OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZB 81/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
17mal zitiert
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss V ZB 81/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 26. März 2012 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €. Gründe: I. Das Landgericht hat die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts un- ter Hinweis auf einen Streitwertbeschluss wegen Nichterreichens der Beru- fungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 und vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, aaO und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, aaO; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichti- gen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Se- nat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030). 2. So verhält es sich hier. In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine Darstellung des Sachverhalts. Die Bezugnahme im Tenor auf den vorangegan- genen Streitwertbeschluss vom 8. Februar 2012 vermag die fehlenden tatsäch- lichen Feststellungen nicht zu ersetzen. Aus jenem Beschluss ergeben sich 2 3 4 - 4 - zwar die für die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts maßgeblichen Erwä- gungen; ausreichende tatsächliche Angaben zum Sach- und Streitstand lassen sich aber auch dem in Bezug genommenen Beschluss nicht entnehmen. Zu- dem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem von den Klägern mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Kläger und ggf. der Sache unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringen erneut zu befassen. III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 06.09.2011 - 25 C 230/11 - LG Verden, Entscheidung vom 26.03.2012 - 2 S 292/11 - 5 6