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Leitsatz

X ZR 159/98

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 159/98 Verkündet am: 19. Juni 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein "zipfelfreies Stahlband" PatG 1981 §§ 3 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 Wird das geschützte Erzeugnis im Patentanspruch durch das Verfahren seiner Herstellung gekennzeichnet, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu er- mitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qualifizieren. - 2 - BGH, Urt. v. 19. Juni 2001 - X ZR 159/98 - Bundespatentgericht - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 19. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich- ter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nich- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. März 1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge- ändert: Das deutsche Patent 38 03 064 wird unter Abweisung der weiter- gehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Pa- tentansprüche folgende Fassung erhalten: 1. Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl mit folgender Zu- sammensetzung in Gewichtsprozenten: 0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, vorzugsweise 0,03-0,048 % Koh- lenstoff, 0,01 bis 0,40 % Silizium, 0,10 bis 0,80 % Mangan, 0,005 bis 0,08 % Phosphor, 0,005 bis 0,02 % Schwefel, - 4 - max. 0,009 % Stickstoff, 0,015 bis 0,08 % Aluminium, 0,01 bis 0,04 % Titan, max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kupfer, Vanadium, Nickel, Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen, wobei der Titangehalt auf mindestens dem Vierfachen des Stick- stoffgehalts eingestellt wird, bei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem hohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird, indem die Bramme auf oberhalb 1120 ° C erwärmt und zu Warmband bei einer Wal- zendtemperatur oberhalb des Ar3-Punktes ausgewalzt und das Band bei 520 ± 100 ° C gehaspelt, anschließend kaltgewalzt und nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund unterhalb A1 ge- glüht wird, wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange- halt mit nachstehenden Umformgraden (Epsilon) erfolgt: ca. 0,01 % Titan: Epsilon 20 bis 60 %, vorzugsweise 30 bis 50 %, ca. 0,02 % Titan: Epsilon 10 bis 15 % oder Epsilon 40 bis 85 %, vorzugsweise 50 bis 80 %, - 5 - ca. 0,03 % Titan: Epsilon 5 bis 25 %, vorzugsweise 10 bis 20 %, oder Epsilon 50 bis 85 %, vorzugsweise 60 bis 80 %, ca. 0,04 % Titan: Epsilon 15 bis 25 %, vorzugsweise 20 %, oder Epsilon 55 bis 80 %, vorzugsweise 60 bis 70 %. 2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem nach dem rekristallisieren- den Glühen mit einem Umformgrad von ca. 1 % dressiert wird. 3. Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl in der gegebenen Zusammensetzung und hergestellt nach dem Ver- fahren gemäß Anspruch 1 oder 2 mit einer Ferritkorngröße fei- ner als ASTM 7 für einen Titangehalt von ca. 0,01 % und feiner als ASTM 9 für Titangehalte von 0,015 bis 0,04 %. 4. Verwendung eines gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 her- gestellten Bleches oder Bandes für das zipfelarme Tiefziehen, vorzugsweise von rotationssymmetrischen Teilen. - 6 - Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 7 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Januar 1988 ange- meldeten deutschen Patents 38 03 064 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl sowie ein zum Tiefziehen geeignetes kaltgewalztes Blech oder Band aus Stahl und dessen Verwendung betrifft. In einem Einspruchsverfahren, an dem auch die Klägerin beteiligt gewe- sen ist, hat das Bundespatentgericht das Streitpatent beschränkt aufrechter- halten (Beschl. v. 26.07.1994, 13 W (pat) 103/92). Wegen des Wortlauts der Ansprüche in der aufrechterhaltenen Fassung wird auf die geänderte Patent- schrift (C-2-Schrift) Bezug genommen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit be- ruhe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat sie das Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt. Danach sollten die Patentansprüche wie folgt lauten: 1. Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl mit folgender Zu- sammensetzung in Gewichtsprozenten: - 8 - 0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, vorzugsweise 0,03-0,048 % Koh- lenstoff, 0,01 bis 0,40 % Silizium, 0,10 bis 0,80 % Mangan, 0,005 bis 0,08 % Phosphor, 0,005 bis 0,02 % Schwefel, max. 0,009 % Stickstoff, 0,015 bis 0,08 % Aluminium, 0,01 bis 0,04 % Titan, max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kupfer, Vanadium, Nickel, Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen, wobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5fachen des Stick- stoffgehalts eingestellt wird, bei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem hohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird, indem die Bramme auf oberhalb 1120 ° C erwärmt und zu Warmband bei einer Wal- zendtemperatur oberhalb des Ar3-Punktes ausgewalzt und das Band bei 520 ± 100 ° C gehaspelt, anschließend kaltgewalzt und nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund unterhalb A1 ge- glüht wird, wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange- halt mit nachstehenden Umformgraden (ε) erfolgt: ca. 0,01 % Titan: ε 20 bis 60 %, vorzugsweise 30 bis 50 %, ca. 0,02 % Titan: ε 10 bis 15 % oder ε 40 bis 85 %, vorzugswei- se 50 bis 80 %, - 9 - ca. 0,03 % Titan: ε 5 bis 25 %, vorzugsweise 10 bis 20 %, oder ε 50 bis 85 %, vorzugsweise 60 bis 80 %, ca. 0,04 % Titan: ε 15 bis 25 %, vorzugsweise 20 %, oder ε 55 bis 80 %, vorzugsweise 60 bis 70 %. 2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem nach dem rekri- stallisierenden Glühen mit einem Umformgrad von ca. 1 % dres- siert wird. 3. Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl in der gegebenen Zusammensetzung und hergestellt nach dem Ver- fahren gemäß Anspruch 1 oder 2 mit einer Ferritkorngröße fei- ner als ASTM 7 für einen Titangehalt von ca. 0,01 % und feiner als ASTM 9 für Titangehalte von 0,015 bis 0,04 %. 4. Verwendung eines gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 her- gestellten Bleches oder Bandes für das zipfelarme Tiefziehen, vorzugsweise von rotationssymmetrischen Teilen. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Klageabweisung im übrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche die ver- teidigte Fassung erhalten haben; sein Urteil ist in BPatGE 40, 104 veröffent- licht. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, - 10 - unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent ins- gesamt für nichtig zu erklären. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Für den Fall, daß das Streit- patent mit den ihm durch das angefochtene Urteil gegebenen Ansprüchen kei- nen Bestand haben sollte, verteidigt sie das Streitpatent hilfsweise mit diesem Anspruchssatz mit der Maßgabe, daß die Einstellung des Titangehalts in An- spruch 1 mit mindestens dem Vierfachen (statt 3,5fachen) des Stickstoffgehalts angegeben wird. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. rer. nat. G. G. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu- tert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. habil. L. M. vorgelegt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Mit den in erster Instanz verteidigten Ansprüchen ist das Streitpatent nicht patentfähig. Der Senat hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß das Streitpatent auch mit den hilfsweise verteidigten Ansprüchen nicht patentfähig und daher insgesamt für nichtig zu erklären ist (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG). - 11 - I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines kaltge- walzten Stahlbleches oder -bandes mit guter Umformbarkeit sowie ein zum Tiefziehen geeignetes kaltgewalztes Stahlblech oder -band und dessen Ver- wendung. Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der in Streit stehenden Erfin- dung ist nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zunächst von Folgendem auszugehen: Mit der plastischen Verformung von Kristallen ist je nach Art der Verfor- mung eine charakteristische Änderung der Kristallorientierung verbunden. Durch die Änderung der Orientierungen beim Walzen wird eine ursprünglich regellose Orientierungsverteilung in eine nicht-regellose, für Material und Um- formvorgang typische Verteilung überführt, so daß einige Orientierungen be- sonders häufig, andere Orientierungen dagegen seltener vorkommen. Die Häufigkeitsverteilung von Orientierungen wird auch als Textur bezeichnet; sie ändert sich durch Rekristallisation in charakteristischer Weise. Die Ausbildung einer nichtregellosen Textur hat Konsequenzen für die mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs, insbesondere bei der Blechum- formung. Unterwürfe man einen einzelnen Kristalliten aus einem vielkristallinen Werkstoff in unterschiedlichen Richtungen einer Zugbelastung, so wären die entsprechenden Spannungs-Dehnungs-Diagramme verschieden; in manchen Richtungen erscheint der Kristallit weicher, in anderen härter. Liegt deshalb in einem Vielkristall eine ausgeprägte Textur vor, so verformt sich das Material nicht in allen Richtungen einheitlich (Anisotropie). Ausgeprägte Texturen brin- gen Schwierigkeiten für die Blechumformung mit sich. - 12 - Die Auswirkungen der Textur auf die Blechumformung lassen sich durch die Bestimmung des r-Wertes und des ∆r-Wertes abschätzen. Bei der Blechumformung ist ein möglichst leichter Materialfluß parallel zur Blechober- fläche und ein möglichst erschwerter Materialfluß senkrecht zur Blechoberflä- che, also in Blechdicke, wünschenswert. Auskunft darüber gibt der r-Wert, für den nach einer Zugverformung parallel zur Blechrichtung die Dehnung in den dazu senkrechten Richtungen, also parallel zur Blechdicke und parallel zur Blechoberfläche (senkrecht zur Blechdicke), gemessen wird. Ein großer r-Wert ist für die Blechumformung von Vorteil, weil ein erschwertes Fließen in Blech- dicke eine schnelle Dickenabnahme beim Umformen verhindert, was der Ge- fahr einer Rißeinleitung entgegenwirkt. Zur Bestimmung des r-Wertes wird üb- licherweise aus dem Blech eine Probe so herausgeschnitten, daß die Zugrich- tung senkrecht zur Walzrichtung liegt. Da eine einzelne Richtung in der Ble- chebene keinen Aufschluß darüber geben kann, wie der r-Wert unter einem anderen Winkel zur Walzrichtung aussehen würde, wird zur Bestimmung der Schwankung des r-Wertes in der Blechebene (planaren Anisotropie) der ∆r- Wert bestimmt, indem man Zugproben parallel und senkrecht zur Walzrichtung und unter einem Winkel von 45° dazu ausschneidet, die jeweiligen r-Werte be- stimmt und nach der Formel ∆r = (r0 - 2r45 + r90)/2 berechnet. Eine planare Anisotropie, derzufolge bei der Blechumformung das Mate- rial nicht in allen Richtungen des Bleches gleich gut fließt, schlägt sich in einer Unebenheit der Ränder nieder und führt bei rotationssymmetrischen Aus- gangsblechen zur Bildung von Zipfeln. Diese Zipfel sind zum einen nachteilig, weil sie in einem nachfolgenden Arbeitsgang entfernt werden müssen, wodurch - 13 - auch Material verlorengeht, zum anderen, weil sie zu einer uneinheitlichen Blechdicke des hergestellten Bauteils führen. Wie die Streitpatentschrift erläutert, wird daher zum Tiefziehen von rota- tionssymmetrischen Stahlteilen möglichst texturfreies kaltgewalztes Band oder Blech eingesetzt, damit ein quasi-isotropes Umformen möglich und das gezo- gene Teil möglichst zipfelfrei ist. In der Zeitschrift "Blech, Rohre, Profile" 9/1977, S. 341 ff. (Anl. P 3) wird von Singer die Ursache für die Zipfelbildung beschrieben und ein Maß für die relative Zipfelhöhe Z sowie die ebene Anisotropie ∆r definiert, für die jeweils Ergebnisse mit dem Wert Null (zipfelfreies Material) ideal wären. Für die in der Vorveröffentlichung erwähnten Stähle lasse sich jedoch, so die Streitpatent- schrift weiter, zipfelfreies Material nur durch (mit einer zweimaligen Gefügeum- wandlung verbundenes) Normalglühen des kaltgewalzten Bandes in einer Durchlaufglühe bei etwa 1000 ° C erreichen, wobei im Endzustand eine Korn- größe ASTM 8 (Korngrößenklasse der American Society for Testing of Materi- als) bei einer relativen Zipfelhöhe von 0,3 bis 0,4 % und ∆r ca. ± 0,1 erzielt werde. Für nicht normalisierend geglühtes Band sei nur ein zipfelarmer Zu- stand durch Kompromisse bei der Verfahrensführung erreichbar, wobei die Walzendtemperaturen bei ca. 750 ° C und die Kaltwalzgrade entweder unter 25 % oder über 80 % liegen sollten; auch solle mit für die Zipfeligkeit als un- günstig bezeichneten Rekristallisationstemperaturen von über 600 ° C gear- beitet werden. Hieraus und aus den Angaben der Patentschrift zur Aufgabe der Erfin- dung ergibt sich das technische Problem, ein Stahlblech und ein Verfahren zu - 14 - seiner Herstellung vorzuschlagen, das zumindest weitgehend zipfelfrei und auch im übrigen tiefziehgeeignet ist und kostengünstig unter Verzicht auf Nor- malglühen produziert werden kann. Die in den verteidigten Ansprüchen 1 und 3 angegebenen erfindungs- gemäßen Lösungen lassen sich wie folgt gliedern: Anspruch 1: Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit 1. aus Stahl mit folgender Zusammensetzung in Gewichtsprozen- ten: 1.1 0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, 1.2 0,01 bis 0,40 % Silizium, 1.3 0,10 bis 0,80 % Mangan, 1.4 0,005 bis 0,08 % Phosphor, 1.5 0,005 bis 0,02 % Schwefel, 1.6 max. 0,009 % Stickstoff, 1.7 0,015 bis 0,08 % Aluminium, 1.8 0,01 bis 0,04 % Titan, 1.9 max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kup- fer, Vanadium, Nickel, 1.10 Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen, 1.11 wobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5-fachen des Stickstoffgehalts eingestellt wird, - 15 - 2. bei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem hohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird, 2.1 indem die Bramme auf oberhalb 1120 ° C erwärmt, 2.2 zu Warmband bei einer Walzendtemperatur oberhalb des Ar3-Punktes ausgewalzt, 2.3 das Band bei 520 ± 100 ° C gehaspelt, 2.4 anschließend kaltgewalzt, 2.4.1 wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange- halt mit nachstehenden Umformgraden (ε) erfolgt: ca. 0,01 % Titan: ε 20 - 60 % ca. 0,02 % Titan: ε 10 - 15 oder 40 - 85 %, ca. 0,03 % Titan: ε 5 - 25 oder 50 - 85 %, ca. 0,04 % Titan: ε 15 - 25 oder 55 - 80 %, 2.5 und nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund ge- glüht wird, 2.5.1 unterhalb der Temperatur A1 (721 ° C). Anspruch 3: Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl - 16 - A. mit der Zusammensetzung A.1 0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, A.2 0,01 bis 0,40 % Silizium, A.3 0,10 bis 0,80 % Mangan, A.4 0,005 bis 0,08 % Phosphor, A.5 0,005 bis 0,02 % Schwefel, A.6 max. 0,009 % Stickstoff, A.7 0,015 bis 0,08 % Aluminium, A.8 0,01 bis 0,04 % Titan, A.9 max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kup- fer, Vanadium, Nickel, A.10 Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen, A.11 wobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5-fachen des Stickstoffgehalts eingestellt ist, B. mit einer Ferritkorngröße feiner als ASTM 7 für einen Titangehalt von ca. 0,01 % und feiner als ASTM 9 für Titangehalte von 0,015 bis 0,04 % und C. hergestellt nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1. Die Erfindung wird von der Streitpatentschrift dahin erläutert, daß bei Anwendung der erfindungsgemäßen Brammen-, Glüh-, Walz- und Haspeltem- peraturen (Merkmale 2.1 bis 2.3) für den genannten Stahl (Merkmal 1) ein re- kristallisierendes Glühen eines Bundes im Haubenofen (Merkmal 2.5) ausrei- - 17 - che, um dem Stahlband hervorragende Tiefzieheigenschaften, insbesondere eine extreme Zipfelarmut, zu geben. Die üblicherweise beim Stand der Technik für den Stahl St 4 Nz oder RSt 14 durch Normalisieren erreichten Werte der Korngröße von bestenfalls ASTM 8 könnten durch rekristallisierendes Glühen unterschritten werden, wobei zusätzlich durch die vom Titangehalt abhängige Wahl entsprechender Kaltwalzgrade (Merkmal 2.4.1) eine niedrige Streckgren- ze (Rp0.2, definiert als der Spannungswert, bei dem nach Entlastung eine Deh- nung von 0,2 % verbleibt) beibehalten werden könne. Das ist im Sinne von - für eine leichte und hohe Verformbarkeit vorteilhaften - relativ niedrigen Werten zu verstehen, denn nach Darstellung der Streitpatentschrift hat sich überraschend gezeigt, daß den "zipfelfreien" Umformgraden jeweils ein bestimmtes Zugfe- stigkeits- und Streckgrenzenniveau zugeordnet werden konnte und die größte Zipfeligkeit bei der niedrigsten Streckgrenze/Zugfestigkeit festzustellen war (Merkmal 2). Ursachen für die günstigen Eigenschaften des erzeugten Blechs sieht die Streitpatentschrift ferner in der frühzeitigen Bildung von Titannitrid (Merkmale 1.8 und 1.11), die verhindere, daß während des rekristallisierenden Glühens ein nachfolgend noch näher erläutertes "pancake-Gefüge" durch Alu- miniumnitrid-Ausscheidungen entstehen könne, sowie in durch die Wahl nied- riger Haspeltemperaturen überraschend erzielten Warmbandqualitäten, die nach dem Kaltwalzen ein zipfelfreies Material gewährleisteten und eine zusätz- liche Kornverfeinerung ermöglichten. II. Anspruch 1 des Streitpatents in der von der Beklagten verteidigten Fassung des angefochtenen Urteils ist neu. 1. Als von der Streitpatentschrift angesprochenen Fachmann hat das Bundespatentgericht zutreffend einen mit der Herstellung und Entwicklung von - 18 - tiefziehfähigem Kaltband befaßten Diplomingenieur mit Hochschulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung angesehen. Der gerichtliche Sachverständi- ge hat dies dahin ergänzt, daß es sich in der Regel nicht um einen Physiker oder Metallkundler, sondern einen diplomierten (oder auch promovierten) Inge- nieur mit eisenhüttenkundlicher Hochschulausbildung handele. 2. Der auf dem Symposium "Warmband für Kaltwalzer" gehaltene Vor- trag "Kaltband mit globularem Gefüge" von Bleck/Hübner (Anl. 5 = D 1) nimmt die Lehre des Streitpatents trotz weitgehender Übereinstimmung nicht vollstän- dig vorweg. Es wird dort beschrieben, daß aufgrund der Vorteile der Strang- gußtechnik weltweit vermehrt eingesetzte Aluminium-beruhigte Stähle bei der normalen Warmband-Temperaturführung am haubengeglühten Kaltband ein gestrecktes, verhältnismäßig grobes Korn bildeten (sog. pancake-Gefüge). Dieses Gefüge und die damit verbundene Textur seien, obwohl an sich für ho- he Umformansprüche sehr vorteilhaft, wegen der Ausbildung einer aufgerauh- ten Oberfläche ("Orangenhaut") dann unerwünscht, wenn wie z.B. bei Batterie- hülsen eine dekorative Oberfläche gefordert sei. Die Autoren schildern die Entwicklung neuer, Al-beruhigter Stähle, die auf der Erkenntnis beruhe, daß sich ein pancake-Gefüge nur bilde, wenn bei der Rekristallisation des kaltge- walzten Stahls feine Aluminiumnitride ausgeschieden würden, die zu einer Gefügeanisotropie und zu einer Texturbeeinflussung führten. Daraus ergebe sich die Aufgabe, die zur Alterungsbeständigkeit notwendige Stickstoffabbin- dung einem anderen Legierungspartner als Aluminium zu überlassen. Die N- Affinität der untersuchten Nitridbildner Bor, Aluminium, Titan nehme in dieser Reihenfolge zu (B/Nstöch. = 0,77; Al/Nstöch. = 1,93; Ti/Nstöch. = 3,42). Sowohl mit einer Ti- als auch mit einer B-Legierung könne die pancake-Bildung im Kalt- band unterdrückt werden. Neben für eine Umformung günstigen mechanischen - 19 - Eigenschaften des Warmbandes sei der Vorteil der neu entwickelten Stähle in ihrem feinen globularen Gefüge zu sehen. Die Korngröße des Kaltbandes sei dabei stark vom Kaltwalzgrad abhängig; eine Korngröße ≥ 9 werde ab einem Kaltwalzgrad von ca. 50 % erzielt. Das feine Gefüge führe allerdings insbeson- dere beim Ti-legierten Stahl zu einem höheren Streckgrenzenniveau. Die Zusammensetzung des untersuchten Stahls St 14 (Ti) entspricht derjenigen in Merkmal 1 des Streitpatents. Zwar ist sie in der Druckschrift selbst nicht angegeben; der Fachmann konnte sie jedoch z.B. in der vom Ver- ein Deutscher Eisenhüttenleute herausgegebenen Stahl-Eisen-Liste 1981, in der die in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Stahlsorten mit ihrem Kurznamen und ihrer chemischen Zusammensetzung angegeben sind (Anl. 12 S. 30), nachsehen und liest sie insofern mit, wenn der untersuchte Stahl mit dem Kürzel St 14 bezeichnet wird. Die Einhaltung des Merkmals 1.11 folgt aus dem Zusammenhang der Vorveröffentlichung. Zwar ist zu Vergleichszwecken ein unterstöchiometrisch legierter Ti-Stahl untersucht worden, von dem auf S. 7 gesagt wird, daß es bei ihm nach einer Teilrekristallisation zu einer Verzögerung bei der Rekristallisati- on infolge AlN-Ausscheidung komme. Eine solche Rekristallisationsverzöge- rung wird der Fachmann jedoch wegen der dadurch nötigen längeren Glühzeit ohne weiteres als nachteilig ansehen. Wenn der Vortrag mit dem Satz schließt, es bleibe festzuhalten, daß im Vergleich zum klassischen Kaltband mit keiner Rekristallisationsverzögerung bei den neu entwickelten Stählen zu rechnen sei, ergibt sich, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hieraus für den Fachmann, daß die un- terstöchiometrische Legierung des Ti-Stahls nur zur Verdeutlichung der Zu- - 20 - sammenhänge erfolgt ist, tatsächlich jedoch vermieden werden soll. Auch den Hinweis der Schrift auf die höhere Streckgrenze des titanlegierten Stahls wird der Fachmann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht dahin ver- stehen, daß sich deswegen ein unterstöchiometrisches Titan-Stickstoff- Verhältnis empfehle. Zwischen einer stöchiometrischen Einwaage und dem im Streitpatent angegebenen Verhältnis von Ti/N ≥ 3,5 kann, wie der gerichtliche Sachver- ständige bestätigt hat, gleichfalls kein sachlicher Unterschied gesehen werden, da der Fachmann zur Sicherstellung einer vollständigen Abbindung stets ge- ringfügig überdosieren wird. Eine Stoßofentemperatur von 1250 ° C (und damit eine Erwärmung der Bramme auf oberhalb 1120 ° C, Merkmal 2.1) wird auf S. 3 als üblich bezeich- net. Aufgrund dieser von dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Üb- lichkeit würde der Fachmann einen Hinweis erwarten, wenn diese Temperatur bei der Herstellung der geschilderten Stähle trotz ihrer ausdrücklichen Erwäh- nung nicht angewandt werden soll. Der Fachmann wird eine solche Temperatur daher als nach der Druckschrift auch für das geschilderte Verfahren sinnvoll und angebracht ansehen. Die Walzendtemperatur (Merkmal 2.2) ist nicht explizit angegeben. Die Klägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß es den Normalfall dar- stellt, das Warmwalzen bei einer Temperatur oberhalb Ar3, bei der austeniti- sches (γ) in ferritisches (α) Gefüge übergeht, zu beenden. Daher bedurfte dies für den Fachmann als selbstverständlich keiner besonderen Erwähnung; auch das hat der Sachverständige bestätigt. - 21 - Nach dem Haspeln wird das Band kaltgewalzt (Merkmal 2.4) und ent- sprechend Merkmal 2.5 nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund ge- glüht (S. 1). Daß die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titangehalt mit den in Merk- mal 2.4.1 angegebenen Umformgraden erfolgen solle, sagt die Schrift in dieser Form zwar nicht. Sie erwähnt und stellt in Bild 6 jedoch Kaltwalzgrade von ≥ 50, insbesondere einen Kaltwalzgrad von 60 % dar, den Merkmal 2.4.1 des Streit- patents für sämtliche angegebenen Titangehalte zuläßt. Nicht vorgegeben sind hingegen eine Haspeltemperatur von 520 ± 100 ° C (Merkmal 2.3), die Ausführung des rekristallisierenden Glühens bei einer Temperatur unterhalb A1 (721 ° C) (Merkmal 2.5.1) und die Einstellung von Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem hohen Streckgrenzen- niveau. 3. Die von der Klägerin gleichfalls als neuheitsschädlich angesehene ja- panische Offenlegungsschrift Sho 59-67321 (Anl. 11/11 a = D 6) nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht vorweg. Versuchsbrammen der Stähle mit der in Tabelle 1 angegebenen, Merk- mal 1 entsprechenden Zusammensetzung wurden allerdings zu Vergleichs- zwecken teils auf 1200 ° C, teils auf eine niedrigere Temperatur von 1060 ° C erwärmt. Obwohl die Schrift die höhere, Merkmal 2.1 entsprechende Erwär- mung verwirft, ist sie gleichwohl beschrieben und damit dem Fachmann offen- bart. Die Brammen wurden bei einer Fertigtemperatur von 850 - 900 ° C warm- - 22 - gewalzt (Merkmal 2.2), bei unterschiedlichen, bevorzugt zwischen 300 und 540 ° C liegenden Temperaturen gehaspelt (Merkmal 2.3), anschließend mit einem Kaltwalzgrad von 75 % bei ca. 0,03 % Titan kaltgewalzt (Merkmale 2.4 und 2.4.1) und geglüht. Die Glühung erfolgte jedoch nicht im Bund, sondern im Durchlauf bei ei- ner Temperatur von 820 ° C (entgegen Merkmalen 2.5 und 2.5.1). 4. Die übrigen von den Parteien diskutierten Schriften liegen weiter ab vom Gegenstand des Streitpatents und sind ebensowenig neuheitsschädlich. Das hat der Sachverständige bestätigt, und auch die Klägerin macht nichts Gegenteiliges mehr geltend. Sie bedürfen daher an dieser Stelle keiner Erörte- rung. III. Die technische Lehre des verteidigten Anspruchs 1 war dem Fach- mann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Es bedurfte keiner er- finderischen Tätigkeit, um von der Entgegenhaltung D 1 zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. Der Fachmann mußte hierzu nur bei der Nacharbeitung des in der Druckschrift beschriebenen titanlegierten Stahls eine Haspeltemperatur im Be- reich von 520 ± 100 ° C (Merkmal 2.3) wählen und das rekristallisierende Glü- hen bei einer Temperatur unterhalb des Punktes A1 (721 ° C) ausführen (Merk- mal 2.5.1). Beides bot sich ihm nach seinem allgemeinen Fachwissen und sei- ner praktischen Erfahrung an. - 23 - 1. Zur Haspeltemperatur heißt es in der Entgegenhaltung, die Alumini- umnitridbildung setze erst im Coil ein bzw. werde bei Haspeltemperaturen 60 % die Streckgrenze außerhalb des erfindungsgemäßen Be- reichs höher liegt als bei ε ≤ 60 % innerhalb des erfindungsgemäßen Bereichs. Anspruch 3 des Streitpatents kennzeichnet den erfindungsgemäßen Stahl hier- nach - auch - dadurch, daß er unter Beachtung der Verfahrensmerkmale 2 bis 2.5.1 hergestellt worden ist. 2. Daraus ergibt sich, daß der druckschriftliche Stand der Technik den Gegenstand des Anspruchs 3 ebensowenig vorwegnimmt oder nahelegt wie das Verfahren nach Anspruch 1. Denn um das wie vorstehend gekennzeich- nete Stahlblech oder -band in die Hand zu bekommen (Sen., BGHZ 103, 150, - 33 - 156/157 - Fluoran), mußte der Fachmann den Herstellungsweg nach An- spruch 1 kennen und anwenden. 