OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZB 56/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
78mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/01 vom 20. Juni 2002 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVAG § 17; ZPO § 551 Nr. 7 a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 n.F.) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko- sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Gründe I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die so- fortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Beschluß des Landgerichts vom 24. März 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Beschluß sei gemäß § 5 Abs. 1 AVAG vom Vorsitzenden der Zi- vilkammer erlassen worden. Durch Bestätigung des Landgerichts St. Pölten sei nachgewiesen, daß die Klage der Schuldnerin im Rechtshilfeweg am 12. März 1998 zugestellt worden sei. Jedenfalls aufgrund einer Rückabtretung sei die Gläubigerin berechtigt, die Vollstreckung zu betreiben. - 3 - II. Damit ist der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde zutref- fend rügt, nicht mit Gründen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG (in der seit 1. März 2001 maßgeblichen Fassung) versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhe- bung gemäß § 17 Abs. 3 AVAG (entsprechend Abs. 2 Satz 2 n.F.) i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß- geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (vgl. BayObLG NZI 2000, 434; OLG Köln ZInsO 2000, 393 f; OLG Celle NZI 2001, 596 f; vgl. BGHZ 73, 248, 251; Senatsurt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437 f). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem- jenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 17 Abs. 2 AVAG a.F.; nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG n.F. i.V.m. § 577 Abs. 2 Satz 1, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu ei- ner rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerde- gerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Im vorliegenden Falle lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Streitgegenstand erkennen. Weder der Antrag der Gläubigerin noch das - anscheinend - zu vollstreckende Erkenntnis sind bezeichnet. Auf der Grundlage welches zwischenstaatlichen Vertrages die inhaltliche Prüfung vor- zunehmen ist, bleibt offen. Dementsprechend sind zugleich die inhaltlichen Voraussetzungen einer rechtlichen Überprüfung unklar. Auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses gibt darüber keinen Aufschluß. In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Fest- stellungen oder bestimmte Aktenbestandteile bezug nehmen darf (vgl. § 540 - 4 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der angefochtene Beschluß verweist nicht auf anderweitig festzustellende Tat- sachen. Auch enthält die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts - insoweit in Übereinstimmung mit § 7 AVAG in der im Jahre 2000 geltenden Fassung - keine Begründung. Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8 GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind. Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser