Urteil
M 5 K 22.2284
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für ... (im Folgenden: Landesamt) vom … Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 1. Der Verlust der Dienstbezüge für die Tage … Dezember 2021, .. bis .. Januar 2022, … bis … Januar 2022, die nach einer Anhörung des Klägers erfolgte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG verliert ein Beamter, der dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seinen Anspruch auf Besoldung. Der Verlust der Besoldung ist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayBesG festzustellen. Ein Fernbleiben vom Dienst ist dann gegeben, wenn der Beamte seiner formalen Dienstleistungspflicht nicht nachkommt, indem er während der Zeit, in der er seinen Dienst leisten soll, nicht an dem zur Dienstleistung bestimmten Ort anwesend ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beamte seine Dienstaufgaben an einem anderen als dem vorgegebenen Ort erfüllt (Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2024, Art. 9 BayBesG Rn. 16; zu § 9 BBG Konrad in Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, § 7 Rn. 156 m.w.N.). Schuldhaft ist das Fernbleiben vom Dienst, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet und auch für die Frage, ob das Fernbleiben vom Dienst schuldhaft geschieht (BVerwG, B.v. 16.3.1984 – 1 DB 4/84 – BVerwGE 76, 142; BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 16a DC 08.3318 – juris, Rn. 31). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Besoldungsverlusts vor. Da der Kläger an den beanstandeten Tagen nicht am Dienstort, sondern im Homeoffice gewesen ist, ist er dem Dienst ferngeblieben. Denn er war nicht an dem zur Dienstleistung bestimmten Ort anwesend. Der unmittelbare Vorgesetzte konkretisierte den Dienstort durch die in der E-Mail vom … Dezember 2022 enthaltenen Weisung auf die Räumlichkeiten des Landesamts. Die hierin enthaltene Formulierung, wonach er den Kläger darauf hinweise, dass während der Einarbeitungszeit in ein neues Themengebiet eine Tätigkeit vor Ort vorausgesetzt werde, sodass es dringend nötig sei, dass der Beamte im Büro erscheine, kann bereits dem eindeutigen Wortlaut nach nicht lediglich als Bitte verstanden werden, vor Ort anwesend zu sein. Vielmehr wird hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstort die Räumlichkeiten des Landesamts sind und der Beamte mit einer Arbeit von Zuhause die Dienstleistung nicht am richtigen Ort erfüllt. Dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers mit weiterer E-Mail vom .. Januar 2022 ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei der E-Mail vom … Dezember 2022 um eine Weisung gehandelt habe, steht dem nicht entgegen, da eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB analog) den Weisungscharakter verdeutlicht, ohne dass die Weisung als solche zu bezeichnen wäre. Damit kann auch dahinstehen, ob der Kläger an den benannten Tagen tatsächlich Dienstleistungen erbracht hat. Denn diese wären jedenfalls am falschen Ort erbracht (vgl. Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2024, Art. 9 BayBesG Rn. 16; zu § 9 BBG Konrad in Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, § 7 Rn. 156 m.w.N.). Auch die Teilnahme an online-Besprechungen bedingt nichts Anderes. Denn für die Dienstleistung des Klägers war dessen Präsenz im Landesamt angeordnet. Die Dienstleistung des Klägers war aber im Landesamt zu leisten. Das ist nicht erfolgt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger während der Corona-Pandemie zur Ableistung von Homeoffice verpflichtet gewesen wäre. Denn das Landesamt hat das Vorliegen der unter Punkt 3 der Amtsverfügung 8/2020 vom …12.2021 genannten Voraussetzung, wonach Homeoffice nur dann angeboten werde, wenn ein geordneter Dienstbetrieb dies zulasse, im Fall des Klägers mit der Begründung verneint, dass eine Einarbeitung in ein neues Sachgebiet die Anwesenheit vor Ort erfordert. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Einschätzung kann auch nicht durch die persönliche Einschätzung des Beamten, er habe alle zugewiesenen Tätigkeiten von zuhause erledigen können, ersetzt werden. Selbst wenn der Kläger auf Grundlage der Amtsverfügung verpflichtet gewesen wäre, im Homeoffice zu verbleiben, würde diese abstrakte Regelung von der konkreten Weisung des unmittelbaren Vorgesetzten überlagert werden. Es sind auch keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, die den Kläger an den vom Landesamt benannten Tagen von seiner Dienstleistungspflicht entbunden hätten. Weiter ist weder vorgetragen, noch erkennbar, dass die Arbeit von Zuhause vom Dienstherrn generell oder im Einzelfall genehmigt worden wäre. Vielmehr bestand die eindeutige Weisung des unmittelbaren Vorgesetzten, in den Räumlichkeiten des Landesamts zu erscheinen. Das Fernbleiben vom Dienst geschah auch schuldhaft. Schuldhaftigkeit umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Ausreichend ist bereits leichte Fahrlässigkeit (vgl. OVG RhPf, B.v. 28.6.2018 – 2 A 11723/17 – juris Rn. 80). Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Fahrlässig handelt nach allgemeiner Definition derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet; grob fahrlässig derjenige, der dabei auch naheliegende Überlegungen nicht anstellt, der mit anderen Worten das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGH, U.v. 30.1.2001 – VI ZR 49/00 – NJW 2001, 2092; BVerwG, U.v. 17.9.1964 – 2 C 147.61 – BVerwGE 19, 243, juris; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370, juris; stRspr.). Indem der Kläger entgegen der klaren Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten, wonach die Anwesenheit vor Ort vorausgesetzt wird, im Homeoffice verblieben ist, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner Aus- und Vorbildung, seiner Dienststellung und seinen speziellen Kenntnissen auch einleuchten müssen, dass dieser unmissverständlichen Aufforderung, vor Ort anwesend zu sein, Folge zu leisten ist. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits zu Beginn der Ausbildung mitgeteilt wurde, dass dienstlichen Weisungen Folge zu leisten und ein Fernbleiben vom Dienst nur bei entsprechender Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten möglich ist (vgl. Merkblatt über die wichtigsten Pflichten des Beamten, erhalten laut nicht nummerierter Personalakte am .. September 2018). Da eine solche Genehmigung gerade nicht vorgelegen hat, hätte es dem Kläger einleuchten müssen, seinen Dienst in den Räumlichkeiten des Landesamtes zu versehen. Indem er dies nicht getan hat, ist er schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. c) Da kein Ermessensspielraum vorgesehen ist, war der Verlust der Besoldung zwingend festzustellen (Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2024, Art. 9 BayBesG Rn. 129). d) Der Besoldungsverlust erstreckt sich in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise nicht nur auf die Tage, an denen Dienst zu leisten ist, sondern auch auf die umschlossenen dienstfreien Tage (...1. …1.2022) (vgl. Ziff. 9 Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten/BayVwVBes v. 22.12.2010 – FMBl. 2011 S. 9; Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2024, Art. 9 BayBesG Rn. 114). Rechtliche Bedenken hiergegen liegen nicht vor. 2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.