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Urteil

7 Ks 9/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2018:0806.7KS9.17.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem Mord, versuchtem Raub mit Todesfolge und schwerer Körperverletzung in einem weiteren Fall schuldig.

Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger.

angewandte Vorschriften: §§ 211, 226 Abs. 1 Nr. 1, 249, 250 Abs. 2 Nr. 3. b),

                                      251, 22, 52, § 57a Abs. 1 Nr. 2, 64 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem Mord, versuchtem Raub mit Todesfolge und schwerer Körperverletzung in einem weiteren Fall schuldig. Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger. angewandte Vorschriften: §§ 211, 226 Abs. 1 Nr. 1, 249, 250 Abs. 2 Nr. 3. b), 251, 22, 52, § 57a Abs. 1 Nr. 2, 64 StGB G r ü n d e I. Der Lebensweg des Angeklagten Der heute 00 Jahre alte Angeklagte wurde in I als Kind türkischer Eltern geboren. Sein Vater, der viele Jahre im Bergbau tätig war, führte daneben Renovierungen durch und richtete türkische Hochzeiten aus. Seine Mutter war Hausfrau. Er hat zwei ältere Schwestern sowie einen jüngeren Bruder. Im Kreise seiner Familie wuchs er in I auf. Als die Mutter im Dezember 0000 an einer Lungenentzündung verstarb, heiratete der Vater wieder. Aus dieser Beziehung des Vaters hat der Angeklagte eine 0000 geborene Halbschwester. Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahren in I eingeschult. Weil er kein Deutsch verstand, musste er die erste Klasse der Grundschule wiederholen. In seiner Familie wurde ausschließlich türkisch gesprochen. Kontakte zu nichttürkischen Familien gab es nicht. In der Grundschule erlernte der Angeklagte schnell die deutsche Sprache und kam dann gut zurecht. Nach der vierten Klasse wechselte er auf die N1-Gesamtschule in I1. Nach dem Tod der Mutter zeigte der Angeklagte Konzentrationsstörungen und hatte kein Interesse mehr am Unterricht. Da seine Lehrer ihn wohlwollend benoteten, erreichte er trotz sehr mäßiger Leistungen den Realschulabschluss nach Klasse zehn. Auf seine Bewerbungen erhielt er Angebote für Ausbildungsplätze im Tiefbau und als Textilhandelskaufmann, wobei der Angeklagte letzteres bevorzugte. Sein Vater, der die wesentlichen Entscheidungen in der Familie traf, entschied, dass der Angeklagte den Ausbildungsplatz im Tiefbau annehmen sollte, weil dort mehr zu verdienen sei als im Einzelhandel. Der Angeklagte begann widerwillig die Lehre als Tiefbauer in C. Er fühlte sich aufgrund seiner körperlichen Konstitution - er war nicht besonders groß und schmächtig - körperlich überfordert und kam in der Berufsschule leistungsmäßig nicht mit. Er fiel durch die Zwischenprüfung und brach die Ausbildung im dritten Lehrjahr ab. Eine neue Ausbildungsstelle suchte sich der Angeklagte nicht. Er nahm Aushilfstätigkeiten an, war aber mit dem jeweiligen Verdienst und den Arbeitsbedingen nicht zufrieden. Eine Tätigkeit bei N2 gab er nach einem halben Jahr auf und begann, bei einem Paketzustellungsdienst zu arbeiten. Auch dort empfand er ein deutliches Missverhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Entlohnung und kündigte nach drei Monaten. Eine Fahrerlaubnis erwarb er 0000, verlor diese aber im Jahr 0000 wegen zahlreicher Verkehrsverstöße, so dass viele berufliche Tätigkeitsmöglichkeiten entfielen. In der Folge verdingte er sich als Leiharbeiter und wurde bei dem Elektronikunternehmen O in C eingesetzt, wo er Handys montierte. Die dortigen Arbeitsbedingungen sagten ihm nicht zu. Ihm missfiel, dass er in einem kleinen Raum Handys im Akkord montieren musste und er überwiegend in Nachtschicht eingesetzt wurde. Auch störte ihn, dass dort viele Bekannte aus I arbeiteten. Deshalb kündigte er und arbeitete &bdquo;schwarz“ auf verschiedenen Baustellen. Arbeitslosengeld oder staatliche Sozialleistungen bezog er nicht. Er lebte im Haushalt seiner Eltern. Im Jahr 2007 begann er eine Tätigkeit bei U in einem Lager. Er musste dann eine Freiheitsstrafe verbüßen. Nach seiner Haftentlassung arbeitete er als Helfer auf verschiedenen Baustellen und half seinem Vater bei dessen Tätigkeiten. Seit 2013/2014 bezieht er Leistungen nach den so genannten Hartz IV-Gesetzen. Daneben wurde der Angeklagte von seinen Geschwistern und deren Ehepartnern finanziell und durch Versorgung mit Lebensmitteln unterstützt 0000/0000 ging der Angeklagte eine Beziehung zu der vor der Kammer vernommenen Zeugin E ein, die er bereits aus der Gesamtschule kannte. Während E sehr verliebt in den Angeklagten war und sich eine gemeinsame Zukunft vorstellte, sah dieser die Beziehung als bloße &bdquo;Affäre“ an und beendete sie Anfang 0000. In der Folge hatte der Angeklagte, der bisexuell ist, sexuelle Kontakte zu beiden Geschlechtern. Seine Familie und sein Umfeld ließ er über seine homosexuellen Aktivitäten im Dunklen. Diese knüpfte er über verschiedene Internetportale, z. B. &bdquo;H3“ oder &bdquo;Q3“. Dabei ging es ihm um die Auslebung seiner sexuellen Präferenz mit zahlreichen Partnern oder homosexuellen Paaren; eine dauerhafte Beziehung suchte er nicht. Vielmehr nutzte er das Interesse seiner Sexualpartner an der Geheimhaltung ihrer Aktivitäten aus, um sich daraus finanzielle Vorteile zu verschaffen. Als der Angeklagte sich im Jahr 0000 nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im offenen Vollzug befand, lernte er über das Internet eine Marokkanerin namens T kennen und verliebte sich in diese. Nach seiner Haftentlassung mietete er im Jahr 0000 eine eigene Wohnung an, in die er gemeinsam mit T einzog. Diese hielt sich illegal in Deutschland auf und sollte abgeschoben werden. T erhoffte sich, ihren Aufenthalt in Deutschland dadurch zu sichern, dass sie vom Angeklagten ein Kind bekam, denn dieser besitzt neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. In der Folge wurde T von dem Angeklagten mit Zwillingen schwanger. Es kam dann zu mehreren tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und T. Diese verlor im dritten Monat eines der Kinder, trennte sich von dem Angeklagten und zog zunächst zu einer Freundin nach S1 und später nach C1. Sie zeigte den Angeklagten an, was zu dessen Verurteilung durch das Amtsgericht I führte. Am 00.00.0000 wurde der Sohn X der T und des Angeklagten geboren. T meldete sich einen Monat nach dessen Geburt und forderte Unterhalt. Es kam zu einem Treffen in C1. Unterhalt wollte der Angeklagte nicht zahlen. Ein Jahr später kam es in der Wohnung der Eltern des Angeklagten zu einem weiteren Treffen zwischen ihm, seinem Sohn und T. Als er das Kind auf den Arm nahm, will er nach eigenem Bekunden väterliche Gefühle entwickelt haben. Unterhalt zahlte er weiterhin nicht für seinen Sohn und hielt auch keinen Kontakt zu T. Diese kontaktierte den Angeklagten erst im Jahr 0000 über Facebook wieder. Zu einem persönlichen Treffen mit seinem Sohn kam es nicht. Nach seinem Bekunden hat er keine väterlichen Gefühle für seinen Sohn. Unterhalt für diesen zahlte der Angeklagte zu keiner Zeit. Briefe vom Jugendamt öffnete er – wie grundsätzlich seine weitere Post – nicht. Der Angeklagte verblieb nach der Trennung von T zunächst allein in seiner Wohnung. Nach einem Streit mit seinem Vermieter zog er zehn Monate später zu einem Kollegen. Dann mietete er eine Wohnung in I2 an und wohnte dort bis März 0000. Als der Angeklagte u. a. wegen der Taten zu Lasten der T eine Freiheitsstrafe in der JVA C2 verbüßen musste, wurde die Wohnung aufgelöst. 0000 stieß der Angeklagte im Internet auf Facebook zufällig auf das Profil der o. g. E. Diese lebte in F mit einem libanesischen Mann zusammen. Der Angeklagte begann – wie er es bezeichnet – zunächst eine Affäre mit ihr. Nach seiner Haftentlassung im selben Jahr trennte E sich von dem Vater ihrer drei Kinder. Der Angeklagte zog zu ihr und ihren Kindern nach F. Beide mieteten kurz darauf gemeinsam zunächst eine Wohnung in N3 an. Im September 0000 zogen sie dann nach S2 zur O1straße in eine 135 m&sup2; große Wohnung mit Garten, die über 1.040 € Warmmiete kostete. E, die Wohngeld, Unterhalt und Kindergeld erhielt, und der Angeklagte, der Leistungen vom Jobcenter bezog, konnten die Miete für diese Wohnung nicht aufbringen. Auch deshalb kriselte es in der Beziehung. Es gab auch Probleme wegen der beiden größeren Kinder der E, die der Angeklagte anders behandelte als das jüngste, erst sieben Monate alte Kind. Es gab auch Auseinandersetzungen um die Freizeitgestaltung. So wollte der Angeklagte – anders als E, die bei ihren Kindern bleiben wollte - häufig ausgehen. So verließ der Angeklagte die Wohnung immer öfter - auch für mehrere Tage - , worauf E vermutete, dass dieser eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt. Dass der Angeklagte über das Internet sexuelle Kontakte zu Männern suchte und dann bei diesen übernachtete, wusste sie nicht. Streitigkeiten zwischen beiden wurden teilweise auch tätlich geführt. Während E den Angeklagten dann regelmäßig kratzte, stieß dieser sie dann teilweise gegen die Wand oder schüttelte sie heftig, wovon sie Hämatome an den Oberarmen davontrug. Beide kamen im März 0000 überein, sich räumlich zu trennen. Der Angeklagte zog in eine eigene Wohnung in der L1straße 6 in S, während E mit ihren Kindern eine Wohnung auf der C3 Straße 19 in S anmietete. Die Beziehung setzten beide aber fort, ebenso wie die Bemühungen, ein gemeinsames Kind zu zeugen. E Kinderwunsch bestand bereits seit Beginn der Beziehung. Der Angeklagte hielt sich auch in der Folgezeit nach der räumlichen Trennung sehr oft – manchmal auch über einige Wochen – in ihrer Wohnung auf. Das beruhte auch darauf, dass der Angeklagte seine Wohnung nur spärlich möbliert hatte, diese nicht beheizte und keinen Strom zahlte. Wenn er nicht bei E war, wohnte er - vor allem in der kalten Jahreszeit - bei Freunden und Bekannten. Die Wohnung des Angeklagten in der L1straße kostete 330 € Miete, die das Jobcenter zahlte. Darüber hinaus wurden die monatlichen Heizkosten von 50 € seitens des Jobcenters an den Vermieter, den vor der Kammer als Zeugen vernommenen I3 gezahlt. I3zahlte den Heizkostenbetrag monatlich in bar an den Angeklagten aus, damit dieser davon selbst Heizöl für die Ölheizung erwerben konnte. Der Angeklagte verbrauchte das Geld aber für sich und kaufte weder Öl noch zahlte er den Strom. Vielmehr zapfte er in der Weihnachtszeit 0000 mit einem Kabel vom Trockenboden des Hauses den Allgemeinstrom an, was zu Streitigkeiten mit den anderen Wohnungseigentümern führte. Sämtliche Versuche des I3, mit dem Angeklagten, der weder seine Post öffnete noch an sein Handy ging, Kontakt aufzunehmen, scheiterten. Mitte 0000 entschloss sich die Eigentümerin, die Wohnung zu verkaufen. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, dem Angeklagten eine Kündigung zuzustellen, sagte der Angeklagte Anfang Januar telefonisch zu, Ende Februar 0000 auszuziehen. In dieser Zeit hielt sich der Angeklagte entweder bei E oder bei einem Bekannten, dem vor der Kammer vernommenen Zeugen B1, auf. Als I3 am 00.00.0000 in der Wohnung Rauchmelder installieren wollte, war der Angeklagte nicht anwesend. Die stark beschädigte Wohnungseingangstür ließ sich aber ohne Weiteres öffnen. Als I3 die Wohnung betrat, sah es in allen Räumen unsauber und sehr unordentlich aus. Auf dem Sideboard im Wohnzimmer lag eine silberfarbene Pistole. Am 00.00.0000 betrat I3 in Begleitung von Polizeibeamten die Wohnung des Angeklagten, weil sich ein anderer Hausbewohner über penetranten Geruch beklagt hatte, der aus der Wohnung kommen sollte. Die Wohnungstür war diesmal noch stärker beschädigt und ließ sich nicht verschließen. Der Angeklagte war nicht zuhause. Die Wohnung war in einem völlig vermüllten Zustand. I3 verpackte alle Sachen - einschließlich aller Schuhe - des Angeklagten in Müllsäcke und deponierte diese in einem Kellerraum im Haus. Dann ließ er eine neue Wohnungstür montieren und gab die Schlüssel bei einem Nachbarn ab. Am 00.00.0000 erstattete der Angeklagte Strafanzeige gegen I3 wegen Hausfriedensbruchs. Er holte die meisten Sachen aus dem Keller wieder in seine Wohnung, die meisten Schuhe ließ er im Keller stehen. Nur zwei Paar Arbeitsschuhe nahm er mit in seine Wohnung. Als der Angeklagte dann eine mit I3 geschlossene Räumungsvereinbarung für den 00.00.0000 nicht einhielt, erhob I3 erfolgreich Räumungsklage. Als I3 schließlich die Wohnung ausräumte, war diese in einem total vermüllten Zustand. In der Toilette und in der Badewanne befanden sich größere Mengen von Kot. Kotverunreinigte Kleidung lag auf dem Boden. Auf dem Wohnzimmertisch lagen weißes Pulver, Spritzen und Löffel. Die Schusswaffe war nicht mehr da. Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Schwere Unfälle oder Erkrankungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems hat er nicht erlitten beziehungsweise durchgemacht. Alkohol trinkt der Angeklagte nur selten und als Gemisch mit Cola. Bier trinkt er gelegentlich. Als Jugendlicher begann er, Marihuana zu rauchen und &bdquo;kiffte“ zunächst nur alle zwei oder drei Monate. Ab seinem 18. oder 19. Lebensjahr rauchte er mit anderen regelmäßig Marihuana. Ab 0000 konsumierte er dann täglich Marihuana, wobei die Mengen zunächst gering waren. Später begann er, zusätzlich Kokain zu konsumieren. Zunächst konsumierte er an den Wochenenden in der Disko nasal ein Bubble. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 0000 konsumierte er regelmäßig Kokain in kleinen Mengen, das er rauchte. Nach der Trennung von E steigerte sich sein Kokainkonsum. Schließlich konsumierte er drei- bis viermal pro Woche Kokain. Dass er sich Kokain auch gespritzt hat, konnte nicht sicher festgestellt werden, ist aber angesichts des Fundes von Spritzen in seiner Wohnung durch den Zeugen I3 wahrscheinlich. Marihuana rauchte er daneben drei- bis viermal täglich. Schließlich steigerte er seinen Konsum auf sechs bis sieben Joints pro Tag. Er erwarb Betäubungsmittel in größeren Mengen und verkaufte Anteile davon, um seinen Konsum zu finanzieren. Wöchentlich setzte er für seine Drogenkonsum 100 bis 300 € ein, monatlich durchschnittlich bis zu 700 €. Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht I wegen Körperverletzung (0) zu einer Freizeit Jugendarrest und machte ihm eine Geldauflage. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. 2. Am 20.02.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht C4 (0) wegen Raubes sowie Diebstahls in sieben Fällen zu drei Wochen Jugendarrest und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. 3. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht I4 (0) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 in I einen Ladendiebstahl begangen und eine Fernbedienung im Wert von 9,99 € entwendet hatte. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. 4. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht I (0) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Seine dagegen gerichtete, zuletzt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung verwarf das Landgericht C4 am 00.00.0000 (0) mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig seit dem Tage seiner Verkündung. Der Verurteilung lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Im Jahre 0000 hatte der Angeklagte bei einem gewissen E1 20 € Schulden gehabt, weil er in dessen Teestube etwas konsumiert, aber dann nicht bezahlt hatte. Als E1 den Angeklagten einige Zeit später am 00.00.0000 zufällig auf einer Straße in I5 getroffen und diesen auf die noch offene Rechnung über 20 € angesprochen hatte, hatte der Angeklagte zunächst zugesagt, dass er bezahlen werde. Kurz darauf hatte er mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter den E1 verfolgt und ihm dann erklärt, E1 solle froh sein, dass er (E1) kein Schutzgeld an ihn zahlen müsse; normalerweise würde dieses 1.000 € betragen. Ohne weitere Vorwarnung hatte der Angeklagte dem E1 dann einen Kopfstoß versetzt, der dadurch erhebliche Verletzungen im Gesichts- und Mundbereich erlitten hatte. Dann hatten der o. g. Mittäter und der Angeklagte auf E1 eingeschlagen und eingetreten, sodass dieser zu Boden gegangen war und eine Rippenfraktur erlitten hatte. Erst nach Eingreifen zweier zufällig vorbeikommender Zeugen hatten der Angeklagte und sein Mittäter von E1 abgelassen. Dann hatten sie diese Zeugen bis zu einem Hauseingang verfolgt, wo der Mittäter des Angeklagten diesen Zeugen noch mehrere Faustschläge versetzt hatte. 5. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht C4 (0) wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem Tage seiner Verkündung. Ihm lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Am 00.00.0000 hatte sich der Angeklagte zusammen mit seinem späteren Mittäter in I5 auf der dortigen A3straße aufgehalten. Dort hatte er gegen 19:30 Uhr einen damals 17-jährigen angesprochen und ihn gefragt, ob dieser ihm Cannabis beschaffen könne. Dann hatten der Angeklagte und sein Mittäter diesen bedrängt, hatten die Herausgabe von Drogen und schließlich des vom Geschädigten getragenen MP 3-Players verlangt. Dabei hatte der Angeklagte dem Geschädigten angedroht, er werde ihn boxen, falls er den MP 3-Player nicht herausgebe. Aus Angst vor beiden Tätern hatte der Geschädigte seinen MP 3-Player losgelassen, sodass der Angeklagte diesen dann hatte an sich nehmen können. Aus den Verurteilungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 bildete das Amtsgericht I mit Beschluss vom 00.00.0000 (0), der seit dem 00.00.0000 rechtskräftig ist, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Wegen beharrlicher Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen widerrief das Amtsgericht I mit Beschluss vom 00.00.0000, der seit dem 00.00.0000 rechtskräftig ist, die Strafaussetzung zur Bewährung. Am 00.00.0000 trat der Angeklagte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an. Im Vollzug nahm er an einer Ausbildung zum Schweißer - Fachrichtung Rohrleitungsbau - teil. Mit Beschluss vom 00.00.0000 (0) setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C4 die Vollstreckung des Restes der mit Ablauf des 00.00.0000 noch nicht verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus und gab dem Angeklagten u. a. auf, sich um die Teilnahme an einem Anti-Gewalttraining zu bemühen. Am 00.00.0000 ist der Angeklagte daraufhin aus der Haft entlassen worden. Diese Strafaussetzung zur Bewährung wurde in der Folgezeit widerrufen. Nach Rechtskraft des Widerrufs verbüßte der Angeklagte einen weiteren Teil der Strafe bis die Vollstreckung des noch verbliebenen Strafrestes durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E2 vom 00.00.0000 erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde bis zum 00.00.0000 verlängert. Eine Entscheidung über einen Straferlass oder eine Widerrufsentscheidung sind nicht ergangen. 6. Am 00.00.0000 setzte das Amtsgericht I (0) gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € fest. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 in I ein Gramm Kokain erworben hatte. Der Strafbefehl ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig. 7. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht E3 (0) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. Ihm lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Am 00.00.0000 hatte sich der Angeklagte gemeinsam mit einem Bekannten namens L2 in angetrunkenem Zustand im E4 Hauptbahnhof aufgehalten. Dann war es zu Handgreiflichkeiten zwischen beiden gekommen. Als uniformierte Polizeibeamte hinzugekommen waren, hatte L2 einen der Beamten geschlagen und sich seiner Festnahme widersetzt. Der Angeklagte hatte versucht, der Festnahme des L2 entgegen zu wirken, indem er versucht hatte, den Beamten wegzuziehen. Als der Angeklagte durch einen anderen Beamten fixiert werden sollte, hatte er sich dem durch Aufbäumen, Drehen und Strecken widersetzt. Mit Beschluss vom 00.00.0000 bildete das Amtsgericht E3 aus den beiden vorgenannten Entscheidungen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10 €. Der Gesamtstrafenbeschluss ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. 8. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht I (0) wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung in zwei Fällen, Beleidigung sowie Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus dem o. g. Strafbefehl des Amtsgerichts I vom 00.00.0000 und aus dem o. g. Urteil des Amtsgerichts E3 vom 00.00.0000 0000 unter Auflösung der im o. g. Beschluss vom 00.00.0000 gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Diese Strafe setzte das Amtsgericht nicht zur Bewährung aus. Dem Urteil lagen die Tatgeschehen wie nachfolgend zu a) bis e) zu Grunde, die sich im Wesentlichen wie folgt darstellten: a) Seit Januar 0000 hatten der Angeklagte und seine damalige Lebensgefährtin T eine Liebesbeziehung unterhalten. Nachdem diese anfänglich noch gut verlaufen war, war es zwischen beiden mehr und mehr zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Der Angeklagte hatte T unter anderem vorgeworfen, dass diese sexuelle Beziehungen zu seinem Bruder und seinem Vater unterhalte; er hatte sich extrem eifersüchtig gezeigt. Der Angeklagte hatte begonnen, T zu kontrollieren. Am 00.00.0000 war es erneut zu einem Streit gekommen, nachdem der Angeklagte von T gefordert hatte, die Wohnung aufzuräumen, weil sich sein Cousin zu Besuch angekündigt hatte. T war zu diesem Zeitpunkt im dritten Monat mit Zwillingen schwanger. Um diesen Umstand hatte der Angeklagte gewusst. T hatte auf das obige Ansinnen des Angeklagten erklärt, ihr sei übel und sie wünsche keinen Besuch. Daraufhin war der Streit eskaliert. Der Angeklagte hatte T so geschubst, dass sie gegen ein Fenster gefallen und ihr die Gardinenstange auf den Kopf gefallen war, ohne dass sie dadurch jedoch Verletzungen erlitten hatte. Als der Angeklagte bemerkt hatte, dass T die Polizei angerufen hatte, hatte er ein handelsübliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm ergriffen. Dieses hatte er dann in der Hand gehalten und T, um sie in Angst um ihr Leben und das Leben der ungeborenen Zwillinge zu versetzen, wie folgt bedroht: &bdquo;Wenn du mich verlässt, vergrab‘ ich dich mit den Kindern, hier gehst du nur im Sarg raus, bevor die Polizei hier reinkommt. Ich mach dein Leben zur Hölle. Ich steche dich jetzt ab.“ T fürchtete daraufhin um ihr eigenes Leben und um das ihrer ungeborenen Kinder. b) Als es einige Tage nach der obigen Tat erneut zu einem Streit zwischen T und dem Angeklagten gekommen war, hatte T am 00.00.0000 den Vater des Angeklagten in dessen Wohnung in I aufgesucht, um mit diesem über das Verhalten seines Sohnes zu reden. Der Angeklagte war dann hinzugekommen. Der Streit zwischen T und dem Angeklagten hatte sich dann fortgesetzt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hatte der Angeklagte ihr gegenüber gedroht, er werde sie lebendig begraben, wenn sie gehe. Dann hatte er T, die auf einer Couch saß, mit dem unbeschuhten Fuß absichtlich und mit Wucht in den Bauch getreten, um ihr Schmerzen zu bereiten. Der Angeklagte hatte dabei gewusst, dass T in der 13. Schwangerschaftswoche war. T hatte infolge des Tritts Schmerzen im Bauch erlitten. Als T aus Angst vor weiteren Übergriffen versucht hatte, die Wohnung zu verlassen, hatte der Angeklagte mit beiden Händen ihren Hals umfasst und zugedrückt, so dass T kurzzeitig keine Luft mehr bekommen hatte. Dabei hatte T – wie vom Angeklagten beabsichtigt – Schmerzen und eine Rötung am Hals erlitten. Letztere dauerte mindestens zwei Stunden an. Wenige Tage später wurde bei einer gynäkologischen Untersuchung festgestellt, dass einer der beiden Embryonen abgegangen war. Ob dies auf dem obigen Tritt beruhte, konnte nicht festgestellt werden. c) In der Folgezeit nach der obigen Tat hatte sich T bei einer Freundin namens E5 in S1 aufgehalten. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden gewesen. An einem Tag zwischen dem 00.00. und dem 00.00.0000 hatte er gegenüber E5 geäußert: &bdquo;Ist mir egal, ob sie Zwillinge hat oder nicht, nächstes Mal steche ich zu. Die dreckige Schlampe, Hure, fickt mit jedem in S1.“ E5 hatte diese Drohung für ernst gehalten, was der Angeklagte beabsichtigt hatte. d) Bis zum 00.00.0000 hatte sich der Angeklagte täglich – auch nachts – auf dem Mobiltelefon der E5 gemeldet. Immer wieder hatte er telefonisch Drohungen ausgestoßen sowie T und E5 beleidigt. Der Angeklagte hatte auch in S1 nach T gesucht. In einem Telefonat, das er zwischen dem 00.00. und dem 00.00.0000 mit E5 führte, äußerte er, um sie in ihrer Ehre zu verletzen: &bdquo;Du dreckige ungarische Schlampe. Ich schicke Zuhälter zu dir. Pass auf in S1, lauf da nicht allein rum. Du wirst noch büßen.“ e) Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte auf der Rückseite einer türkischen Teestube in I eine Tür aufgebrochen und war so in das Innere der Teestube gelangt. Anschließend hatte er darin zwei Geldspielautomaten aufgebrochen und daraus insgesamt mindestens 400 € an sich genommen, um sie für sich zu behalten. Auf seine gegen das obige Urteil gerichtete, zuletzt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung änderte das Landgericht C4 mit Urteil vom 00.00.0000 (0) unter Verwerfung der weitergehenden Berufung das Urteil dahin ab, dass es den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilte. Diese Strafe setzte das Landgericht nicht zur Bewährung aus. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. Der Angeklagte verbüßte zunächst einen Teil der Strafe. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 00.00.0000 widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C4 (0) die Strafaussetzung zur Bewährung, weil der Angeklagte erneut straffällig geworden war. Der Widerrufsbeschluss ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. Der Angeklagte verbüßte dann einen weiteren Teil der Strafe bis die Vollstreckung des Strafrestes durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E2 vom 00.0.0000 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde bis zum 00.00.0000 verlängert. Eine Entscheidung über einen Straferlass oder eine Widerrufsentscheidung ist nicht ergangen. Während zweier ihm gewährter Hafturlaube fiel er am 00.00.0000 und am 00.00.0000 jeweils wegen einer Beförderungserschleichung auf. 9. Das Amtsgericht C4 verurteilte ihn am 00.00.0000 wegen Beförderunserschleichung in zwei Fällen (0) zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je fünf €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. 10. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht I (0) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €. Dem lag Folgendes zu Grunde: In der Nacht vom 00.00.0000 bis zum 00.0.0000 hatte sich der Angeklagte als Gast in der Wohnung des Nebenklägers des vorliegenden B und seines Lebensgefährten (seines jetzigen Ehemannes) K aufgehalten. Nachdem alle zu Bett gegangen waren, hatte der Angeklagte aus den Geldbörsen beider Geschädigter je 100 € entnommen. Dann hatte er aus der Garage der Geschädigten ein Fahrrad geholt, um es für sich zu behalten und hatte sich entfernt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 00.0.0000. Daraufhin verlängerte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 00.00.0000 (0 und 0) die Bewährungszeit aus dem o. g. Beschluss vom 00.00.0000 um ein Jahr. Die Bewährungszeit endete damit mit Ablauf des 00.00.0000. Die Bewährung ist nicht widerrufen. Die Reststrafen sind nicht erlassen. Der Angeklagte lebte zuletzt – bis auf die Zeiten, in denen er Gelegenheitsarbeiten ausführte – von staatlichen Leistungen. Von seinen Geschwistern und deren Ehepartnern wurde er mit Lebensmitteln und kleineren finanziellen Zuwendungen unterstützt. Davon konnte er seinen Lebensstil nicht finanzieren. Er brauchte regelmäßig Geld für weibliche Prostituierte, mit denen er Sexpartys in Hotels veranstaltete, für Spielhallenbesuche und für Betäubungsmittel; allein für letztere benötigte er monatlich ca. 700 €. Das Kokain setzte er insbesondere dazu ein, um seine sexuelle Leistungsfähigkeit zu steigern. Über das Internet knüpfte er stetig neue Sexualkontakte. Bei ihm körperlich unterlegenen Männern nutzte er diese auch dazu, um durch verschiedene Vorgehensweisen an Geld zu gelangen. Zwar verlangte er für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs keine Entlohnung, er zielte aber darauf ab, von den Sexualpartnern durch die Schilderung seiner schlechten finanziellen Lage und/oder durch die Begehung unterschiedlicher Straftaten zu ihrem Nachteil Geld zu erlangen. Dabei handelte er in der Erwartung, dass diese ihn aus Furcht oder Scham nicht bei der Polizei anzeigen würden. So erklärte er seinen Sexualpartnern, um diese einzuschüchtern, schon beim Kennenlernen jeweils freimütig, dass er bereits im Gefängnis gesessen hätte. In der Regel erlangte er so kleine Geldbeträge. Wenn die Geschädigten ihn gleichwohl anzeigten, versuchte er, diese als unglaubwürdig darzustellen. In diese Art des Gelderwerbs reihen sich der o. g. Diebstahl zum Nachteil des Nebenklägers und die nachfolgenden Taten zum Nachteil E6, M, M1 und E7 ein, die in ihrer Gesamtheit den Lebensstil des Angeklagten kennzeichnen. a) Tat zum Nachteil E6 Im Juli 0000 kam der stark gehbehinderte Zeuge E6 über ein Internetforum für Homosexuelle mit dem Angeklagten, der sich &bdquo;F1“ nannte, in Kontakt. E6 holte ihn am 00.00.0000 mit seinem Pkw auf der L1straße in S ab und nahm ihn mit in seine Wohnung in S, wo es zum Geschlechtsverkehr kam. Der Angeklagte konsumierte Marihuana in der Wohnung und berichtete E6, dass er wegen Körperverletzung vorbestraft sei. Am 00.00.0000 suchte der Angeklagte den Zeugen unangemeldet in dessen Wohnung auf und erklärte, sich 20 € für den Erwerb von Drogen leihen zu wollen, wobei er nervös und fahrig auftrat. E6 holte daraufhin sein Portemonnaie, das er in der Küche neben dem Toaster aufbewahrte, und übergab dem Angeklagten den geforderten Betrag. Der Angeklagte beschloss spätestens in diesem Zeitpunkt, den gesamten Inhalt des Portemonnaies an sich zu bringen. Er erschien zwei bis drei Stunden später wieder bei E6, konsumierte Kokain und fragte, ob er etwas zu essen haben könne. Dadurch wollte er das Geschehen in die Küche verlagern. E6 bereitete ihm ein Brötchen zu. Als der Angeklagte nach dessen Verzehr ein weiteres Brötchen verlangte, forderte der Zeuge ihn auf, sich dieses doch selbst zu machen. Diese Möglichkeit nutzte der Angeklagte, um das Portemonnaie an sich zu nehmen. Er spiegelte E6 vor, ihm sei plötzlich schlecht geworden und verließ fluchtartig die Wohnung. Dabei ging er entweder davon aus, dass E6 ihn wegen der Umstände ihres Kennenlernens nicht anzeigen werde oder er nicht in der Lage wäre, ihn zu identifizieren. Auf der Straße vor dem Haus entnahm er dem Portemonnaie 250 € und warf dieses anschließend weg. E6 stellte erst am nächsten Morgen fest, dass sein Portemonnaie verschwunden war. Er fuhr direkt zur L1straße nach S, suchte dort erfolglos nach &bdquo;F1“ und erstattete dann Anzeige bei der Polizei. Über das Profilbild im Chatportal wurde der Angeklagte ermittelt. Am Tag nach der Tat fand E6 sein leeres Portemonnaie auf der Straße. b) Tat zum Nachteil M Am 00.0.0000 kam der nach zwei Schlaganfällen stark gehbehinderte, vor der Kammer als Zeuge vernommene M über das Internetforum &bdquo;planetromeo“ mit dem Angeklagten in Kontakt und holte diesen am selben Tag mit seinem Auto aus S ab. Schon auf der Fahrt erzählte der Angeklagte dem M, dass er schon einmal längere Zeit &bdquo;im Knast gesessen“ habe, weil er &bdquo;mal eine Person habe aufschlitzen“ wollen. Damit wollte er den Zeugen einschüchtern. M schleuste ihn gleichwohl vorsichtig in sein Haus in P, damit die Nachbarn nichts von dessen Besuch bemerkten. Da der Angeklagte ungepflegt wirkte, schickte M ihn unter die Dusche und gab ihm eine neue Unterwäsche. Dann verkehrte er sexuell mit ihm. Der Angeklagte rauchte einen Joint. Anschließend brachte M ihn in seinem Pkw nach S zurück. Der Angeklagte entschloss sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, M auszurauben. Dabei stellte er darauf ab, dass M wegen der Umstände des sexuellen Kontaktes nichts gegen ihn unternehmen werde und ihn auch nicht identifizieren könne. Als M das Fahrzeug an der T1straße anhielt, um den Angeklagten aussteigen zu lassen, ballte dieser die Faust, drehte dem Zeugen seinen Oberkörper zu und erklärte, dass er ihn jetzt ausrauben werde. Er wisse genau, wo sein - des Zeugen - Portemonnaie sei. M glaubte zunächst, der Angeklagte wolle einen Scherz machen, bemerkte aber an dessen drohender Körperhaltung und dessen Blick, dass dieser es ernst meinte. Als M sein Handy nahm, um die Polizei anzurufen, erklärte der Angeklagte, er solle es wegstecken, sonst würde er ihm dieses auch wegnehmen. M sah sich – aufgrund der Folgen seiner Schlaganfälle - körperlich dazu nicht in der Lage, sich gegen den Angeklagten zu wehren. Deshalb holte sein Portemonnaie heraus und händigte diesem das darin befindliche Scheingeld von 30 € aus. Dann nahm der Angeklagte das im Aschenbecher des Fahrzeugs befindliche Kleingeld an sich. Schließlich forderte er den M auf, er solle mit seiner Bankkarte zur Bank gehen und Geld abholen. Das lehnte M ab. Darauf stieg der Angeklagte aus dem Fahrzeug aus. M zeigte den Angeklagten bei der Polizei an, die ihn unter Einsatz des in &bdquo;Q3“ verwendeten Profilbildes in Zeitungen und anderen öffentliche Medien suchte. Dadurch wurden sowohl E wie auch die Schwester des Angeklagten von Dritten auf den Fahndungsaufruf aufmerksam gemacht und forderten ihn auf, sich bei der Polizei zu melden. Darauf wurde der Angeklagte bei dem Zeugen KHK U1 vorstellig und behauptete, M habe ihn nur deshalb angezeigt, weil er den vollen Kaufpreis für von diesem erworbenes Marihuana nicht gezahlt habe. M unterhalte im Wintergarten seines Einfamilienhauses eine größere Marihuanaplantage und habe ihm davon 18 Tütchen Marihuana zu je ein Gramm verkauft. Er habe dafür 40 € gezahlt, während M 60 € verlangt habe. Darauf sei er aus dem Auto ausgestiegen, während M versucht habe, seine Hand festzuhalten. Insoweit wurde ein Ermittlungsverfahren gegen M eingeleitet. Die Ermittlungen gegen M bestätigten die Anschuldigungen des Angeklagten nicht. Dem Angeklagten wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen der Tat zum Nachteil M Körperzellen entnommen, die untersucht und deren DNA-Muster dann in die DAD-Datei eingestellt wurde. Diese Einstellung führte später zur Ermittlung des Angeklagten in diesem Verfahren. Die Verfahren wegen der Taten zum Nachteil E6 (StA C4 0) und M (StA C4 0) sind im Hinblick auf das hiesige Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. c) Tat zum Nachteil M1 Auch den Kontakt zu dem gut situierten homosexuellen Ehepaar, den vor der Kammer als Zeugen vernommenen N4 und D M1 aus I6, nutzte der Angeklagte aus, um sich zu bereichern. Diese kamen zuerst im März 0000 über das Internet-Portal &bdquo;H3“ mit dem Angeklagten in Kontakt. Bereits zum ersten Treffen brachte der Angeklagte Drogen mit, kiffte und zog mehrfach Kokain. Obwohl er beiden berichtete, dass er zu Gewalt neige, schnell zuschlage und schon einmal im Gefängnis gewesen sei, überzeugte der freundlich auftretende Angeklagte insbesondere D M1 mit seiner ausdauernden sexuellen Leistungsfähigkeit. Als er beim zweiten Treffen von N5&acute;4 M1 abgeholt wurde, forderte er 40 € für Drogen. Nachdem N4 M1 ihm das Geld gegeben hatte, stieg er aus dem Auto aus und verschwand. Gleichwohl kam es in der Folge zu weiteren gemeinsamen sexuellen Kontakten, in deren Zusammenhang beide Zeugen dem Angeklagten weitere Geldbeträge überließen. Als N4 M1 den Angeklagten im Dezember 0000 nach einem Treffen morgens allein nach Hause fuhr, forderte dieser ihn auf, alles Geld, das er in der Hosentasche hatte, herauszugeben. Für den Fall der Weigerung drohte der Angeklagte, die Polizei zu rufen und N4 M1 mit der Behauptung anzuzeigen, dass dieser unter Drogeneinfluss gefahren sei. Der Zeuge gab das geforderte Geld, etwa 30 bis 50 €, an den Angeklagten heraus, weil er sich aufgrund dessen Angaben über seine Gewaltneigung nicht zur Wehr setzen wollte. Er zeigte den Vorfall auch nicht an. Später entschuldigte sich der Angeklagte telefonisch bei dem Zeugen für das Geschehen und erklärte, Geld für seinen Drogenkonsum gebraucht zu haben. In der Folge steckten die Zeugen D und N4 M1 dem Angeklagten bei weiteren sexuell motivierten Treffen, die von D M1 initiiert wurden, noch mehrfach Geld zu. d) Tat zum Nachteil E7 Über ein Internetportal für homosexuelle Kontakte wurde der vor der Kammer als Zeuge vernommene E7 Ende 0000 auf den Angeklagten aufmerksam. Es kam zu mindestens drei sexuell motivierten Treffen in der Wohnung des Zeugen in S, zwischen denen jeweils einige Monate lagen. Nach einem der Besuche fehlte die EC-Karte aus dem Portemonnaie des Zeugen, das dieser im Schlafzimmer aufbewahrt hatte. Der Zeuge ließ die Karte sofort sperren. Obwohl er den Angeklagten als Täter verdächtigte, kam es zu einem weiteren Treffen, weil er ihn als Sexualpartner schätzte. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen, dass er Geld benötige, weil er spielsüchtig sei und deshalb Schulden habe. E7 sprach den Angeklagten nicht auf den Diebstahl an; dies tat er möglicherweise auch deshalb, weil der Angeklagte plötzlich eine Waffe zog, die E7 für eine echte Schusswaffe hielt, und sich vor diesem aufbaute. Der Angeklagte nutzte die Treffen bei E7, um dessen Wohnung und dessen Wertgegenstände auszukundschaften. Am frühen Morgen des 00.00.0000 warf er oder ein unbekannt gebliebener Mittäter einen Stein durch das Fenster des Wohnzimmers der Erdgeschosswohnung. Dann stieg er in die Wohnung ein und entwendete einen etwa vier Jahre alten Laptop der Marke Sony Vaio, eine 2013 hergestellte Wii, eine Uhr, Parfüm, Kondome und eine drei Liter fassende Flasche mit 150 bis 200 € Kleingeld. Der Angeklagte nahm Autoschlüssel des Zeugen, den dieser im Wohnzimmerschrank aufbewahrt hatte, an sich, um das Fahrzeug nach Wertgegenständen zu durchsuchen oder um dieses zu fahren. Anschließend warf er diesen in E7 Briefkasten. Das Fahrzeug stand nach der Tat unverschlossen auf der Straße. Daraus gestohlen wurde nichts. Der o. g. Stein und der Autoschlüssel wurden spurentechnisch untersucht worden. Der Abrieb vom Autoschlüssel wies das vollständige DNA-Profil des Angeklagten auf. II. Die Beziehung des Angeklagten zu B2 und K1 Der Nebenkläger B2, der Sohn der geschädigten Eheleute N5 und Q war spätestens im Jahr 0000 mit dem Angeklagten in Kontakt gekommen. Dieser lebte mit dem Zeugen K1 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen, seit Ende Januar 0000 sind beide miteinander verheiratet. Neben ihrer Beziehung pflegten beide zahlreiche andere homosexuelle Kontakte. Der Nebenkläger leidet an COPD, ist Rentner und durch seine Luftnot auch körperlich eingeschränkt. K1, der aktivere Teil in der Beziehung, suchte regelmäßig in verschiedenen Internetportalen nach männlichen Sexualpartnern für sich und auch für beide. Spätestens im Jahr 0000, möglicherweise auch früher, stieß er in &bdquo;H3“ auf eine Anzeige des Angeklagten, der unter dem Profilnamen &bdquo;F1“ inserierte. In der Folgezeit kam es dann alle drei bis vier Monate zu sexuell motivierten Treffen zwischen B2, K1 und dem Angeklagten, wobei B2 nur gelegentlich an den sexuellen Aktivitäten teilnahm. Der Angeklagte kontaktierte deshalb K1 häufiger per SMS oder telefonisch als B2. So rief er den K1 in der Nacht zum ersten Weihnachtstag 0000 gegen 4:00 Uhr morgens an, weil er von E auf die Straße gesetzt worden war. K1 und der Nebenkläger holten ihn in S ab. Als sie dann zurück in ihre Wohnung kamen, lernte der Angeklagte die später geschädigten Eheleute N5 und Q kennen, die den Heiligabend mit ihrem Sohn gefeiert und auch dort übernachtet hatten. Nach dem gemeinsamen Frühstück brachte B2 seine Eltern zurück nach C4. Auch in der Folgezeit trafen der Angeklagte, der Nebenkläger und B2 alle drei bis vier Monate zusammen. Die Treffen kamen meist auf Initiative des Angeklagten zustande, denn er versprach sich hiervon auch einen finanziellen Vorteil. So erzählte er bei fast allen Treffen davon, dass er Geld benötigte, z.B. weil er sonst eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müsse oder keinen Strom habe. Tatsächlich setzte er seine Einkünfte, die aus Leistungen des Jobcenters, aus Aushilfsjobs und aus Straftaten stammten, für den Konsum von Drogen und Partys mit weiblichen Prostituierten ein. Sowohl der Nebenkläger als auch C4 steckten ihm gelegentlich kleinere Beträge zu. Für Strom gab ihm C4 mindestens einmal 100 €. Der Angeklagte brachte zu den Treffen Marihuana mit, das er dann mit C4 rauchte, der dafür auch bezahlte. B2 konsumierte keine Drogen. Anlässlich eines Übernachtungsbesuchs im März 0000 entwendete er – wie unter den Vorstrafen bereits ausgeführt - aus den in der Küche liegenden Geldbörsen von B2 und K1 insgesamt 200 €. Anschließend öffnete er auf nicht geklärte Weise deren Garage und entwendete das Fahrrad des K1. Als beide den Diebstahl am nächsten Morgen bemerkten, fuhren sie zunächst zur Wohnung des Angeklagten, um diesen zur Rede zu stellen. Als dieser ihnen nicht öffnete, begaben sich beide zur Polizei und erstatteten Anzeige. K1 kontaktierte darüber hinaus über Facebook den Bruder des Angeklagten, den von der Kammer vernommenen Zeugen F2 und eröffnete diesem, dass der Angeklagte, zu dem er eine homosexuelle Beziehung habe, ihm Geld und ein Fahrrad gestohlen habe. K1 wusste, dass die Tatsache einer homosexuellen Beziehung in einer türkisch-stämmigen Familie weitaus ehrenrühriger wirkt als der Vorwurf eines Diebstahls. Danach bestand einige Monate &bdquo;Funkstille“ zwischen dem Zeugen K1 und dem Angeklagten. Der Angeklagte, der vermeiden wollte, dass seine Lebensgefährtin E von dem Diebstahl und von seiner sexuellen Ausrichtung erfuhr, berichtete dieser, &bdquo;K“ habe ihm gestanden, dass er sich in ihn verliebt habe, worauf er diesen geschlagen habe. E, die von der Freundschaft zu dem Nebenkläger und K Kenntnis hatte, warf ihm vor, selbst schwul zu sein. Das bezeichnete der Angeklagte aber als absurd und wurde sehr wütend. Er erklärte der E, dass K ihn wegen Körperverletzung anzeigen werde. Damit hatte er eine für diese nachvollziehbare Erklärung für das gegen ihn laufendes Strafverfahren und wollte Gerüchten um eine Homosexualität, die durch die Facebook-Nachricht an seinen Bruder möglicherweise in seinem sozialen Umfeld aufgekommen waren, entgegenwirken. Nachdem der Angeklagte - wie oben ausgeführt – am 00.00.0000 vom Amtsgericht I verurteilt war, entschuldigte er sich telefonisch bei K. Dieser und B2 gaben ihm &bdquo;eine zweite Chance“ und nahmen ihren regelmäßigen sexuellen Kontakt wieder auf. Allerdings ließen sie kein Geld mehr offen liegen und wollen - nach ihrem Bekunden - &bdquo;den Angeklagten nur noch mit Vorsicht genossen“ haben. III. Vorgeschichte der Tat Im August oder September 0000 traf der Angeklagte zum zweiten Mal auf die Eheleute N5 und Q. Durch K1 bekam er Zutritt zu deren Wohnung, als er diesem dort bei Renovierungsarbeiten half. Die Eheleute C5 wohnten seit 0000 in dem 4 &frac12;-geschossigen Mehrparteienhaus S3straße 11 in C4, das in direkter Nähe zur Innenstadt gelegen und Teil einer weitläufigen Häuserzeile in geschlossener Bauweise ist. In der Straße befinden sich u. a. mehrere Spielhallen, zwei Gaststätten, zwei Schnellimbisse und ein Kiosk. Vor allem in den Abendstunden wird die Straße vornehmlich von Männern frequentiert, von denen sich einige auf dem Weg zum nahe gelegenen Bordell befinden. Die o. g. Wohnung lag im Hochparterre und war über vier Stufen von der Straße zu erreichen. Durch die von dem Hausflur nach links abgehende Wohnungstür gelangte man in den Korridor, von dem nach links eine Schiebetür zur Küche abging. Diese hatte ein Fenster zur S3straße. Rechts der Wohnungseingangstür befand sich die Tür zum Schlafzimmer, dessen Fenster zum Hof hinausging. Gegenüber der Wohnungseingangstür führte eine Tür in Wohn- und Esszimmer, wobei letzteres einen Zugang auf eine im Hof liegenden Terrasse hatte. Spätestens im Frühjahr 0000 war es zu einer Undichtigkeit des Plattenbelages auf dem Balkon des vor der Kammer als Zeugen vernommenen D1 gekommen, infolgedessen Wasser eindrang, an der Wohnzimmerdecke der Eheleute C5 austrat und dort Flecken verursachte. Der Eigentümer des Hauses, der vor der Kammer vernommene Zeuge P1, hatte zunächst selbst versucht, den Balkon nach unten zur Wohnung C5 hin abzudichten. Schließlich beauftragte er ein Dachdeckerunternehmen damit. Den Schaden an der Wohnzimmerdecke der Eheleute C5 beseitigte P1 trotz mehrfacher Aufforderungen infolge Zeitmangels nicht. Deshalb bat N5 C5 nach Rücksprache mit T8 im August oder September 0000 den K1, der gelernter Maler ist, die Tapete in diesem Bereich auszuwechseln. K1 fragte zunächst telefonisch an, ob er den Angeklagten zur Unterstützung mitbringen dürfe. N5 C5 war damit einverstanden. Obwohl seit der ersten Begegnung am 1. Weihnachtstag im Jahr 0000 mehr als anderthalb Jahre vergangen waren, erkannte N5 C5 den Angeklagten, der stets sehr freundlich und zuvorkommend auftrat, wieder und unterhielt sich länger mit ihm. Der Angeklagte entfernte im Bereich vor dem Wohnzimmerfenster von der Decke die durchfeuchtete Raufasertapete in einer Größe von zwei x ein Meter, was etwa anderthalb Stunden dauerte. Während der Nebenkläger mit seinem Vater in der Küche wartete, hielt N5 C5 sich mit K1 und dem Angeklagten im Wohnzimmer auf. Mit hoher Wahrscheinlichkeit räumte sie auch ihren Alltags-Schmuck beiseite, den sie auf dem Sideboard im Esszimmer abzulegen pflegte. Anschließend ging sie zu der dem Haus gegenüber liegenden Pizzeria und holte Essen für alle. Mit hoher Wahrscheinlichkeit nahm sie dazu ihr Portemonnaie aus dem Wohnzimmerschrank, in dem sie dieses und weiteres Geld regelmäßig aufbewahrte und wurde dabei vom Angeklagten beobachtet. Q steckte dem Angeklagten für seine Hilfe einen Geldbetrag zwischen 20 und 30 € zu. Höchstwahrscheinlich holte er das Geld aus der Schublade seines Nachttisches im Schlafzimmer, in der er Teile seiner Rente aufbewahrte. Anschließend aßen alle zusammen in der Küche. Weitere Kontakte zwischen dem Angeklagten und den Eheleute N5 und Q vor der hier gegenständlichen Tat konnte die Kammer nicht feststellen. Nach dem völligen Austrocknen der Zimmerdecke brachte K1 eine Rauhfasertapete auf und strich diese. Bei diesen Arbeiten half der Angeklagte nicht. Der Angeklagte schloss aus dem Zustand der Wohnung, dem Schmuck der N5 C5 und aus der Großzügigkeit der Eheleute C5, dass diese wohlhabend seien. Ob er schon zu diesem Zeitpunkt in Erwägung zog, das hochbetagte Ehepaar zu berauben, konnte nicht festgestellt werden, ist aber wahrscheinlich, da er nach immer neuen Möglichkeiten suchte, sich Geld zu verschaffen. IV. Die Opfer N5 und Q C5 und ihr Umfeld 1. Der am 00.00.0000 geborene Geschädigte Q litt unter Bluthochdruck, Diabetes mit begleitender Nierenerkrankung, Herzrhythmusstörungen sowie unter einer sogenannten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. Er hatte einen Schlaganfall erlitten und wurde mit Marcumar medikamentiert. Wegen der Durchblutungsstörungen waren sein linker Vorderfuß und sein rechtes Bein unterhalb des Oberschenkels amputiert worden. Er trug einen Blasenkatheter und war zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Deshalb hatten die Eheleute C5 auf eigene Kosten im Treppenhaus einen Lift eingebaut, mit dem Q die vier Stufen zur Wohnung bewältigen konnte. Q zeigte Anzeichen einer beginnenden Demenz, die sich allerdings im Alltag lediglich dahingehend zeigte, dass er das jeweilige Datum nicht benennen konnte und Fragen häufiger wiederholte. Er hatte sich mit seinem Zustand arrangiert und war ein zufriedener Mensch, der häufig Späße machte, um seine Krankheit zu überspielen. Nachmittags saß er oft am Küchenfenster, schaute auf die S3straße und sprach mit vorbeikommenden Bekannten. Ansonsten bewegte er sich wenig und fror dann häufig. Deshalb war die Temperatur der Gasetagenheizung regelmäßig auf mindestens 22 Grad Celsius eingestellt. Insbesondere auch während der erforderlichen intensiven Pflege des Q, die im Wesentlichen von seiner sehr rüstigen Ehefrau N5 C5 geleistet wurde. Diese wusch ihren Mann jeden Morgen gegen acht Uhr und cremte ihn, weil er vor allem am Rücken an einer Hauttrockenheit mit Juckreiz litt, täglich ein. Sie lehrte seine Urinflasche und begleitete ihren Ehemann zur Toilette. Daneben achtete sie auf seine regelmäßige Medikamenteneinnahme. Zu diesem Zweck hatte sie einen Tablettenblister mit vier Fächern, in die sie die Tabletten für morgens, mittags, abends und nachts vorab einsortierte. Lediglich das Legen des Urinkatheders bei Q wurde von einem Pflegedienst vorgenommen. 2. Der Gesundheitszustand der am 00.00.0000 geborenen N5 C5 war altersgemäß. Wegen des Hebens ihres Mannes aus dem Bett und aus dem Rollstuhl litt sie an Rückenschmerzen, sonst war sie in guter körperlicher Verfassung. Neben der Pflege ihres Mannes versorgte sie den Haushalt allein. So putzte sie die Wohnung, kaufte ein und kochte. Sie ging zu den wöchentlichen Proben des B3-Chores, zu Seniorennachmittagen und kirchlichen Veranstaltungen. Grundsätzlich lehnte Q es ab, sich während der Zeit ihrer Abwesenheit durch Dritte betreuen zu lassen. Deshalb hatte N5 C5 von der K2-Unfallhilfe einen Hausnotruf installieren lassen. Dieser bestand aus einer an den Telefonrouter angeschlossenen Funkstation und einem Notknopf, der von Q wie eine Uhr am Arm getragen werden konnte. Im Notfall konnte er durch Drücken des Knopfes in der Zentrale des K2-Hausnotrufes Alarm auslösen. Von dort aus wäre dann erst versucht worden, über die Funkstation mit Q Kontakt aufzunehmen, dann wären der Nebenkläger oder seine Schwester, die Nebenklägerin N, telefonisch informiert worden. Beim Scheitern einer Kontaktaufnahme wären Mitarbeiter des Hausnotrufs zur Wohnung in die S3straße gefahren. Für diesen Fall hatte N5 C5 bei dem vor der Kammer vernommenen Zeugen C6, einem Mitarbeiter des K2-Hausnotrufs, Haus- und Wohnungsschlüssel abgegeben, die dort in einem Tresor aufbewahrt wurden. Seit Sommer 0000 war der Alarm allerdings nicht ausgelöst worden. Ob Q den Notknopf regelmäßig auch dann am Arm trug oder in seiner Reichweite hatte, wenn seine Frau zuhause war, konnte nicht festgestellt werden. Einen weiteren Wohnungsschlüssel hatte N5 C5 bei ihrem vor der Kammer als Zeugen vernommenen Nachbarn D1 hinterlegt. Wenn N5 C5 wie regelmäßig donnerstagabends zur Chorprobe ging, ließ sie ihren Mann in der Obhut der vor der Kammer vernommenen Zeugin H1, die bei einem Betreuungsdienst für Senioren und Demenzkranke tätig ist. Diese verabreichte ihm dann die Medikamente, die N5 C5 bereitgelegt hatte, und sah gemeinsam mit ihm fern. Wenn N5 C5 gegen 21:15 Uhr nach Hause zurückkehrte, begleitete sie die Zeugin H1 durch den Hausflur auf die Straße und achtete darauf, dass diese sicher zu ihrem Auto kam. N5 C5 war durch die Fernsehsendung Aktenzeichen XY-ungelöst und zahlreiche Presseberichte dafür sensibilisiert worden, dass ältere Menschen oft Opfer von Straftaten werden. Sie betrachtete den abendlichen Publikumsverkehr auf der S3straße mit Argwohn. Sie war eine überaus vorsichtige Frau, die jeden Abend die Haustür abschloss und auch ihre Nachbarn dazu anhielt. So hängte sie im Treppenhaus einen Zettel aus, der an den Verschluss der Haustür erinnern sollte. Die Wohnungstür schloss sie regelmäßig ab. Fremde ließ sie nicht herein und fragte, wenn bei ihr jemand anschellte, über die Wechselsprechanlage nach, wer sich vor der Haustür befand. Meist schaute sie dann noch am Küchenfenster nach, wer draußen vor der Haustür stand. Das galt auch hinsichtlich der Postzusteller, die klingeln mussten, um ins Haus zu gelangen, weil sich die Briefkästen im Hausflur befanden. Deshalb N5 C5 die jeweiligen Postzusteller auch vorab darüber, dass und wann sie nicht zuhause sein werde. Insgesamt war N5 C5 aber keine ängstliche Natur, sondern durchaus couragiert und nahm &bdquo;kein Blatt vor den Mund“. Sie wurde deshalb von den Mitsängern des B3-Chores, dem sie seit über 40 Jahren aktiv angehörte, sehr geschätzt. Sie war Mitglied in verschiedenen Kaffeekränzchen und wurde insoweit von den vor der Kammer vernommenen Zeuginnen K3, R und K4 als sehr freundlich empfunden und war bei diesen beliebt. Q war passives Mitglied im o. g. Chor. Gemeinsam nahmen sie an Chorreisen teil. 3. Der Nebenkläger B, der Frührentner ist und in I wohnt, kümmerte sich regelmäßig um seine Eltern. Er war ebenfalls seit vielen Jahren Mitglied im B3-Chor und nahm auch jeden Donnerstag an den Proben teil. Nach der Chorprobe brachte er seine Mutter regelmäßig mit seinem Opel Astra nach Hause. Mit diesem Pkw fuhr er N5 C5 mindestens zwei- bis dreimal im Monat zum Getränkemarkt und zu anderen größeren Einkäufen. Auch begleitete er seine Eltern zu Arztbesuchen und seine Mutter zu Einkäufen in der fußläufig zu erreichenden Innenstadt. Er hatte sowohl einen Wohnungs- als auch einen Haustürschlüssel. Diese bewahrte er regelmäßig in einem Schlüsselkasten in seiner Wohnung in I auf. Manchmal lagen die Schlüssel auch im Handschuhfach oder in der Ablage der Fahrertür seines Pkw. Es kam auch vor, dass B2 die Schlüssel vergessen hatte, wenn er seine Eltern besuchte. N5 C5 öffnete auf sein Klingeln nicht einfach die Haustür, sondern fragte jedes Mal über die Wechselsprechanlage nach, ob er tatsächlich vor der Tür stand, selbst wenn er seinen Besuch telefonisch angekündigt hatte. 4. Die Eheleute N5 und Q lebten in geordneten finanziellen Verhältnissen, ohne vermögend zu sein. Ihr monatliches Einkommen belief sich auf etwa 0.000 €. Alle Einnahmen und Ausgaben liefen über das Girokonto Nr. DE 00 0000 0000 0000 0000 00 bei der T13. Q bezog eine Altersrente von 0.000,00 €, eine Betriebsrente von 00,00 € und eine monatliche Unterstützungszahlung durch den DGB von 00,00 €. Die Rente der N5C5 belief sich auf 000,00 €. Zusätzlich erhielt sie für die Pflege ihres Mannes ein monatliches Pflegegeld zwischen 000 und 000 €. Vom o. g. Konto wurden monatlich rund 000 € abgebucht für Miete, Zahlungen an die Stadtwerke, Kreditrate für den Treppenlift und weitere kleinere Beträge. Wesentliches Sparguthaben bestand nicht. Am 00.00.0000 betrug der Kontostand auf dem o. a. Konto 000,0 €. Daneben gab es ein Guthaben aus einem Investment-Fond von 000,00 € und weitere 000 € auf einem Sparkonto. N5 C5 holte an einem Geldautomaten in der Innenstadt durchschnittlich über 0.000 € monatlich von dem Konto ab. So waren es am 31.05.2016 0.000 € am 30.06.2016 0.000 € am 14.07.2016 000 € am 21.07.2016 00 € am 09.08.2016 0.000 € am 18.08.2016 000 € am 31.08.2010 0.000 € am 13.09.2016 000 € am 30.09.2016 0.000 € am 10.10.2016 000 € am 26.10.2016 000 € am 03.11.2016 0.000 € am 17.11.2016 000 € am 01.12.2016 0.000 € am 02,12,2016 0.000 € am 06.12.2016 000 € am 13.12.2016 000 € am 30.12.2016 0.000 € am 31.01.2016 0.000 € Der Nebenkläger begleitete sie dabei häufig. Von diesem Bargeld nahm N5 C5 kleinere Beträge zum Kauf von Lebensmitteln und Kleidung, wobei sie und ihr Ehemann sparsam und preisbewusst lebten. Einen Teil des abgeholten Geldes bewahrte Q in der Schublade seines Nachttisches auf. N5 C5 versteckte das restliche Geld im Wohnzimmerschrank und höchstwahrscheinlich ebenfalls im Schlafzimmer. Angesichts der regelmäßig abgeholten Summen und des sparsamen Lebensstils geht die Kammer davon aus, dass sich im Laufe der Zeit Bargeldbeträge im hohen vier- bis fünfstelligen Bereich angesammelt hatten und sich in der Wohnung befanden. So erwähnte N5 C5 mehrfach gegenüber ihrem Sohn, dass es jederzeit möglich sei, dass sie in der Pflege ihres Mannes ausfalle und sie Geld zurückgelegt habe, um einen längeren Kurzzeitpflegeaufenthalt finanzieren zu können. Auch gegenüber ihrer Freundin, der vor der Kammer vernommenen Zeugin K4, erklärte sie, dass sie ihr Geld nicht auf dem Konto sondern &bdquo;unter der Matratze“ habe. So werde etwas für ihre Kinder übrig bleiben, wenn sie in ein Heim müsse. Zu Weihnachten 0000 schenkte N5 C5 ihrem Sohn, wahrscheinlich auch ihrer Tochter und K1 jeweils 000 €. Außerdem zahlte sie für die Hochzeit des Nebenklägers 000 bis 000 €. Weitere beträchtliche Ausgaben sind nicht belegt. Soweit sie am 00.00.0000 einen Betrag von 0.000 € an ihren Sohn zahlte, stammte dieses Geld aus einer Überweisung eines medizinischen Instituts, die für B2 bestimmt war. Q hatte seiner Frau in der Vergangenheit, als er noch arbeitete, zu deren Geburtstagen und zu Weihnachten häufig wertvollen Schmuck geschenkt, darunter mehrere echte Perlenketten, goldene Armbänder und Uhren. Daneben hatte sie viel Modeschmuck und preiswerte Uhren in allen möglichen Farben. 5. Die Nebenklägerin T2, die in G wohnt, wurde im Rahmen ihrer Tätigkeit als Berufssoldatin Anfang 0000 für drei Monate in die USA abkommandiert und wollte ihre zwei Katzen für die Dauer ihres Amerikaaufenthaltes bei ihren Eltern lassen, die ebenfalls eine Katze hatten. Am 00.00.0000 brachte sie die Tiere mit ihrem Mann nach C4 und übernachtete für zwei Nächte im Wohnzimmer der Wohnung ihrer Eltern. Die Nebenklägerin leidet unter Psoriasis, was bei Nervosität vermehrt zu Juckreiz und Schuppenbildung führt. Diese Symptome traten vor der Abreise vermehrt auf und sie kratzte sich deshalb häufig am Kopf, so dass viele Schuppen herunterfielen. N5 C5 beanstandete, dass diese auf dem Sofa zu sehen waren und beseitigte die Schuppen, indem sie diese mit einem Tuch herunter wischte und später aufsaugte. Am Morgen des 00.00.0000 verließen die Nebenklägerin und ihr Mann die Wohnung und flogen in die USA. An der Hochzeit ihres Bruders mit K1 Ende Januar 0000 nahm sie nicht teil. Die Nebenklägerin hatte am 00.00.0000 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr den letzten telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter. In der Woche vor dem 00.00.0000 war der Nebenkläger zuletzt in der Wohnung seiner Eltern. Am 00.00.0000 (Donnerstag) gegen 13:00 Uhr rief er N5 C5 letztmalig an, um ihr mitzuteilen, dass die Chorprobe ausfalle. V. Das Tatgeschehen 1. Das unmittelbare Vorgeschehen Seit Ende 0000 führte der Angeklagte entweder allein oder gemeinsam mit dem vor der Kammer vernommenen Zeugen B4 und mit weiteren Beteiligten Einbrüche in Getränkemärkte, Supermärkte und Tankstellen und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Wohnungen durch, um seinen Betäubungsmittelkonsum und Kontakte mit weiblichen Prostituierten zu finanzieren. Zu dieser Zeit hielt er sich überwiegend in B4 Wohnung auf und übernachtete seit Anfang 0000 auch regelmäßig dort. Mit B4 konsumierte er Marihuana und Kokain. Dessen Lebensgefährtin, der vor der Kammer vernommenen Zeugin D1, missfiel die dauernde Anwesenheit des Angeklagten. Zwar beteiligte sie sich gelegentlich am Marihuanakonsum, überwiegend hielt sie sich aber im Schlafzimmer auf, wenn der Angeklagte in der Wohnung war. Sie ging regelmäßig an den Wochenenden im Hotel T3 in I der Prostitution nach und befürchtete, ihr Freund B4 würde ihre Abwesenheit nutzen, um gemeinsam mit dem Angeklagten, Kontakte zu anderen Frauen zu suchen. Wenn der Angeklagte nicht bei B4 war, hielt er sich regelmäßig bei E auf. Diese hatte trotz der Beziehungsprobleme immer wieder versucht, schwanger zu werden, um den Angeklagten fester an sich zu binden. Ein von ihr am 00.00.0000 durchgeführter Schwangerschaftstest war positiv. E teilte diesen Umstand dem Angeklagten sofort telefonisch mit und forderte ihn auf, endlich arbeiten zu gehen und keine harte Drogen mehr zu nehmen. Als der Angeklagte am 00.00.0000 zu E kam, bekundete er zwar seine Freude über die Schwangerschaft, erklärte aber, dass er nicht vorhabe, an seinem Lebensstil etwas zu ändern. Vielmehr machte er ihr Vorschriften und kündigte an, sie in Zukunft wegen ihres Rauchen kontrollieren zu wollen. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie den Angeklagten ihrer Wohnung verwies. Gleichwohl ließ sie den Angeklagten am 00.00.0000 und möglicherweise in der folgenden Nacht wieder bei ihr übernachten. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte sich auch bis zum frühen Morgen des 00.00.0000, an dem E um 9:00 Uhr einen - von ihr wahrgenommenen - Termin zur ärztlichen Bestätigung ihrer Schwangerschaft bei einem Gynäkologen hatte, in ihrer Wohnung aufhielt. Jedenfalls waren die Tage unmittelbar vor der Tat durch heftige Auseinandersetzungen zwischen E und dem Angeklagten geprägt. Sie forderte ihn ultimativ auf, die Verantwortung für das gemeinsame Kind zu übernehmen und sie auch finanziell zu unterstützen und erklärte, andernfalls das Kind nicht bekommen zu wollen. Sie warf ihn zuletzt wieder aus ihrer Wohnung. Der Angeklagte war genervt durch die Auseinandersetzungen mit E. Er wollte sich durch diese nicht einengen lassen. Vielmehr wollte er abschalten, Drogen konsumieren, Party machen und seinen sexuellen Interessen nachgehen. Dazu brauchte er Geld. Anlässlich der Renovierungsarbeiten in der Wohnung der Eheleute C5 hatte er wahrgenommen, dass N5 C5 viel Schmuck besaß. Auch hatte Q ihm Geld zugesteckt, das dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit aus seinem Portemonnaie genommen hatte, das dieser in der Schublade seines Nachttisches im Schlafzimmer aufbewahrte. Durch seine Kontakte zum Nebenkläger und zu K1 hatte er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gespräche mitbekommen, aus denen sich ergab, dass N5 C5 in Aussicht gestellt hatte, die Hochzeit ihres Sohnes mit K1 zu zahlen. Möglicherweise war dabei auch angesprochen worden, dass diese monatlich eine größere Geldmenge von ihrer Bank abholte und in der Wohnung aufbewahrte. Die Kammer hält es auch für möglich, dass es dem Angeklagten gelungen ist, durch seinen intensiven Kontakt zu K1, Zugriff auf den Wohnungs- und Haustürschlüssel der Geschädigten C5 zu nehmen, die sich regelmäßig am Schlüsselkasten in der Wohnung in I befanden, aber auch häufig im Handschuhfach oder der Ablage der Tür des Fahrzeugs des Nebenklägers lagen. Anlässlich der sexuellen Kontakte hatte der Angeklagte die Wohnung mehrfach verlassen, um Marihuana zu kaufen. Er hatte die Gelegenheit, die Schlüssel an sich zu nehmen und sich bei einem Schlüsseldienst Nachschlüssel anfertigen zu lassen, ohne dass das vorübergehende Fehlen der Schlüssel von B bemerkt worden wäre. Ob der Angeklagte am frühen Morgen des 00.00.0000 tatsächlich Nachschlüssel der Eheleute C5 vorhielt, konnte nicht sicher festgestellt werden. 2. Die Ausführung der Tat Der Angeklagte entschloss sich spätestens am frühen Morgen des 00.00.0000, die zur Tatzeit 00 Jahre alte N5 C5 und ihren 00 Jahre alten Ehemann Q um ihr Geld und ihre Wertgegenstände zu bringen. Die Wohnverhältnisse waren ihm seit der Renovierung im Spätsommer 0000 bekannt. Er wusste, dass sich die Eheleute C5 in ihrer Wohnung aufhalten würden, er aber keinen Widerstand durch den Ehemann zu erwarten hatte, weil dieser körperlich durch seine Behinderung nicht in der Lage war, sich selbstständig fortzubewegen. Er erwartete auch keine wesentliche Gegenwehr durch N5 C5. Bei seinen bisherigen Taten hatten allein Drohungen, insbesondere solche mit Gewalt zur Herausgabe von Geld durch die Opfer geführt. In seiner Erwartung, nicht auf Gegenwehr zu stoßen, wurde er dadurch bestärkt, dass er sich entschloss, die Tat mit einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter auszuführen. Nachdem er um 7:02 Uhr noch mit D1 SMS-Nachrichten ausgetauscht hatte, schaltete er sein Handy dann ab, um die Feststellung retrograder Daten zu vermeiden. Er begab sich danach auf nicht bekannte Weise in Begleitung seines Mittäters zur Wohnung der Eheleute C5. Wie der Angeklagte und sein Mittäter in die Wohnung gelangt sind, konnte nicht festgestellt werden. Entweder nutzten sie dazu Nachschlüssel, die der Angeklagte hatte anfertigen lassen, oder - was die Kammer für wahrscheinlicher hält - klingelte der Angeklagte an der Haustür und gab sich über die Gegensprechanlage gegenüber N5 C5 als Sohn oder Schwiegersohn aus und behauptete, die Schlüssel vergessen zu haben. Da ihm die Lebensumstände des Nebenklägers und des K1 gut bekannt waren, war er zweifellos in der Lage, etwaige Bedenken der vorsichtigen N5 C5 zu zerstreuen. Ob sich der Angeklagte und der unbekannt gebliebene Mittäter im Hausflur maskierten, ist möglich, konnte aber nicht festgestellt werden. Jedenfalls trugen beide Handschuhe. Der Angeklagte, der Nike-Sportschuhe der Marke reax in Größe 41 trug, hatte möglicherweise ein Messer bei sich, um die Wegnahme der Wertgegenstände durch die Drohung mit dessen Einsatz zu erleichtern. Beide gelangten mit hoher Wahrscheinlichkeit nach 08:00 Uhr durch die Wohnungstür in die Wohnung. N5 C 5 war gerade dabei, ihrem Mann beim Aufstehen und bei der Morgentoilette zu helfen. Sie hatte sich zu diesem Zweck Einmalhandschuhe übergezogen. Q trug keine Schlafanzughose. Die Urinflasche, die mit dem Katheter verbunden war, lag auf dem Boden vor dem Bett. N5 C5 erkannte den Angeklagten als Bekannten ihres Sohnes und äußerte das auch. Höchstwahrscheinlich drohte sie damit, ihren Sohn oder die Polizei zu informieren, als sie das Vorhaben des Angeklagten, sie um ihre Wertsachen und um ihr Geld zu bringen, erkannte. Ob das im Schlafzimmer geschehen ist und N5 C5 sich dem Angeklagten in dem schmalen Gang zwischen Kommodenschränken und Pflegebett entgegengestellt hat, um ihren hilflos auf dem Bett sitzenden Mann zu schützen, oder ob sie dem Angeklagten nachgeeilt ist, als dieser in das Schlafzimmer lief, um nach Schmuck und Geld zu suchen, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls führte der Umstand, dass N5 C5 ihn erkannt hatte und sich gegen ihn stellte, zu einem Wutausbruch bei dem Angeklagten. Er entschloss sich, N5 C5 zu töten, um die von ihm beabsichtigte Wegnahme von Schmuck und Geld zu ermöglichen und N5 C5 auf diese Weise daran zu hindern, ihn als Täter identifizieren zu können. Es kam zu einem Kampf zwischen dem Angeklagten und N5 C5, in dessen Verlauf der Angeklagte sie schlug, sie am Hals würgte, mit einem Messer in ihren Hals stach und schließlich auf sie eintrat. Die Reihenfolge dieser Gewalthandlungen konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Stichverletzungen führte er möglicherweise mit einem Küchenmesser aus, das er mit sich geführt hatte, um die Eheleute C5 einzuschüchtern, oder das er aus der Küche der Geschädigten genommen hatte. Wahrscheinlich schlug er N5 C5 zuerst zweimal heftig in das Gesicht, so dass sie ein Monokelhämatom am rechten Auge und eine Einblutung in die Unterlippe erlitt. Möglicherweise danach würgte der Angeklagte die Geschädigte in Tötungsabsicht mit seinen Händen solange und unter Aufbietung erheblicher Kraft am Hals, dass die blutabführenden Venen derart komprimiert wurden, dass es zu einem Stauungssyndrom bei N5 C5 kam, diese bewusstlos wurde und zu Boden ging. Sie kam wahrscheinlich schon in diesem Zeitpunkt in Seitenlage vor den Kommodenschränken im Schlafzimmer zu liegen, Wahrscheinlich bemerkte der Angeklagte, dass N5 C5 nicht tot war, nahm dann das Messer, kniete auf ihren Beinen und stach ihr in Tötungsabsicht zweimal nahezu waagerecht in die linke Halsseite in Richtung des Kehlkopfes. Die Stiche verletzten Blutadern, führten zu einer heftigen Blutung und waren beide je für sich geeignet, den Tod durch Verbluten herbeizuführen, wobei die Blutung aber nicht unmittelbar zu einer Bewusstlosigkeit oder zum Tod führte. Ob N5 C5 sich vor dem ersten Stich oder nach den erfolgten Verletzungen gegen den Angeklagten zu Wehr setzte, konnte nicht festgestellt werden; jedenfalls versuchte sie, sich gegen das Messer zu schützen oder nach diesem zu greifen und zog sich dabei zwei Schnittverletzungen am rechten Ringfinger und an der Innenseite der rechten Hand zu. Möglich ist, dass der Angeklagte dann von N5 C5 abließ und sich dann mit dem Messer dem Q zuwandte und versuchte, auf diesen einzustechen. Jedenfalls bemerkte der Angeklagte, dass er N5 C5 durch die Messerstiche nicht getötet hatte, obwohl sie aus den Stichwunden sehr viel Blut verlor. Daraufhin trat der Angeklagte, um N5 C5 zu töten, dieser mehrfach mit so großer Kraft gegen und auf den Kopf, dass es zu Hämatomen im Gesichtsbereich und zu einer Verletzung hinter dem rechten Ohr kam. Die Gesichtshaut wurde teilweise abgeledert, wobei sich die so entstandenen Hohlräume mit Blut füllten. Blut spritzte bei den Tritten bis in eine Höhe von 52 cm über Fußbodenniveau an die Türen der Kommodenschränke. Blut der Geschädigten gelangte bei den o. g. Tritten an die Sohlen der von ihm bei der Tat getragenen und später sichergestellten Schuhe. Möglich ist auch, dass der Angeklagte, N5 C5 zuerst schlug und ihr dann die zwei Messerstiche in den Hals versetzte, wobei diese versuchte, das Messer zu ergreifen und sich die Schnittverletzungen an Finger und Innenhand zuzog. Möglicherweise ging sie nach den Stichen zu Boden. Als der Angeklagte bemerkte, dass sie noch nicht tot war, könnte er sich auch auf ihre Beine gekniet haben und sie mit den Fingern am Hals gewürgt haben, bis sie bewusstlos wurde. Infolge der massiven Gewalthandlungen trat der Tod der Geschädigten spätestens gegen 12.30 Uhr ein. Ob eine der drei Gewalteinwirkungen im todesursächlichen Gesamtgeschehen führend war oder die hervorgerufenen Verletzungen im Zusammenwirken den Tod der N5 C5 verursachten, konnte nicht festgestellt werden. Der zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesene Q, der auf der Kante des Pflegebettes saß oder darauf lag, musste hilflos zusehen, wie der Angeklagte seine Frau tötete, ohne dieser helfen zu können. Wahrscheinlich rief dieser um Hilfe. Ob Q versuchte, den Notknopf des K2-Hausnotrufes zu erreichen, konnte nicht festgestellt werden. Um die vorangegangene Tat zu verschleiern und seine Absicht, sich in den Besitz der Wertgegenstände der Geschädigten zu bringen, ausführen zu können, griff der Angeklagte Q an, um auch ihn zu töten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wollte der Angeklagte auch auf diesen einstechen, doch zerbrach das Messer auf nicht feststellbare Weise, indem die Klinge unmittelbar am Messerheft abbrach. Möglicherweise gelang es Q, dem Stich auszuweichen, so dass sich die Klinge in seiner Kleidung oder im Bettzeug verhakte. Jedenfalls gelangte die Klinge letztlich in den Kragen des Pyjamas des Q. Der Messergriff rutschte in einen Spalt zwischen den beiden Matratzen des Ehebettes. Daraufhin wirkte der Angeklagte in Tötungsabsicht und mit massivem Kraftaufwand in mindestens sechs Akten auf den Kopf des Q ein. Dabei hatte er in sein Mitbewusstsein auch aufgenommen, dass derartig heftige Gewalteinwirkungen gegen den Kopf eines Opfers geeignet sind, dessen Augen so schwer zu verletzen, dass die Augäpfel dauerhaft geschädigt werden und dass das Opfer dadurch die Sehfähigkeit verliert. Entweder sprang der Angeklagte auf das Bett und trat dort Q mindestens sechsmal gegen den Kopf, wobei mindestens zwei Tritte als Stampftritte mit der Hacke in die Augenhöhlen ausgeführt wurden. Oder der Angeklagte schlug mit einem Gegenstand in der Art eines Baseballschlägers viermal gegen dessen Kopf und schlud damit jeweils in die linke und die rechte Augenhöhle. Jedenfalls stand der Angeklagte auf dem Bett, so dass seine Schuhe mit dem Blut des Q in Berührung kamen, das aus den Kopfverletzungen in das Bettzeug und die Matratze lief. Q erlitt Einblutungen am Kinn, an der rechten und der linken Schläfe und hinter dem linken Ohr. Durch die Schläge oder Tritte erlitt Q erhebliche Verletzungen in der Umgebung beider Augen, unter anderem einen Bruch der Orbitaböden und eine Ruptur beider Augäpfel, so dass die ihm zuvor in zwei Operationen eingesetzten künstlichen Linsen herausgesprengt wurden. Die Ruptur der Augäpfel führte trotz des späteren Versuchs einer rekonstruktiven Operation zur Erblindung des Q. Weiter erlitt Q Brüche des linken Jochbeins und der Seitenwand der linken Augenhöhle sowie Blutungen unter die harte Hirnhaut rechts im Bereich des Stirn-/Scheitellappens, links im Bereich des Frontalpols sowie zudem rechtsseitig im Bereich des Hinterhauptpols. Zusätzlich erlitt er eine Blutung unter die inneren Hirnhäute am Kleinhirn. Dass der Angeklagte sich nach der Tat zulasten des Q nochmals N5 C5 zuwandte und ihr dann erst gegen den Kopf trat, konnte nicht sicher festgestellt werden, ist aber nicht ausgeschlossen. Nach der massiven Gewalteinwirkung und dem äußeren Verletzungsbild glaubte der Angeklagte alles getan zu haben, um den von ihm auch hinsichtlich des Q beabsichtigten tödlichen Erfolg herbeizuführen. Der Angeklagte ging davon aus, dass Q aufgrund der durch seine Gewalteinwendungen gegen den Kopf hervorgerufenen Verletzungen versterben würde. Tatsächlich befand sich Q, der infolge der traumatischen Einwirkung für viele Stunden das Bewusstsein verlor, in einem konkret lebensgefährlichen Zustand. Der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter durchsuchten die Wohnung nach Bargeld und anderen geldwerten Sachen und Gegenständen. Sie entwendeten Bargeld in nicht bekannter Höhe im vier- bis fünfstelligen Bereich und den echten Schmuck der N5 C5. Insoweit fehlen aus den Schmuckbeständen der Geschädigten ein etwa vier cm breites goldenes Panzerarmband, ein Paar Ohrringe mit blauen Steinen und eine dazugehörige Halskette, eine dreitourige Perlenkette mit dazugehörigem ebenfalls dreizügigem Armband, eine kurze Perlenkette mit großen Solitärperlen, eine goldene Uhr besetzt mit einer Perlenlunette, eine lange Perlenkette, eine lange Goldkette mit Anhänger sowie ein goldener Anhänger von der Größe eines 2-€-Stückes, in den Milchzähne eingearbeitet sind. Die zwei Kommoden im Schlafzimmer, deren Türen durch die unmittelbar davorliegende N5 C5 blockiert waren, sparten der Angeklagte und sein Mittäter bei der Suche aus. Darin lagen verschiedene Behältnisse mit Modeschmuck. Obwohl die Geschädigte mit ihrem Kopf vor dem Nachttisch des Q lag, entwendeten der Angeklagte und sein Mittäter das Portemonnaie des Q aus der dortigen Schublade. Zurück ließen sie den im Nachttisch aufbewahrten Schmuck, bei dem es sich mit Ausnahme zweier Herrenringe - Siegelring und Ring mit Stein – und einer silbernen Krawattennadel um Modeschmuck handelte. Als der unbekannt gebliebene Mittäter, der wahrscheinlich das Portemonnaie aus dem Nachttisch nahm, sich neben Bett des Q befand, trat er mit einem Schuh in die Blutlache, die sich mittlerweile um den Oberkörper der N5 C5 gebildet hatte. Dadurch entstand ein Abdruck der rechten Sohle eines Schuhes und dann eine damit gelegte, blutige Spur aus mehreren gleichgeformten Abdrücken, die von der Geschädigten wegführte. Im Korridor hinterließen er oder der Angeklagte, der auf dem Bettzeug gestanden hatte, das wesentliche Mengen des Blutes von Q aufgesaugt hatte, noch weitere, allerdings undeutliche und verwischte Spuren und sein Mittäter mehrere nahezu vollständige Abdrücke der Sohle des rechten Schuhes. Nachdem der Angeklagte und sein Mittäter Bargeld und Schmuck an sich genommen hatten, um alles für sich zu behalten, flohen sie unbehelligt - spätestens gegen 12:30 Uhr - aus der Wohnung. Auf dem Boden des Korridors ließen sie eine goldfarbene Halskette mit drei Strasssteinen, bei der es sich um Modeschmuck handelt, zurück. Der Angeklagte war bei der Tat in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu erkennen und sein Handeln nach dieser Erkenntnis auszurichten, nicht eingeschränkt. 3. Das Geschehen unmittelbar nach der Tat Ob der Angeklagte und sein Mittäter sich noch in der Wohnung C5 befanden, als gegen 11:20 Uhr die Postzustellerin, die vor der Kammer als Zeugin vernommene C7, an der Haustür klingelte, konnte nicht festgestellt werden. Auch nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte oder sein Mittäter den Notrufknopf des Q vom K2-Hausnotruf mitnahmen. Jedenfalls konnte dieser nicht aufgefunden werden. Um 12:33 Uhr rief der Angeklagte bei einem Taxiunternehmen in C8 an und bestellte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Taxi. Der Geschädigte Q war nur teilweise zugedeckt. Er kühlte aus und dehydrierte in den folgenden mindestens etwa 16 Stunden bis zu seinem Auffinden zunehmend. Nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt hatte, gelang es ihm am Samstag, den 00.00.0000 gegen 03:45 Uhr durch Hilferufe einen Bewohner im ersten Obergeschoss des Nachbarhauses S3straße 00, den vor der Kammer vernommenen Zeugen E8, auf sich aufmerksam zu machen. Dieser informierte über Notruf die Polizei. Daraufhin erschienen um 03:52 Uhr die vor der Kammer vernommenen Zeugen PHK B5 und PK E9 vor Ort. E8 erklärte, dass er die Hilferufe in die Erdgeschosswohnung des Hauses S3straße 00 verortete, in der ein altes Ehepaar lebte. Der Hausnachbar I7 öffnete den Polizeibeamten mit seinem eigenen Schlüssel zunächst die zweifach abgeschlossene Haustür des Hauses S3straße 00 und übergab dann einen Wohnungsschlüssel, der ihm von N5C5 für Notfälle überlassen worden war. Mit diesem öffnete PHK B5 die nur ins Schloss gezogene Wohnungstür. PHK B5 und PK E9 stellten fest, dass im Korridor der Wohnung Licht brannte. Auf dem Boden des Korridors sahen sie Blutspuren und blutige Schuhabdrücke. Weiterhin lag dort die zurückgelassene Halskette auf dem Fußboden. Weiterhin stellten sie fest, dass in dem rechts vom Korridor abgehenden Schlafzimmer ebenfalls Licht brannte. Der Leichnam der N5 C5 lag in Bauchlage auf dem Boden zwischen Bett und Kommodenschränken. Ihr Kopf, der in Richtung des Nachttisches zeigte, lag in einer großen Lache geronnenen Blutes. Daneben war ein fast vollständiger, blutiger Schuhabdruck zu sehen. Mitten in der Blutlache in unmittelbarer Nähe zum Nachttisch lag ein gefüllte Urinflasche. PHK B5 vermied es, in die Blutlache zu treten. Q lag in Rückenlage quer auf dem Doppelbett, wobei seine Beine aus dem Bett in den kleinen Gang herausragten, in dem der Leichnam seiner Frau lag. Er war ansprechbar, aber nicht orientiert. Fragen der Polizeibeamten, was passiert sei, konnte er nicht beantworten. Er gab er an, keine Schmerzen zu haben und fragte nach dem Verbleib seiner Ehefrau. Er hatte am Hinterkopf eine blutende Verletzung. Das Bettlaken war in diesem Bereich blutdurchtränkt. Q hatte die Augen, an denen sich geronnenes Blut befand, geschlossen. PHK B5 und PK E9 stellten fest, dass die Schränke im Schlafzimmer durchwühlt waren. Im Wohnzimmer waren die Schränke ebenfalls durchwühlt worden. PHK B5 fertigte zur Sicherung der Spuren mit seinem Handy sieben Lichtbilder von der Auffindesituation der Opfer im Schlafzimmer und den blutigen Sohlenabdrücken auf dem Boden, die von der Kammer in Augenschein genommen worden sind. Auf dem Boden im Wohnzimmer lagen verstreut Kontoauszüge, diverse Papiere und eine Schmuckschatulle. Die Schranktüren standen auf. Auch hier waren blutige Schuhabdrücke vorhanden. Die Polizeibeamten stellte keine Anhaltspunkte für ein gewaltsames Eindringen in die Wohnung fest. Der wenig später eintreffende Notarzt, der vor der Kammer vernommene sachverständige Zeuge Dr. S4, stellte den Tod der N5 C5 fest. Während der medizinischen Erstversorgung des Q entdeckte er im Kragen des Schlafanzugs die o. g. abgebrochene Messerklinge mit blutigen Anhaftungen, die sichergestellt wurde. Im Rahmen der weiteren Tatortarbeit wurde ein dazugehöriger abgebrochener, grüner Kunststoffgriff zwischen den beiden Matratzen aufgefunden und sichergestellt, der ebenfalls blutige Anhaftungen aufwies. Bei dem Messer handelt es sich um ein handelsübliches, einseitig scharf geschliffenes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11,5 cm und einer Breite von zwei cm. Q wurde dem C9-Krankenhaus in C4 zugeführt. Es wurde eine Unterkühlung mit einer Körperkerntemperatur von 35,4&deg;C festgestellt. Sein als erniedrigt festgestellter Hämoglobinwert, der bei 9,4 g/dl lag, sank im Verlauf des Morgens bis 06:45 Uhr weiter bis auf 7,3 g/dl ab. Aufgrund des hohen Blutverlustes, seines ohnehin angegriffenen gesundheitlichen Allgemeinzustandes und seiner Unterkühlung befand er sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand. Wegen der Rupturen beider Augäpfel wurde Q unter Begleitung einer Notärztin, der vor der Kammer vernommenen Zeugin B6, in das L3-krankenhaus C4 zur weiteren Versorgung verlegt. Dort wurden anhand der durchgeführten CT-Untersuchungen die o. a. Verletzungen diagnostiziert. Q wies im Gesicht zahlreiche Riss-Quetschwunden auf. Die großen Hautverletzungen um die Augen, die eine Größe von 6 cm x 2 cm und 5 cm x 2 cm hatten, wurden chirurgisch versorgt. Die abgeplatzten und zerrissenen Hautlappen waren wegen der langen Liegedauer des Q völlig vertrocknet und mussten entfernt werden. Die entstandenen Wunden wurden mit Einzelknopfnähten versorgt. Beide Augen waren rupturiert, die Augäpfel, die längere Zeit zuvor wegen grauen Stars mit künstlichen Linsen versorgt worden waren, waren im Bereich der Nähte gerissen; die Linsen waren herausgesprengt worden. Die Regenbogenhaut war nicht mehr vorhanden. Die Sehfähigkeit war nicht zu retten. Infolge der Gewalteinwirkung kam es zu einer beidseitigen Erblindung. Operativ wurde das Muskelgewebe um die Augen entfernt. Es erfolgte ein Wundverschluss mit Teilrekonstruktion. Das Jochbein wurde chirurgisch versorgt. Auf der linken Seite wurden Platten eingesetzt, um die Knochen zu stabilisieren. Beide Orbitaböden wurden wieder rekonstruiert. Die intracelebrale Blutung kam zum Stillstand. Gleichwohl bestand aufgrund der Kreislaufsituation, der Austrocknung und der schweren Zuckerkrankheit nach wie vor Lebensgefahr. Q wurde im L3krankenhaus von der vor der Kammer dazu gehörten Sachverständigen, der Ärztin für Rechtsmedizin U1 untersucht. In der Folgezeit wurde Q in die B7klinik in X verlegt. Die Leiche der N5C5 wurde noch am Tag ihrer Auffindung obduziert. Als Todesursache wurde ein Kombinationsgeschehen aus Halsweichteilkompression und Verbluten nach außen sowie stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf festgestellt. Die neuropathologische Untersuchung ihres Gehirns am Institut für Neuropathologie bei dem Universitätsklinikum F hat zu dem Ergebnis geführt, dass der morphologische Hirnbefund nicht todesursächlich war. Versuche der Polizei, Q am 00., 00. und 00.00.0000 zu dem Tatgeschehen anzuhören, verliefen erfolglos. Q zeigte keinerlei Erinnerung an das Geschehen und darüber hinaus deutliche Zeichen einer Demenz. Gleichwohl realisierte er bei einem Besuch von B2 und K1 am 00.00.0000, dass seine Frau und er Opfer eines Verbrechens geworden waren, durch das seine Frau gestorben und er erblindet war und er in Zukunft in einem Heim leben müsse. Der Geschädigte verstarb unmittelbar nach dem o. g. Besuch noch am selben Tag. Die Obduktion der Leiche des Q erfolgte am 00.00.0000 Nach Durchführung der feingeweblichen und neuropathologischen Untersuchungen durch den Sachverständigen Dr. Q1 gelangte die Sachverständige Dr. med. W in ihrem abschließenden Gutachten vom 00.00.0000 zur Frage der Todesursache und der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis vom 00.00.0000 und dem Todeseintritt am 00.00.0000 zu dem Ergebnis, dass eine kardiorespiratorische Insuffizienz (Herz-/Lungenversagen) bei hochgradiger Vorschädigung von Herz und Lunge zum Tode geführt hatte. Keine der am 00.00.0000 erlittenen Verletzungen war todesursächlich. Der Krankenhausaufenthalt des Q bis zu seinem Tod ist auf die traumatische Schädigung vom 00.00.0000 zurückzuführen. VI. Tatnachgeschehen 1. Wohin sich der Angeklagte und sein Mittäter nach der Tat zunächst begaben, konnte nicht festgestellt werden. Das Mobilfunkgerät des Angeklagten war - abweichend von seiner sonstigen Gewohnheit - von kurz nach 7 Uhr bis um 12.33 Uhr am Tattag nicht in Betrieb. Dann führte er ein 28 Sekunden dauerndes Gespräch mit der Telefonnummer des Billigtaxi-Unternehmens I18 in C8. Um 12:40 Uhr führte er 24 Sekunden lang ein Gespräch mit E, die ihm von dem Besuch beim Gynäkologen berichtete. In der Folge kam es zu einem SMS-Verkehr mit einem nicht ermittelten Teilnehmer eines Prepaidhandys. Um 17:15 Uhr erfolgte ein Anruf bei einem Vermieter, der eine Monteur- oder Ferienwohnung in der Zeitung inseriert hatte, weil der Angeklagte eine Wohnung suchte, in der er sich aufhalten und/oder untertauchen und Party machen konnte. Danach mietete der Angeklagte ein Doppelzimmer im Hotel T3 in I, in dem überwiegend Monteure, Prostituierte und umherreisende Südosteuropäer übernachten. Die Zimmervermietungen erfolgten durch die vor der Kammer vernommenen Zeugen T4 oder T5, ohne dass ein Ausweis vorgelegt werden musste oder eine Eintragung in ein Gästebuch erfolgte. Die Zahlung des Zimmerpreises, die im Voraus erfolgte, wurde nicht quittiert. Der Angeklagte, der im Hotel T3 stets nur unter seinem Vornamen H auftrat, beabsichtigte, dort für mindestens drei Tage Party zu machen und das von den Eheleuten C5 erbeutete Geld zumindest teilweise in den Konsum von Drogen und für die sexuellen Dienste von Prostituierten einzusetzen. Der Angeklagte rief gegen 18:56 Uhr (38 Sekunden Gesprächsdauer) und auch viermal am 00.00.0000 nach 22:30 Uhr (31, 5, 2 und 15 Sekunden Gesprächsdauer) den vor der Kammer vernommenen Zeugen D3 an. Mit hoher Wahrscheinlichkeit erklärte er diesem, dass er sich zum Partymachen in einem Hotel in I aufhalte und fragte diesen, ob er &bdquo;Mädels“ für sexuelle Kontakte vermitteln könne. D3 reagierte mit Unverständnis und Verärgerung, weil der Angeklagte ihm noch Geld schuldete und er sich nicht als Zuhälter fühlte. Der Angeklagte suchte dann ein Internetcaf&eacute; in der I Innenstadt auf und bestellte über den Eskortservice L7 eine Prostituierte in das Hotel T3. Dann erwarb er 5 bis 10 Gramm Kokain, für das er 140 bis 150 € zahlte. Die Prostituierte erschien gegen 22 Uhr und sollte zwei Stunden bleiben. Der Angeklagte zahlte ihr mindestens 60 bis 75 €. Das Kokain konsumierten anschließend beide. Da die Prostituierte sich über die vereinbarte Zeitdauer hinaus bei dem Angeklagten aufhielt, rief eine Kollegin, die sie über ihren Aufenthaltsort informiert hatte, gegen 3:00 Uhr nachts den T4 an und erschien auch vor dem Hotel. Der Angeklagte ging am Morgen des 00.00.0000 erneut in die I City und suchte ein Internetcaf&eacute; auf. Auf entsprechenden Seiten im Internet suchte er nach einer weiteren Sexualpartnerin für den Tag. Danach vereinbarte er für nachts ein Treffen mit einem männlichen Sexualpartner. Am Morgen des 00.00.0000 verließ der Angeklagte das Hotel wieder und hielt sich in der Folge für einige Tage bei E auf. 2. Der Angeklagte war danach noch mindestens zweimal Gast im Hotel T3. D1, die sich dort regelmäßig an Wochenenden einmietete, um dort der Prostitution nachzugehen, forderte ihn im Juni 0000 spontan auf, mit ihr auf ihr dortiges Zimmer zu kommen. Sie wollte ihn nach dem Verhalten ihres Lebensgefährten, des o. g. B4 befragen. Der Angeklagte und D1 konsumierten gemeinsam Marihuana und unterhielten sich über das Thema Vertrauen. Plötzlich fragte der Angeklagte sie, ob er ihr vertrauen könne und erklärte, dass er jemanden &bdquo;abgestochen“ habe. D1 war schockiert und fragte nach. Darauf erklärte der Angeklagte, dass er mit einem Bekannten in Streit geraten sei, ein Messer genommen und dieses dem Bekannten in den Hals gestoßen habe. Der Angeklagte zeigte der D1 die Handbewegung des Zustechens in den Hals. Er berichtete weiter, dass er aus den Nachrichten später erfahren habe, dass sein Bekannter tot sei. D1 teilte diesen Inhalt des Gespräches wenig später dem B4 mit. 3. Gegen 4:00 Uhr am 00.00.0000 versuchte der Angeklagte gemeinsam mit B4 und unter Mithilfe der D1 in den Getränkemarkt U2, I8straße 183 in P2 einzubrechen. Er schlug mit einer Axt ein Loch in die Wellblechwand des Getränkemarktes und packte mit B4 Zigaretten und Tabak in Säcke. Da bereits am 00.00.0000 - wahrscheinlich vom Angeklagen - auf dieselbe Art in den Getränkemarkt eingebochen worden war, war eine Alarmanlage installiert worden. Diese löste aus und B4, D1 und der Angeklagte flüchteten ohne Beute. B4 wurde festgenommen. In seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei in I9 sagte er aus, gemeinsam mit mehreren Beteiligten - neben anderen Taten - auch diesen Einbruch begangen zu haben. L sei - wie er selbst - Mitglied einer Bande und sein Mittäter bei dieser Tat gewesen. Diese Aussage des Zeugen deckt sich mit den Erkenntnissen der in dem Verfahren gegen B4 geführten Telefonüberwachungsmaßnahme, wonach der Angeklagte und B4 auch gemeinsam in eine Wohnung eingebrochen und dort ein Kilo Marihuana gestohlen haben sollen. Das gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahrenwegen des versuchten Einbruchdiebstahls ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf dieses Verfahren eingestellt worden 4. Nach Tat zu Lasten der Eheleute C5 war der Angeklagte noch dreimal in der Wohnung des B2 und des K1, wobei er jeweils von B2 mit dessen Fahrzeug abgeholt wurde. Zuerst bekundete er Mitte Mai 0000 sein Beileid, nahm den Nebenkläger in den Arm und erklärte, dass ihm das mit seinen Eltern sehr Leid tue und dass er das nachfühlen könne, da auch seine Mutter verstorben sei. Nach Ermittlungsergebnissen fragte er nicht. Der Angeklagte zeigte große Anteilnahme und bekundete, er wolle auf seiner Facebook-Seite das Phantombild des mutmaßlichen Täters teilen. Im Juni 0000 kam es zu einem weiteren Treffen. Anschließend nahm der Nebenkläger den Angeklagten zur Ausführung einer Gelegenheitstätigkeit im Zuge einer Wärmedämmungsmaßnahme in seinem Auto mit. Danach gab es noch eine sexuellen Begegnung zwischen dem Nebenkläger, K1 und dem Angeklagten. Als der Nebenkläger dabei wegen seiner COPD an Luftnot litt und das Schlafzimmer verlassen hatte, stürmte der Angeklagte ebenfalls aus dem Zimmer und verließ fluchtartig die Wohnung. Am 00.00.0000, dem Tag der Festnahme, holte B2 den Angeklagten mit seinem Pkw von zu Hause ab. Nach einem gemeinsamen sexuellen Kontakt und dem Konsum von Marihuana mit K1 brachte er den Angeklagten in seinem Fahrzeug wieder zur L1straße nach S, wobei der Angeklagte darauf bestand, eine Straße vorher aus dem Auto gelassen zu werden. Im Ermittlungsverfahren wurde der Angeklagte, ohne dass zunächst ein Tatverdacht gegen ihn bestand, mehrfach polizeilich vorgeladen. Er meldete sich jeweils telefonisch, entschuldigte sein Fernbeleiben und vereinbarte mehrfach neue Termine, die er nicht einhielt. Die Daten des für den Bereich der S3straße zuständigen Funkmastes des Mobilfunknetzes sind gesichert und ausgewertet worden. Am Tattag waren weder die Mobilfunkgeräte des Nebenklägers, des K1 noch – was später überprüft worden ist – das Mobiltelefon des Angeklagten in dieser Funkzelle eingeloggt. Nach einer Öffentlichkeitsfahndung meldete sich eine Zeugin namens M2 und berichtete der Polizei, sie habe am Morgen der Tat gegen 8:13 Uhr vor dem Haus S3straße 00 zwei Männer beobachtet, von denen einer in der offen stehenden Haustür, der andere auf dem Bürgersteig gestanden habe. Der Mann auf dem Bürgersteig sei zwischen 180 und 185 cm groß und schlank gewesen und habe eine Mütze und eine dunkle Jacke – wie ein Kurier – getragen. Der andere Mann, der in der Tür gestanden habe, sei etwas kleiner gewesen. Sie habe die eine Person lediglich von hinten, die andere von der Seite gesehen. Ein weiterer Zeuge, der anonym bleiben wollte, berichtete der Polizei, er habe am Morgen des Tattages zwei Leute auf der anderen Straßenseite beobachtet, von denen einer aggressiv zu ihm geschaut habe. Aufgrund seiner Angaben sind dann zwei Phantombilder gefertigt worden, mit denen öffentlich gefahndet wurde. Die weitere Zeugin N6 berichtete der Polizei, sie habe an der Mülltonne vor ihrem Haus auf der S3straße zwei junge Männer getroffen, die mit einer Waffe hantiert und lachend gesagt hätten, sie wollten einen Raubüberfall verüben. Alle obigen Ermittlungsansätze blieben wie auch der Einsatz eines Mantrailerhundes ohne Ergebnis; ein Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergab sich daraus nicht. Im Rahmen der spurentechnischen Aufarbeitung des Tatortes war die Leiche der N5 C5 mit 110 Adhäsionsfolien abgeklebt worden. Bei den molekulargenetischen Untersuchungen der Adhäsionsfolien sind insgesamt 18 Hautpartikel von den Hosenbeinen des Leichnams sichergestellt worden, die von dem Angeklagten stammen. An der Folie, mit der der linke Brustbereich der Geschädigten abgeklebt worden war, wurde ein einzelnes Haar gesichert, dessen mtDNA-Haplotyp mit dem des Angeklagten übereinstimmt. 