3. Das erfindungsgemäße Band wird aber auch durch die von der Kläge- rin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nicht vorweggenommen. Da- bei kann mit dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nach einem Anspruch 1 entsprechenden Verfahren (in der Alternative 0,018 % Titan, einem Ti/N-Verhältnis von 4:1 und einem Kaltwalzgrad von 61,4 - 63,5 %) Stahlband hergestellt hat, das zipfelarm war und eine Ferritkorngröße feiner als ASTM 9 aufgewiesen hat. Ein Band nach Anspruch 3 ist damit der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden (§ 3 Abs. 1 PatG). Ob das entsprechend der Auffassung des Bundespatentgerichts schon deshalb gilt, weil nicht feststeht, daß entsprechende Coils vor dem Anmeldetag des Streitpatents an Kunden ausgeliefert worden sind, bedarf keiner Entschei- dung. Ebenso kann dahinstehen, ob der weiteren Annahme des Bundespatent- gerichts gefolgt werden könnte, es wäre zwar für Fachleute ohne weiteres möglich gewesen, den gelieferten Stahl innerhalb etwa einer Woche ohne un- zumutbaren Aufwand zu analysieren, dies habe jedoch zu fern gelegen und sei deshalb als rein theoretische Möglichkeit außer Betracht zu lassen, da es sich nur um ca. 0,03 % der Jahresproduktion der Klägerin gehandelt habe, die als handelsübliche Stahlqualitäten ST 12 bis 14 ausgeliefert worden seien und deren Analyse allenfalls infolge eines reinen Zufalls erfolgt wäre. Das gleiche gilt für die Erwägung der Beklagten, der Fachmann habe jedenfalls keinen An- laß gehabt, das Kaltband auf Zipfelfreiheit zu untersuchen, da hierfür bei der gelieferten Qualität in der maßgeblichen DIN 1623 keine Werte festgelegt ge- wesen seien. Denn eine mit zumutbarem Aufwand durchgeführte Analyse des - 34 - gelieferten Bandes hätte dem Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 3 des Streitpatents nicht zugänglich gemacht. Durch die Analyse hätte er nämlich nur die Zusammensetzung nach An- spruch 1, die bestehende Zipfelfreiheit oder -armut sowie die Streckgrenze feststellen können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß er dem kaltgewalzten Erzeugnis die Einzelheiten der Verfahrensführung nach der Merkmalsgruppe 2 des Anspruchs 1 und die sich erst daraus ergebenden Eigenschaften hätte entnehmen können. Ohne Kenntnis des Verfahrens hätte er auch ein dem Verfahren entsprechendes Produkt nicht herstellen können, und eine neuheits- schädliche Vorwegnahme des Produkts ist schon aus diesem Grunde zu ver- neinen (Sen., BGHZ 103, 150 - Fluoran; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmu- stergesetz, 9. Aufl., § 3 PatG Rdn. 51, 52; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 3 Rdn. 116, 117; Rogge, GRUR 1996, 931, 933 mit Fn. 13). Das Bundespatent- gericht hat in diesem Zusammenhang allerdings als zwischen den Parteien unstreitig behandelt, daß die Klägerin ihren Kunden auf Anfrage über die Ver- fahrensschritte, soweit sie nicht ohnehin zum Wissen des Fachmanns gehörten oder sich aus der Beschaffenheit des Stahls ergaben, Auskunft gegeben hätte. Daß die Klägerin hierzu bereit gewesen wäre, bestreitet die Beklagte jedenfalls in der Berufungsinstanz. Auf diese Bereitschaft kommt es jedoch nicht an. Eine Benutzungshandlung ist offenkundig, wenn sie die nicht zu entfernte Möglich- keit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (Sen.Beschl. v. 05.03.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungs- system). Maßgeblich ist deshalb nicht, ob die Klägerin bereit gewesen wäre, die fehlenden Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern ob sie diese Möglichkeit tatsächlich eröffnet hat. Insofern gilt für die Offenba- - 35 - rung der Verfahrensführung nichts anderes als für die Offenbarung der Stahl- zusammensetzung. Daß sie tatsächlich einen Kunden entsprechend unterrich- tet oder auch nur allgemein ihre Bereitschaft dazu erklärt hat, wird von der Klä- gerin jedoch nicht behauptet, und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. VI. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen Patentansprü- che 2 und 4 haben weitere Ausgestaltungen der Lehre der Patentansprüche 1 und 3 in ihrer hilfsweise verteidigten Fassung zum Gegenstand, sind auf diese rückbezogen und werden daher durch deren Patentfähigkeit ebenfalls getra- gen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der nach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Rogge Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck