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Beschluss

12 W (pat) 31/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:130624B12Wpat31.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:130624B12Wpat31.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 31/22 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Juni 2024 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 103 414.9 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Juni 2011 angemeldeten und am 6. Dezember 2012 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2011 103 414 mit der Bezeichnung „Verlängerte Hülse für das Schweißsystem für mehrschichtige Verbundrohre aus Kunststoff und Metall“. Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit in der Anhörung am 16. September 2022 verkündetem Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Schreiben vom 1. September 2022 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen am 29. September 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Oktober 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle F16L vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent betreffend die Patentanmeldung 10 2011 103 414.9 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 vom 1. September 2022, der Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 26. Februar 2020 und Figuren 1 bis 7 gemäß der Offenlegungsschrift DE 10 2011 103 414 A1 zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung: - 4 - M1 „Unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting (1) und einem mehrschichtigen Verbundrohr (2) aus Kunststoff und/oder Metall, M2 und mit einer in den Fitting (1) formschlüssig eingesetzten Hülse (3), M1.1 wobei das in eine spaltförmige Öffnung des Fittings (1) eingreifende Rohrende auf seiner Innen- und Außenseite mit den an die Rohrkonturen angepassten Anliegeflächen des Fittings (1) durch ein Aufheizen verschweißt ist, dadurch gekennzeichnet, M2.1 dass die Hülse (3) in das Rohr (2) hineinreicht M2.2 und zwischen dem in das Rohr (2) hineinreichenden Bereich (3c) und dem Rohr (2) einen Auffangraum für geschmolzenes Material bildet M2.3 und einen den Auffangraum zwischen dem in das Rohr (2) hineinreichenden Bereich (3c) und der Rohrinnenwand begrenzenden, M2.3W ein Entweichen des geschmolzenen Materials aus dem Bereich (3c) zwischen der Rohrinnenwand und der Hülse (3) verhindernden M2.3 Außenrand (3b) aufweist.“ Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften D1 DE 199 11 705 C1 D2 DE 10 2008 006 068 B3 D3 DE 39 01 929 A1 D4 DE 24 54 706 A1 D5 DE 22 39 168 A D6 US 3 788 928 A D7 US 6 832 785 B1 berücksichtigt worden. Die Druckschrift D2 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt. - 5 - Zum Wortlaut des rückbezogenen Patentanspruchs 2 sowie zum weiteren Vorbringen der Anmelderin und Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anmeldung betrifft eine unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting und einem mehrschichtigen Verbundrohr (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift). a) Als gattungsbildend wird in der Anmeldung der Stand der Technik nach der Druckschrift DE 10 2008 006 068 B3 (D2) angesehen. Zur D2 wird in der Anmeldung ausgeführt, dass die Verbindung durch jeweils ein Rohrteil und ein Fittingelement hergestellt wird, wobei die einzelnen Elemente zeitgleich an ihrer angefasten Stoßfläche durch eine Heizvorrichtung angeweicht oder angeschmolzen werden und danach längs an deren Stoßfläche zusammengefügt werden. Durch das Zusammenfließen des Kunststoffs beider Teile komme es zu einem Verschweißen und es bilde sich eine unlösbare Verbindung zwischen Rohr und Fitting. Bei diesem Verfahren werde das mehrschichtige Verbundrohr durch einen Schweißvorgang an den Fitting gekoppelt, der durch seine Form an dem Rohr von seiner Innenseite als auch von seiner Außenseite anliege. Die innere Anliegefläche des Fittings, der aus Kunststoff bestehe, weise eine Hülse aus Metall oder aus einem hitzebeständigen Kunststoff auf, die zur inneren Stabilität des Fittings, insbesondere bei dem Schmelzvorgang des Verbindens des Kunststoffs beider Verbindungskörper, beitrage. Diese Hülse werde durch einen Rand oder Zahn im Inneren des Kunststofffittings gehalten (Abs. [0001] bis [0003] der Offenlegungsschrift). - 6 - Während des Schmelzvorgangs würden die beiden zu verbindenden Teile in einer Heizvorrichtung bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt, in axialer Richtung von der Heizvorrichtung entnommen und wieder axial ineinander gestoßen. Die radiale spaltförmige Öffnung des Fittings bilde eine den Konturen des Rohrs angepasste Anliegefläche. Durch das Anschmelzen des Fittings werde das hineingepresste Rohr von allen Seiten von der flüssigen Fittingmasse umhüllt und mit dem flüssigen Kunststoff des Rohrs zusammengeschweißt (Abs. [0004] der Offenlegungsschrift). b) Nach der geltenden Fassung der Anmeldung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting und einem mehrschichtigen Verbundrohr so auszubilden, dass beim Schweißen austretendes geschmolzenes Material die Ausbildung der Verbindung nicht beeinträchtigt (2. Abs. auf S. 2 der geltenden Beschreibung). c) Diese Aufgabe soll durch eine Verbindung zwischen einem Fitting und einem mehrschichtigen Verbundrohr mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 7 der Anmeldung zeigen eine erfindungsgemäße Verbindung vor und nach der Montage zwischen einem Fitting (1) und einem mehrschichtigen Verbundrohr (2) mit einer Hülse (3), die an einem in das Rohr (2) hineinreichenden Bereich (3c) einen Außenrand (3b) aufweist. - 7 - Anmeldung Figuren 1 und 7 d) Hierfür zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master gemäß Hochschulrahmengesetz, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrverbindungen. 2. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung: a) Gegenstand des Patentanspruchs ist nach Merkmal M1 eine unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting und einem mehrschichtigen Verbundrohr aus Kunststoff und/oder Metall. - 8 - Unter einer unlösbaren Verbindung versteht der Fachmann eine Verbindung, die nicht zerstörungsfrei zu trennen ist. Dem Begriff „Fitting“ legt der Fachmann mangels anderer Angaben in der Anmeldung die fachübliche Bedeutung als Verbindungsstück für Rohrleitungen zugrunde. b) Nach Merkmal M2 muss in den Fitting eine Hülse formschlüssig eingesetzt sein. Laut Beschreibung (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0003]) kann der Formschluss dadurch erreicht werden, dass die Hülse durch einen Rand oder Zahn im Inneren des Kunststofffittings gehalten wird. Ein derartiger Rand oder Zahn ist in den Figuren 1 bis 4 mit dem Bezugszeichen 3a dargestellt. Jedoch ist der Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt, sondern umfasst auch jede andere formschlüssige Verbindung. c) Das Merkmal M1.1 gibt vor, dass der Fitting eine spaltförmige Öffnung aufweisen muss, in den das Rohrende eingreift. Dabei muss die spaltförmige Öffnung so ausgeführt sein, dass das eingreifende Rohrende auf seiner Innen- und Außenseite mit den an die Rohrkonturen angepassten Anliegeflächen des Fittings durch ein Aufheizen verschweißt wird. Aus Sicht des Fachmanns gibt das Merkmal M1.1 damit zwangsläufig vor, dass die Materialen von Fitting und zumindest der äußeren und inneren Schichten des Verbundrohres ähnliche Schmelzpunkte aufweisen, damit sie miteinander verschweißt werden können. Denn gemäß der Anmeldung wird – entsprechend dem fachüblichen Verständnis – ein Verschweißen durch das Zusammenfließen des Kunststoffs beider Teile erreicht (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0002]). - 9 - Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist ein Erzeugnis. Die Angabe in Merkmal M1.1 mit dem Wortlaut „durch ein Aufheizen verschweißt“ beschreibt ein Verfahren zu seiner Herstellung. Wird ein Erzeugnis durch ein Herstellungsverfahren definiert, ist Gegenstand des Patentanspruchs trotz der Umschreibung durch das Herstellungsverfahren das Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss. In dieser Art der Umschreibung liegt nicht zwangsläufig eine Bestimmung des Schutzes für das Erzeugnis