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V ZB 3/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/12 vom 29. März 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der Be- schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Das Landgericht hat die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 29. No- vember 2011 auf die Beschwerde des Betroffenen hin aufgehoben und festge- stellt, dass sie den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Das gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässi- ge Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris, und vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfah- ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sach- verhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausfüh- rungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermögli- chen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhe- bung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausgeführt wird lediglich, dass die beteiligte Behörde eine Rückkehrentscheidung nicht getroffen habe. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus ihm geht weder hervor, welche Staatsangehörigkeit und welchen Aufenthaltsstatus der Betroffene hat, noch enthält er Angaben dazu, wann und wie er eingereist ist; eine Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss oder andere Aktenbestandteile, aus denen sich erschließen könnte, 2 3 4 - 4 - welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthält er nicht. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen. III. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.11.2011 - 44 XIV 247/11 B - LG Hannover, Entscheidung vom 19.12.2011 - 8 T 72/11 - 5 6