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Entscheidung

2 ARs 91/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 91/01 2 AR 53/01 vom 27. April 2001 in der Strafsache gegen Az.: 104 Js 5600/00 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 104 Js 4005/01 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 161 Js 58/00 Staatsanwaltschaft Duisburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 27. April 2001 beschlossen: Das Verfahren des Amtsgerichts Oberhausen - Az.: 161 Js 58/00 - wird zum Verfahren des Landgerichts Regensburg - Az.: 104 Js 5600/00 - verbunden. Gründe: Das Landgericht Regensburg, das die Hauptverhandlung in dem bei ihm anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten angesetzt hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Oberhausen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernah- me einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die von der Staats- anwaltschaft Regensburg beantragte Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Oberhausen anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Re- gensburg anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interes- se - 3 - umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 - und vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01, m.w.N.). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf