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I ZR 29/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/11 Verkündet am: 3. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstel- lungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ver- gütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwer- tungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urhe- berrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art 1 2 - 3 - besteht. Die Beklagte vertreibt Drucker und Plotter, die sie in Deutschland herstellt oder aus dem Ausland nach Deutschland einführt. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Teils der von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter auf Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 519.703,71 € einschließ- lich Mehrwertsteuer und zuzüglich Zinsen verurteilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR 2008, 100 = ZUM-RD 2008, 65). Der Senat hat die Revision der Klägerin unter Hinweis auf sein Urteil vom 6. Dezember 2007 in der Sache I ZR 94/05 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I) durch Beschluss vom 14. August 2008 (I ZR 208/07, juris) gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86 = ZUM 2011, 313). Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei- sen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Euro- päischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung be- stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der In- 3 4 5 6 7 - 4 - formationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend Richtli- nie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (ZUM-RD 2011, 537): 1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezem- ber 2002 ereignet haben? 2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähn- licher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Impor- teure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme ent- sprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der ange- messenen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen? 5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Aus- gleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrück- lich oder konkludent zugestimmt haben? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden: 1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus. 2. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschrän- 8 - 5 - kung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakulta- tiv vorgesehen ist. 3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorge- sehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen. 4. Der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigun- gen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte mitei- nander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen ent- richtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitli- chen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, Drucker und Plotter seien keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (aF). Dazu hat es ausgeführt: Drucker seien keine Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (aF) dazu bestimmt seien, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in ei- nem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Ein Ausdruck stelle zwar ei- ne Vervielfältigung dar. Der Druckvorgang sei jedoch keine Ablichtung wie ein Fo- tokopieren. Die weite Formulierung der Vorschrift ("oder in einem Verfahren ver- gleichbarer Wirkung") ermögliche allerdings ihre Anwendung auf neue Vervielfälti- gungstechniken, solange die Vervielfältigung als Stück verkörpert sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Vervielfältigung mithilfe eines Druckers regelmäßig 9 10 - 6 - bereits eine Vervielfältigung vorausgegangen sei. Das mit dem Drucker zu verviel- fältigende Werk müsse sich auf einem verbundenen PC befinden. Dorthin könne es nur durch eine Vervielfältigung im Wege des Einscannens oder Downloadens oder des Aufrufs aus dem Internet oder von einer CD-ROM gelangt sein. Gegen- über dieser Vervielfältigung stelle die anschließende Vervielfältigung mit dem Dru- cker keine Vervielfältigung dar, an die § 54a Abs. 1 UrhG (aF) zum Schutz der Ur- heberinteressen anknüpfe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klä- gerin geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehören Drucker und Plotter bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten. 1. Der Senat hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffas- sung fest, dass unter „Verfahren vergleichbarer Wirkung“ im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablichtung - von einem analogen Werk- stück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen (BGHZ 174, 359 Rn. 16 bis 21 - Drucker und Plotter I). Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinien- konformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Verviel- fältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Verviel- fältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder 11 12 - 7 - ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.). Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Gerä- te, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitli- ches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Unter dieser Vor- aussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern - entgegen der Ansicht der Revi- sionserwiderung - auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Geräteket- te vergütungspflichtig (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 771 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 701 f.; aA Mackert, K&R 2013, 646 f.). a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage, ob eine „Verviel- fältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst, nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Na- tur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefer- tigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.). Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck „Vervielfälti- gungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs um- fasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Da mittels einer nur aus einem PC und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden 13 14 - 8 - können, folgt daraus, dass eine „Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfah- ren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst. b) Auch aus den Ausführungen des Gerichtshofs zum Erfordernis eines „einheitlichen Verfahrens“ ergibt sich nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer Gerätekette, die ausschließlich aus einem PC und einem Drucker besteht, nicht in einem „Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ vorgenommen werden und daher nicht der Vergütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines „anderen Verfah- rens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren“ komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sons- tigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.). Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Per- son stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines PCs gespeicherte Vorlage über einen mit dem PC verbundenen Drucker ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem PC gespeicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitli- 15 16 17 - 9 - che Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungs- stücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines „anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren“. c) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass Vervielfäl- tigungen die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigungen, nicht dazu, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie erlaubt. 2. Der Senat hält daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Ge- räten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigungs- gerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (BGHZ 174, 359 Rn. 9 bis 12 - Drucker und Plotter I). Inner- halb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner (BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit hat der Drucker eine vergleichba- re Stellung. Während fast jeder Drucker im Rahmen einer solchen Funktionsein- heit verwendet wird, wird der PC häufig auch ohne Drucker eingesetzt. Darüber 18 19 - 10 - hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einen ähnlichen Träger die Verwendung eines Druckers voraus. Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden ge- schuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Ver- fahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Verviel- fältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.). 3. Die Vergütungspflicht von Druckern nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist auch nicht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht danach unterscheidet, ob die Drucker tatsächlich in einer aus einem PC und dem Drucker bestehenden Gerätekette für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwen- 20 21 22 - 11 - dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig ande- ren Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folg- lich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Ama- zon/Austro-Mechana). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigne- tem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine wider- legbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägerma- terial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mecha- na; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum). b) Dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allgemeine Grundsätze entnehmen, die auch für die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger) gelten. Danach ist zwar ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzie- rung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Verviel- fältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf Gerä- te, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflich- tigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unvereinbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs 23 - 12 - Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro- Mechana). Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF auf Geräte, mit denen - für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Geräten - Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichba- rer Wirkung vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der Richtline steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte - in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden. Da Drucker dazu geeignet und bestimmt sind, in einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette für gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt zu werden, besteht ei- ne widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfäl- tigungen verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräf- tet werden, das eine solche Verwendung der Drucker nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Drucker nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das Unionsrecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, 24 25 26 - 13 - sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfälti- gung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Amazon/Austro-Mechana). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfälti- gungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belas- ten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Be- lastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Pada- wan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT). Zu diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher Wei- se wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der Vertriebskette auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. Ent- scheidend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Importeure und Händler gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften. 4. Die Bestimmung des § 54a Abs. 1 UrhG aF ist bereits für die Zeit vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne dieser Bestimmung gehören (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 774 f.). 27 - 14 - a) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonsti- gen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ab- lief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach Drucker bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF zählen. b) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom 21. Dezember 2010 (1 BvR 2742/08, ZUM 2011, 313 und 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223) zwei Beschlüsse des Senats vom 14. August 2008 (I ZR 208/07, juris und I ZR 17/07, juris) aufgehoben, mit denen dieser Revisionen der Klägerin unter Hinweis auf seine Entscheidung „Drucker und Plotter I“ (BGHZ 174, 359) mit der Begründung zurückgewiesen hatte, das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehörten. Das Bundesver- fassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, eine sol- che Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF, die bei Urhebern digitaler Vorlagen jeg- liche Vergütung entfallen lasse, verletze diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZUM 2011, 313 Rn. 14 bis 26, insbesondere Rn. 21; GRUR 2011, 223 Rn. 14 bis 25, insbesondere Rn. 21; vgl. auch BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 59 bis 66, insbesondere Rn. 63). 28 29 30 - 15 - bb) Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind für den Senat nach § 31 BVerfGG bindend. Spricht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus, dass gewisse, an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundge- setz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmög- lichkeiten für verfassungsgemäß halten. Nichts anderes gilt, wenn auf Verfas- sungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 94). III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe- ben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Fest- stellungen zur Höhe des Zahlungsanspruchs zu treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Fol- gendes hin: 1. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für das Inverkehrbringen von Dru- ckern ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass Drucker zwar innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit allein vergütungspflichtig sind, jedoch innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit nicht vergütungspflichtig sind. Da bei der Bemessung der Vergütung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nicht auf die konkrete Verwendung jedes einzel- nen Druckers abgestellt werden kann, könnte im Blick auf die mögliche Verwen- dung eines jeden Druckers innerhalb beider Geräteketten ein Durchschnittswert zu bilden sein. Für Drucker, die innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funkti- onseinheit verwendet werden, sind die in Ziffer II 1 und 3 der Anlage zu § 54d 31 32 33 - 16 - Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen festen Vergütungssätze für Vervielfältigungsverfah- ren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu zahlen. Diese Vergütungssätze sind in dem Maße herabzusetzen, in dem Drucker innerhalb an- derer Funktionseinheiten und insbesondere innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit verwendet werden. 2. Bei der Bemessung der Vergütung ist zu beachten, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtli- nie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den ge- rechten Ausgleich hat, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestim- mung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.). Daraus folgt für die Rechtslage in Deutschland, dass die Vergütung gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung un- abhängig davon geschuldet ist, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil zwischen Ausnahmen und Beschränkungen unterschieden hat. Hat ein Mitgliedstaat aufgrund einer Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie ent- sprechenden Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausgeschlossen, entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber nach dem Urteil des Ge- richtshofs der Europäischen Union im Recht dieses Staates keine Rechtswirkun- gen. Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern ent- standen ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der 34 35 36 - 17 - Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.). Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstän- de zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetz- geber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht auf- rechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a.). Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung oh- ne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustim- mung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann so- mit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.). Bei den Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Schrankenrege- lungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF handelt es sich um Bestimmungen, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegen- stände zu genehmigen, nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken und im konkreten - von der jeweiligen Schrankenregelung erfassten - Fall das Verviel- fältigungsrecht nicht beibehalten (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 773 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700; vgl. auch Gräbig, GRUR 2013, 816, 817; Ullmann, jurisPR- WettbR 9/2013, Anm. 1; aA Mackert, K&R 2013, 647 f.). Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF schließt nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, 37 - 18 - sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu ge- nehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfälti- gungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemesse- ne Vergütung haben. 3. Bei der Bemessung der Vergütung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen kann (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.). Daraus folgt, dass die - zwingend oder fakultativ vorgesehene - Vergütung nur entfällt, soweit die tatsächliche Anwendung technischer Maßnahmen dazu führt, dass die entsprechend Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen von den Begüns- tigten nicht genutzt werden können. Ein Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF ver- hindern (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 772 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700 f.; vgl. auch § 13 Abs. 4 UrhWG aF, jetzt § 54h Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG sowie Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54a UrhG Rn. 7). IV. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des in- nerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nach- kommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des 38 39 40 - 19 - Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Fra- ge bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen ver- nünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). - 20 - Die entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand der Aus- legung durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Verviel- fältigungen mittels Druckern auch dann um „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt, wenn der Ausdruckende oder ein unter seiner Kontrolle stehender Dritter dazu keinen analogen Träger als Vorlage nutzt (vgl. oben Rn. 12 bis 18). Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2006 - 12 O 8/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2007 - I-20 U 186/06 - 41