Entscheidung
2 ARs 123/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 123/01 2 AR 69/01 vom 11. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 3 Ds 590/00 (74 Js 1387/00) Amtsgericht Geilenkirchen Az.: 1 KLs 105 Js 144339/00 Landgericht Augsburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 11. Juni 2001 beschlossen: Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren 3 Ds 590/00 (74 Js 1387/00) wird zu dem beim Landgericht Augsburg anhängigen Verfahren 1 KLs 105 Js 144339/00 verbunden. Gründe: Das Landgericht Augsburg, das am 29. Mai 2001 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Geilenkirchen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist mit der Abgabe einverstanden. Das Amtsgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Augsburg anhängigen Verfahren zu verbinden. - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab- urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01 m.w.N.). Detter Otten Rothfuß Fischer Elf