durch den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg (BGH, Urteil vom 16. April 2024 - X ZR 28/22, Ls. a), Rn. 34 m.w.N. - Pulsationsdämpfer). Jedoch ist durch Auslegung des Anspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qualifizieren (BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, 1133 - Zipfelfreies Stahlband; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749, 750 f. - Aufzeichnungsträger). Die an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung von Patentanspruch 1 ergibt, dass es vorliegend von besonderer Bedeutung ist, dass das Rohrende mit den angepassten Anliegeflächen des Fittings verschweißt ist. Denn gerade durch das Verschweißen wird das Zusammenfließen des Kunststoffs beider Teile, und damit die unlösbare Verbindung erreicht. Der Ausdruck „durch ein Aufheizen“ hat in dieser Allgemeinheit für das Verständnis des Patentanspruchs keine eigenständige Bedeutung, und kann ihn auch nicht einschränken, da es lediglich einen Sachverhalt beschreibt, der für das Verschweißen zwingend erforderlich ist. Auch ist das Aufheizen im Anspruch nicht weiter bestimmt, und umfasst außer dem in der Beschreibung genannten elektrischen Aufheizen sämtliche für das Schweißen geeignete Arten des Aufheizens. - 10 - d) Die Hülse, die nach den Merkmalen M2.1 und M2.2 mit einem in das Rohr hineinreichenden Bereich einen Auffangraum für geschmolzenes Material bilden soll, muss zwangsläufig aus einem Material bestehen, das bei der Schweißtemperatur seine Form und seine Festigkeit beibehält, damit es zum einen das geschmolzene Material aufnehmen kann, und zum anderen den Innendurchmesser der Verbindung nicht durch eigene Verformung der Hülse verändert. Zum anderen bedingt das Merkmal M2.2, dass zwischen Hülse und Innendurchmesser des Rohres ein Spalt verbleibt, der hinreichend groß ist, um das geschmolzene Material auch aufzunehmen. e) Die Merkmale M2.3 und M2.3W bedeuten aus Sicht des Fachmanns nichts anderes, als dass dieser Spalt, also der Auffangraum, in axialer Richtung durch einen Außenrand an der Hülse soweit verschlossen wird, dass kein geschmolzenes Material aus dem Spalt entweichen kann. Zwar definieren Funktions- und Zweckangaben den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort gennannten Zweck verwendet zu werden (st. Rspr., u.a.: BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer). Bezieht sich die Funktion auf den Herstellungsvorgang eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses, kann es aber erforderlich sein, dass sich die Funktion auch in dem fertigen Erzeugnis verwirklicht (BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19, Ls. d) - Fensterflügel). Nach den Merkmalen M2.3 und M2.3W muss die Hülse einen Außenrand aufweisen, der den Auffangraum zwischen dem in das Rohr hineinreichenden Bereich und der Rohrinnenwand dahingehend begrenzt, dass ein Entweichen des geschmolzenen Materials aus dem Auffangraum verhindert wird. Entsprechend muss sich auch die Funktion des Außenrands, nämlich bei der Herstellung einer - 11 - unlösbaren Verbindung durch Verschweißen das Entweichen des geschmolzenen Materials aus dem Bereich zwischen der Rohrinnenwand und der Hülse zu verhindern, in der fertigen Verbindung zwischen Fitting und Verbundrohr dadurch verwirklichen, dass das mit dem Erstarren derart in seinem Fluss begrenzte flüssige Material nicht außerhalb des Auffangraums auftreten kann. Wie der Außenrand konstruktiv ausgebildet sein muss, wird im Patentanspruch nicht festgelegt. Dieser Außenrand kann beispielsweise in Form eines Zahnes mit geringer radialer Erstreckung entsprechend den Figuren 1 bis 3 und 5, oder mit einem radial höheren Rand entsprechend der Figur 4 ausgebildet sein. Die von den Merkmale M2.3 und M2.3W vorgegebene Funktion bestimmt letztendlich das Verhältnis von der Höhe des Randes zur Länge des in das Rohr hineinreichenden Bereichs. 