Entscheidung
2 ARs 57/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 57/01 2 AR 30/01 vom 2. März 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Az.: 955 Js 22500/99 Staatsanwaltschaft Görlitz Az.: 172 Js 15003/97 Staatsanwaltschaft Erfurt Az.: AR 127/01 Generalstaatsanwaltschaft Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 2. März 2001 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Erfurt anhängige Ver- fahren 172 Js 15003/97 wird zu dem beim Landgericht Görlitz an- hängigen Verfahren 955 Js 22500/99 verbunden. Gründe: Das Landgericht Görlitz, das ein Verfahren gegen den Angeklagten er- öffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Erfurt gegen den Angeklagten an- hängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden. Das Landgericht hat die Sache zur Ent- scheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Erfurt anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Görlitz an- - 3 - hängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse um- fassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 m.w.N.). Bode Detter Otten Rothfuß Fischer