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Beschluss

1 L 60/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 13. März 2017 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Beklagte trägt vor, die streitgegenständliche Korrespondenz zwischen der Firma D. und der Beklagten stelle kein Verhandeln im Sinne des § 203 S. 1 BGB dar, weil mit Schreiben vom 30. April 2013 und 6. Juni 2013 mitgeteilt worden sei, dass eine Unterzeichnung des Nachtrags nicht erfolge. 6 Dieses Vorbringen stellt indes die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil nicht schlüssig infrage, dass die Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 20. November 2012, wonach sie beauftragt worden seien, eine sachliche und rechtliche Prüfung vorzunehmen, objektiv auf eine Bereitschaft zur Erörterung über die Berechtigung der klägerischen Forderung schließen lasse. 7 Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 S. 1 BGB ist weit zu verstehen. Zur Aufnahme von Verhandlungen genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches ein bzw. werde den Sachverhalt prüfen (vgl. Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 203 BGB Rn. 6; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 15. Aufl., § 203 BGB Rn. 5a). Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 -, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 23 U 18/16 -, juris Rn. 38). 8 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2013 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Forderungen der Klägerin seitens der Beklagten nicht anerkannt würden. Es hat insoweit den Zeitraum der 1. Verjährungshemmung auf die Zeit vom 22. Oktober 2012 bis 30. April 2013 festgelegt und den Beginn einer erneuten Verjährungshemmung aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 6. Juni 2013 angenommen, weil diese zur Begründung ihrer Aussage eines fehlenden Anspruches auf Unterzeichnung des Nachtrages auf die fehlenden Nachweise für die Erforderlichkeit der zusätzlichen Leistungen und fehlende Angaben zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen und ihrer Bezahlung verwiesen habe. Dies legte das Verwaltungsgericht dahingehend aus, dass die Klägerin habe annehmen dürfen, die Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein, sofern sie die geforderten Nachweise erbringe. Diese tatrichterliche Würdigung stellt die Antragsbegründungsschrift allein mit der Wiedergabe des entsprechenden Passus in Abs. 2 des Schreibens vom 6. Juni 2013 und der Behauptung, der Text rechtfertige nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, nicht schlüssig infrage. 9 Der Ablehnung der Unterzeichnung des Nachtrags im Schreiben vom 6. Juni 2013 mangelt es an der erforderlichen Eindeutigkeit, die Verhandlungen in keinem Fall fortsetzen zu wollen. Der Hinweis auf die bisherige Stellungnahme (im Schreiben vom 30. April 2013), wonach eine Gegenzeichnung des Nachtrags zur Kreuzungsvereinbarung „nicht anempfohlen“ werde bzw. die Erklärung, dass „keine Verpflichtung“ zur Unterzeichnung des Nachtrags bestehe, schließt die Möglichkeit des Zustandekommens der Vereinbarungserweiterung nicht zwingend aus, wenn unter anderem ein fehlender Anspruch auf fehlende, aber noch nachreichbare Unterlagen gestützt wird. Diese Begründung muss auch im Zusammenhang mit der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28. August 2013 (Anlage K 13, Beiakte C) gesehen werden, in der unbeschadet der Erläuterungen, weshalb der Beklagten eine Unterzeichnung des Nachtrags nicht empfohlen werde, am Ende ausgeführt wird, 10 „Wir dürfen Sie daher ersuchen, uns die benötigten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen, damit wir hier eine sachliche und rechtliche Prüfung veranlassen können.“ 11 Im Hinblick auf diese explizit erklärte Bereitschaft zur Sach- und Rechtsprüfung, ist das Antragsvorbringen hierzu, dass in der Übersendung der Unterlagen als Anlage zur E-Mail vom 3. Januar 2014 kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB liege, nicht nachvollziehbar. 12 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Antragsbegründungsschrift mit dem Einwand, es sei nicht über die mit der Klageforderung geltend gemachten Rechnungsforderungen, sondern über einen anderen Streitgegenstand, nämlich den Nachtrag zur Kreuzungsvereinbarung vom 19. Oktober 2012 verhandelt worden. Die streitgegenständliche Korrespondenz verhalte sich ausschließlich zu der Frage, ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Nachtrag zu unterzeichnen. Tatsächlich und materiell-rechtlich unabhängig hiervon sei die Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die den Schlussrechnungen vom 15. April 2014 zu Grunde liegenden kreuzungsbedingten Kosten und Auslagen zu erstatten. Der Anspruch beruhe auf § 13 Abs. 1 EKrG, nicht auf Vertrag. Ein Verhandeln über Annex- oder periphere Ansprüche genüge für eine Hemmung der Klageforderung nach § 203 S. 1 BGB nicht. 13 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Nach dem Wortlaut des § 203 S. 1 BGB genügt es, wenn Verhandlungen über die anspruchsbegründenden Umstände geführt werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Parteien die gesetzliche Anspruchsgrundlage korrekt bestimmt haben. Der Begriff „Anspruch“ ist im Rahmen des § 203 S. 1 BGB nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen. Da der Lebenssachverhalt von den Parteien regelmäßig in seiner Gesamtheit verhandelt wird, werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (so BVerwG, Urteil vom 15. März 2017- 10 C 3.16 -, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 -, juris 12). 14 Der Nachtrag hatte die Erhöhung der Baukosten wegen zusätzlicher Leistungen zum Gegenstand mit der Folge, dass sich damit auch der Anteil der von der Beklagten zu tragenden kreuzungsbedingten Kosten erhöhen würde. Er erfasst damit auch die Kosten, die die Klägerin ihrer Schlussrechnung vom 15. April 2014 und der Klage zu Grunde gelegt hat. Die Verhandlungen über den Nachtrag waren Bestandteil des Lebenssachverhaltes, aus dem die Klägerin ihr Erstattungsbegehren herzuleiten suchte. 15 Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, es hätten nicht - wie dies § 203 BGB voraussetze - Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden, weil die Beklagte ausschließlich mit der Firma D. korrespondiert habe und diese nicht als legitimierte Vertreterin der Klägerin in Betracht komme. 16 Im Hinblick auf das Erfordernis des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schlüssig die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen (gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO), genügt es nicht, lediglich eine „Gegen-behauptung“ zu der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes aufzustellen oder dessen Begründung als unzureichend zu kritisieren. Notwendig ist die nachvollziehbare Darlegung, weshalb der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtes unzutreffend ist. Dem genügen die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift nicht. 17 Sie sind bereits nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil schlüssig infrage zu stellen, wonach die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, dass die D. in ihren in dieser Angelegenheit an die Beklagte gerichteten Schreiben als Vertreterin der Klägerin aufgetreten sei. Ein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese Vertretung vollmachtlos erfolgt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die in den mündlichen Verhandlungen vom 6. September 2016 und 13. März 2017 anwaltlich vertretene Beklagte hat diese klägerische Erklärung jedenfalls nicht zum Anlass genommen, die Bevollmächtigung der D. anzuzweifeln oder gar hierzu einen Beweisantrag zu stellen. 18 Soweit die Antragsbegründungsschrift ausführt, die Beklagte habe erstinstanzlich bestritten, dass die Firma D. als Vertreterin der Klägerin legitimiert gewesen sei bzw. in der gesamten Korrespondenz zwischen dem 19. Oktober 2012 und 24. März 2014 im Namen und mit Vollmacht der Klägerin gehandelt habe, enthält lediglich der Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 den „Hinweis“, dass die Korrespondenz bezüglich des Nachtrags nicht zwischen den Klageparteien geführt worden sei, sondern zwischen der Beklagten und der Firma D. und Letztere weder tatsächlich noch rechtlich identisch mit der Klägerin sei. Ein Bestreiten der Bevollmächtigung der Firma D. durch die Klägerin, zu deren Vertretung bei der Führung der streitgegenständlichen Verhandlungen berechtigt gewesen zu sein, liegt in diesem Vorbringen nicht. Auf eine tatsächliche oder rechtliche Identität der Firma D. mit der Klägerin kommt es nicht an. Insofern ist auch das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift zur Konzernstruktur der „DB Netze“ der Deutschen Bahn AG nicht zielführend. 19 Auch die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten „bekannten Umstände“ und das sich hierauf beziehende Antragsvorbringen betreffen nicht die Frage der Vollmacht, sondern ob das Auftreten der D. als Vertreterin erkennbar war, also die Abgrenzung, dass diese nicht den Eindruck erweckt hat, im eigenen Namen aufzutreten. Weshalb Letzteres der Fall sein sollte, obgleich der übersandte Nachtrag ausdrücklich die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten ausweist, macht das Antragsvorbringen nicht in der gebotenen Weise plausibel. 20 Auch die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten Indizien für eine Vertreterstellung der D. sprechen gegen ein Verhandeln im eigenen Namen. Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht nachvollziehbar dar, weshalb die rechtliche Würdigung der Indizienlage durch das Verwaltungsgericht unzutreffend ist bzw. aufgrund welcher Umstände das Auftreten der D. als Verhandeln im eigenen Namen oder, falls vertretungsweise, jedenfalls nicht für die Klägerin zu qualifizieren sei. Allein der Umstand, dass die D. mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 ohne expliziten Hinweis auf ihre Vertreterstellung den Nachtrag zur Kreuzungsvereinbarung zur Überprüfung und Unterzeichnung übersandt und die weitere Korrespondenz mit der Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten geführt hat, gibt keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, dieser Schriftverkehr werde im eigenen Namen geführt. Auch das Fehlen einer zur Verhandlungsführung berechtigenden Vollmacht der D. wird in der Antragsbegründungsschrift lediglich behauptet ohne jegliche Darlegung, welche Umstände eine solche Annahme zu rechtfertigen vermögen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).