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Zwar ist er gegenüber dem Stand der Technik neu, jedoch beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung in der geltenden Fassung zulässig geändert ist, und eine ausführbare Erfindung offenbart. a) Die von der Anmelderin als gattungsbildend angesehene Patentschrift DE 10 2008 006 068 B3 (D2) offenbart nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1. Die D2 betrifft ein Schweißsystem für mehrschichtige Verbundrohre aus Kunststoff und Metall zur Herstellung einer unlösbaren Verbindung zwischen einem Fitting und einem Rohr. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der D2 zeigen die Anordnung des zu verbindenden Rohres 2 und Fittings 1, sowie eine solcherart hergestellte unlösbare Verbindung des Rohres 2 und Fittings 1. - 12 - D2 Figuren 1 und 3 Zur Herstellung der unlösbaren Verbindung wird das mehrschichtige Verbundrohr 2 durch einen Schweißvorgang an den aus Kunststoff bestehenden Fitting 1 gekoppelt, der durch seine Form an dem Rohr sowohl innenseitig als auch außenseitig anliegt. Die innere Anliegefläche des Fittings weist eine Hülse 1b aus Metall oder aus einem hitzebeständigen Kunststoff auf. Die Hülse 1b trägt zur inneren Stabilität des Fittings bei, insbesondere bei dem Schmelzvorgang des Verbindens des Kunststoffs beider Verbindungskörper. Die Hülse 1b wird durch einen Rand oder Zahn 1d im Inneren des Kunststofffittings gehalten. Für den Schmelzvorgang werden die beiden Verbindungskörper mittels einer elektrischen Heizvorrichtung bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt, und anschließend axial ineinander gestoßen. Eine radiale spaltförmige Öffnung 1c des Fittings bildet eine den Konturen des Rohrs angepasste Anliegefläche. Durch das Anschmelzen des Fittings wird das hineingepresste Rohr von allen Seiten von der flüssigen Fittingmasse umhüllt und mit dem flüssigen Kunststoff des Rohrs zusammengeschweißt (Abs. [0004]). - 13 - Damit offenbart die in den Anmeldeunterlagen als gattungsgemäß angesehene D2 die oberbegrifflichen Merkmale M1, M2 und M1.1 des geltenden Patentanspruchs 1. Auch entnimmt der Fachmann der Figur 3, dass die Hülse 1b – zumindest mit ihrem aus dem Fitting 1 herausragenden Überstand – in das Rohr 2 hineinreicht, entsprechend Merkmal M2.1. Jedoch ist das in das Rohr 2 hineinragende Stück der Hülse 1b weder ausreichend lang, noch ist es mit einem Außenrand versehen, um einen Auffangraum für geschmolzenes Material auszubilden, so dass aus der D2 die Merkmale M2.2, M2.3 und M2.3W nicht bekannt sind. b) Auch aus der Offenlegungsschrift DE 22 39 168 A (D5) gehen nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor. Die D5 offenbart eine Verbindung einer Kunststoffmuffe mit einem Kunststoffrohr, die jeweils an ihren Verbindungsflächen durch Wärme plastifizierbar und anschließend ineinander schiebbar sind, worauf die Materialien der gegenseitig in Anlage gelangenden Flächen unlösbar miteinander verbindbar sind. Ein Ausführungsbeispiel einer solchen Muffenverbindung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 der D5 dargestellt. - 14 - D5 Figur 4 Die Figur 4 zeigt zwei Kunststoffrohre 1 und eine Kunststoffmuffe 2. Beide Kunststoffrohre 1 sind mit je einer Stützhülse 5 versehen. Die Enden der Stützhülse 5 ragen aus den Rohren 1 heraus, und sind mit einem rechtwinklig abgebogenen Kragen 5' versehen (S. 8 letzter Abs.). Vor der Montage werden die Anlageflächen der Rohre und der Muffe durch eine elektrische Schweißhülse thermisch plastifiziert (S. 7 mittig, i. V. m. Fig. 1). Während der Montage wird das plastifizierte Material von Kunststoffrohr 1 und Muffe 2 zwischen die Anlageflächen gepresst oder – soweit dies aufgrund der groben Toleranzen des Kunststoffrohres 1 nicht möglich sein sollte – in einem zwischen Muffe 2 und einem Rücksprung 1" des Kunststoffrohres 1 gebildeten Ausgleichsraum 1V vorangeschoben. Hierdurch wird vermieden, dass zwischen den Stirnflächen der Kunststoffrohre 1 eine aus plastifiziertem Material bestehende, und den lichten Strömungsquerschnitt verengende Ringblende aufgewalkt wird. Die in Fig. 4 aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der Stützhülse 5 bilden zudem mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das vorangeschobene Material (S. 9 mittig). - 15 - Die Kunststoffmuffe 2 ist in Figur 4 für den Fachmann erkennbar als ringzylindrisches Rohrstück ausgestaltet und weist einen größeren Durchmesser als die Kunststoffrohre 2 auf, wobei in die Kunststoffrohre 2 jeweils eine Stützhülse 5 eingesetzt ist. Somit stellen die Kunststoffrohre 1 einen Fitting, die Kunststoffmuffe 2 ein Rohr und die Stützhülse 5 eine Hülse im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 dar. Die Stützhülse 5 reicht in die als Rohr fungierende Muffe 2 hinein, entsprechend Merkmal M2.1. In den Ausgleichsraum 1V, der sich zwischen dem in die Muffe 2 hineinreichenden Teil der Stützhülse 5 und der Innenwand der Muffe 2 befindet, wird während der Montage das plastifizierte Material von Kunststoffrohr 1 und Muffe 2 vorangeschoben. Damit stellt der Ausgleichsraum 1V einen Auffangraum für geschmolzenes Material dar, so dass auch das Merkmal M2.2 offenbart ist. Die aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der Stützhülse 5 bilden zudem mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das vorangeschobene Material. Mithin stellen die Kragen 5' einen den Ausgleichsraum 1V zwischen dem in das Muffe 2 hineinreichenden Bereich der Stützhülse und der Innenwand der Muffe begrenzenden, ein Entweichen des plastifizierten, also geschmolzenen Materials aus dem Ausgleichsraum 1V verhindernden Außenrand dar, entsprechend den Merkmalen M2.3 und M2.3W. Hingegen offenbart das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 der D5 nicht die Merkmale M1, M2 und M1.1. Denn dort ist weder gezeigt, dass die Kunststoffrohre 1 oder die Kunststoffmuffe 2 als mehrschichtige Verbundrohre ausgestaltet sind, noch dass die Stützhülsen 5 formschlüssig in die Kunststoffrohre 1 eingesetzt sind, oder dass die Kunststoffrohre 1 oder die Kunststoffmuffe 2 eine spaltförmige Öffnung aufweisen, in die ein Rohrende eingreift. - 16 - c) Jedoch beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend vom Gegenstand nach D2 in weiterer Kenntnis der Offenbarung der D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. aa) Wie bereits oben dargelegt, sind aus der D2 zwar die Merkmale M1, M2, M1.1 und M1.2, nicht jedoch die Merkmale M2.2, M2.3 und M2.3W des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. Diese Unterschiede können aber eine erfinderische Tätigkeit bei dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht begründen. Die D2 erwähnt in Absatz [0017] unter Bezug auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 4, die einen Frontalschnitt und einen Axialschnitt eines Heizringes 4 mit einem Außenring 4a, einem Innenring 4b und einer Schraubenöffnung 4d zur Anbringung auf die Heizvorrichtung zeigt, dass der Heizring 4 an dem Außenring 4a zum einen Austrittsöffnungen 4c und zum anderen ein Rillenprofil 4e zum Entweichen überflüssigen Materials aufweist. D2 Figur 4 Das in der D2 offenbarte Verbundrohr 2 besteht aus zwei Kunststoffschichten, einer inneren 2a und einer äußeren 2c, sowie einer dazwischenliegenden Schicht aus Metall 2b. Wenn die Kunststoffschichten 2a und 2c dieses Verbundrohrs 2 durch - 17 - den Heizring 4 bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt werden (Abs. [0004]), kann beim Erhitzen überflüssiger Kunststoff an der Seite über die Austrittsöffnungen 4c und über das Rillenprofil 4e entweichen (Abs. [0007] i. V. m. [0017]). Der Fachmann erkennt darin den Nachteil, dass überflüssiger Kunststoff während des Erhitzens nur am Außenumfang des Verbundrohres abgeführt wird, so dass überflüssiger Kunststoff der inneren Kunststoffschicht nur schwer und damit nur teilweise entweichen kann. Folglich führt das überschüssige Material an der Innenseite des Rohres beim Zusammenschieben von Rohr und Fitting dazu, dass sich der Innendurchmesser der Verbindung und somit der Durchfluss des durchströmenden Fluids oder Gases verringert. Selbst wenn der Fachmann diesen Nachteil nicht aufgrund seines Fachwissens beim Lesen der D2 erkennen sollte, wird er ihn beim Nacharbeiten der Lehre nach D2 zwangsläufig erkennen, denn dieser Mangel ist dem System nach D2 immanent. Zur Beseitigung dieses Nachteils schlägt die D2 in Absatz [0005] optional vor, das zu verbindende Rohr vor dem Verschweißprozess an seinem Ende mittels eines herkömmlichen Rohraufweitverfahrens aufzuweiten, und dadurch einen gleichbleibenden Innendurchmesser der Verbindung und somit gleich bleibende Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases zu ermöglichen. Dieser Vorschlag ist erkennbar mit zusätzlichem Fertigungsaufwand durch das zusätzliche Rohraufweitverfahren verbunden. Da es zum routinemäßigen Vorgehen des Fachmanns gehört, so zu konstruieren, dass der angestrebte Zweck mit möglichst geringem Aufwand erreicht wird, gibt das dem Fachmann eine hinreichende Anregung, nach Alternativen zu suchen, um einen gleich bleibenden Innendurchmesser der Verbindung und somit gleich bleibende Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases zu erreichen, ohne dass in einem zusätzlichen Herstellungsschritt das Rohr aufgeweitet werden muss. - 18 - Das Vorsehen einer weiteren Austrittsöffnung am Innenring 4b des Heizrings verwirft der Fachmann, weil sich sonst der Innenbereich des Heizrings vor der Schraubenöffnung 4d mit dem austretenden Kunststoff zusetzen würde, und dann die Schraubenöffnung 4d nicht mehr zugänglich wäre. bb) Somit besteht für den Fachmann Anlass, den Blick auf den einschlägigen Stand der Technik zu richten, und nach allgemein verfügbaren Lösungen zu suchen, um einen gleich bleibenden Innendurchmesser der Verbindung und somit gleichbleibende Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases zu erreichen. Hierbei stößt er auf die D5, die sich ihm schon deshalb anbietet, weil die darin offenbarte Stützhülse mit einem Kragen insbesondere verhindert, dass der Strömungsquerschnitt der Stützhülse bzw. des Kunststoffrohres durch eine Blende von plastifiziertem zusammengeschobenem Material verringert wird (D5 S. 4 - 5 seitenübergreifender Abs.; vgl. auch obige ausführliche Abhandlung zur D5 bezüglich der Neuheit). Wenn nun der Fachmann die Lehre der D5 auf die aus der D2 bekannte Hülse überträgt, und dementsprechend die Hülse nach D2 konstruktiv soweit verlängert, dass sie sich in das Verbundrohr hinein erstreckt, und dieses Hülsenende mit einem Kragen versieht, erzielt er die angestrebte Wirkung. Somit steht ihm der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 zur Verfügung, ohne dass er hierfür erfinderisch tätig werden musste. cc) Die Anmelderin ist der Auffassung, die Zusammenschau der Druckschriften D2 und D5 führe nicht zur erfindungsgemäßen Lösung. Denn bei der Lehre nach D2 sollten Rohr und Fitting dadurch miteinander verschweißt werden, dass die beiden Teile ineinandergeschoben würden, und dabei das überschüssige Material verdrängten. Hingegen berührten bei der Variante nach D5 Figur 4 die beiden - 19 - miteinander zu verbindenden Rohre nicht, so dass kein Material durch Ineinanderschieben verdrängt werde. Damit habe der Fachmann keinerlei Veranlassung, die Lehre der D5 zur Verbesserung des Schweißsystems nach D2 heranzuziehen. Dem kann der Senat nicht folgen. Denn – wie vorstehend ausgeführt – gibt die D5 dem Fachmann ausdrücklich eine Lösung für dasjenige Problem an die Hand, das sich ihm bei der Nacharbeitung des Schweißsystems nach D2 stellt. Die Lehre, die der Fachmann von der D5 als Lösung für seine Problemstellung übernimmt, besteht damit lediglich darin, die „aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der Stützhülse 5“, die „mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das vorangeschobene Material“ bilden (D5 S. 9 erster Abs. a.E.), auf die innere Hülse 1b nach der D2 zu übertragen, womit ihm ohne weiteres erfinderisches Zutun der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vorliegt. 4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 ist auch der auf diesen rückbezogene Unteranspruch 2 nicht schutzfähig, da auf diesen Patentanspruch kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, Tz. 18, GRUR 2007, 862, III.3.a)aa) – Informationsübermittlungsverfahren II). - 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Schenk Herbst Berner