5. Bei der Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 führte er eine Frischhaltebox mit 49,93 g Marihuana mit sich. Der Angeklagte hatte einige Tage zuvor 100 Gramm Marihuana erworben, einen Teil davon weiterverkauft und selbst einiges davon konsumiert. Das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren der StA Bochum 00 Js 000/00 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist gemäß 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eingestellt worden. 6. Der Angeklagte ist am 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C4 vom selben Tage (00 Gs 0000/00) festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA C4. Anlässlich der Verkündung des Haftbefehls am 00.00.0000 hat er sich wie folgt eingelassen: &bdquo;Es war so, dass ich im Jahr 0000 insgesamt an zwei Gelegenheiten in der Wohnung S3straße 11 in C4 bei den Eheleuten C5 gewesen bin. Der Kontakt kam jedes Mal über K und B2 zustande, B2 ist der Sohn der Eheleute C5. Ich meine, dass es im Herbst oder Winter 0000 gewesen ist oder Ende des Sommers, als ich in der Wohnung war, um Tapezierarbeiten mit K und B2 durchzuführen. Hierfür habe ich meiner Erinnerung nach etwa 20,00 € von K erhalten. Es handelte sich um einen länglichen Raum mit einem großen Fensterbereich, worüber wir die Tapezierarbeiten durchführten. Meiner Erinnerung nach habe ich an dem Tag nur die Mutter gesehen, die brachte uns Kuchen und Kaffee. Bei dieser Gelegenheit habe ich meiner Erinnerung nach nur den langgezogenen Raum betreten und den Balkon. Möglicherweise war ich auf dem Klo, möglicherweise in der Küche. Ein zweites Mal habe ich bei den Eheleuten C5 zu Mittag gegessen, wobei ich zeitlich nicht weiß, ob das vor oder nach dem ersten Besuch gewesen ist. Ein weiteres Mal habe ich die Eheleute C5 Weihnachten 0000 oder 0000 in der Wohnung von K und B2 gesehen. Abgesehen hiervon hatte ich keinen Kontakt zu den Eheleuten C5 und war auch nicht in der Wohnung. Ich habe die mir vorgeworfene Tat nicht begangen. Ich habe auch keine Erklärung dafür, dass die DNA-Spur dort von mir gefunden worden ist. Mit Kbin ich besser befreundet und teilweise auch intim geworden. B2 hat zu manchen Gelegenheiten auch mitgemacht, aber eher seltener wegen seiner Gesundheit. Es war dann ein so genannter &bdquo;Dreier“. Ich konsumiere täglich Marihuana, ca. 1 bis 3 g und ab und zu Kokain. Ich trinke keinen Alkohol.“ Der Angeklagte ist am 00.00.0000 durch die Sachverständige I10 körperlich untersucht worden. Nach ihren Feststellungen ist der Angeklagte 175 cm groß, 65 kg schwer und Rechtshänder. Weiterhin stellte sie ein schuppiges Hautbild und mehrere ältere unspezifische Narben an den Händen, am Daumen und den Unterarmen fest. Der Angeklagte gab zu den Narben jeweils Verletzungen im Haushalt oder auf der Baustelle an. Der Angeklagte gab ihr gegenüber an, er habe seit dem letzten Jahr regelmäßig Kokain geraucht und zwar drei- bis viermal in der Woche, wobei er 100 € bis 300 € für den Ankauf der konsumierten Menge gezahlt habe. 0,5 Gramm hätten 40 € gekostet. Marihuana habe er nach seiner Haftentlassung im Jahr 0000 täglich konsumiert. Nach seiner Festnahme kam der Angeklagte in eine Zugangszelle der JVA C4, in der auch der vor der Kammer vernommene Zeuge T3 saß. Der Angeklagten setzte sich neben diesen, da beide sich von vorherigen Gefängnisaufenthalten vom Sehen her kannten. Als T3 ihn nach dem Grund seiner Inhaftierung fragte, erklärte der Angeklagte, dass er wegen des Besitzes von Marihuana verhaftet worden sei, wobei er unterschiedliche Angaben zur Menge des Betäubungsmittels machte. T3 erklärte, dass er ihm angesichts seiner widersprüchlichen Angaben nicht glauben würde. Daraufhin gab der Angeklagte zu, dass er wegen &bdquo;Einbruchmordes“ einsitzen würde. Der Angeklagte erklärte, dass er unschuldig inhaftiert worden sei, weil seine DNA an der Tapete oder an einem Rohr der Opfer gefunden worden sei. Er habe die Opfer gekannt, in ihrer Wohnung tapeziert und einen Siphon repariert. Diese hätten über viel Geld verfügt hätten. So habe ihm das spätere Opfer Q für seine Hilfe Geld zugesteckt und N5 C5 viel Schmuck besessen, den sie offen gezeigt und im Schlafzimmer aufbewahrt habe. Dann äußerte der Angeklagte, dass er sich angesichts deren Verhaltens nicht wundere, dass so etwas passiert sei. T3 glaubte nicht an die Unschuld des Angeklagten und äußerte, dass die Polizei ihn – den Angeklagten – nicht allein wegen einer DNA-Spur an der Tapete festgenommen habe. Als er ihn fragte: &bdquo;Warum so gewalttätig?“, äußerte der Angeklagte spontan: &bdquo;Weil sie mich erkannt hat!“ In der Zugangszelle befanden sich außer dem Angeklagten und T3 der vor der Kammer vernommene Zeuge T6 und drei weitere Inhaftierte, die von dem Gespräch zwischen T3 und dem Angeklagten nichts mitbekommen haben oder haben wollen. T3 teilte seine Wahrnehmungen am 00.00.0000 kurz vor Ende der Hauptverhandlung gegen ihn vor dem Amtsgericht C4 dem vor der Kammer vernommenen Zeugen Staatsanwalt Dr. I11r mit. Vorteile von seiner Aussage hat er sich nicht versprechen lassen. Bei seiner Festnahme am 00.00.0000 trug der Angeklagte ein Paar schwarze Sportschuhe der Marke Nike, Modell reax in Größe 41 mit goldenem Emblem auf den Seiten mit der Sammelnummer 807184-005 in der Lasche. Die molekulargenetische Untersuchung dieser Schuhe ergab drei Blutmischspuren, die N5 und Q mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden als Spurenleger ausweisen. Im Rahmen des Haftprüfungstermins vom 00.00.0000 hat der Angeklagte über seinen Verteidiger vortragen lassen, dass er die o. g. Schuhe erst Ende April 0000oder im Mai 0000, an einem Samstag bei der Firma E10 auf der C9 in I erworben habe. Die Sachverständige Dr. med. M3 hat den Angeklagten am 00.00.0000 in der JVA C4 psychiatrisch untersucht. Im Rahmen der Exploration hat er angegeben, bei einem weiteren Besuch bei den Eheleuten N5 und Q gegessen zu haben. Er habe den Nebenkläger und K1 auf einer Fahrt in die Niederlande begleitet. Diese seien zuvor bei den Eltern vorbeigefahren, um Geld zu holen und seien mit ihm von N5 C5 zu einem gemeinsamen Essen eingeladen worden. K1 sei ein Lügner, denn dieser habe ihm das Fahrrad geschenkt und hinterher behauptet, er habe es gestohlen. Er wisse nicht, wie die DNA an seine Schuhe gekommen sei. B2 und K1 hätten an seine DNA kommen können. Er sei oft in deren Wohnung gewesen und habe dort geduscht. Er habe auch mal ein T-Shirt dagelassen, auch habe er dort seine Haare geschnitten. Beide hätten damit die gegen ihn sprechenden Spuren manipulieren können. Beide hätten erhebliche Geldprobleme gehabt, trotzdem hätten sie sich teure Kleidung gekauft und teure Urlaube gemacht. Er verdächtige K1, die Tat begangen zu haben. VII. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, seinem Lebenslauf und seinen finanziellen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf den Bekundungen der vor der Kammer vernommenen Zeugen A und S5, O2 und L, E und I3. a) Der Angeklagte hat sich zur Person und zu seinem Lebenslauf wie folgt eingelassen: Er habe sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit. Sein Großvater sei als Gastarbeiter nach Deutschland gekommen. Er sei in I geboren worden. Er habe zwei ältere Schwestern sowie einen jüngeren Bruder. Zusammen mit diesen Geschwistern sei er im elterlichen Haushalt in I aufgewachsen. Der Vater habe 30 Jahre auf der Zeche gearbeitet, sei streng gewesen und habe in der Familie das Sagen gehabt. Als die Mutter im Dezember 0000 an einer Lungenentzündung verstarb, habe der Vater kurz darauf wieder geheiratet. Er habe das nicht richtig gefunden. Seit dieser Zeit habe sich der Kontakt zum Vater verschlechtert. Mit der Stiefmutter habe der Vaters eine 0000 geborene Tochter, seine Halbschwester. Zu seinen Geschwistern habe er starke Bindungen, insbesondere seit dem Tod der Mutter. Den Kontakt zum Vater habe er zwischenzeitlich völlig abgebrochen. Er sei mit sechs Jahren in I in die Grundschule gekommen und habe die erste Klasse wiederholen müssen, weil er kein Deutsch gesprochen habe. Die Familie habe in einem türkisch geprägten Viertel (&bdquo;Klein Istanbul“) gewohnt und habe sich nicht integriert. Man habe nur mit türkischen Familien verkehrt und nur türkisch gesprochen. Er habe die deutsche Sprache aber schnell gelernt und habe dann den anderen Kindern in der Schule Deutsch beibringen müssen. Er habe sich so viel mit dem Deutschen befasst, dass er selbst nicht gelernt habe, türkisch zu schreiben. Schließlich sei er in der Schule gut zurechtgekommen und habe anschließend die N7-Gesamtschule in I1 besucht. Nach dem Tod der Mutter habe er sich nicht mehr gut konzentrieren können. Die Lehrer hätten aber &bdquo;ein Auge zugedrückt“ und er habe trotz mäßiger Leistungen den Realschulabschluss nach Klasse zehn erreicht. Nach der Ausbildungsplatzsuche habe er zwei Zusagen erhalten, einmal im Kanalbau und einmal als Einzelhandelskaufmann. Sein Vater habe entschieden, dass er eine Ausbildung im Kanalbau beginnen sollte, weil - wie der Vater gemeint habe - dort mehr verdient werde. Er habe die Ausbildung bei der Firma H2 in C4 nach dem dritten Lehrjahr abgebrochen. Er sei körperlich nicht gerade stark, habe meistens auf dem Platz bleiben müssen und nur Helfertätigkeiten ausgeübt. Deshalb habe er dort nur wenig gelernt und die Zwischenprüfung nicht geschafft. Besonders in der Berufsschule habe er nichts verstanden. Er habe diesen Beruf auch nicht erlernen wollen. Er wäre lieber Einzelhandelskaufmann geworden. Nachdem er zweimal Strafhaft verbüßt hatte, habe er ein halbes Jahr bei N2 an der Kasse gearbeitet. Dann sei er ohne Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma angefangen, die ihn bei einem Paketdienst eingesetzt habe. Dort sei ihm der Lohn für die ersten zwei Monate nicht ausgezahlt worden. Im dritten Monat habe er nur etwas über 400 € erhalten, so dass er dort wieder gekündigt habe. Seinen Führerschein habe er im Jahr 0000 gemacht, habe diesen aber im Jahr 0000 abgeben müssen, weil er häufig zu schnell gefahren sei und zahlreiche Rotlichtverstöße gehabt habe. Über die Zeitarbeitsfirma habe er auch bei O in C4 gearbeitet und dort Handys zusammengesetzt. Dort habe er sich aber nicht wohl gefühlt, weil dort zu viele Bekannte aus I gearbeitet hätten. Im Übrigen habe er dort in einem kleinen Raum arbeiten müssen, indem er sich wie &bdquo;eine Maus im Käfig“ vorgekommen sei. Er habe auch überwiegend Nachtschicht gehabt, so dass er gekündigt habe. Danach sei er arbeitslos gewesen, habe aber auf verschiedenen Baustellen schwarz gearbeitet. Hartz IV habe er zu der Zeit nicht beantragt, weil er noch bei seinen Eltern gelebt habe. 0000 habe er bei U in einem Lager gearbeitet. Dann sei er verhaftet worden, weil ein Bewährungswiderruf erfolgt und er nicht zum Haftantritt erschienen sei. Das sei deshalb passiert, weil er grundsätzlich keine Briefe öffne. Bis 0000 habe er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Er sei in der Haft zum Schweißer ausgebildet worden, habe dann aber nur als Helfer arbeiten dürfen. Hartz IV beziehe er seit 0000/0000. Im Jahre 0000 habe er sich im offenen Vollzug befunden. Über das Internet habe er eine Marokkanerin namens T kennengelernt und sich in sie verliebt. Nach seiner Haftentlassung habe er im Jahr 0000 eine eigene Wohnung genommen, in die T mit eingezogen sei. T habe gleich ein Kind haben wollen, um ihren Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Sie sei dann auch schwanger geworden, beide hätten sich allerdings nach einer Auseinandersetzung noch während der Schwangerschaft getrennt. Sie habe ihn angezeigt, weil sie keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Sein Sohn X sei am 00.00.0000 geboren, den er nur zweimal gesehen habe. Einen Monat nach dessen Geburt habe T bei einem Treffen in C1 angeboten, ihm für 1.000 € seinen Sohn für ein ganzes Wochenende zu überlassen. Nachdem er ihr das Geld gegeben hatte, sei sie mit dem Kind in ein Taxi gestiegen und verschwunden. Ein Jahr später sei sie mit dem Kind zu seinen Eltern gekommen. Er habe seinen Sohn im Arm gehalten und es habe sich um die besten anderthalb Stunden seines Lebens gehandelt: &bdquo;Blut ziehe an“. Sein Vater habe T Geld dafür versprochen, dass er seinen Sohn alle 14 Tage sehen könne. Dazu sei es aber nicht gekommen. Danach habe es über Facebook im letzten Jahr nur einen Kontakt zu T gegeben, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Sohn ihn kennenlernen wolle. Zu einem persönlichen Kontakt sei es wegen einer Inhaftierung im Februar 0000 nicht gekommen. Unterhalt habe er nicht gezahlt. Briefe vom Jugendamt habe er nicht geöffnet. Nach der Trennung von T sei er zu einem Kollegen gezogen. Dann habe er in I2 eine Wohnung angemietet, die er im Februar 0000 aufgelöst habe, weil er wieder inhaftiert worden sei. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 0000 habe er wieder bei den Eltern gewohnt. Er sei dann mit E zusammengekommen, die damals in F gewohnt und drei Kinder habe. E habe er bereits im Jahr 0000 kennengelernt. Drei Jahre später habe er eine &bdquo;Affäre“ mit ihr gehabt, die ein Jahr gedauert habe. Danach habe jahrelang kein Kontakt bestanden. Als er 0000 in Haft gewesen sei, habe sie ihn besucht. Zu dieser Zeit sei er noch mit T zusammen gewesen. Im Jahr 0000 habe er sie auf Facebook kontaktiert und dann später getroffen. Erst sei er zu ihr gezogen, dann habe man gemeinsam eine Wohnung in N3gemietet. Es habe ihm und E dort nicht gefallen. Sie seien dann nach S zur O1straße gezogen, wo sie eine 135 m&sup2; große Wohnung mit Garten und Terrasse angemietet hätten. Die Miete für diese Wohnung sei ihnen allerdings zu teuer gewesen. In der Beziehung habe es gekriselt. Alle drei Kinder hätten einen libanesischen Vater. Dieser habe sich mit den größeren Kindern am Wochenende getroffen und ihnen gesagt, dass sie zu ihm - dem Angeklagten - Abstand halten sollten. Das dritte Kind von T (T4) sei 0000 geboren und erst ein halbes Jahr gewesen, als man zusammengezogen sei. Er betrachte T4 als sein eigenes Kind. Die Beziehung zu ihren größeren Kindern sei schwierig gewesen. Auch darüber sei es zum Streit gekommen, so dass er im Frühjahr 0000 zur L1straße nach S gezogen sei und E eine eigene Wohnung auf der C3 Straße genommen habe. Dort habe er sich oft aufgehalten und manchmal auch einige Wochen dort übernachtet. Da er Drogen genommen und kein Geld gehabt habe, sei seine Wohnung nur spärlich möbliert gewesen. Im Februar 0000 habe er Probleme mit seinem Vermieter gehabt, der die angemietete Wohnung habe verkaufen wollen. Er habe deshalb ausziehen sollen. Als er sich geweigert habe, habe sein Vermieter die Tür aufgebrochen und seine Sachen in den Keller verbracht, obwohl er die Miete immer gezahlt habe. Es habe ein Rückstand für die Heizkosten von 1.000 € bestanden. Er habe dann auf eigene Kosten auftanken müssen, weil der Öltank immer leer gewesen sei. Nachdem der Vermieter seine Wohnung leergeräumt gehabt hatte, habe er die Polizei gerufen und Anzeige erstattet. Er habe dann nur teilweise seine Sachen aus dem Keller wieder nach oben geholt. Aufhalten können habe er sich in der Wohnung nicht, weil sie ungeheizt gewesen und ihm wegen Nichtzahlung der Strom abgestellt worden sei. Seit November/Dezember 0000 habe er dann bei seiner Freundin E oder bei Kollegen übernachtet, weil es ihm in der Wohnung zu kalt gewesen sei. b) Die Zeugen A, L und F2, Geschwister der Angeklagten, und S5, dessen Schwager, haben die Angaben des Angeklagten über seine beruflichen Werdegang und die Beziehungen zu C10 und E bestätigt. Darüber hinaus haben sie übereinstimmend bekundet, dass dieser stets in finanziellen Schwierigkeiten gewesen ist und sie ihn deshalb mit Lebensmitteln und Geld unterstützt haben. Die Kammer glaubt diesen Zeugen. aa) A hat ausgesagt, der Angeklagte sei ihr jüngerer Bruder. Er sei &bdquo;lebensfreudig“ und hilfsbereit. Ihre gemeinsame Mutter sei verstorben. Der Angeklagte habe eine Stiefmutter bekommen. Er habe eine Ausbildung zum Straßenbauer gemacht, die er abgebrochen habe. Er sei dann von zuhause ausgezogen und habe auch bei E gewohnt. Beide hätten ständig Streit gehabt, obwohl sie sich sehr geliebt hätten. Sie (die Zeugin) habe ihn - den Angeklagten - nur im Streit mit dem Vater aggressiv erlebt, mal mehr und mal weniger. Sie hätten gewusst, dass er arm gewesen sei. Er habe sein Geld vom Arbeitsamt bekommen. Sie hätten ihm regelmäßig jeweils 20 bis 50 € zugesteckt. bb) O2 hat bekundet, der Angeklagte sei ein ganz normaler Jugendlicher gewesen. Es habe zwischendurch Streitigkeiten gegeben, weil er im kaufmännischen Bereich habe eine Lehre machen wollen und der Vater wollte, dass er auf dem Bau arbeitete. Welche Ausbildung er gemacht oder ob er eine abgeschlossen habe, wisse sie nicht. Er habe nur ab und zu gearbeitet. Deshalb habe sie ihm des Öfteren 10 € oder 20 € gegeben. Alle drei Geschwister hätten ihm immer Essen gekauft. Wenn er zu ihnen gekommen sei, sei er ganz normal gewesen. Nur mit B8 habe es immer Ehestreitigkeiten gegeben. cc) F2 hat die Aussagen seiner Schwestern bestätigt. Er hat bekundet, finanziell sei es dem Angeklagten, der sehr &bdquo;lebensfreudig“ gewesen sei, nicht gut gegangen. Alle Geschwister hätten für ihn eingekauft und Tüten mit Lebensmitteln &bdquo;zu ihm geschleppt“. Ab und zu hätten sie ihm 10 € bis 20 € zugesteckt. Der Angeklagte habe von einem Ärger mit seinem Vermieter berichtet, der seine Sachen in den Keller verfrachtet gehabt habe. Er (der Zeuge) habe lange nicht gewusst, dass sein Bruder sexuell mit Männer verkehre. dd) S5 hat erklärt, er habe im Jahr 0000 die Schwester A des Angeklagten geheiratet. Dieser sei damals noch zur Schule gegangen. Man habe sich dann vier- bis fünfmal im Jahr gesehen. Der Angeklagte habe ein Problem mit dessen Vater gehabt. Eine Lehre zum Kanalbauer habe er abgebrochen und habe als Schweißer gearbeitet. Ansonsten sei nicht Auffälliges zu berichten. Der Angeklagte habe sich im letzten Jahr 150 € von ihm geliehen gehabt. Wo der Angeklagte jeweils gearbeitet habe, wisse er nicht. Er sei mit einer T liiert gewesen, beide hätten zusammen ein Kind. Sie habe ihn nur ausgenutzt, um in Deutschland bleiben zu dürfen. Der Angeklagte sei sehr naiv. Er habe ihn niemals aggressiv erlebt. Die Kammer glaubt den Zeugen A und S5, O2 L und F2, dass diese den Angeklagten jeweils durch Sachleistungen oder Geld finanziell unterstützt haben. Der Angeklagte hat nach den Bekundungen der weiteren Zeugen bei nahezu jedem seiner Kontakte um Geld nachgesucht. Soweit seine Verwandten bemüht waren, den Angeklagten zum Teil in nahezu identischer Wortwahl als &bdquo;lebensfreudig“, naiv und niemals aggressiv auftretend darzustellen, geht die Kammer davon aus, dass sich dieser, wie zunächst gegenüber seinen Sexualpartnern, bewusst so dargestellt hat. c) E hat in ihrer Aussage vor der Kammer die Angaben des Angeklagten zu ihrer gemeinsamen Beziehung bestätigt. Soweit die Kammer weitere Feststellungen zu den Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin und über deren Ursachen getroffen hat, beruhen diese auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin. Siehat bekundet, mit dem Angeklagten gemeinsam zur Gesamtschule gegangen zu sein. Beide hätten sie in I5 gewohnt. Als sie 21 Jahre alt gewesen sei, hätten sie eine kurze Beziehung miteinander gehabt. Im Jahr 0000 habe sie ihn zufällig bei Facebook wiedergefunden. Zu dieser Zeit habe er &bdquo;im Knast gesessen“ und sie habe in einer festen Beziehung mit dem Vater ihrer drei Kinder gelebt. Sie habe dann eine Affäre mit dem Angeklagten begonnen, habe sich von dem Kindesvater getrennt und sei mit dem Angeklagten zusammengezogen, als ihr jüngstes Kind 7 oder 8 Monate alt gewesen sei. Sie sei so verliebt gewesen und er habe sie &bdquo;wie eine Prinzessin“ behandelt. Der Angeklagte habe eine eigene gemeinsame Wohnung gewollt und deshalb seien sie im September 0000 nach N3 in eine große Wohnung mit Garten gezogen. Nach nur einem Jahr seien sie dann nach S2 in eine sehr große Wohnung gezogen, die mit Nebenkosten 1.080 € gekostet habe und die sie sich nicht hätten leisten können. Sie habe Unterhalt und Kindergeld bekommen und er habe seine Einkünfte aus dem Jobcenter auch in die Miete gesteckt. Dass er zu der Zeit Straftaten begangen habe, habe sie nicht mitbekommen. Sie hätten sich oft gestritten. Er sei des Öfteren tagelang weggeblieben. Sie habe geglaubt, dass er etwas mit anderen Frauen habe. Während er für den kleinen Sohn so etwas wie ein Vater gewesen sei, habe er sich mit den größeren Kindern nicht so gut verstanden, was auch daran gelegen habe, dass der Kindesvater diese gegen den Angeklagten in Stellung gebracht habe. Er sei umtriebig gewesen und habe abends immer etwas unternehmen wollen, während sie sich gerne zuhause bei den Kindern aufgehalten habe. Sie sei dann eifersüchtig gewesen, wenn er ohne sie ausgegangen sei. Auch habe er bestritten, harte Drogen zu nehmen. Schließlich sei sie mit den Kindern zur C3Straße in S gezogen und er habe sich in der L1straße eine eigene Wohnung genommen. Man habe sich aber nicht vollständig getrennt. Sie hätten weiterhin versucht, ein gemeinsames Kind zu bekommen. Sie habe in den ersten zwei Jahren nach der räumlichen Trennung auch mal bei ihm übernachtet. Er habe sich ganz oft bei ihr aufgehalten und dann wochenlang bei ihr gelebt. Sie habe ihn aber auch mal einen Monat lang nicht gesehen gehabt. Der Angeklagte sei dann bei B4 gewesen, den sie von früher her kenne und mit dem sie mal eine Beziehung unterhalten habe. Ihr habe das nicht gepasst, weil der der &bdquo;Schlimmste aus I“ sei und eine Frau habe, die für ihn anschaffen gehe. Der Angeklagte habe nie gearbeitet, lediglich mal kurz als Aushilfe. Er habe bei ihr zuhause gekocht und ihren kleinen Sohn vom Kindergarten abgeholt. Die Beziehung sei ambivalent gewesen. Der Angeklagte habe richtig wütend werden können, aber sie sei auch kein Engel. Im Rahmen einer Auseinandersetzung habe sie ihn gekratzt, während er sie vor die Wand geschlagen habe. Er habe ihr zur Strafe auch mal das Handy weggenommen, darauf habe sie ihm das Gesicht zerkratzt. Sie habe später von seinem festen Griff blaue Flecken an den Armen gehabt. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin überzeugt. Sie hat schlüssig und nachvollziehbar ohne überschießende Belastungstendenz die Einzelheiten der Beziehung zum Angeklagten geschildert und dabei deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie diesem auch heute noch sehr zugetan ist. Dabei hat sie auch eingeräumt, ihn im Rahmen von Auseinandersetzungen auch gekratzt zu haben. g) Die Angaben des Angeklagten zu der Anmietung der Wohnung in der L1straße sind durch den Zeugen I3 bestätigt worden. Die über die Einlassung des Angeklagten hinausgehenden Feststellungen zum Mietverhältnis und zum Zustand der Wohnung beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen, die dieser durch die Vorlage von Lichtbildern belegt hat. aa) I3 hat bekundet, er habe dem Angeklagten im März 0000 die Eigentumswohnung seiner Frau in der L1straße 0 in S zu einem Mietzins von 330 € vermietet. Eigentlich habe er sich einen anderen Mieter vorgestellt gehabt, aber der Angeklagte habe auf &bdquo;die Tränendrüsen gedrückt“ und von Schwierigkeiten mit seiner Lebenspartnerin berichtet und behauptet, eine Arbeit als Schweißer in Aussicht zu haben. Er - der Zeuge – habe sich breitschlagen lassen, sei dann aber stark enttäuscht worden. Das Arbeitsamt habe die Miete und die monatlichen Heizkosten von 50 € gezahlt. Die Wohnung verfüge über eine separate Ölheizung, die über einen im Keller befindlichen Tank gespeist werde. Er habe dem Angeklagten die 50 € für die Heizkosten zur Verfügung gestellt, damit dieser davon selbst Heizöl erwerben konnte. Dieser habe aber weder Öl gekauft noch den Strom gezahlt. Er – der Zeuge – habe daraufhin selbst eine Firma beauftragt, den Öltank zu befüllen, damit die Wohnung wieder beheizt werden konnte. Der Angeklagte habe in der Weihnachtszeit 0000 mit einem Kabel vom Trockenboden des Hauses den Allgemeinstrom angezapft. Darüber hätten sich die anderen Eigentümer beschwert. Man habe dann dort eine abschließbare Dose installiert und der Stromklau sei beendet gewesen. Seine Frau habe sich 0000 entschlossen, die Eigentumswohnung zu verkaufen. Es sei schwierig gewesen, den Angeklagten darüber zu informieren, denn er habe keine Post geöffnet und Telefongespräche nicht angenommen. Er habe sich nur gemeldet, wenn er Geld haben wollte. Bei einem solchen Anruf habe er dem Angeklagten dann von dem beabsichtigen Verkauf berichtet und mit ihm vereinbart, Interessenten nach Absprache zur Besichtigung in die Wohnung zu lassen. Daran habe er sich nicht gehalten. Im November 0000 habe seine Frau dem Angeklagten schriftlich gekündigt, der Angeklagte habe aber die Annahme der Kündigung verweigert. Er habe diesem durch einen Nachbarn eine neue Kündigung zustellen lassen. Der Angeklagte habe telefonisch zugesagt, Ende Februar 0000 auszuziehen und ihn am 00.00.0000 ihn in die Wohnung zu lassen, weil er dann Rauchmelder installieren wollte. An dem Tag sei der Angeklagte nicht da gewesen. Die Wohnungseingangstür sei stark beschädigt gewesen und das Schließblech sei aus der Zarge gerissen gewesen. Er habe nur leichten Druck auf die Tür ausgeübt, dann sei sie aufgegangen. Er sei in die Wohnung gegangen, für die der Ausdruck &bdquo;Messiwohnung“ zu harmlos sei. In allen Räumen habe Chaos geherrscht und im Wohnzimmer habe auf einem Tuch auf dem Sideboard eine silberfarbene Pistole gelegen. Anfang März hätten sich die anderen Bewohner des Hauses über einen eigentümlichen Geruch beschwert, der aus der Wohnung des Angeklagten kommen sollte. Er habe daraufhin die Polizei gerufen. Die Tür sei einfach aufgedrückt worden, aber die Wohnung sei leer gewesen. An dem Tag habe er Lichtbilder von der Wohnung gefertigt und alle Sachen des Angeklagten in Müllsäcke verpackt und dann in einem Kellerraum im Haus deponiert. Am 00.00.0000 habe der Angeklagte ihn dann angerufen und erklärt, dass er die Polizei gerufen habe. Er – der Zeuge – habe ihm gesagt, dass seine Sachen im Keller und der Schlüssel zu der Wohnung bei dem Nachbarn deponiert seien. Am 00.00.0000 sei er zum Angeklagten gefahren. Dieser habe eine vorgefertigte Auszugsvereinbarung für den 00.00.0000 unterzeichnet, sei dann aber doch nicht ausgezogen, sodass er ihn habe herausklagen müssen. Nach der Inhaftierung des Angeklagten habe er (der Zeuge) dann die Wohnung geräumt. Überall habe Kleidung herumgelegen, die zum Teil voller Kot gewesen sei. Auch die Badewanne und die Toilette seien mit Kot gefüllt gewesen. Wertgegenstände oder Portemonnaies seien dort nicht gewesen. Auch die Waffe habe er nicht mehr gefunden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Zeuge über die Wohnsituation des Angeklagten die Wahrheit gesagt hat. Der Zeuge hatte eine hinreichende Erinnerung an alle Vorgänge und hatte zur Unterstützung seines Gedächtnisses einen Ordner mit den Anschreiben an den Angeklagten und den von ihm gefertigten Lichtbildern dabei, die er in der Hauptverhandlung übergeben und die die Kammer in Augenschein genommen hat. Die darauf ersichtlichen Zustände der Wohnung des Angeklagten entsprechen der Aussage des Zeugen. 2. Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, den Bekundungen der Zeugen A und S5, O2 und F2, E, D1, B4, I3, E6, M, N8 und D M1, B2 und k1. a) Zu seinem Drogenkonsum hat der Angeklagte erklärt, als Jugendlicher habe er zunächst nur alle zwei oder drei Monate gekifft. Seit Anfang 0000 habe er dann öfter Marihuana konsumiert und den Konsum kontinuierlich gesteigert. Durch sein schlechtes Umfeld sei es zu einem verstärkten Konsum gekommen. Ab seinem 18./19. Lebensjahr habe er regelmäßig gekifft. Zunächst habe er nur mit anderen mitgeraucht. Ab 0000 habe er dann täglich gekifft, wobei die Mengen noch gering gewesen seien. Kokain habe er später genommen. Zunächst habe er mal in der Disko ein Bubble gezogen. Als er 0000 aus der Haft gekommen sei, habe er begonnen, Kokain regelmäßig zu konsumieren. Als er mit E nach S2 gezogen sei, habe er wieder richtig angefangen, Kokain zu konsumieren. Davor habe er gelegentlich ein bis zwei &bdquo;Näschen gezogen“. Nach der Trennung von E habe er dann richtig mit dem Kokain angefangen und es dann in größeren Mengen gezogen und zwar drei- bis viermal in der Woche, wobei er 100 € bis 300 € für den Ankauf der konsumierten Menge gezahlt habe. 0,5 Gramm hätten 40 € gekostet. Kokain habe er immer nur immer phasenweise konsumiert. Marihuana habe er täglich geraucht. Er habe drei bis vier Joints am Tag geraucht. Manchmal sei sein Konsum übertrieben gewesen. Er habe direkt nach dem Aufstehen zu kiffen begonnen. Er habe sich größere Mengen geholt und den Rest weiterverkauft, um seinen Konsum zu finanzieren. Seit neun Monaten. d. h. seit seiner Verhaftung in dieser Sache, lebe er drogenfrei und dabei gehe es ihm körperlich prima. In der Haft gehe er arbeiten, er habe aber Schlafstörungen. b) Die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum werden durch die glaubhaften Aussagen seiner Verwandten, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, seiner Freunde, seines ehemaligen Vermieters und einige seiner Sexualpartner bestätigt. aa) So hat seine Schwester A bekundet, der Angeklagte, den sie alle zwei Monate gesehen habe, habe durchgehend Gras geraucht, aber auch ohne auskommen können. Auch ihr Ehemann, der Zeuge S5 hat bekundet, der Angeklagte habe regelmäßig Gras konsumiert, aber keinen Alkohol getrunken. Auch O2 und F2 haben ausgesagt, der Angeklagte habe ihnen gegenüber erklärt, dass er drei bis vier Mal in der Woche Cannabis konsumiere. bb) E hat bekundet, der Angeklagte habe mehrmals täglich &bdquo;Gras“ geraucht, Er habe, was sie akzeptiert habe, in der Wohnung gekifft, aber auch &bdquo;richtige Drogen“ genommen, was die Beziehung belastet habe. Er sei aufbrausend und unruhig gewesen und sie habe ihn immer wieder erfolglos dazu aufgefordert, damit aufzuhören und keine harten Drogen vor ihren Kindern zu nehmen. D1 und B4 haben ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte Marihuana und Kokain konsumiere. So hat Letzterer ausgesagt, an Wochenenden gemeinsam mit diesem bis zu fünf Gramm Kokain konsumiert zu haben. Unter der Woche hätten sie noch etwa fünf Gramm Haschisch zusätzlich konsumiert. cc) I3 hat bekundet, in der Wohnung des Angeklagten auf dem Wohnzimmertisch weißes Pulver, Spritzen und einen Löffel gesehen zu haben. Er habe das vermeintliche Betäubungsmittel weggeschüttet und die anderen Sachen in Tüten verpackt. Der Angeklagte hat sich im Hinblick auf die Bekundungen dieses Zeugen dahingehend eingelassen, dass auf seinem Tisch Koks gelegen habe. Er habe dieses aber nur geraucht und nicht gespritzt. dd) Auch die weiter vor der Kammer vernommenen Zeugen, die mit dem Angeklagten sexuelle Kontakte unterhalten hatten, haben bekundet, dass dieser während ihrer Treffen Betäubungsmittel konsumiert habe. So hat E6 ausgesagt, der Angeklagte habe in seiner Wohnung einmal etwas Braunes in seiner Zigarette geraucht und am nächsten Tag weißes Pulver gezogen. M hat bekundet, der Angeklagte habe in seinem Haus einen Joint geraucht, dessen Reste er später zur Identifizierung der Polizei übergeben habe. D M1 hat ausgesagt, der Angeklagte habe Kokain gesnieft, dieses aber auch in einer Wasserflasche erhitzt und eingeatmet. N4 M1 hat bekundet, innerhalb von 12 bis 20 Stunden habe der Angeklagte mehrfach Kokain konsumiert. Daneben habe er auch Gras geraucht. B2 und K1 haben übereinstimmend ausgesagt, der Angeklagte habe, solange sie ihn kennen, bei ihnen immer Marihuana geraucht. Die Kammer glaubt danach den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten wie festgestellt. 3. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 und der weiteren Urkunden, die sich über die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten verhalten. Die Feststellungen zu seinem Verhalten während der Bewährungszeiten in den Jahren 0000 und 0000, insbesondere zum Ausschluss vom Anti-Gewalt-Training be-ruhen auf dem verlesenen Schreiben des Vorsitzenden des W3 vom 00.00.0000 und dem Schreiben des Leiters der JVA D4 vom 00.00.0000 und dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E2 vom 00.00.0000. Zu den mit ihm erörterten Vorstrafen hat der Angeklagte erklärt, die meisten Verurteilungen seien zu Unrecht erfolgt. Nähere Ausführungen dazu machte er nicht; er habe dafür die Strafen bekommen, aber nur Gott wisse, was richtig sei. Auch das Urteil des Amtsgerichts I aus dem Jahr 0000 wegen gefährlicher Körperverletzung sei falsch. Er habe E1 nicht verletzt. Er sei nur mit einem Bekannten unterwegs gewesen. Dieser habe dem E1, der ihn um Rauschgift angegangen sei, plötzlich einen Kopfstoß versetzt. Er habe nur dabeigestanden und selbst nichts getan. Auf Befragen nach dem Namen seines damaligen Mittäters erklärte der Angeklagte, es habe sich um B4 gehandelt. Auch die räuberische Erpressung im selben Jahr und die Körperverletzung zu Lasten C10 habe er nicht begangen. Auf Vorhalt, dass sich aus dem Urteil ergäbe, dass er die Tat gestanden habe, erklärte der Angeklagte, das Geständnis sei nur erfolgt, weil sein damaliger Verteidiger ihn in der Berufungsverhandlung dazu aufgefordert habe. Er habe C10 nicht mit dem Messer bedroht gehabt und ihr nicht in den Bauch getreten. Er habe noch niemals eine Frau geschlagen. Eine Schwangere habe er nie geschlagen, denn er liebe Kinder über alles. Die Kammer ist nach Verlesung der Urteile davon überzeugt, dass die darin getroffenen Feststellungen der Wahrheit entsprechen. So hat sich das Amtsgericht I in dem ungewöhnlich ausführlichen Urteil vom 00.00.0000 mit allen Zeugenaussagen und anderen Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt war und seine Entscheidung in für die Kammer gut nachvollziehbarer Weise begründet. Die Erklärung des Angeklagten, er habe die Tat später nur aus prozesstaktischen Gründen auf Druck seines damaligen Verteidigers gestanden, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Sie bewertet das diesbezügliche Einlassungsverhalten des Angeklagten angesichts seiner sonstigen Angaben zu weiteren – nicht abgeurteilten - Straftaten oder Tatvorwürfen, die das hier gegenständige Tatgeschehen nicht betreffen, als Versuch, Verantwortung und Schuld auf andere abzuwälzen. 4. Die Feststellungen zu den Taten zum Nachtteil der Zeugen E6, M, N4 M und E7 beruhen im Wesentlichen auf deren glaubhaften Bekundungen. Der Angeklagte hat pauschal in allen vier Fällen die äußeren Umstände des Kennenlernens, die Sexualkontakte und die einzelnen Treffen mit den Zeugen eingeräumt, hat aber erklärt, dass alle Zeugen hinsichtlich der Verschaffung von Geld durch seine Person die Unwahrheit gesagt haben. Weitere Angaben hat er dann jeweils nach der Aussage der jeweiligen Zeugen gemacht. a) Die Tat zum Nachteil E6 Die Feststellung, dass der Angeklagte aus der Wohnung des E6 im Juli 0000 ein Portemonnaie mit 250 € entwendete, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen E6 vor der Kammer. aa) Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. bb) Der 65-jährige Zeuge E6, der Rollstuhlfahrer ist, hat bekundet, den Angeklagten über ein Internetforum für Homosexuelle kennengelernt und diesen dann an einem Freitagabend im Juli in seine Wohnung eingeladen zu haben. Beide hätten sexuell miteinander verkehrt. Nachdem der Angeklagte einen Joint geraucht gehabt habe, habe er diesen zur L1straße in S gefahren. Bereits am nächsten Tag, einem Samstag, habe dieser wieder vor der Tür gestanden und habe sich 20 € für den Kauf von Drogen von ihm leihen wollen. Er - der Zeuge - habe ihm aus seinem Portemonnaie, das er in der Küche neben seinem Toaster aufbewahrt habe, das Geld gegeben, worauf der Angeklagte gegangen sei. Etwa zwei bis drei Stunden später sei er wieder bei ihm erschienen, habe von ihm eine Unterlage verlangt und von dieser ein weißes Pulver gezogen. Danach habe der Angeklagte etwas essen wollen. Er habe ihm ein Brötchen getoastet und bestrichen. Der Angeklagte habe dann ein weiteres Brötchen verlangt. Er - der Zeuge - habe erklärt, er solle sich das doch selbst machen. Der Angeklagte sei in die Küche gegangen, habe dann gerufen, dass ihm schlecht sei und er ganz schnell raus müsse. Er habe seine Schuhe geschnappt und habe seine Wohnung schnell verlassen. Am nächsten Morgen habe er - der Zeuge - festgestellt, dass sein Portemonnaie mit 250 € Bargeld verschwunden gewesen war. Er habe sofort den Angeklagten verdächtigt, es gestohlen zu haben. Deshalb sei er direkt zur L1straße nach S gefahren. Dort habe aber niemand gewusst, wo der Angeklagte genau gewohnt habe. Anschließend sei er dann zur Polizei gegangen und habe ihn angezeigt. Über das Internetportal sei die Polizei an das Bild des Angeklagten gekommen können. Am Tag nach der Tat habe er sein leeres Portemonnaie auf der Straße gefunden. 250 € daraus hätten gefehlt. Er habe immer sehr viel Geld zu Hause, da er nicht laufen könne. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und davon, dass der Angeklagte es war, der die 250 € an sich nahm, überzeugt. Der Zeuge hat konstant zu seiner polizeilichen Vernehmung detailreiche Angaben zu den Treffen mit dem Angeklagten gemacht., die dieser nicht in Abrede gestellt hat. Es ist kein Grund für eine Falschbelastung ersichtlich. Der Angeklagte hat lediglich erklärt, das Geld nicht genommen zu haben. Die Kammer wertet dies als unwahre Schutzbehauptung. b) Die Tat zum Nachteil M Die Feststellungen bezüglich der räuberischen Erpressung zu Lasten des Zeugen M und bezüglich des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen beruhen auf dessen Bekundungen und den Aussagen der Zeugen KHK U1 und KHK Q2. aa) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er kenne den Zeugen aus einem Chat in &bdquo;Q3“. Er habe sich mit dem Zeugen getroffen und mit diesem sexuell verkehrt. M habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S noch bekundet gehabt, er - der Angeklagte - sei mit dem Bus zu ihm gekommen, das sei falsch. M habe auch jetzt in der Hauptverhandlung vor der Kammer nicht die Wahrheit gesagt. Im Haus in P habe er zunächst einen Joint geraucht, darauf sei M gleich mit zwei Tupperdosen auf ihn zugekommen. In der einen Dose habe sich nur Grünzeug, in der anderen Tupperdose hätten sich abgepackt etwa 18 Tütchen mit Marihuana befunden, die M ihm zum Kauf angeboten habe. Er habe diese an sich genommen. M habe in seinem Wintergarten eine größere Marihuanaplantage betrieben. Als er mit M nach S zurückgefahren sei, habe er diesem für die 18 Tütchen 40 € in die Hand gedrückt. M habe aber 60 oder 80 € verlangt. Er – der Angeklagte - habe zwar so viel Geld dabeigehabt, sei aber mit einem so hohen Preis nicht einverstanden gewesen. Schließlich habe man sich auf 40 € geeinigt. M sei aber mit den 40 € nicht zufrieden gewesen. M habe ihn daraufhin festgehalten, er sei dann aus dem Auto herausgesprungen. Seine Schwester habe ihm dann später gesagt, dass er gesucht werde, da habe er sich mit der Polizei in Verbindung gesetzt. Er habe den Polizeibeamten sofort gesagt, dass M mit Rauschgift handele und sie aufgefordert, in dessen Haus zu gehen. Diese Einlassung des Angeklagten ist nach der Vernehmung der Zeugen M, KHK Qs und KHK U2 und der Verlesung des Protokolls der Hauptverhandlung der öffentlichen Sitzung des Schöffengerichts des Amtsgericht -Schöffengericht - S vom 00.00.0000 im Verfahren 00c Ls 00 Js 00/00 – 00/00 zur Überzeugung der Kammer widerlegt. bb) M, der stark gehbehindert ist und sich mühsam an einem Stock fortbewegen konnte, hat vor der Kammer ausgesagt, er habe den Angeklagten unter dem Profilnamen &bdquo;F1 jetzt“ am 00.00.0000 über das Internetforum &bdquo;Q3“ kennen-gelernt. Noch am selben Tag habe er diesen in S abgeholt und sich im Auto &bdquo;nett mit ihm unterhalten“. Der Angeklagte habe erklärt, dass er Schweißer sei und in I auf Hochzeitsgesellschaften arbeiten würde. Als er mit diesem an seinem Haus in P angekommen sei, habe er ihn vorsichtig hineingeschleust, damit er nicht von den Nachbarn gesehen wurde. Er habe zwei Kinder, da habe er kein Gerede haben wollen. Der Angeklagte sei sehr ungepflegt und schmutzig gewesen. Er habe ihn zunächst unter die Dusche geschickt und ihm eine neue Unterhose angezogen. Der Angeklagte habe bei ihm einen Joint geraucht, dessen Reste er später bei der Polizei abgegeben habe. Dieser habe kein finanzielles Interesse bekundet. Er – der Zeuge – habe sexuell mit ihm verkehrt und ihn anschließend nach S zurückgebracht. Auf der Rückfahrt habe der Angeklagte ihm dann berichtet, dass er bereits im Knast gewesen sei. Als er den Motor seines Fahrzeugs ausgestellt habe, habe der Angeklagte erklärt, er habe schon einmal eine Person aufschlitzen wollen. Das habe er – der Zeuge – noch nicht als Drohung verstanden. Dann habe der Angeklagte sich vom Beifahrersitz zu ihm hingedreht, vorgebeugt und unter Vorhaltung der geballten Faust Geld verlangt. Er habe sich gegen den Angeklagten nicht wehren können, weil er sich körperlich dazu nicht in der Lage gesehen habe. Er habe damals bereits zwei Schlaganfälle hinter sich gehabt und sei damals schon gehbehindert gewesen. Er habe sein Portemonnaie herausgeholt und dem Angeklagten 35 € in Scheinen ausgehändigt. Im Aschenbecher des Fahrzeugs habe sich Kleingeld befunden, das er regelmäßig in Einkaufswagen stecken würde. Dieses habe der Angeklagte ebenfalls an sich genommen und sei ausgestiegen. Er habe dann noch gefordert, er - der Zeuge - solle mit seiner Bankkarte zur Bank gehen und Geld abholen. Das habe er nicht gemacht. Er habe den Angeklagten angezeigt und ihm im Chat-Portals noch &bdquo;Dreck hinterher geschmissen“. Ihm sei bekannt, dass der Angeklagte ihn bei der Polizei beschuldigt habe, mit Drogen zu handeln und auch selbst Betäubungsmittel zu nehmen. Tatsächlich habe er in seinem Leben weder Drogen konsumiert noch damit gehandelt. Er habe dem Angeklagten kein Rauschgift angeboten oder verkauft. Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat in Einzelheiten konstant und detailreich die Begegnung mit dem Angeklagten geschildert. Diese entspricht in ihrem Verlauf den weiteren vor der Kammer erörterten Kontakten des Angeklagten im homosexuellen Milieu. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Nach der Einlassung des Angeklagten soll der Zeuge für das aus seiner Plantage stammende und überlassene Marihuana lediglich 20 bis 40 € mehr verlangt haben, als der Angeklagte gezahlt haben will. Durch die Anzeige des Angeklagten hätte sich der Zeuge – die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten unterstellt - der Gefahr ausgesetzt , dass im Fall der Festnahme der Angeklagte den Anbau von Marihuana und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Polizei offenbaren würde. Dadurch wäre er selbst in den Fokus von Ermittlungen geraten, was letztendlich auch geschehen ist. So hat die Polizei im Haus des Zeugen nach der vermeintlichen Marihuanaplantage gesucht, was aber erfolglos blieb. Weiterhin ist durch die Anzeige bekannt geworden, dass der Zeuge im Internet nach homosexuellen Kontakten sucht, was dieser nach dem eigenen Bekunden und der Einlassung des Angeklagten unbedingt vermeiden wollte. So hat der Zeuge den Angeklagten vorsichtig in sein Haus gebracht, weil seine Kinder und seine Nachbarn nichts von diesem Kontakt erfahren sollten. Die Kammer hält es nicht für nachvollziehbar, dass der Zeuge allein wegen eines so eines so geringen Betrags sein Interesse an der Geheimhaltung seiner sexuellen Neigung hintangestellt hat. Der Zeuge KHK U2 hat bekundet, er habe den Angeklagten als Beschuldigten wegen des angezeigten räuberischen Diebstahls zu Lasten des M vernommen. Der Angeklagte habe sich selbst gemeldet, nachdem sein über das Internetforum beschafftes Lichtbild in Tageszeitungen veröffentlicht worden sei. Der Angeklagte habe das Treffen zugegeben, aber behauptet, dass der Geschädigte in P in seinem Haus Betäubungsmittel angebaut habe. Insoweit sei ein Verfahren gegen M eingeleitet worden. Im Einzelnen habe der Angeklagte erklärt, dass M in einem Reihenhaus wohne und dieser ihm gegenüber gesagt habe, er solle vorsichtig ins Haus gehen, damit die Nachbarn ihn nicht sehen würden. M soll mit ihm einen Joint geraucht haben, den er – der Angeklagte - ihm selbst gedreht habe. Zu seiner Überraschung solle M ihm eine Tupperdose mit Marihuana gezeigt haben, das dieser selbst angebaut habe. Beide hätten sich dann ins Bett begeben und hätten zusammen Sex gehabt. M solle ihm dann 18 Tütchen Marihuana mit je einem g Gras verkauft haben. Der Angeklagte habe weiter erklärt, er habe M für die 18 Tüten 40 € angeboten, während dieser 60 € gefordert habe. M solle den Angeklagten an der Hand festgehalten haben. Der Angeklagte habe bekundet, er sei aus dem Auto gesprungen und in eine Spielhalle gelaufen. Es sei nur ums Gras gegangen, das nur 40 € wert gewesen sei. Auf Vorhalt des Verteidigers des Angeklagten erklärte der Zeuge, dem Angeklagten sei eine DNA-Probe entnommen worden zur Einstellung in die DAD. Er habe damals angegeben, bei einer Frau E zu wohnen. Die Ermittlungen gegen M hätten keinen Anhaltspunkt für dessen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. Der Zeuge KHK Q2 hat ausgesagt, bei der räuberischen Erpressung zu Lasten des M habe es Hinweise aus der Bevölkerung gegeben. Schließlich habe der Angeklagte sich gemeldet und habe erklärt, sich selbst stellen zu wollen. Er - der Zeuge - könne sich nicht mehr genau an das Telefonat erinnern, der Angeklagte habe aber nicht angezweifelt gehabt, dass er der Gesuchte gewesen sei. Er habe an-gegeben, dass seine Freundin und seine Schwester ihn darauf hingewiesen hätten, dass er gesucht werde. Der Angeklagte sei auch Besitzer eines Mobilfunkgerätes mit der Telefonnummer gewesen, die M der Polizei mitgeteilt gehabt habe. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden polizeilichen Zeugen die Unwahrheit gesagt haben. Beide hatten auch eine hinreichend gute Erinnerung an das Geschehen. In der Hauptverhandlung ist das Protokoll der Hauptverhandlung des Amtsgerichts S vom 00.00.0000 des Verfahrens 00 c Ls 00 Js 00/00 (Bl 136 bis 139 der Beiakte 00 Js 00/00 StA C4) verlesen worden. Die darin festgehaltene Aussage des Zeugen M entspricht seiner vor der Kammer gemachten Aussage. c) Die Tat zum Nachteil M1 Die Feststellungen hinsichtlich der Erpressung zu Lasten des N4 M1 beruhen auf dessen Aussage und der des D M1. aa) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die dazu vernommenen Zeugen M1 hätten gelogen. Er habe zu Lasten der M1 keine Straftaten begangen. N4 und D M1 seien beide schlimm drogenkrank. Letzterer habe dadurch auf der Autobahn fast einen Unfall verursacht, als er auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Deshalb habe er - der Angeklagte - diesen aufgefordert, sofort anzuhalten. Darauf habe N4 M1 begonnen, ihn - den Angeklagten - zu betatschen, worauf er aus dem Fahrzeug gesprungen sei. Die Kammer hält diese Einlassung durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen M für widerlegt. bb) Der Zeuge N4 M 1 bekundete, den Angeklagten über eine Internet-Dating- Plattform im Frühsommer 0000 kennengelernt zu haben. Unmittelbar danach sei es zu einem Treffen in ihrem Haus gekommen. Dieses sei gelungen gewesen. Der Angeklagte sei über 24 Stunden dort gewesen, habe sich höflich und nett verhalten und man habe sich ausgetauscht. Der Angeklagte habe erzählt, was er beruflich mache und habe erklärt, sein Vater betreibe einen Hochzeitssaal. Er habe erklärt, seinem Vater zu helfen, mit diesem zusammen Wohnungen zu renovieren und sich als Hilfsarbeiter zu verdingen. Er habe angegeben, dass er straffällig geworden sei und im Gefängnis gesessen habe. Auch habe er erklärt, - wie der Zeuge und sein Ehemann - an einer Tankstelle zu arbeiten. Der Angeklagte habe aus seinem Drogenproblem keinen Hehl gemacht und habe bei ihnen im Haus Koks und Marihuana konsumiert. Es sei ein zweites Treffen über das Internet-Dating-Portal vereinbart worden. Es sei vereinbart worden, den Angeklagten am Samstagnachmittag in S abzuholen. Er – N4 M1 - sei allein dorthin gefahren. Auf der Fahrt habe der Angeklagte erklärt, dass er zu einer Hochzeit müsse und kein Geld für ein Geschenk habe. Er habe sich von ihm 40 € erbeten. Der Angeklagte habe dann das Auto verlassen, um das Hochzeitsgeschenk zu erwerben. Er - der Zeuge - habe etwa eine Stunde auf den Angeklagten gewartet, der nicht wiedergekommen sei. Soweit ihm die Aussage seines Ehemannes vorgehalten werde, nach denen es um einen Drogenkauf gegangen sei, hat der Zeuge bekundet, es sei richtig, dass der Angeklagte erklärt habe, Drogen kaufen zu wollen. Er - der Zeuge - habe sich selbst nicht belasten wollen. Es habe dann zunächst keinen Kontakt gegeben. Über seinen Ehemann sei dann Ende 0000 ein nochmaliges Treffen vereinbart worden. Obwohl der Angeklagte das Geld nicht wieder zurückgegeben habe, habe dies nie zu einem Streit geführt. Er habe keine Angst gehabt, dass der Angeklagte etwas aus ihrem Haus stehlen würde, denn sie hätten fünf Hunde, darunter ein Schäferhund, der sehr dominant auftrete, so dass der Angeklagte im Haus nicht viel Freiräume gehabt habe. Er habe den Angeklagten allein morgens nach Hause gefahren. Während der Fahrt habe dieser ihn - den Zeugen - aufgefordert, Geld herauszugeben, weil er gewusst habe, dass er - der Zeuge - 30 bis 50 € in der Hosentasche gehabt habe. Der Angeklagte habe damit gedroht, ihn andernfalls bei der Polizei mit der Behauptung anzuzeigen, dass er - der Zeuge - unter Drogen Auto gefahren sei. Er – Zeuge - habe an dem Abend weder Drogen konsumiert – was er nie tue - noch Alkohol getrunken gehabt, weil er am nächsten Tag früh zur Arbeit gemusst habe. Deshalb – weil er früh zur Arbeit musste - habe er dem Angeklagten auch das Geld gegeben und keine Anzeige erstattet. Er sei in Eile gewesen und alles andere hätte nur Zeit in Anspruch genommen. Der Angeklagten wirke zwar klein und schmächtig, habe aber eine aggressive Ausstrahlung gehabt, so dass er sich gegen ihn nicht habe zur Wehr setzen wollen. Auch lehne er Gewalt ab. Später habe der Angeklagte sich für das Geschehen entschuldigt und erklärt, für seinen Drogenkonsum Geld gebraucht zu haben. Er selbst habe danach den Kontakt zu dem Angeklagten nicht mehr gesucht. Sein Mann habe aber einen guten Draht und ein &bdquo;besonderes Faible“ für den Angeklagten gehabt, das er – N4 M1 nicht geteilt habe. Es habe ein weiteres Treffen nach diesem Vorfall gegeben, bei dem sein Mann den Angeklagten abgeholt habe. Insgesamt habe es fünf bis sechs Treffen gegeben. Der Angeklagte habe dabei beteuert, dass ihm sein Verhalten leidtue. Er - der Zeuge - führe dessen Verhalten auf den Drogenkonsum zurück. In der Folge habe er dem Angeklagten nochmal Geld zugesteckt. Auch sein Mann habe ihm Geld gegeben. Ein letztes Treffen habe es Anfang 0000 gegeben. Ob sich sein Mann allein mit dem Angeklagten getroffen habe, wisse er nicht. Die Kammer hält die Bekundungen für glaubwürdig. Der Zeuge hat ohne überschießende Belastungstendenz die Geschehnisse dargestellt, wobei er den Angeklagten als netten Menschen geschildert und das Tatgeschehen zu seinem Nachteil durch eine durch Drogenkonsum hervorgerufene Notlage entschuldigt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge insoweit auch das eigene Verhalten der wiederholten Kontaktaufnahme zu dem Angeklagten erklären wollte. Auf dieser Grundlage ist auch nachvollziehbar, dass der Zeuge keine Anzeige gegen den Angeklagten erstattet hat. Weiterhin ist die Aussage des Zeugen durch dessen Ehemann bestätigt worden. cc) Der Zeuge D M1 hat erklärt, er habe den Angeklagten im März 0000 bei einem Internet-Portal namens &bdquo;H3“ entdeckt, in dem er unter dem Namen &bdquo;F1 jetzt“ ein Bild von sich gepostet gehabt habe. Er habe nicht gewusst, dass der Angeklagte H heiße. Er sei ein netter, freundlicher und unauffälliger Typ gewesen. Er habe bereits beim ersten gemeinsamen Treffen mit seinem Ehemann N4 M1 Drogen dabeigehabt. Er habe gekifft und Kokain gezogen. Danach habe er erzählt, dass er zu Gewalt neige, schnell zuschlage und auch schon einmal wegen Drogenbesitzes und Körperverletzung im Gefängnis gewesen sei. Er habe versichert, jetzt aber &bdquo;keinen Mist“ mehr zu machen. Weiter habe er erklärt, von Hartz IV zu leben und Gelegenheitsarbeiten durchzuführen. Es habe weitere Kontakte gegeben. Von wem jeweils die Initiative dazu ausgegangen sei, wisse er nicht. Bei der zweiten Verabredung habe N4M1 den Angeklagten in S abgeholt. Der Angeklagte habe erklärt, noch Drogen besorgen zu wollen und sich dafür Geld erbeten. Dann sei der Angeklagte ausgestiegen, sei weggegangen und nicht wiedergekommen. Das sei nicht nur einmal vorgekommen. Das zweite Treffen mit dem Angeklagten sei damit ausgefallen. Es habe drei bis fünf Versuche gegeben, sich mit diesem zu treffen. Er sei aber nur dreimal bei ihnen in der Wohnung in I6 gewesen. Nach seiner Erinnerung seien zwei bis drei Treffen gescheitert. Beim zweiten Treffen in ihrer Wohnung, das ein halbes oder dreiviertel Jahr später erfolgt sei, habe er den Angeklagten alleine in der L1straße in S abgeholt. Es sei sehr nett gewesen. Danach habe sein Mann ihn später allein nach S zurückgefahren. 45 Minuten später habe sein Mann angerufen und erklärt, der Angeklagte habe mit der Drohung, ihn wegen Trunkenheit im Verkehr bei der Polizei anzuzeigen, die Herausgabe von Geld erpresst. Sein Mann habe ihm wohl 40 bis 50 € gezahlt. Soweit ihm seine Vernehmung vom 00.00.0000 vorgehalten werde, in der er ausgesagt habe, dass N4M1 ihn während der Tat angerufen und er mitgehört habe, dass der Angeklagte sich geweigert habe, ohne das Geld auszusteigen, habe er heute daran keine Erinnerung mehr. Es sei aber richtig. was er damals gesagt habe, Es sei wohl so gewesen, als habe man bei dem Angeklagten einen Schalter umgekippt. Danach habe ein Jahr lang kein Kontakt bestanden. Dann habe der Angeklagte sie beide über das Dating-Portal wieder angeschrieben. Entschuldigt habe er sich nicht. Obwohl er ihnen Geld abgezogen habe, hätten sie sich dann im April 0000 noch einmal mit ihm getroffen. Bei dem Treffen sei alles in Ordnung gewesen. Von seinen Gewalttaten habe dieser ohne Reue erzählt. Sein Ehemann und er hätten sich wegen ihrer sexuellen Präferenzen weiter mit dem Angeklagten getroffen. Ihnen gegenüber sei er niemals aggressiv aufgetreten, auch nicht im sexuellen Bereich. Der Angeklagte habe nicht gesagt, dass er das Geld ersetzen würde. Man habe sich über SMS und Telefon kontaktiert. Zuletzt sei das im Februar oder März 0000 gewesen. Er - der Zeuge - konsumiere keine Betäubungsmittel. Ob sein Mann fahrtüchtig gewesen sei, dazu wolle er nichts aussagen. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Dieser hat in vielen Einzelheiten und ohne überschießende Belastungstendenz ausgesagt. Seine Angaben entsprechen im Wesent-lichen denen seiner polizeilichen Vernehmung, wobei er zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht mehr jede Einzelheit in Erinnerung habe. d) Die Tat zum Nachteil E7 Die Feststellungen betreffend den Diebstahl vom 00.00.0000 in der Wohnung des E7 beruhen auf der Aussage des Geschädigten und der weiteren Zeugen KHK X2, KOK A1 und dem Gutachten der Sachverständigen Dr. I10. aa) Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt und ausgesagt, er habe keine Erklärung dafür, wie seine DNA an den Autoschlüssel des E7 gekommen sei. bb) Der gehbehinderte Zeuge E7, der Rollstuhlfahrer ist, sagte vor der Kammer aus, der Angeklagte, den er aus einem Chatportal als &bdquo;F1“ kenne, sei zwei- bis dreimal bei ihm in der Wohnung gewesen. Zwischen den sexuell-motivierten Treffen hätten einige Monate gelegen. Sie hätten gemeinsam Spaß gehabt und sich deshalb wieder getroffen. Nach einem Besuch des Angeklagten habe seine EC-Karte aus dem Portemonnaie gefehlt, nachdem er in der Dusche gewesen sei. Das Portemonnaie sei im Schlafzimmer gewesen. Er sei dann sofort zur Bank gegangen und habe alles sperren lassen. Nur der Angeklagte habe die Karte genommen haben können, denn ansonsten sei niemand bei ihm in der Wohnung gewesen. Er habe ihn aber nicht darauf angesprochen, weil dieser so nett herübergekommen sei. In seiner Gegenwart habe der Angeklagte keine Drogen konsumiert. Beim dritten Besuch habe der Angeklagte ihm erzählt, dass er spielsüchtig sei und deshalb Schulden habe. Einmal habe der Angeklagte vor ihm gestanden und habe eine Waffe herausgeholt. Er habe diese vorgezeigt, dann sei er gegangen. Bedroht habe er ihn nicht. Er habe das Verhalten nicht verstanden. Soweit ihm ein Lichtbild (Bl. 6 der Lichtbildmappe des Zeugen I3 mit der darauf ersichtlichen Pistole) vorgehalten werde, könne die dort abgebildete Waffe diejenige gewesen sein, die der Angeklagte ihm vorgehalten habe; sicher sei er sich nicht. Eine Nachbarin habe am 00.00.0000 mitgeteilt, dass in seine - des Zeugen - Wohnung eingebrochen worden sei. Jemand habe einen Stein durch die Scheibe seines Wohnzimmerfensters geworden, habe dieses geöffnet und sei dann in die im Parterre gelegenen Wohnung eingestiegen. Als die Polizei gekommen sei, habe er auf Nachfrage damals einen T7 und den Angeklagten als mögliche Täter benannt, Gestohlen worden seien ein Laptop Sony Vaio aus dem Jahr 2012, eine Wii aus 2013, eine Uhr, Parfüm, Kondome, eine Spardose mit 150 bis 200 € Kleingeld (3 l Flasche). Soweit er bei der Polizei noch angegeben habe, dass eine externe Festplatte gestohlen worden sei, habe er diese später wieder gefunden. Nach der Tat habe er seinen Autoschlüssel im Briefkasten entdeckt gehabt. Er habe dann festgestellt, dass sein Auto nicht verschlossen auf der Straße gestanden habe. Die Untersuchung des Schlüssels habe ergeben, dass der Angeklagte der Täter gewesen sei. Er habe getrennte Schlüsselbunde für Wohnung und Auto. Den Auto-schlüssel habe er im Wohnzimmerschrank aufbewahrt. Er habe dem Angeklagten niemals seinen Autoschlüssel gegeben oder diesen fahren lassen. Er wisse auch nicht, was der Angeklagte in seinem Auto gesucht habe. Gefehlt habe daraus nichts. Das Auto habe noch an derselben Stelle gestanden, wo er es abgestellt gehabt habe. Er selbst sei nicht versichert gewesen. Die eingeschlagene Fensterscheibe sei vom Vermieter ersetzt worden. Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat in vielen Einzelheiten die Treffen mit dem Angeklagten geschildert und hat sachlich und ohne überschießende Belastungstendenz ausgesagt. Dabei hat er eingestanden, dass er zunächst nicht sicher gewesen sei, dass der Angeklagte den Einbruch verübt habe, da noch ein weiterer Sexualpartner in Betracht gekommen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprach weiterhin, dass der Zeuge die vorgehaltene Waffe in derselben Weise beschrieben hat wie der Zeuge I3. cc) Der Zeuge KHK X2 bekundete, er habe den Wohnungseinbruch zum Nachteil E7 bearbeitet. Dieser habe nach der Tat zwei verdächtige Personen benannt, die sich in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Neben dem Angeklagten habe er einen Mann namens T7 genannt, den der Geschädigte auf der Straße kennengelernt gehabt habe. Der sei es aber nicht gewesen. E7 habe erklärt, der Schlüssel zu seinem Fahrzeug habe im Wohnzimmerschrank gelegen. Diesen habe der Zeuge nach der Tat in seinem Briefkasten gefunden. Da der Zeuge erklärt habe, der Angeklagte habe keinen Zugriff darauf gehabt, sei der Schlüssel spurentechnisch untersucht worden. Es habe sich die DNA des Angeklagten daran befunden. Nach der Übersendung an das LKA habe es einen Identifizierungsvermerk gegeben. dd) Der Zeuge KOK A1 bekundete, er habe im Fall zum Nachteil E7 ermittelt. Jemand sei direkt von der Gebäudefront in die Wohnung eingestiegen, nachdem mit einem großen Kieselstein das Fenster eingeworfen worden war. Nach der Tat habe E7 den Autoschlüssel für seinen Wagen im Briefkasten vorgefunden. Dieser habe gegen jemanden einen Verdacht gehabt. Stein und Autoschlüssel seien von ihm (KOK A1) abgerieben worden. Anhaltspunkte für einen vorgetäuschten Einbruch hätten nicht bestanden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass beide polizeilichen Zeugen ihre Ermittlungstätigkeit zutreffend dargestellt haben. Die Aussagen sind hinsichtlich einer Identifizierung des Angeklagten durch das Gutachten der Sachverständigen bestätigt worden. ee) Die Sachverständige Dr. I10 hat bekundet, sie sei von der Polizei beauftragt worden, zwei Abriebe von einem Autoschlüssel und zwei Abriebe von einem Stein zu untersuchen. Gleichzeitig seien ihr zwei Speichelproben von berechtigten Personen übersandt worden. Die molekulargenetische Untersuchung der Abriebe vom Autoschlüssel habe eine Mischspur ergeben, die von mehr als einer Person gestammt habe. Es habe sich deutlich ein Hauptverursacher ergeben. Soweit in der ihrem Gutachten beigefügten Tabelle Allelen als Klammerangaben dargestellt seien, handele es sich um Bestandteile der Nebenkomponente. Aus der Spur habe sich für eine unbekannte männliche Person ein vollständiges DNA-Muster ableiten lassen. Sie habe die von ihr festgestellten 16 StR-Systeme in einen DAD-Meldebogen übertragen und den Polizeibehörden übersandt. Sie habe das Ergebnis ihrer Untersuchung später mit dem Vergleichsmuster des Angeklagten aus der DAD-Kartei abgeglichen. Es habe sich bezüglich der Spur vom Schlüssel eine vollständige Übereinstimmung in allen 16 StR-Systemen ergeben. Es ergebe sich danach eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu 5,49 x 10&sup2;&sup3;, dass der Angeklagte der Spurenleger gewesen sei. Damit bestünden aus ihrer Sicht keine vernünftigen Zweifel an der Verursachung der Spur durch den Angeklagten. Bei der Untersuchung der Abriebe vom Stein seien nur wenige und unzureichend reproduzierbare Merkmale festgestellt worden, die nicht für die Erstellung eines DNA-Musters oder den Abgleich mit einem DNA-Muster einer Vergleichsperson geeignet gewesen sei. Die Kammer hat insoweit das Gutachten der Sachverständigen vom 00.00.0000 über die DNA-Bestimmung (Blatt 28 bis 30 der Beiakte StA C4 000 Js 000/00) verlesen. Die Kammer folgt nach eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen der seit vielen Jahren auf ihrem Fachgebiet tätigen Sachverständigen. Diese hat die Ergebnisse ihrer Untersuchungen anschaulich und nachvollziehbar dargestellt. 5. Die Feststellungen zur Ausgestaltung der Kontakte zum Nebenkläger B2 und zu K1 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den Bekundungen des b2, des K1 und der E als Zeugen vor der Kammer. a) Der Angeklagte hat sich auf Befragen nicht zu seinen Aufenthalten in der Wohnung des B2 und des K1 eingelassen; durch Zwischenrufe bei deren Aussagen hat er aber sinngemäß bestätigt, sich häufiger in deren Wohnung aufgehalten zu haben. Weitere Angaben hat er in der Hauptverhandlung dazu nicht gemacht. Im Rahmen seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. med. M3 hat er angeben, dass K1 ihm das angeblich gestohlene Fahrrad geschenkt habe und dass er des Öfteren in der Wohnung geduscht und sich auch dort die Haare geschnitten habe, wie die Sachverständige glaubhaft im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens ausgeführt hat. b) K1 hat als Zeuge vor der Kammer dazu im Wesentlichen ausgesagt, er habe den Angeklagten vor sechs bis sieben Jahren über das Internetportal &bdquo;H3“ kennengelernt, bei dem es sich um ein Forum für Schwule handele. Ihm sei der Angeklagte nur unter dem Profilnamen &bdquo;F1“ bekannt. So habe er ihn auch angesprochen. Man habe sich dann auf Facebook geschrieben. Die Sympathie sei sofort beidseitig gewesen. B2, mit dem er seit 15 Jahren zusammen sei, sei bei dem ersten Treffen mit dem Angeklagten dabei gewesen. Man habe sich dann alle zwei bis drei Monate zum Sex getroffen, aber nicht regelmäßig. Man habe auch schon man ein halbes Jahr nichts voneinander gehört. Die Beziehung zum Angeklagten sei rein sexuell gewesen. Er habe häufiger mit dem Angeklagten telefoniert, sei einmal bei dessen Freundin gewesen und habe auch einmal dessen Bruder getroffen. Der Angeklagte habe von seinen Geschwistern erzählt und ihm Bilder von diesen bei Facebook gezeigt. Er habe auch die Namen der Schwestern des Angeklagten gekannt. Dieser habe auch erzählt, dass er im Gefängnis gewesen sei. Gleichwohl habe er einen sehr netten, freundlichen und aufrichtigen Eindruck gemacht. Eine richtige Beziehung habe nicht bestanden, wenn auch sein Kontakt zum Angeklagten intensiver gewesen sei, als der seines Mannes. Er liebe diesen, habe aber auch immer Kontakte zu anderen Männern. Im Jahr 0000 sei der Angeklagte erstmals mit seinen - des Zeugen - Schwiegereltern zusammengetroffen. Diese hätten gemeinsam mit ihm und seinem jetzigen Ehemann Weihnachten gefeiert und in ihrer Wohnung übernachtet. Gegen 3:00 Uhr oder 4:00 Uhr morgens habe ihn dann der Angeklagte angerufen und erklärt, dass seine Freundin ihn &bdquo;rausgeschmissen“ habe und er jetzt auf der Straße stehe. Er habe den Angeklagten dann mit seinem (jetzigen) Mann abgeholt. In der gemeinsamen Wohnung sei er dann auf seine Schwiegereltern getroffen. Alle hätten zusam-men gefrühstückt. Er sei sicher, dass es sich um das Jahr 0000 gehandelt habe, weil es das erste Weihnachten nach dem Umzug nach I gewesen sei. Die Wohnung in I sei zum 00.00.0000 angemietet worden. Der Angeklagte sei immer zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe von Hartz IV gelebt, habe aber auch erklärt, Schweißertätigkeiten auf Nachtschicht auszuüben. Als er im März 0000 bei ihnen übernachtet habe, habe er ihnen 100 € aus dem Portemonnaie geklaut. Der Angeklagte sei am Morgen verschwunden gewesen und habe sein – des Zeugen - Fahrrad mitgenommen. Nach der Entdeckung des Diebstahls sei er mit B2 zu dem Angeklagten nach Hause gefahren. Sie hätten diesen aber nicht angetroffen, sonst hätte er den Angeklagten &bdquo;auseinandergeflückt“. Aus Wut habe er dann dessen Bruder L über Facebook mitgeteilt, dass sein Bruder ihn beklaut habe und dass er eine sexuelle Beziehung zu ihm unterhalte. Das habe er gemacht, um den Angeklagten in seiner Familie bloßzustellen. Dann sei er direkt zur Polizei gegangen. Der Angeklagte habe sich dann später bei ihnen entschuldigt. Seitdem seien sie vorsichtig gewesen. Er sei die Auffassung, dass jeder eine zweite Chance verdient habe. Es sei ja auch ansonsten nie mehr etwas weggekommen. B2 und er hätten ja gewusst, dass der Angeklagte wenig Geld gehabt habe und einmal eine Ersatzfreiheitsstrafe habe verbüßen müssen. Er habe ihm für Strom schon mal 100 € gegeben. Jedenfalls habe der Angeklagte des Öfteren davon erzählt, dass er Geld benötigte. Da hätten sie ihm etwas zugesteckt. Die Bekundungen des Zeugen sind glaubhaft. Dieser hat mit guter Erinnerung die Ausgestaltung der Beziehung zu dem Angeklagten dargestellt. Diese entspricht der Beziehung, die der Angeklagte zu D und N4 M1 unterhalten hat. Auch sind die Bekundungen des Zeugen von B2 und zum Teil von F2 bestätigt worden. Letzterer hat bekundet, K1 habe ihn vor über zwei Jahren über Facebook angeschrieben und gefragt, wo sein Bruder sei. In diesem Zusammenhang habe er auch erklärt, dass sie zusammen seien. Er habe bis dahin nichts davon gewusst, dass sein Bruder etwas mit Männern habe. Von K1 habe er (der Angeklagte) ihm nur erzählt, dass er bei dessen Freunden tapeziert habe, weil diese einen Rohrbruch gehabt hätten. c) B hat vor der Kammer dazu ausgesagt, er habe den Angeklagten unter dem Namen &bdquo;F1“ vor Jahren kennengelernt. Dass dieser mit Vornamen H heiße, habe er nicht gewusst. Er kenne den Angeklagten nur als lieb, nicht aggressiv und nicht aufbrausend. Er habe ihn niemals böse erlebt. Er könne nur schwer glauben, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt gewesen sei. Dieser sei ihm gegenüber immer sehr hilfsbereit gewesen und habe stets geholfen und mitgearbeitet. Er habe ihm dann für seine Hilfe im Garten und ähnliche Arbeiten jeweils 20 bis 30 € zugesteckt. Sein jetziger Ehemann habe den Angeklagten in einem Chat-Portal gefunden gehabt, in dem homosexuelle Männer sexuelle Beziehungen suchen. Man habe sich dann gemeinsam getroffen. Die Gespräche mit diesem seien belanglos gewesen und ganz überwiegend mit seinem - des Zeugen - Ehemann geführt worden. Der Angeklagte habe K1 häufig angerufen. Man habe sich nicht regelmäßig getroffen. Der Angeklagte habe mit K1 eine sexuelle Beziehung gehabt, er selbst habe daran teilgenommen. Es handele sich um ein rein sexuelles Interesse. In der Beziehung zu seinem Mann habe es keine Eifersucht gegeben, weil es immer mehrere andere Sexualpartner gegeben habe. Der Angeklagte habe häufiger bei ihnen übernachtet. Vor einiger Zeit sei der Angeklagte einmal ohne Ankündigung zu ihnen gekommen. Sonst habe er ihn immer abholen müssen, denn ein Auto und einen Führerschein habe dieser nicht. Der Angeklagte habe bei ihnen auf der Ausziehcouch geschlafen. Als er - der Zeuge – am Morgen aufgestanden sei, sei der Angeklagte weg gewesen. Mit ihm seien über 100 € aus einem in der Küche liegenden Portemonnaie und das Fahrrad seines Mannes, das in der Garage gestanden habe, verschwunden gewesen. Sie seien dann zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige erstattet. Danach habe zum Angeklagten &bdquo;Funkstille“ bestanden. Irgendwann sei der Kontakt von diesen wieder aufgenommen worden. Er habe sich entschuldigt und sie hätten ihm dann eine zweite Chance geben wollen. Danach sei nie wieder etwas gewesen. Allerdings hätten sie weder das Geld noch das Fahrrad zurückbekommen. Sie hätten aber auch kein Geld mehr liegen gelassen und den Angeklagten &bdquo;nur noch mit Vorsicht“ genossen. K1 konsumiere Marihuana, er selbst vertrage das nicht, da er an COPD leide. Wenn der Angeklagte bei ihnen gewesen sei, habe K1 gemeinsam mit diesem gekifft. Dieser habe das Marihuana auch vom Angeklagten gekauft. K1 habe dem Angeklagten gelegentlich 20 € gegeben und der Angeklagte habe dann Marihuana mitgebracht. Der Angeklagte habe auf den Genuss von Marihuana normal reagiert und sei danach ruhig gewesen. Meist habe der Angeklagte bei ihnen Kaffee oder Cola verzehrt. Der Angeklagte habe seine (B’s) Eltern bereits 0000/0000 kennengelernt gehabt. Sie hätten damals Heiligabend bei ihm zu Hause in I übernachtet. Ganz frühmorgens habe sein Ehemann K eine telefonische Nachricht vom Angeklagten erhalten, der mit seinem Fernseher und seinen Sachen auf der Straße gestanden habe, weil er von seiner Freundin B8 aus der Wohnung geworfen worden war. Sie beide hätten den Angeklagten noch in der Nacht in S abgeholt. Als sie dann zurück gekommen seien, hätte er seine (des Zeugen) Eltern kennengelernt. Die Bekundungen des Zeugen B decken sich mit denen seines Ehemannes. Beide Zeugen hatten keine überschießende Belastungstendenz. Sie haben übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angeklagten nur als freundlichen Menschen kennengelernt hätten und dass sie ihm eine solche Tat nicht zutrauen würden. E hat deren Aussagen dahingehend bestätigt, dass sie den Angeklagten Weihnachten 0000 ihrer Wohnung verwiesen hatte und dieser bei B und K untergekommen war. Die Feststellungen zu der Behauptung des Angeklagten, er habe mit einer Anzeige wegen Körperverletzung von Seiten K zu rechnen, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin. d) E hat in diesem Zusammenhang vor der Kammer bekundet, es habe einen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Angeklagte eine Beziehung zu einem Mann unterhalten habe. Er habe regelmäßig mit einem K und einem B2 verkehrt, die sie auch beide kenne und die schwul seien. Zu denen sei er auch gegangen, als sie mit dem Angeklagten Weihnachten 0000 in der Nacht zum ersten Feiertag einen heftigen Streit gehabt habe. Er habe dort auch mal übernachtet. Dabei habe sie sich erst nichts gedacht. Einmal habe der Angeklagte ihr dann aber erzählt, dass K2 ihm gestanden habe, sich in ihn verliebt zu haben. Der Angeklagte habe erklärt, darüber sei er so wütend gewesen, dass er (der Angeklagte) K2 geschlagen habe. In diesem Zusammenhang habe sie ihm den Vorwurf gemacht, er sei wohl selbst schwul. Das habe der Angeklagte aber als absurd abgetan und sei sehr böse geworden. Er habe gesagt, K werde ihn wohl wegen Körperverletzung anzeigen. Es werde wohl ein Verfahren gegen ihn geben. Ob es tatsächlich deswegen eine Anzeige oder ein Verfahren gegen den Angeklagten gegeben habe, wisse sie nicht. Es habe aber eine &bdquo;Funkstille“ im Kontakt zwischen dem Angeklagten einerseits sowie K und B andererseits gegeben. Die Kammer glaubt der Zeugin. Diese war bemüht, den Angeklagten zu entlasten und hat die von ihr bekundeten Geschehnisse in Verbindung mit Tatsachen vorgetragen, die durch die weiteren Beweiserhebungen bestätigt worden sind. Dass sie an Weihnachten 0000 mit dem Angeklagten einen Streit hatte und K1 den Angeklagten angezeigt hatte, hat auch K1 in dieser Weise entsprechend ihrer Aussage bekundet. Die Kammer hält das für ein Realkennzeichen bezüglich ihrer weitergehenden Bekundungen und glaubt ihr insgesamt. 5. Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, insbesondere zur Durchführung von Renovierungsarbeiten in der Wohnung der Opfer im Sommer 0000, wobei das Datum von Bedeutung für die spätere Beurteilung der Spurenlage ist, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und den Bekundungen der Zeugen B, K1, P1 und I7 sowie der Verlesung der Dachdeckerrechnung vom 00.00.0000. a) Der Angeklagte hat sich dazu, zu welchem Zeitpunkt er bei den Renovierungsarbeiten in der Wohnung der Eheleute C5 in der S3straße mithalf, in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich eingelassen. Er hat aber durch Zwischenrufe zu den diesbezüglichen Aussagen und durch - meist rhetorische - Fragen an den Nebenkläger und den Zeugen K1 zum Ausdruck gebracht, dass die Renovierung in der Wohnung der Eheleute C5 erst im Spätsommer 0000 erfolgt sei. Während er Im Rahmen seiner Exploration durch die Sachverständige Dr. M3 behauptet hatte, es habe noch ein weiteres Mittagessen in der Wohnung der Eheleute C5 gegeben, wie diese bei der Erstattung ihres Gutachtens ausgeführt hat, hat der Angeklagte diese Angaben in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Er hat lediglich in Zwischenrufen artikuliert, dass es eine Fahrt in die O3 gegeben habe und diese zeitlich nach den Renovierungsarbeiten erfolgt sei. Anlässlich dieser Fahrt hätten der Nebenkläger und K1 Betäubungsmittel gekauft. Bei einem gemeinsamen Mittagessen in der Wohnung der Eheleute C5 in der S3straße in C4 an diesem Tage sei er (der Angeklagte) dabei gewesen; es habe Kartoffeln und Fleisch gegeben. Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht. b) Der Nebenkläger und Zeuge B hat zunächst Angaben zur Wohnsituation seiner Eltern gemacht, die Grundlage der Feststellungen zum späteren Tatort geworden sind. So hat er bekundet, seine Eltern hätten seit etwa 0000 in dem viergeschossigen Mehrparteienhaus S3straße 00 in C4 gewohnt. Das Haus liege in direkter Nähe zur Innenstadt. In der S3straße seien neben mehreren Gaststätten, zwei Schnellimbisse und ein Kiosk. Der Nebenkläger hat im Weiteren die räumliche Situation in der Wohnung - wie festgestellt - bekundet. Der Nebenkläger hat weiter bekundet, in dem Haus habe direkt über seinen Eltern ein Herr I7 gewohnt. Von dessen Terrasse sei Wasser in das Wohnzimmer seiner Eltern gedrungen und von der Decke getropft. Die Tapete an der Decke vor dem Wohnzimmerfenster habe ausgewechselt werden müssen. Das habe sein jetziger Ehemann gemacht, der den Angeklagten zur Beseitigung des Schadens mitgenommen habe. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr genau, nur dass es ein sehr warmer Tag vermutlich im Jahr 0000 gewesen sei. Er habe das zeitlich nicht mehr genau einordnen können, deshalb habe er beim Vermieter des Hauses nachgefragt. Dieser sei eigentlich verpflichtet gewesen, den Wasserschaden zu beseitigen, sei aber in Urlaub gewesen. Dieser habe ihm gegenüber erklärt, dass das im Jahr 0000 gewesen sei. Im Wohnzimmer seiner Eltern hätten sich eine Ledergarnitur, eine Glasvitrine, ein Glastisch, ein Bücherschrank und ein CD-Schrank befunden. Der Boden sei bei den Arbeiten mit Folie oder Malervlies abgedeckt worden. Ob die Möbel abgedeckt worden seien, wisse er nicht. Jedenfalls habe seine Mutter nichts umräumen müssen, denn der Wasserschaden an der Decke sei nur unmittelbar vor dem Fenster gewesen. Die Tapete sei von der Decke gekratzt, neue Rauhfaser aufgebracht und anschließend übergestrichen worden. Die Reparaturarbeiten hätten zwei Tage in Anspruch genommen, der Angeklagte sei aber nur am ersten Tag mit dabei gewesen. Der Angeklagte und K1 hätten im Wohnzimmer gearbeitet, während er sich mit seiner Mutter und seinem Vater in der Küche aufgehalten habe. Nach den Tapezierarbeiten im Wohnzimmer habe man gemeinsam in der Küche gegessen. Seine Mutter habe aus der Pizzeria, die auf der anderen Straßenseite gelegen sei, für alle Pizza geholt gehabt. Ein weiteres Treffen zwischen seinen Eltern und dem Angeklagten habe es nicht gegeben. Auch wenn der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen Dr. M3 erklärt habe, man habe an einem anderen Tag, an dem er mit ihm und K1 auf dem Weg nach I10 gewesen sei, gemeinsam zu Mittag gegessen, so könne er sich daran nicht erinnern, aber er müsse einräumen, dass sein Gedächtnis nicht so gut sei, zumindest nicht hinsichtlich von Daten. Er müsse dann immer seinen Ehemann fragen, der ein sehr gutes Gedächtnis habe und meist alles richtig einordnen könne. Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Die Angaben zur Wohnsituation der Geschädigten entsprechen den Aussagen der polizeilichen Zeugen PK E9 und PHK B5 und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Lichtbildern. Der Nebenkläger hat eingeräumt, dass seine Angaben zum Renovierungs-zeitpunkt auf einer Nachfrage beim Zeugen T8 beruhen würden, weil er sich insoweit nicht mehr sicher gewesen sei. Die Angaben des Nebenklägers sind bestätigt worden durch die Aussagen seines Ehemannes und des Zeugen T8. c) K1 hat als Zeuge vor der Kammer bekundet, die Eltern seines (jetzigen) Ehemannes hätten im Sommer 0000 einen kleinen Wasserschaden an der Wohnzimmerdecke gehabt, nachdem es beim Mieter in der Wohnung darüber hineingeregnet hatte. Bei der Renovierung habe der Angeklagte mitgeholfen. Er sei sich sicher, dass das nicht erst im Jahr 0000 gewesen sei, weil er in diesem Jahr viel weniger Kontakt zum Angeklagten unterhalten habe. Er (der Zeuge) habe zuvor N5C5 angerufen und gefragt, ob er zur Renovierung jemanden mitbringen könne. Seine Schwiegermutter habe zugestimmt und den Angeklagten gleich wiedererkannt, als er mit in die Wohnung gekommen sei. Es könne aber auch sein, dass er ihr bei dem Telefonat angekündigt habe, dass er den Freund mitbringen wolle, den sie bereits Weihnachten 0000 kennengelernt habe, so dass sie ihn deshalb wiedererkannt habe. Der Angeklagte sei etwa zwei Stunden in der Wohnung gewesen und habe das betroffenen Tapetenstück von etwa zwei Meter mal einem Meter Größe abgekratzt. Seine Schwiegermutter habe anschließend Pizza für alle ausgegeben, die sie gemeinsam in der Küche gegessen hätten. Er selbst habe dann an einem anderen Tag eine neue Tapete aufgebracht, weil zuvor die Decke habe austrocknen müssen. An einem weiteren Tag habe er (der Zeuge) die aufgebrachte und angetrocknete Raufasertapete dann gestrichen. Der Angeklagte sei lediglich an einem Tag dabei gewesen. Er habe sich erst im Wohnzimmer aufgehalten und dann in der Küche gemeinsam mit allen gegessen. Möglicherweise habe dieser auch die Toilette aufgesucht. Man habe sich für die Arbeit nicht umgezogen. Bei den Renovierungsarbeiten habe seine Schwiegermutter dabeigestanden und viel erzählt. Von Geld habe sie aber nicht geredet. Er gehe davon aus, dass sie dem Angeklagten für seine Hilfe 20 oder 30 € zugesteckt habe. Konkret wisse er aber nicht, ob dieser von ihr oder Q für die Arbeit entlohnt worden sei. Er habe auch nicht mitbekommen, dass N5C5 mit dem Angeklagten über Geld oder Schmuck gesprochen habe. Er halte es aber für ausgeschlossen, dass sie ihm erzählt habe, wo sie welche Wertgegenstände in der Wohnung aufbewahrt habe. Das hätten weder B noch er gewusst. Er habe keine Erinnerung daran, die Schwiegereltern im Zusammenhang mit einer Fahrt nach I10 in Begleitung des Angeklagten besucht zu haben. Es habe nur ein gemeinsames Pizzaessen mit diesen gegeben – in Zusammenhang mit der Renovierung. Die Kammer hält die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Dieser hat mit guter Erinnerung die Einzelheiten bezüglich des zweiten Zusammentreffens des Angeklagten mit den Opfern dargestellt und auch nachvollziehbar erklärt, dass die Renovierung drei Arbeitsvorgänge erfordert habe, weil die Decke noch feucht gewesen sei. Er hat aber auch deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Begebenheiten ihm nicht erinnerlich waren. d) P1 hat als Zeuge vor der Kammer ausgesagt, er sei der Vermieter der Eheleute C5 in der S3straße gewesen. Das Haus habe er 0000/0000 gekauft. Im Jahr 0000 oder 0000 habe es in der Wohnung C5 einen Feuchtigkeitseintritt an der Decke vor dem Wohnzimmerfenster gegeben, der durch die Dachterrasse des Mieters I7, der über diesen gewohnt habe, verursacht worden sei. Er habe deshalb einen Dachdecker beauftragt, der alles abgedichtet und den Balkon des Herrn I7 gerichtet habe. Genau könne er das Jahr nicht benennen, tendiere aber zu 0000, es sei aber in dem Jahr gewesen, als der Dachdecker tätig geworden sei. N5C5 habe ihn aufgefordert gehabt, den Wasserschaden in ihrer Wohnung schnell zu beseitigen. Er sei dazu auch bereit gewesen, habe ihr aber gesagt, dass sie abwarten müsse, bis er aus seinem U3urlaub zurückgekommen sei. N5C5 habe darauf nicht warten wollen und angeboten, dass ein Bekannter ihres Sohnes den Schaden sofort für 100 € beseitigen würde. Er habe ihr später 100 € für diesen Bekannten gegeben. Er fliege regelmäßig drei- bis viermal im Jahr in die U3. Er sei im Sommer 0000 und auch Ende Mai/Anfang Juni 0000 in der U3 gewesen. Einen Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Familie C5 habe er nicht gehabt. Kleinigkeiten in der Wohnung habe deren Sohn B ausgeführt, der immer für seine Eltern da gewesen sei. Im Rahmen seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge dann bekundet, die Terrasse des Herrn I7 sei im Eingangsbereich zur Wohnung mit neuen Schweißbahnen versehen worden. Er selbst habe die Vorarbeiten gemacht, die Pflastersteine hochgenommen und die alte Schweißbahn beseitigt. Der Dachdecker habe dann die Abdichtung vorgenommen. Daneben habe der Dachdecker einen größeren Sturmschaden am First beseitigt. Der Dachdecker sei ein paar Mal wegen der Dachziegel dagewesen und habe die Terrasse des Zeugen I7 gleichzeitig mitgemacht. Deshalb sei das wohl explizit nicht auf der Rechnung vermerkt. Diese habe er dann direkt dem Versicherer eingereicht, weil es ganz überwiegend ein Versicherungsfall gewesen sei. Deshalb sei auf der eingereichten Rechnung die Mailanschrift der Provinzial. Auf Vorhalt erklärte der Zeuge, die Dachdeckerfirma habe mehrfach für ihn gearbeitet, allerdings nur einmal für das Haus in der S3straße. Er habe noch ein weiteres Haus. Er sei sich nicht sicher, ob die Decke in der Wohnung 0000 oder 0000 gerichtet worden sei. Er halte es auch für möglich, dass N5C5 doch gewartet und die Decke bis 0000 habe austrocknen lassen. Wenn er überlege, sei es doch früher gewesen. Er sei sich sicher, dass die Tapezierarbeiten mehr als ein Jahr vor dem Tod der Frau C5 im Februar 0000 erfolgt seien. Nach den Eintragungen in seinem Pass sei er am 00.00.0000, am 00.00.0000, am 00.00.0000 und am 00.00.0000 in die U4 gefahren. Er erinnere sich daran, dass es sehr heiß gewesen sei. Damit könne es im K5 0000 oder Ende U5 0000 gewesen sein. In letzterem Fall hätte das Gespräch über die Renovierung mit N5C5 aber nur vier Monate vor ihrem Tod stattgefunden und er hätte auch die 100 € noch einige Zeit nach dem Gespräch weitergegeben. Nach seiner Erinnerung habe mehr als ein Jahr dazwischen gelegen. Er sei jetzt aber verwirrt und wisse nicht mehr, ob es 0000, 0000 oder 0000 gewesen sei. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Obwohl dieser infolge vieler Nachfragen und Vorhalte gegen Ende seiner zweiten Vernehmung zwar verunsichert war und letztlich erklärte, er könne zeitlich keine Einordnung mehr treffen, ist die Kammer davon überzeugt, dass die zuvor gemachten Angaben, die sich an der Tätigkeit des Dachdeckers orientiert haben, zutreffend sind. Die Rechnung der V-Bedachungen GmbH über die Beseitigung eines Sturmschadens in Höhe von 1,780,24 €, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, datiert vom 00.00.0000. Sie verhält sich über die Verlegung von 30 Dachziegeln, 15 Firstziegeln und weist je 13 Facharbeiter- und Helferstunden aus. Dass die Verlegung von Schweißbahnen nicht auf der Rechnung vermerkt ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Denn er hat eingeräumt, dass die Arbeiten im Rahmen einer insgesamt als Sturmschadenbeseitigung ausgewiesenen Handwerkerrechnung durch den Versicherer erstattet worden sind. Auch die Anzahl der aufgeführten Arbeitsstunden lässt den Schluss zu, dass nicht lediglich 45 Dachziegel ersetzt worden sind. Das wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen I7. f) Der Zeuge I7 hat vor der Kammer bekundet, es habe zwei Wasserschäden im Haus gegeben. Einmal sei Wasser aus dem Badezimmer der über seiner Wohnung liegenden Wohnung ausgetreten. Ein anderes Mal sei Wasser von seinem mit Waschbetonplatten belegten Balkon in die Wohnung der Eheleute C5 eingetreten. Dabei sei erst nur ein kleiner Fleck an der Decke gewesen, der aber größer geworden sei. Beide Schäden lägen lange Zeit zurück. Der Wasserschaden in der Wohnung C5 sei nicht im Jahr vor dem Tod der Eheleute C5 erfolgt. Da sei er sich sicher, er wisse aber nicht, wann die Eheleute C5 den Schaden beseitigt hätten. Der Hausherr, Herr T8, habe die Ursache des Problems an seinem (des Zeugen) Balkon durch einen Dachdecker beseitigen lassen, der auch die Arbeiten am Dach vorgenommen habe. Er erinnere sich genau daran, dass sein Balkon gerichtet worden sei, als ein Gerüst am Haus gestanden habe. Der Vermieter habe damals auch selbst an seinem Balkon mitgearbeitet, indem er dort Platten hoch genommen habe. Der Zeuge vermochte glaubhaft zwischen den zwei Wassereintritten zu unterscheiden und war sich auch auf mehrfache Vorhalte sicher, dass die Reparatur am Balkon zeitgleich mit Arbeiten am Dach erfolgte. Als Realkennzeichen hat er von sich aus bekundet, dass ein Gerüst am Haus gestanden habe. Seine Angaben decken sich mit denen des Zeugen T8 der angegeben hat, dass er selbst den Bodenbelag des Balkons aufgenommen habe. Auch hat der Zeuge erklärt, dass er nicht wisse, ob die Eheleute C5 den Schaden in ihrem Wohnzimmer unmittelbar im Zusammenhang mit den Arbeiten an seinem Balkon beseitigt hätten. Das ergibt sich aber aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T8 und K1. Der Zeuge T8 hat mehrfach wiederholt, dass N5C5 nachdrücklich auf die sofortige Beseitigung des Fleckens an der Decke gedrungen habe und nicht habe warten wollte, bis er (T8) aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Insoweit geht die Kammer nicht davon aus, dass diese ein Jahr zugewartet hat. Darüber hinaus hat der Zeuge K1 erklärt, er habe die neue Rauhfasertapete nicht an dem Tag der Entfernung der alten aufbringen können, weil die Decke feucht noch gewesen sei und erst habe austrocknen müssen. Danach sieht die Kammer es als erwiesen an, dass der Angeklagte die Arbeiten im Wohnzimmer der Eheleute C5 im Jahr 0000 vorgenommen hat, in dem auch die Dachdeckerarbeiten ausgeführt wurden. 6. Die Feststellungen zu den Opfern der Tat, ihrem jeweiligen Gesundheitszustand und ihren Gewohnheiten sowie ihren Vermögensverhältnissen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeugen B, T2, K1, K4, H1, T8, I7, E10, C7und C6 vor der Kammer. a) B hat bekundet, seine Mutter sei am 00.00.0000, sein Vater am 00.00.0000 geboren. Beide seien Rentner gewesen und hätten seit 0000 in der S3straße gewohnt. Die Wohnung habe im Hochparterre gelegen. Um die vier bis fünf Stufen vom Eingang bis zur Wohnungstür zu überbrücken, hätten seine Eltern auf eigene Kosten einen Treppenlift eingebaut. Sein Vater sei auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen, denn dessen rechtes Bein und der linke halbe Vorderfuß seien nach einer arteriellen Verschlusserkrankung amputiert gewesen. Er habe an Arthrose und einer Herzkreislauferkrankung gelitten. Er habe auch Diabetes gehabt und habe schlecht sehen können. Obwohl er sehr krank gewesen sei, sei sein Vater immer lustig gewesen und habe Späße gemacht. Vor der Tat habe man sich mit ihm noch gut unterhalten können. Er (der Zeuge) habe mehrfach ausgetestet, was der Vater intellektuell noch leisten konnte. Das Tagesgeschehen sei ihm bewusst gewesen, nur Datum und Uhrzeit habe er häufig hinterfragt. Nach seiner Auffassung sei er nur ein wenig vergesslich gewesen. Seine Krankheiten hätten sich in der Einschränkung der Bewegung gezeigt. Er habe er nicht aufstehen können, ohne gestützt zu werden. Sein Vater habe sich auf der Hacke stehend lediglich kurz auf dem linken Bein halten können, wenn er sich irgendwo aufgestützt habe. Sein Vater habe häufig am Küchenfenster gesessen, das zur S3straße herausgegangen sei, die Leute draußen beobachtet und bei geöffnetem Fenster mit ihnen gesprochen. Sein Vater habe häufig gefroren, weil er sich so wenig bewegt habe. Deshalb sei es in der Wohnung der Eltern sehr warm gewesen. Es sei möglich, dass die Heizung auf 22&deg; oder 23&deg; Celsius gestanden habe. Wie es im Schlafzimmer gewesen sei, wisse er nicht. Nach seiner Erinnerung hätten die Eltern bei gekipptem Fenster geschlafen. Auch sei es möglich, dass sie die Heizung abends heruntergefahren hätten. Seine Mutter sei sehr engagiert gewesen. Sie habe mit ihm (dem Zeugen) im B3-Chor gesungen, habe an Rentnernachmittagen teilgenommen und sich in der Kirche engagiert. Seine Mutter sei überall gern gesehen gewesen. Sie habe &bdquo;Tacheles“ geredet, sodass man immer gewusst habe, woran man bei ihr gewesen sei. Körperliche und geistige Einschränkungen habe sie bis auf kleine Wehwehchen nicht gehabt. Sie sei &bdquo;gut zu Fuß“ gewesen, habe den Vater versorgt und gepflegt und den eigenen Haushalt gut geführt. Der Tagesablauf seiner Eltern habe so ausgesehen, dass seine Mutter sich zuerst morgens gegen 8:00 Uhr fertig gemacht habe. Dann habe sie dem Vater beim Waschen und Anziehen geholfen. Dieser habe seine Tabletten einnehmen müssen. Dann habe er Kaffee und Toast zu sich genommen und sich manchmal auch wieder aufs Bett gelegt. Er habe manchmal auch im Bett gefrühstückt. Seine Mutter sei morgens oft einkaufen gegangen. Beide Eltern seien häufig zu Ärzten unterwegs gewesen. Wenn sie Termine bei auswärtigen Ärzten wahrgenommen hätten, habe seine Mutter einen Krankentransport organisiert. Er habe auch viel gemeinsam mit seinen Eltern unternommen. Da er ebenfalls aktives Mitglied im B3-Chor sei, während der Vater passives Mitglied gewesen sei, habe man gemeinsam an vielen Konzertreisen teilgenommen. Die Chorprobe habe jeden Donnerstag von 19:00 bis 21:00 Uhr stattgefunden. Am Donnerstag vor der Tat sei die Probe allerdings ausgefallen. Er habe seine Mutter an diesem Tag noch telefonisch an den Ausfall erinnert. Wenn die Mutter zur Chorprobe gegangen sei, sei ein Pflegedienst gekommen, der den Vater in dieser Zeit betreut habe. Dieser Pflegedienst habe auch den Katheter gewechselt. Es sei auch vorgekommen, dass der Vater allein zu Hause geblieben sei und ferngesehen habe. Die tatsächliche Pflege sei durch die Mutter erfolgt. Er (der Zeuge) habe ihr geholfen, z.B. wenn der Vater gebadet wurde. Wenn die Mutter den Vater gewaschen oder zum Toilettengang begleitet habe, habe sie Einweghandschuhe getragen, die von der Krankenkasse gestellt worden seien. Auch habe die Mutter Desinfektionsmittel vorgehalten. Der Vater habe dreimal am Tag Tabletten eingenommen und sei mit Marcumar medikamentiert worden. Für die Medikamente habe der Vater einen Blister gehabt, in dem die Mutter die Tabletten für morgens, mittags und abends eingefüllt habe. Seine Mutter habe sich ganz penibel um die Medikation und die Pflege des Vaters gekümmert. Auf Vorhalt eines – von der Kammer in Augenschein genommenen - Lichtbildes, das die in der Wohnung sichergestellte Tablettenbox mit vier Fächern mit den Bezeichnungen Morgen, Mittag, Abend und Nacht zeigt, erklärte der Zeuge, es handele sich um den von ihm angesprochenen Blister. Die handschriftliche Aufschrift stamme wohl von seiner Mutter; es sehe jedenfalls wie ihre Handschrift aus. Soweit auf dem Bild zu sehen sei, dass das Fach für morgens leer sei, während die anderen Fächer noch Tabletten enthalten, gehe er davon aus, dass seine Mutter dem Vater die Tabletten für morgens bereits verabreicht habe, was sie immer gegen 8:00 Uhr morgens getan habe. Seine Mutter sei sehr reinlich gewesen. Wenn sie den Vater beim Toilettengang begleitet habe, habe sie danach die Handschuhe in den Müll geworfen. Sie hätte diese wohl nicht anbehalten und damit die Tür geöffnet, wenn es geklingelt hätte. Seine Mutter sei sehr vorsichtig gewesen und habe die Wohnungseingangstür, die nicht mit einen Spion versehen gewesen sei, nur geöffnet, wenn sie gewusst habe, wer davor gestanden habe. Vom Korridor aus habe man die Haustür mittels eines Drückers öffnen können. Es habe auch eine Gegensprechanlage gegeben. Seine Mutter habe darüber immer nachgefragt, wer draußen vor der Haustür stehe. Sie habe auch akribisch darauf geachtet, dass diese abends abgeschlossen wurde. Es habe ein Zettel im Flur gehangen, dass die Haustür ab einer gewissen Uhrzeit verschlossen sein sollte. Die Post sei häufig durchs Fenster hineingereicht worden, auch weil der Vater meist dort gesessen habe. Er selbst habe Schlüssel zur Wohnung und für die Haustür gehabt. Wenn er diese vergessen gehabt und geklingelt habe, habe die Mutter über die Gegensprechanlage nachgefragt, um sicher zu sein, dass er vor der Tür stehe. Meist habe er dann an das Küchenfenster geklopft. Einen weiteren Schlüssel habe seine Mutter dem Nachbarn I7, der über seinen Eltern gewohnt habe, für den Fall des Zuschlagens der Wohnungstür oder für einen sonstigen Notfall überlassen. Ob der Pflegedienst, der die Betreuung des Vaters stundenweise übernommen habe, ebenfalls einen Schlüssel für die Wohnung gehabt habe, wisse er nicht. Seine Eltern hätten auch einen Hausnotruf gehabt, jedenfalls habe ihm das seine Mutter berichtet, Der Betreiber des Hausnotrufs habe wohl auch einen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Besondere Vorrichtungen oder einen Knopf am Arm oder am Hals von Mutter oder Vater habe er nie gesehen. Seine Mutter habe auch tagsüber die Haustür abgeschlossen, wenn sie gewusst habe, dass außer ihnen niemand im Haus gewesen sei. Sie habe auch die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel von innen stecken lassen. So habe er manchmal die Wohnungstür nicht aufschließen können. Sie sei misstrauisch und vorsichtig gewesen, denn sie habe im Fernsehen z.B. die Sendung Aktenzeichen xy-ungelöst gesehen. Er könne sich nicht vorstellen, dass sie einem Fremden einfach die Tür geöffnet habe. Sein Vater habe die Tür nicht geöffnet; auch dann nicht, wenn seine Mutter nicht da gewesen sei. Als er (der Zeuge) in einem solchen Fall einmal seine Schlüssel vergessen gehabt habe, habe er unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen. Später habe ihm dann die Mutter gesagt, dass der Vater allein zu Hause gewesen sei. Seine Mutter habe immer Bargeld im Haus gehabt. Jedenfalls habe sie ihm gegenüber erklärt, dass sie Geld vorhalte, um z.B. einen Aufenthalt des Vaters in der Kurzzeitpflege bezahlen zu können. Wo sie dieses Geld aufbewahrt habe, wisse er nicht. Er habe nach der Tat mit K1 die Wohnung geräumt. Es sei kein Geld aufgefunden worden. Seine Eltern seien nicht reich gewesen. So hätten sie die Kosten für die Anschaffung des Treppenlifts ratenweise gezahlt. Sein Vater habe seiner Mutter aber zu Weihnachten oder Geburtstagen häufig Uhren und echten Schmuck geschenkt. Was diese genau besessen habe und was weggekommen sei, wisse er nicht. Ihm sei nur bekannt, dass die Mutter eine Bargeldreserve gehabt habe, die sie in einer Schublade im Wohnzimmerschrank aufbewahrt habe. Er (der Zeuge) sei häufig mit seiner Mutter einkaufen gegangen. Dann sei sie an den Wohnzimmerschrank gegangen und habe dann Geld dort herausgeholt gehabt. Sein Vater habe seine Rente oder Teile davon im Schlafzimmer in einem Portemonnaie im Nachttisch aufbewahrt. Dieser habe eine Rente von ca. 1.100 € gehabt. Die Rente der Mutter sei eher klein gewesen. Diese habe aber für die Pflege des Vaters von der Krankenkasse ein Pflegegeld erhalten. Wenn seine Schwester bei der Polizei ausgesagt habe, die Mutter habe kein Bargeld zu Hause gehabt, sei das nicht richtig. So habe seine Mutter Ende Januar/Anfang Februar – wie in den Monaten zuvor – fast die gesamten Einkünfte des Monats abgeholt gehabt. Er habe das später auch auf deren Kontoauszügen gesehen. Obwohl seine Eltern sehr sparsam gelebt hätten, habe seine Mutter jeweils Beträge von über 1.000 € abgeholt gehabt. Zu Weihnachten habe sie Kund ihm jeweils 100 € geschenkt und für die Hochzeit im Januar 0000 habe sie ihnen 400 oder 500 € gegeben. Er sei regelmäßig mit seiner Mutter einkaufen gegangen und habe sie auch dann zum Geldautomaten begleitet. Auch dabei habe seine Mutter größere Mengen an Bargeld abgeholt gehabt. Seine Mutter habe einiges an Schmuck besessen, dazu könne er aber keine Angaben machen. Er wisse aber, dass sein Vater zwei goldene Siegelringe und eine Krawattennadel gehabt habe. Was weggekommen sei, könne er nicht sagen. Er habe seine Eltern zu unterschiedlichen Zeiten besucht. Feste Termine habe es nicht gegeben. Man habe sehr viel zusammen telefoniert. Da er bei Ärzten in C4 in Behandlung wäre, sei er häufig spontan vorbeigekommen. Zuletzt habe er noch das Rollo in deren Schlafzimmer notdürftig repariert. Das sei am Tag vor seiner Hochzeit am 00.00.0000 oder unmittelbar danach gewesen. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Dessen Angaben zu den Wohnverhältnissen und zum Gesundheitszustand seiner Eltern sind in vielen Einzelheiten durch seine Schwester, die Zeugin T2, und durch den Zeugen K1 bestätigt worden. Mehrere weitere Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass N5C5 außergewöhnlich vorsichtig gewesen sei und sich wegen des Publikums auf der S3straße Sorgen um ihre Sicherheit und die ihrer Besucher gemacht habe. So hat die vor der Kammer vernommene Zeugin K3 bestätigt, dass N5C5 durch entsprechende Fernsehsendungen wie Aktenzeichen XY-ungelöst sensibilisiert war und sich abfällig über den Publikumsverkehr vor ihrer Tür geäußert habe. Die Angaben des Zeugen B zu dem in der Wohnung befindlichen Bargeld sind durch die Aussagen der Zeugen K4 und KHK E10 bestätigt worden. In der für die Bestimmung des Todeszeitpunkts wichtigen Frage der Raumtemperatur sind die Angaben des Zeugen B von allen regelmäßigen Besuchern der Eheleute C5 bestätigt worden. b) Die Zeugin N hat vor der Kammer bekundet, sie habe Mitte Januar 0000 zuletzt persönlichen Kontakt zu ihren Eltern gehabt. Ihre Mutter sei fit gewesen, ihr Vater habe im Rollstuhl gesessen, sei zuckerkrank gewesen und habe an leichter Demenz gelitten. So habe er manche Fragen mehrfach wiederholt und sich nicht daran erinnert, seine Tabletten genommen zu haben. Er habe morgens, mittags, abends und nachts Tabletten einnehmen müsse. Darunter sei Marcumar gewesen. Ihre Mutter habe sehr darauf geachtet, dass der Vater die Tabletten einnahm. Wenn sie einmal vergessen gehabt habe, ihrem Vater die Marcumar-Tabletten für abends zu geben, dann habe sie den Vater nochmal aufgeweckt. Ihre Mutter habe die Tabletten für jeden Tag fertiggemacht und in einem Tablettendöschen bereitgestellt, sie habe den Vater allein gepflegt. Beim Toilettengang, beim Waschen, beim Leeren der Urinflasche und beim Einreiben des Vaters habe ihre Mutter Einweghandschuhe getragen, die sie von der Krankenkasse gestellt bekommen habe. Ihre Mutter habe die Handschuhe immer ausgezogen, wenn diese Tätigkeiten erledigt gewesen seien. Die Wohnungstür hätte sie damit wohl nicht geöffnet. Sie (die Zeugin) sei Berufssoldatin und sei Anfang 0000 für drei Monate in die USA abkommandiert worden. Ihre zwei Katzen habe sie für die Dauer ihres Amerikaaufenthaltes bei ihrer Mutter lassen wollen, die ebenfalls eine Katze gehalten habe. Am 00.00.0000 sei sie mit ihrem Mann und den Katzen zu ihren Eltern gefahren. Sie hätten dann zwei Nächte in deren Wohnzimmer übernachtet. Am 00.00.0000 seien sie dann in die USA geflogen. Ihre Eltern hätten ca. 1.300 € monatlich an Rente zur Verfügung gehabt. Die Höhe des Pflegegeldes kenne sie nicht. Ihre Mutter habe es mit Geld sehr genau genommen. Sie habe es nicht offen in der Wohnung herumliegen lassen. So habe ihre Mutter sie des Öfteren aufgefordert, ihr Geld wegzustecken. Wo diese ihr Portemonnaie aufbewahrt habe, wisse sie nicht. Sie habe keine Kenntnis davon, dass ihre Mutter eine größere Menge Bargeld in der Wohnung aufbewahrt habe. Ihre Mutter habe aber viel Schmuck besessen. Der Vater habe ihr – zumindest früher, solange er gearbeitet habe – zu Weihnachten oder zum Geburtstag echten Schmuck geschenkt. Ihre Mutter habe Perlen sehr gemocht. So habe sie eine echte dreireihige Perlenkette, ein dazugehöriges dreizügiges Armband gehabt und eine sehr lange Perlenkette gehabt, die auf der Brust geknotet wurde. Sie habe auch eine kurze Kette mit großen Zuchtperlen, mehrere Perlenohrringe (Stecker und Hänger) und eine mit Perlen besetzte Uhr (Lunette) besessen. Es habe einen Anhänger in Form einer Baumkrone gegeben, in die ihre – der Zeugin – Milchzähne als Früchte eingearbeitet gewesen seien. Dann habe ihre Mutter noch ein breites goldenes Panzerarmband gehabt. Die Eltern hätten Eheringe gehabt. Ihr Vater habe seinen nicht mehr getragen, weil er Rheuma in den Fingern gehabt habe. Außerdem habe ihr Vater einen Siegelring, einen weiteren Ring mit Platte und verschiedene Manschettenknöpfe besessen. Im Zuge der Vernehmung der Zeugin sind von der Kammer 15 Lichtbilder in Augenschein genommen worden, die N5C5 auf verschiedenen Feiern zeigen und auf denen ersichtlich ist, dass N5C5 jeweils Schmuck trägt. Diese Lichtbilder sind der Zeugin vorgehalten worden. Sie hat bekundet, auf einem Lichtbild, auf dem ihre Mutter eine rote Jacke trage, erkenne sie die Hängeclips und auf dem Bild mit ihrem Bruder am Tisch eine kleinere echte Kette wieder, die bei Gold L5 gekauft worden sei. Auf diesem Lichtbild trage ihre Mutter auch die blauen Ohrstecker, zu denen es eine passende Kette mit blauem Anhänger geben habe. Das echte Goldarmband und die lange goldene Kette mit Knoten sei auf dem Lichtbild zu sehen, auf dem ihre Mutter eine Flasche in der Hand halte. Die auf einem anderen Bild zu sehenden Ohrstecker, die wie ein Blumenstrauß aussehen würden, seien wohl nicht echt gewesen. Es habe auch eine Kette mit Süßwasserperlen gegeben. Das Bild, auf dem ihre Mutter ein schwarzes Kleid trage, zeige möglicherweise die dreireihige Perlenkette. Da sei sie sich aber nicht sicher. Die Ohrringe, die auf dem Bild zu sehen seien, seien wohl nicht echt gewesen. Zu dem Herzanhänger mit der Aufschrift &bdquo;Q5“ könne sie nichts sagen; den kenne sie nicht. Ihre Mutter habe aber einen goldenen Anhänger von der Größe eines 2-€-Stückes besessen, in den Milchzähne eingearbeitet gewesen seien. Daneben habe Ihre Mutter auch sehr viel Modeschmuck besessen. So habe sie zwei mit Strass besetzte Colliers, eine solche Uhr und auch ein passendes Armband gehabt. Auch habe sie viele Modeschmuck-Uhren gehabt. Darunter eine auffällige dreieckige Uhr und eine Uhr mit einem schweinchenrosa Armband. Sie habe nie erzählt, dass sie Schmuck verschenkt oder die Absicht habe, so etwas zu tun. Die Mutter habe ihren Schmuck im Schlafzimmer und im Wohnzimmerschrank aufbewahrt. Den Alltagsschmuck habe sie immer im Wohnzimmer auf den Sims gelegt. Die Polizei habe ihr nach der Tat verschiedene Schmuckstücke vorgelegt. Der Siegelring vom Vater, mehrere Perlenketten, Ketten mit Anhängern und der Mode-schmuck seien noch vorhanden gewesen. Ob ihre Mutter eine schwarze Jogginghose besessen habe, wisse sie nicht. Sie habe keine Erklärung dafür, dass sich am Todestag ihre (der Zeugin) DNA an dieser Hose befunden haben soll. Sie sei vor dem Flug nach Amerika sehr aufgeregt gewesen und habe sich deshalb – wie sie es aus Nervosität öfter mache – am Kopf gekratzt. Dabei seien viele Hautschuppen heruntergefallen. Ihre Mutter habe sie schon darauf angesprochen. Sie habe die Schuppen vom Sofa, auf dem sie geschlafen habe, gewischt. Die Kammer hält die Angaben der Nebenkläger für glaubhaft. Ihre Bekundungen bezüglich ihres Aufenthalts in der elterlichen Wohnung sind durch den Nebenkläger bestätigt worden. Ihre Angaben zu den Schmuckgegenständen sind zum Teil durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und durch die Aussagen der Zeuginnen K4 und R bestätigt worden. Die Nebenklägerin war sichtlich bemüht, keine überzogenen Angaben zu dem Schmuck zu machen und hat auch eingeräumt, dass ihre Mutter viel Modeschmuck besessen habe. Die Angaben bezüglich der Pflege des Vaters decken sich mit den Aussagen der übrigen Zeugen. c) Der Zeuge K1 hat ausgesagt, sein Verhältnis zu seinen Schwiegereltern sei gut gewesen. Diese seien gemeinsam mit ihm und seinem Ehemann in den Urlaub gefahren. Es habe keine Auseinandersetzungen mit seiner Schwiegermutter gegeben. Auf Vorhalt des Verteidigers des Angeklagten erklärte der Zeuge, dass es nicht richtig sei, dass sich die Schwiegermutter in sein Leben eingemischt habe. Die Schwiegermutter sei eine vorsichtige Frau gewesen und habe immer die Haus- und Wohnungstür abgeschlossen. Wenn er mit seinem Mann zu Besuch gewesen sei, sei auch häufig die Wohnungstür abgeschlossen gewesen. Wenn sie den Schlüssel nicht dabeigehabt und geklingelt hätten, habe N5C5 immer an der Gegensprechanlage nachgefragt, wer vor der Tür stehe. Seine Schwiegereltern hätten einen Notfallknopf der K2 Unfall-Hilfe gehabt. An der Telefonleitung sei ein Zwischengerät installiert worden. Seine Schwiegermutter habe ihm gesagt, dass der Schwiegervater, wenn er allein im Haus sei und ein Problem habe, nur auf den Notknopf drücken müsse. Er gehe auch davon aus, dass die JK2hilfe auch einen Schlüssel der Wohnung habe. In der Wohnung seiner Schwiegereltern sei es nie kalt gewesen. Er sei sehr überrascht gewesen, als er gehört habe, dass von den Polizeibeamten die Zimmer-temperatur mit 17&deg; Celsius gemessen worden sei. Q habe immer gefroren. Nach seiner Einschätzung müssten es mindestens 22&deg; im Wohnraum gewesen sein. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Er hatte eine sehr gute Erinnerung an die Besuche bei den Geschädigten und konnte, anders als der Nebenkläger, diese ganz überwiegend zeitlich einordnen. Auch hatte er, weil er an handwerklichen Tätigkeiten mehr Interesse hat als der Nebenkläger, Kenntnisse über die Funktionsweise des installierten Hausnotrufs. Seine Aussage ist nachvollziehbar und deckt sich inhaltlich mit den Aussagen der Zeugen B, T2, K4 und R. d) Die Zeugin W1 hat erklärt, sie habe Frau C5 seit über 30 Jahren gekannt. Sie sei Mitglied eines Kaffeekränzchen gewesen, das sich einmal im Monat montags getroffen habe. Frau C5 sei lebhaft und freundlich, rege und gesund gewesen. Sie habe ihrem Mann versprochen gehabt, dass dieser zu Hause bleiben könne, solange sie körperlich in der Lage wäre, ihn zu versorgen. Wenn dies nicht mehr der Fall sei, so habe Frau C5 gesagt, würde man zusammen in ein Heim gehen. Frau C5 sei eine perfekte Hausfrau gewesen. In der Wohnung der Eheleute C5 sei es immer angenehm warm gewesen. Er (Q) habe im Rollstuhl gesessen und habe sich kaum bewegen können. Deshalb habe es in der Wohnung wärmer sein müssen. Frau C5 habe viel echten Schmuck und auch viel Modeschmuck gehabt. Zur goldenen Hochzeit habe sie von ihrem Mann etwas Wertvolles als Geschenk bekom-men, das dieser bei Gold L4 gekauft habe. Herr C5 habe einen Notknopf gehabt, für den Fall, dass ihm etwas passieren würde und sie sich einmal nicht in der Wohnung aufhalten würde. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte. Ihre Angaben zu dem Schmuck, den N5C5 besaß, decken sich mit denen der Zeugin T2. e) Die Zeugin K4 hat ausgesagt, mit N5C5 seit 40 Jahren befreundet gewesen zu sein. Man habe sich aus dem Chor gekannt. Daneben habe alle drei oder vier Monate jeweils in der Wohnung einer der Damen ein Kaffeekränzchen stattgefunden. Frau C5 sei lebenslustig gewesen und man habe mit ihr viel Spaß haben können Ob die Eheleute C5 viel Geld gehabt hätten, könne sie nicht sagen, sie hätten aber ihr Auskommen gehabt. Sie hätten ausreichend Geld gehabt, um in Urlaub zu fahren. Über Geld habe N5C5 selten gesprochen, allerdings habe sie erklärt, sie würde ihr &bdquo;Geld unter ihrer Matratze“ haben. Für den Fall, dass man einmal ins Heim komme, habe sie &bdquo;etwas für die Kinder zur Seite“ gelegt. N5C5 habe schönen Schmuck besessen. Ihr Mann habe ihr sehr viel geschenkt gehabt. So habe diese ein breites goldenes Armband und einen Ring besessen, den sie allerdings geerbt gehabt habe. Auch an mehrere Perlenketten könne sie sich erinnern. Was echt und/oder Modeschmuck gewesen sei, habe sie (die Zeugin) nicht einschätzen können. In der Wohnung sei es immer warm gewesen. Man habe immer in einer Bluse dort sitzen können. Dies habe daran gelegen, dass Herr C5 im Rollstuhl gesessen hatte und es warm haben wollte. In der Wohnung seien keinesfalls 17&deg; C gewesen. Sie gehe davon aus. dass die Heizung auf 23&deg; C gestanden hätte. So warm sei es bei ihr auch. Q habe sie immer schon von Weitem gesehen, denn er habe immer am Fenster gesessen. Dann habe Frau C5 die Tür geöffnet. Frau C5 sei sehr vorsichtig gewesen. Sie habe alles abgeschlossen, auch die Haustür zweimal. Auch habe sie immer am Fenster nachgesehen, wer geklingelt habe. Wenn sie Zweifel gehabt habe, z.B. als einmal der Klempner gekommen sei, habe sie über die Wechsel-sprechanlage noch einmal nachgefragt. Sie habe gesagt, auf der S3straße wurde sich viel &bdquo;Kroppzeug“ herumtreiben. Sie glaube nicht, dass Frau C5 vielen Menschen erzählt habe, dass sie Geld unter ihrer Matratze aufbewahrte oder welchen Schmuck sie besitze. Dazu sei Frau C5 zu vorsichtig gewesen. Diese habe einen festen Tagesablauf gehabt. Sie sei immer morgens früh aufgestanden, habe sich selbst gewaschen und habe dann gegen 8:00 Uhr ihren Mann fertig gemacht. Um welche Uhrzeit beide gefrühstückt hätten, wisse sie nicht. Sie habe Kenntnis davon, dass der Sohn seinen Lebensgefährten Ende Januar 0000 geheiratet habe, was Frau C5 nicht so toll gefunden habe. Die Kammer hält die Zeugin für glaubwürdig. Sie hat in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Zeugen die Befürchtungen der N5C5 geschildert, Opfer einer Straftat zu werden. Ihre Angaben dazu, dass diese gleichwohl ihr Geld in der Wohnung aufbewahrt habe, deckt sich mit den Feststellungen der Kammer dazu, dass weder diese noch ihr Ehemann Sparguthaben bei ihren Banken unterhielten. Die von der Zeugin getätigte Aussage zu der Erklärung der N5C5, sie habe Geld für ihre Kinder für den Fall beiseitegelegt, dass sie in ein Heim komme, ist dahingehend verständlich, dass bei einer Heimunterbringung das gesamte Ersparte zur Begleichung der Heimkosten hätte aufgewendet werden müssen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Zeugin, die eine gute Erinnerung hatte und viele Details aus den gemeinsamen Treffen zu berichten wusste, die Wahrheit gesagt hat. f) Die Zeugin H1hat im Wesentlichen bekundet, als Senioren- und Demenzbetreuerin tätig zu sein und in dieser Funktion die Eheleute C5 kennengelernt zu haben. Seit Februat 0000 habe sie Q jeden Donnerstag in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und ca. 21.15 Uhr betreut, wenn dessen Ehefrau zur Chorprobe gegangen sei. Frau C5 habe ihr immer die Haustür geöffnet und die Marcumar-Tabletten für ihren Mann, die dieser jeden Abend gegen 19:00 Uhr habe einnehmen müssen, auf ein kleines Tischchen im Wohnzimmer bereitgelegt. Q habe mit ihr ferngesehen. Er habe &bdquo;einen Hauch von Demenz“ gehabt und nicht viel geredet. Frau C5 habe ihren Mann allein gepflegt und diesen auch zu Toilettengängen begleitet. Sie seien toll miteinander umgegangen. Frau C5 sei überall beliebt gewesen. Sie sei sehr vorsichtig gewesen und habe sich sogar Sorgen um sie (die Zeugin) gemacht. Frau C5 habe befürchtet, dass ihr wegen der vielen Männer, die sich abends auf der S3straße bewegten, etwas passieren könne. So habe sie sie an jedem Donnerstagabend bis auf die Straße hinausbegleitet, um zu gewährleisten, dass sie unbeschadet ihr Auto erreichte. Sie habe sich dagegen verwahrt und darauf hingewiesen, dass ihr Auto in der Nähe stehe und sie keine Angst habe. Erst dann habe sie Frau C5 dazu bewegen können, ins Haus zurückzugehen. Diese habe dann die Haustür hinter sich abgeschlossen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt. Die Zeugin, die kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat, hat anschaulich und in vielen Einzelheiten ihre Wahrnehmungen betreffend die Geschädigten geschildert. Sie hat zum Ausdruck gebracht, dass die Vorsicht und Fürsorge der N5, die diese – besonders auch im Hinblick auf sie selbst (die Zeugin) – an den Tag gelegt hat, sie nachhaltig beeindruckt haben. g) Der Zeuge P1 hat ausgesagt, er habe die Eheleute C5 seit 0000 gekannt. Erst sei er ihr Nachbar gewesen, 0000/0000 habe er das Haus, in dem sie gewohnt hätten, gekauft. Frau C5 sei sehr beliebt gewesen, habe auch auf seine Kinder aufgepasst und sich häufig mit seiner Frau unterhalten. Sie sei jeden Morgen zwischen 7:00 und 8:00 Uhr aufgestanden und habe ihren Mann gepflegt. Er habe Frau C5 zuletzt ein bis zwei Tage vor der Tat gesehen. Zuvor habe diese ihn angesprochen gehabt und gefragt, ob sie das Fahrzeug der Tochter, die nach Amerika gefahren sei, im Hof abstellen könnte. Er sei in der Zeit zwischen dem 00. und dem 00.00.0000 noch in deren Wohnung gewesen und habe Rauchmelder installiert. Zu diesem Zeitpunkt habe deren Mann gerade im Schlafzimmer geschlafen, so dass er dort keinen Rauchmelder habe installieren können. Daraufhin habe Frau C5 erklärt, den ließe sie dann von ihrem Sohn B einbauen. Frau C5 sei sehr vorsichtig gewesen. Sie habe immer an der Wechselsprechanlage gefragt, wer an der Tür geschellt habe oder sie habe am Fenster geguckt, wer vor der Tür gestanden habe. Sie habe auch darauf geachtet, dass die Haustür nach 21:00 Uhr abgeschlossen gewesen sei. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Seine Angaben bezüglich der besonderen Vorsicht der N5C5 und der Einlasskontrolle bezüglich ihrer Besucher entsprechen denen mehrerer anderer Zeugen. h) Der Zeuge D2 hat bekundet, er wohne seit 29 Jahren in dem Haus S3straße 00. Vor 13 Jahren seien die Eheleute C5 dort eingezogen. Beide seien sehr feine Leute gewesen. Besonders zu ihr habe er einen guten Kontakt gehabt. Er würde es als sehr gute Nachbarschaft bezeichnen. Mit Herrn C5 habe er weniger Kontakt gehabt. Aber mit diesem häufiger geredet, wenn er am Fenster gesessen habe. Herr C5 sei geistig gut drauf gewesen. Frau C5 habe seit ihrem Einzug darauf geachtet, dass die Haustür jeden Abend verschlossen wurde und habe auch einen Zettel im Treppenhaus aufgehängt gehabt. Die Haustür sei immer gegen 22:00 Uhr abgeschlossen gewesen. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Seine Angaben decken sich im Wesentlichen mit denen der übrigen Zeugen. i) Auf den Bekundungen des Zeugen KHK E10 beruhen die Feststellungen bezüglich der monatlichen Einkünfte von Q und N5C5 und deren regel-mäßigen Ausgaben. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe die Finanzermittlungen bezüglich der Eheleute C5 durchgeführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass diese drei Konten bei der Sparda-Bank unterhalten hätten. Auf den Konten sei trotz erheblicher Eingänge nur wenig Geld gewesen, weil N5C5 monatlich größere Beträge in bar abgehoben habe. Die Feststellungen über die Guthabenstände und die Abhebungen seit Mai 0000 beruhen auf den Ermittlungsberichten des KHK L5 vom 00.00.0000 und 00.00.000, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Der Zeuge KHK T9 hat die Angaben bestätigt und weiter bekundet, er selbst habe das Videomaterial der Spardabank von der letzten Geldabholung am 00.00.0000 durch N5C5 gesichtet. Diese sei allein vor dem Geldautomaten gewesen und habe zweimal je 500 € und einmal 100 € abgehoben. Dass sie dabei von jemandem beobachtet worden sei, habe er nicht feststellen können. j) Die Zeugin C7 hat bekundet, sie sei Postbeamtin und die S3straße habe in der Zeit von Mitte 0000 bis Mitte 0000 zu ihrem Bezirk gehört. Im Haus S3straße 00 seien die Briefkästen innenliegend. Sie habe eine gute Erinnerung an Frau C5, denn diese habe ihr regelmäßig die Tür geöffnet, damit sie Postsendungen in die Briefkästen habe werfen können. Frau C5 habe sie gebeten, nichts unter der Tür durchzuschieben. Sie habe geklingelt, "Post" gerufen und dann habe ihr Frau C4 die Tür geöffnet. Diese habe ihr in der Regel auch Bescheid gesagt, wenn sie am nächsten Tag nicht da sei. Sie (die Zeugin C7) habe auch am 00.00.0000 gegen 11:20 Uhr bei den Eheleuten C5 geschellt. Es habe niemand geöffnet, obwohl die Rollläden hochgezogen gewesen seien. Sie sei davon überrascht gewesen, weil Frau C5 ihre Abwesenheit nicht angekündigt hatte. Die Kammer glaubt der unbeteiligten Zeugin, die dargelegt hat, dass sie eine gute Erinnerung an die Geschädigte C5 und die übliche Art der Postzustellung im Hause S3straße 00 hatte. Dem steht nicht entgegen, dass sie zunächst hinsichtlich der genauen Uhrzeit ihres Anklingelns an der Tür am 00.00.0000 keine genauen Angaben machen konnte und nur den damals üblichen Zeitraum angegeben hat, innerhalb dessen sie in dem Haus die Post zugestellt hat. Soweit ihr ihre Vernehmung vom 00.00.0000 vorgehalten worden ist, hat sie glaubhaft erklärt, ihr sei am nächsten Tag von der Polizei die Tür in der S3straße 00 aufgemacht worden. Damals habe sie die Zeit noch genau gewusst. k) Die Feststellungen zum Bestehen eines Hausnotruf-Vertrages beruhen auf den Bekundungen des Zeugen C6 und der Verlesung der Kontoauszüge der Eheleute C5 zur Kontonummer DE 00 0000 0000 0000 0000 00 vom 00.00.0000. Der Zeuge hat ausgesagt, N5C5 habe am 00.00.00000 mit dem K2-Hausnotruf einen Vertrag geschlossen. Daraufhin sei ein System in der Wohnung S3straße 00 installiert worden. Dieses habe aus einer Basisstation und einem Alarmknopf bestanden. Dieser sei für Q vorgesehen gewesen. Der Alarmknopf sei an einem Armband an der Hand oder mit einem Anhänger um den Hals zu tragen. N5C5 habe auch Haus- und Wohnungsschlüssel übergeben. Diese würden in einem Tresor aufbewahrt und seien bislang nicht abgeholt worden. Im Fall eines Alarms hätten sie vom K2-Hausnotruf zunächst Verwandte der Eheleute C5 anrufen sollen. Insoweit habe N5C5 mehrere Nummern angegeben gehabt. Dabei habe es sich wohl um den Sohn und um den Schwager oder Schwiegersohn gehandelt. Es habe nach seinen Computeraufzeichnungen keinen Alarm gegeben, erst am 00.00.0000 habe es die Meldung gegeben, dass es zu einem Netzausfall gekommen sei. Daraufhin sei ein Anruf erfolgt und dabei festgestellt worden, was geschehen war. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des unbeteiligten Zeugen, der die beiden von N5C5 erhaltenen Schlüssel nach seiner Vernehmung dem Beistand der Nebenkläger ausgehändigt hat. Dass der o. g. Vertrag bestand, wird bestätigt durch monatliche Abbuchungen in Höhe von 24,54 € , die als Verwendungszweck den K2-Hausnotruf ausweisen. 7. Die Kammer stützt die getroffenen Feststellungen zur Auffindesituation, den Verletzungen der Opfer und zum objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen auf die glaub-haften Bekundungen der polizeilichen und ärztlichen Zeugen, die jeweils vor Ort waren, und die Gutachten der sachverständigen Rechtsmediziner und der Inaugen-scheinnahme der im Zuge der Spurensicherung und anfänglich schon vom Zeugen PHK B5 gefertigten Lichtbilder. a) Die Feststellungen zur Auffindesituation der Opfer beruhen auf der Vernehmung der Zeugen E8 und I7, der polizeilichen Zeugen PK E9, PHK B5 und KHK I10, der insoweit tätig gewordenen Ärzte (der Zeugen Dr. L5, Dr. S4 und B6), die auch Angaben zu den von ihnen festgestellten Verletzungen des Q gemacht haben. aa) Der Zeuge E8 hat bekundet, er bewohne seit Juni 0000 eine Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses S3str. 00 in C4, die unmittelbar an die Wohnung der Geschädigten gegrenzt habe. Er habe nur Frau C5 gekannt, die sehr freundlich gewesen sei; ihren Mann habe er nie gesehen. Am 00. oder 00.00.0000 habe er nichts aus deren Wohnung gehört, dazu sei es wegen des Verkehrs auf der S3straße aber auch zu laut gewesen. Er sei am 00.00.0000 gegen 1:00 Uhr nach Hause gekommen und habe ferngesehen. Als er dann gegen 3:30 Uhr ins Bett gegangen sei, habe er so etwas wie &bdquo;Hilfe“ gehört. Später habe er erkannt, dass dieser Ruf wiederholt mit gleicher Frequenz erfolgt sei. Mit seinem Handy habe er dann genau um 3:45 Uhr die Polizei informiert. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des unbeteiligten Zeugen, der als Nachbar Wahrnehmungen geschildert hat, die durch die Aussagen der Zeugen PK E9 und PHK B5 bestätigt worden sind. bb) Der Zeuge PK E9 hat bekundet, er habe am 00.00.0000 mit seinem Kollegen, dem Zeugen PHK B5, Streifendienst gehabt. Über Funk sei dann die Meldung gekommen, dass in der S3straße Hilferufe zu hören seien. Sie seien dann dorthin gefahren. Von draußen hätten sie vor dem Haus S3str. 00 nichts wahrgenommen. In der 3. Etage sei noch Licht gewesen, deshalb habe er dort geklingelt. Es hätten sich dann zwei Hausbewohner am Fenster gezeigt. Der Zeuge I7 sei dann heruntergekommen und hätte ihnen die Haustür aufgeschlossen. Im Flur seien dann schwache Hilferufe zu hören gewesen. Der Zeuge I7, der einen Schlüssel zur Erdgeschosswohnung gehabt habe, habe die Wohnungstür zur Tatortwohnung aufgeschlossen oder habe dem Kollegen B5 den Schlüssel gegeben. PHK B5 sei dann voran in die Wohnung gegangen. Im Korridor sei das Licht eingeschaltet gewesen. Auf dem Boden seien blutige Fußabdrücke und verwischte Blutspuren gewesen. Daneben habe ein goldenes Schmuckstück auf dem Boden gelegen. Vom Korridor aus nach rechts sei das Schlafzimmer abgegangen. Dort hätten sie beide Opfer gefunden. Die Frau habe schräg vor dem Bett bauchseitig auf dem Boden gelegen. Um ihren Kopf, der direkt am Nachttisch gelegen habe, habe sich eine große Blutlache gebildet gehabt, die schon eingetrocknet gewesen sei. Die Frau habe keine Vitalfunktionen mehr gehabt und sei bereits kalt gewesen, wie PHK B5 festgestellt habe. Die Tote habe Gummihandschuhe getragen. Der Mann habe schräg auf dem Bett gelegen. Er sei behindert und nicht orientiert gewesen, habe aber nach seiner Frau gefragt. Er habe auf einem blutdurchtränkten Laken gelegen und habe im Gesicht sehr viel Blut gehabt. Er habe nichts sehen können, habe aber angegeben, keine Schmerzen zu haben. Der Mann sei geistig nicht auf der Höhe gewesen. Sie (die Zeugen) hätten dann zwei Rettungswagen und einen Notarzt angefordert. Sie hätten dann die Wohnung nach den Tätern durchsucht und auf die Rettungskräfte gewartet. PHK B5habe die Auffindesituation sofort fotografisch festgehalten, um die Spuren vor dem Eintreffen der Sanitäter zu sichern. Im Schlafzimmer seien die Schränke durchwühlt gewesen. Im Wohnzimmer seien die Schränke ebenfalls auf gewesen. Es sei alles durchwühlt worden. Sparbücher und leere Schmuckmäppchen hätten auf dem Boden gelegen. Küche und Bad seien sehr ordentlich gewesen. Spuren eines Diebstahls habe es dort nicht gegeben. Die Wohnungstür habe keine Ausbruchsspuren aufgewiesen. Die Wohnungstür sei nur ins Schloss gezogen gewesen. Er habe etwa einen Meter von der Getöteten entfernt gestanden. Er sei nicht in die Blutlache getreten. Er habe zum Zweck des Vergleichs mit dem Schuhabdruck im Schlafzimmer seine bei diesem Einsatz getragenen Schuhe später abgegeben. Die Kammer hat Lichtbilder vom Fliesenboden des Korridors der Tatortwohnung in Augenschein genommen. Darauf sind unter anderem aus unterschiedlichen Perspektiven blutige Schuhabdruckfragmente zu sehen. Der Zeuge erklärte dazu, dass diese Abdrücke schon auf dem Boden zu sehen gewesen seien, als er die Wohnung betreten habe. Es handele sich um Bilder der kriminaltechnischen Untersuchung. Sein Kollege habe aber mit seinem Handy sofort nach ihrem Eintreffen die Fußabdrücke ebenfalls abgelichtet gehabt. Unweit des Schuhabdrucks habe auch ein Schmuckstück im Flur gelegen, an weiteren Schmuck könne er sich nicht erinnern. Weder er noch einer seiner Kollegen seien in diese Spuren oder in eine Blutlache in dieser Wohnung getreten. Die Kammer hat weiterhin die Lichtbilder von dem blutigen Fußabdruckfragment aus dem Schlafzimmer in Augenschein genommen, das mit der Spitze in die große Blutlache reichte, die sich um den Kopf der N5C5 gebildet hatte. Der Zeuge E9hat dazu ausgeführt, PHK B5 habe sich der Getöteten zugewandt, während er sich um den verletzten Mann gekümmert habe, er sei aber nicht in die Blutlache getreten. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen. Diese sind durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und die Aussage des PHK B5 bestätigt worden. cc) Der Zeuge PHK B5 hat bekundet, er habe am 00.00.0000 mit seinem Kollegen, dem Zeugen PK E9, Streifendienst gehabt. Es habe dann einen Einsatz zur S3str. 00 gegeben. Er habe dann im Haus geklingelt. Es sei dann ein älterer Herr, ein Mieter aus dem ersten Stock, heruntergekommen und habe die Haustür aufgeschlossen. Dieser habe auch einen Schlüssel für die Wohnung der Geschädigten gehabt und ihm (dem Zeugen) diesen ausgehändigt. Er habe die Tür, die nur zugezogen gewesen sei, aufgeschlossen. Ob ein Schlüssel von innen in der Tür gesteckt habe, wisse er nicht mehr. Er sei dann in den beleuchteten Korridor getreten, in dem auf dem Boden Blutspuren zu sehen gewesen seien. Rechts sei eine Tür ins Schlafzimmer abgegangen. Der Geschädigte C5 habe in Rückenlage auf dem Bett gelegen. Rechts vor dem Bett habe in Bauchlage die geschädigte Frau gelegen. Ihr Kopf habe in einer Blutlache gelegen, die bis vor den Nachttisch gereicht habe. Die Frau sei tot gewesen. Er habe den Puls gefühlt. Sie sei schon ganz kalt gewesen. Der geschädigte Mann sei ansprechbar und orientiert gewesen. Diesem habe sich PK E9 von der anderen Seite der Betten zugewandt gehabt. Die Schränke seien durchwühlt gewesen. Er habe sofort Fotos gefertigt, als er mit seinem Kollegen auf die Rettungswagen gewartet habe. In der Wohnung seien blutige Fußabdrücke von Profilsohlen gewesen. Einer sei direkt neben der Leiche gewesen. Er habe verhindern wollen, dass die Sanitäter und Ärzte diese Spuren verwischten. Er gehe davon aus, dass sein Kollege nicht in die Blutlache am Kopf der Frau getreten sei. Dieser sei nicht in den Gang neben dem Bett gegangen. Er habe neben der Frau gestanden und sei selbst auch nicht in die Lache getreten. Seine Schuhe seien untersucht worden. Außerdem sei das Blut völlig eingetrocknet gewesen. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Diese hatte eine gute Erinnerung an diesen Einsatz. Seine Angaben sind durch die Inaugenscheinnahme der sechs von ihm kurz nach seinem Eintreffen gefertigten Lichtbilder bestätigt worden Auf zwei Bildern vom Auffindeort der N5C5 (Blatt 9 und 11 des o.a. Sonderbandes) sind deutlich zahlreiche blutige Sohlenabdrücke zu erkennen. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die in der Wohnung gesicherten, blutigen Schuhabdrücke von einem der Täter und nicht von Rettungskräften, Ärzten oder Polizeibeamten stammen. Auf einigen der in Augenschein genommenen Lichtbilder die Liegeposition des Q im Bett zu erkennen. Die Angaben des Zeugen zur Öffnung der Wohnungstür sind bestätigt worden durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen I7 und KHK I10. dd) Der Zeuge I7 hat bekundet, in der Nacht hätten Polizisten bei ihm geklingelt. Er habe keine Hilferufe gehört gehabt. Er sei dann nach unten gegangen, weil die Haustür verschlossen gewesen sei. Er habe diese aufgeschlossen und die Polizeibeamten hineingelassen. Da er den Schlüssel für die Wohnungstür der Eheleute C5 gehabt habe, habe er diese ebenfalls aufschließen müssen oder den Schlüssel an die Polizeibeamten gegeben. Die Wohnungstür sei nur ins Schloss gezogen gewesen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Zeuge, der eine gute Erinnerung an das Geschehen hatte, die Wahrheit gesagt hat. ee) Der Zeuge KHK I10 hat bekundet, er sei im ersten Team der Kriminalpolizei am Tatort gewesen. Die Kollegen der Schutzpolizei hätten versucht, den Tatort "einzufrieren", d. h. sie hätten versucht, die Ermittlungen aufzunehmen, ohne die Spuren zu verwischen. Sie hätten direkt nach dem Eintreffen Fotos gefertigt. Rettungssanitäter und Notarzt seien bereits dort gewesen, als er in die Wohnung gekommen sei. Der Notarzt habe ihm eine Messerklinge übergeben, die dieser wohl im Kragen der Kleidung des Geschädigten gefunden habe. Der zugehörige Messergriff habe in der Ritze zwischen den Matratzen gelegen. Die getötete Frau habe keine Schuhe getragen. Der blutige Schuhabdruck neben der Frau sei eingetrocknet gewesen. Auch die Blutlache sei eingetrocknet gewesen. Nach dem Profil habe der Abdruck auf die Einsatzstiefel der Feuerwehr hingedeutet. Das habe sich aber nach einer dahin gehenden Überprüfung nicht bestätigt. In der Wohnung hätten sich keine Aufbruchsspuren gezeigt. Die Türen und Fenster seien verschlossen und ohne Spuren gewesen. Auch die Terrassentür sei unbeschädigt gewesen. An den Verbleib der Wohnungsschlüssel habe er keine Erinnerung. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Dessen Angaben sind zum Teil durch die Bekundungen des Zeugen Dr. S4 und durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt worden. ff) Der sachverständige Zeuge Dr. L5 hat ausgesagt, er habe am 00.00.0000 gegen 4:20 Uhr einen Notarzteinsatz in der S3straße in C4 gehabt, bei dem es um eine Todesfeststellung gegangen sei. Es seien bereits zwei Polizeiwagen und zwei Rettungswagen vor der Tür gewesen. In der links gelegenen Erdgeschosswohnung habe das Opfer im Schlafzimmer auf dem Gang neben der rechten Seite des Bettes auf dem Boden gelegen. Das EKG habe eine Null-Linie gezeigt, die Pupillen seien lichtstarr gewesen. Er sei vorsichtig zum Kopf der Frau gegangen, die nach seiner Erinnerung mit dem Kopf in Richtung Tür gelegen habe. Soweit ihm die Lichtbilder der Auffindesituation vorgehalten werden, so habe er das anders in Erinnerung gehabt. Er sei mit den Feuerwehrschuhen der Größe 47, die er getragen habe, nicht in die Blutlache getreten. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Zeuge zu seiner Diagnostik bezüglich des Opfers die Wahrheit gesagt hat. Nach Inaugenscheinnahme der o. a. Lichtbilder in der Hauptverhandlung, auf denen zu erkennen ist, dass das N5C5 mit dem Kopf in Richtung des Nachttisches vor den Schränken gelegen hat, steht fest, dass sich der Zeuge insoweit geirrt hat. Dieser Irrtum betrifft aber nicht die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Bekundungen. gg) Der Zeuge Dr. S4 hat bekundet, am 00.00.0000 habe es gegen 4:13 Uhr einen Alarm zur S3straße gegeben. Bei seinem Erscheinen seien bereits sechs bis acht Polizeibeamte und die Besatzungen zweier Rettungswagen vor Ort gewesen. Der Tod der Ehefrau sei schon festgestellt gewesen. Das EKG habe Herzstillstand angezeigt. Diese habe direkt vor dem Schrank auf dem Boden gelegen. Der Ehemann, der quer in Rückenlage über dem Bett gelegen habe, habe sehr schwer verletzt ausgesehen. Dessen Beine hätten nach unten aus dem Bett gehangen. Er sei teilweise zugedeckt gewesen und habe auf Ansprache reagiert, sei aber deutlich verlangsamt gewesen. Er habe angegeben, keine starken Schmerzen zu haben, was überraschend gewesen sei. Das habe wohl an der getrübten Wahrnehmung des Patienten gelegen. Die verbale Artikulation habe nur &bdquo;Wortsalat“ ergeben. Er habe den Puls gefühlt; der Kreislauf sei stabil gewesen. Der Mann habe Arme und Beine bewegen können. Er habe eine Wunde hinten seitlich am Kopf gehabt, der in einer großen Blutlache gelegen habe. Er habe viel Blut im Gesicht gehabt, habe auf Aufforderung die Augen geöffnet, sei aber nicht orientiert gewesen. Die Augen seien nach seiner Erinnerung nicht auffällig gewesen. Die körperliche Untersuchung habe ein mittelgradiges Schädelhirntrauma und einen kritischen Zustand ergeben, weshalb er den Patienten schnellstmöglich habe ins Krankenhaus transportieren lassen. Nach seiner Einschätzung habe aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes Lebensgefahr bestanden, obwohl Blutdruck und Herzschlag im Normbereich gewesen seien. Als der Verletzte von den Rettungskräften unter seiner (des Zeugen) Hilfe vorsichtig in das Lagerungstuch gehoben worden sei, habe er direkt am Nacken im Pyjama des Patienten eine Messerklinge gefunden, die dann durch die Umlagerung herausgefallen sei. Er habe die Klinge mit einer Zange gefasst und direkt der Polizei übergeben. Eine Stichverletzung habe er nicht festgestellt. Im Schlafzimmer sei es sehr kalt gewesen, was wohl daran gelegen habe, dass alle Türen offen gestanden hätten. Auf Vorhalt der Lichtbilder, die eine Messerklinge zeigen, und die die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen hat, bestätigte er, das Messerfragment, das er aus dem Kragen des Q genommen habe, habe so ausgesehen. Die Kammer hat dem Zeugen Glauben geschenkt, soweit dessen Bekundungen bezüglich der Verletzungen des Q durch weitere Beweismittel bestätigt worden sind. So hat er bekundet, dass die Augen des Opfers nicht auffällig gewesen seien, was nach den Ausführungen der weiteren Zeugen Dr. T10 und der Sachverständigen U1 und W nicht zutraf. Soweit er bekundet hat, es habe ein Schädelbruch vorgelegen, ist diese Diagnose an den Zeugen Dr. T10 weitergegeben worden, hat sich aber in der Folge nicht bestätigt. Der Zeuge hat eingeräumt, dass er im Wesentlichen durch die Gesamtsituation und die Auffindung der Messerklinge beeindruckt gewesen sei und nunmehr Probleme mit seiner Aussage habe. Die Auffindung der Messerklinge und des Griffes ist durch die Aussage des Zeugen KHK I10 und die Inaugenscheinnahme eines der von PHK B5 gefertigten Lichtbilder bestätigt worden. hh) Die Zeugin U6 hat bekundet, sie habe als Notfallärztin den Transport des Q vom C1 zum L3krankenhaus nach M4begleitet. Bei der Untersuchung im C9l seien schwere Augen- und Kopfverletzungen diagnostiziert worden, die eine Verlegung in eine Spezialklinik erforder-lich gemacht hätten. Sie habe Q im Schockraum aufgenommen. Er sei wach, aber nicht kommunikativ gewesen. Die Augen seien völlig zugeschwollen gewesen. Er habe Blutkrusten im Bereich des Ohres gehabt. Der Zustand des Q sei wegen des hohen Blutverlustes und seiner Vorerkrankungen lebensbedrohlich gewesen. Er habe Fremdblutkonserven erhalten. Alle Angaben über die Verletzungen würden auf den Aussagen der erstversorgenden Kollegen beruhen. Q habe im Rettungswagen auf Erwärmungsmatten gelegen, weil er stark unterkühlt gewesen sei. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die unbeteiligte sachverständige Zeugin nicht die Wahrheit ausgesagt hat. Trotz ihrer vielen Notarzteinsätze konnte sie sich gut an ihre Begleitung der Verlegung des Q erinnern. b) Die Feststellungen über die Verletzungen des Q und deren Ursachen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. T10 und den Gutachten der Sachverständigen U1, Dr. med. W und Prof. Dr. med. Q1 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Obduktion und des am Tatort gefundenen, zerbrochenen Messers. aa) Der sachverständige Zeuge Dr. T10 hat bekundet, er sei Augenarzt im L3krankenhaus-M4 und habe am 00.00.0000 Dienst gehabt. Q sei aus der Chirurgie des C9 überwiesen worden, weil er multiple Verletzungen im Augenbereich und einen Schädelbruch gehabt habe. Er habe den Patienten eine Stunde nach der Einlieferung gesehen. Angesichts der schweren Gesichtsverletzungen habe er gleich an einen Unfall gedacht gehabt. Er habe zahlreiche Riss-Quetschwunden festgestellt. Der Patient sei nicht orientiert gewesen, dieser habe zur Untersuchung in Vollnarkose gelegt müssen. Es sei eine Computertomographie gemacht worden. Die Bilder habe er sich zusammen mit einem hinzugezogenen Kieferchirurgen angesehen. Es habe eine kleinere Hirnblutung und zahlreiche Brüche gegeben. So habe er eine Jochbeinfraktur festgestellt. Die Orbitaböden beider Augen seien gebrochen gewesen. Es sei entschieden worden, zunächst die Augenverletzungen zu versorgen, um möglicherweise die Sehfähigkeit zu retten. Er habe zunächst die großen Hautver-letzungen um die Augen versorgt. Es hätten flächenhafte Einrisse von sechs cm x zwei cm und fünf cm x zwei cm vorgelegen. Die abgeplatzten und zerrissenen Hautlappen seien völlig vertrocknet gewesen. Die Tat habe länger zurückgelegen, so dass es nicht mehr möglich gewesen sei, die Hautlappen zu befeuchten und wieder zusammen zu nähen. Er habe diese vollständig entfernen müssen. Die entstandenen Wunden seien mit Einzelknopfnähten versorgt worden. Beide Augen seien rupturiert gewesen; die Augäpfel seien quasi zerdrückt worden. Der Patient sei im Jahr 0000 im L3krankenhaus wegen grauen Stars an beiden Augen operiert worden und sei dabei mit künstlichen Linsen versorgt worden. Das linke Auge sei durch den Diabetes stark vorgeschädigt gewesen. Im Bereich der Kunstlinsen gäbe es immer eine Sollbruchstelle. In diesem Bereich seien die Augäpfel vertikal gerissen und die Linsen seien durch den Druck herausgesprengt worden. Die Regenbogenhaut sei an beiden Augen vertrocknet oder nicht mehr vorhanden gewesen. Die Sehfähigkeit sei nicht mehr zu retten gewesen; es habe nur noch das Eintreten von Infektionen verhindert werden können. Auch ohne die bestehenden Vorerkrankungen wäre es durch die große Gewalteinwirkung zu einer beidseitigen Erblindung gekommen. Alles was außerhalb des Augapfels gewesen sei, habe entfernt werden müssen. Auch das Muskelgewebe um die Augen sei eingerissen gewesen. Dann sei ein Wundverschluss mit Teilrekonstruktion erfolgt. Danach habe der Kieferchirurg die Operation fortgesetzt. Er habe das Jochbein, das mehrfach gebrochen gewesen sei, chirurgisch versorgt. Auf der linken Seite seien Platten eingesetzt worden, um die Knochen zu stabilisieren. Beide Orbitaböden seien gebrochen und disloziert gewesen. Diese habe der Kieferchirurg wieder hochgeholt. Die Verletzungen seien auf eine erhebliche Gewaltanwendung zurückzuführen. Es brauche eine große Kraftentfaltung, um Haut, die weit elastischer sei als das Untergewebe, in solch einem Ausmaß zum Reißen zu bringen. Es habe sich um zackenartige Risswunden gehandelt und nicht um Schnittwunden. Ähnliche Verletzungsmuster habe er in seiner siebenjährigen klinischen Erfahrung bei höchstens zwei bis drei Patienten gesehen, die schwere Unfälle erlitten hatten. Ein ähnliches Verletzungsbild habe ein Motorradfahrer gehabt, der mit hoher Geschwindigkeit gegen einen Gegenstand (Ampel/Verkehrsschild) gefahren sei. Derartige Verletzungen könnten nicht durch Faustschläge verursacht werden, denn die Kraftentfaltung dabei reiche nicht, um Augäpfel zum Platzen zu bringen. Es könne ein Baseball- oder Golfschläger eingesetzt worden sein. Diese Schlaginstrumente hätten dann genau in die Augenhöhlen treffen müssen. Auch Fußtritte könnten derartige Verletzungen verursachen, zum Beispiel wenn das Opfer auf dem Boden liege und mit großer Kraft von oben mit stampfenden Tritten malträtiert werde. Möglich seien solche Verletzungen auch bei einem Sturz aus großer Höhe. Die Verletzungen seien durch mehrere Schläge oder Tritte verursacht worden. Nach seiner Einschätzung seien es wesentlich mehr als drei gewesen. Die intracerebrale Blutung sei von den Neurochirurgen beobachtet worden. Sie habe nicht zugenommen. Zu einer Mittellinienverschiebung oder zu einer Verlagerung des Gehirns sei es nicht gekommen, so dass man sich gegen einen Eingriff entschieden habe. Eine Lebensgefahr habe aufgrund der Hirnblutung, der Kreislaufsituation, der Austrocknung und der schweren Zuckerkrankheit bestanden. Er habe keine Prognose abgeben können, ob der Geschädigte die nächste Woche überleben werde. Die Kammer hält die Bekundungen hinsichtlich der Verletzungen des Q bis auf die Diagnose eines Schädelbruchs für glaubhaft. Diese sind in vollem Umfang bestätigt worden durch das Gutachten der Sachverständigen U1, die Q am Tag nach der Operation L3krankenhaus in C4-M4 untersucht und dabei auch Lichtbilder gefertigt hat, die die Kammer ein Augenschein genommen hat. Auch die Sachverständige Dr. W hat die knöchernen Verletzungen bestätigt. Soweit der Zeuge angeben hat, im C9-Krankenhaus sei ein Schädelbruch diagnostiziert worden, handelt es sich möglicherweise um eine Fehlinformation der erstversorgenden Ärzte, denn der Zeuge hat selbst nicht angeben, auf der Computertomographie eine solche Verletzung gesehen zu haben. bb) Die sachverständige Rechtsmedizinerin U1 hat ausgeführt, sie habe Q am 00.00.0000 im Krankenhaus untersucht. Dieser habe Anzeichen einer Demenz gezeigt. Nach Angaben der behandelnden Ärzte habe bei Q eine Unterkühlung vorgelegen. Dieser habe eine Körpertemperatur von 35,4&ordm; Celsius gehabt und einen erniedrigten Hämoglobin-Wert aufgewiesen. Dieser sei nach der Einlieferung von 9,4 g/dl auf 7,3 g/dl gesunken. Der Hämoglobin-Normalwert sei abhängig von Geschlecht und Alter. Ein Hämoglobinwert zwischen 14 und 18 g/dl gelte bei Männern als normal. Q habe einen starken Blutverlust erlitten, der potentiell lebensbedrohend gewesen sei. Es sei möglich, dass der HB-Wert durch die Zuführung von Flüssigkeit weiter auf letztlich 7,3 g/dl gefallen sei, denn Q sei bei seiner Einlieferung ins C9 völlig dehydriert gewesen. Er habe massive Verletzungen im Gesicht gehabt, Hämatome an der rechten Kopfseite und am Kinn. Beide Jochbeine seien gebrochen gewesen und die Orbitaböden eingebrochen. Auch der Unterkiefer sei gebrochen gewesen. Er habe offene Wunden im Bereich der Augenlider gehabt. Beide Augäpfel seien aufgeplatzt gewesen. Eine Wiederherstellung der Sehfähigkeit sei nicht möglich gewesen, weil die Regenbogenhäute nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der übrige Körper habe keine Verletzungen aufgewiesen. Es habe auch keine Abwehrverletzungen gegeben. Lebensgefahr habe sowohl durch den großen Blutverlust als auch durch den Schock bestanden. Q sei bewusstlos gewesen und habe an seinem eigenen Blut ersticken können. Er sei ausgekühlt und wohl nicht in der Lage gewesen, sich zuzudecken. Es habe eine geringgradige Einblutung unter die Schädeldecke bestanden. Sie habe die chirurgischen Nähte unterhalb des rechten Auges gesehen. Links hätten Hautablösungen am Unterlid bestanden, die mit einer Einzelknopfnaht versorgt worden seien. Im Weiteren verwies die Sachverständige auf 13 von ihr überreichte und dann von der Kammer in Augenschein genommene Lichtbilder, die sie dann im Einzelnen erläuterte: Auf der linken Seite des Kopfes sei in Höhe des Augenbrauenbogens ein mehrere cm langer Riss chirurgisch versorgt worden. Die Hämatome unter dem Auge und eine weitere Naht seien deutlich sichtbar gewesen. Auf einem weiteren Bild sei die Verletzung an der rechten Kopfseite zu sehen, die mit einem Klammerpflaster versorgt worden sei. Die Naht unter dem rechten Auge sei deutlich sichtbar. Links erkenne man eine Schürfung und eine Riss-Quetschwunde. Das ausgedehnte Hämatom am Kinn sei gut sichtbar. Diese Verletzung sei durch Fußtritte mit dem Hackenbereich eines Sportschuhs erklärlich. Die Ruptur der Augäpfel setze wesentlich mehr Gewalt voraus. Ein Faustschlag reiche dazu nicht aus. Es seien Kräfte wie bei Tritten erforderlich. Sie könne sich die Verletzungen der Augäpfel - wie der behandelnde Arzt - nur durch Stampfschritte erklären. Der Kopf des Q habe beim Auffinden in der Besucherritze zwischen beiden Betten gelegen. Das sei höchstwahrscheinlich auch der Ort gewesen, an dem sich dessen Kopf während der Verletzungshandlungen befunden habe. Sie halte es für nur schwer möglich, jemanden solche Verletzungen zuzufügen wenn dieser frei im Bett sitze. Bei einem Schlag oder einem Tritt werde der Kopf nach hinten beschleunigt. Eine Augapfelruptur setze eine sehr große Kraftentfaltung voraus. Mit einem Schlagwerkzeug müsse eine enorme Beschleunigung entfaltet werden. Q könne auch nicht mit dem Kopf auf der Matratze gelegen haben, denn für die festgestellten Augenverletzungen sei eine solche Unterlage wohl wegen des fehlenden Widerstandes zu weich. Die Krafteinwirkung müsse ganz erheblich gewesen sein. Insgesamt gehe sie von mindestens vier bis sechs Gewalteinwirkungen gegen den Kopf des Q aus. Es habe Tritte gegen beide Augen, die rechte Kopfseite und das Kinn gegeben. Soweit ihr das am Tatort gefundene Messer vorgehalten werde, habe sie keine Verletzung am Körper des Q festgestellt, die auf eine scharfe Gewaltein-wirkung habe hindeuten könne. Ob das Messer an dessen Kleidung oder durch ein Verhaken am Bettzeug zerbrochen sei, könne sie nicht sagen. Die Kammer folgt aufgrund eigener Überzeugungsbildung den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen. Der Kammer ist die Sachverständige aus vielen Verfahren als forensisch erfahren und äußerst gewissenhaft bekannt. Ihre Angaben zu den Augenverletzungen des Geschädigten stimmen mit denen des sachverständigen Zeugen Dr. T10 überein. Sie hat die diesbezüglichen Feststellungen anhand von selbst gefertigten Lichtbildern dokumentiert, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Die Erklärungen der Sachverständigen zu den Ursachen der Verletzungen waren nachvollziehbar und ausführlich begründet. Sie decken sich mit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. T10. cc) Q ist nach seinem Tod von der Rechtsmedizinerin Dr. W obduziert worden. Diese hat die vom Zeugen Dr. T10 und der Sachverständigen U1 festgestellten Verletzungen im Wesentlichen bestätigt und darüber hinaus Einblutungen hinter dem linken Ohr und im linken Schläfenbereich festgestellt. Auf ihrem Gutachten und dem des Rechtsmediziners Prof. Dr. Q1 beruht die Feststellung, dass diese Verletzungen nicht todesursächlich waren. Die Sachverständige hat ausgeführt, sie habe am 00.00.0000 die Obduktion des Q in Q6 vorgenommen, nachdem dieser am 00.00.0000 verstorben war. Q habe zahlreiche Verletzungen aufgewiesen. Es habe eine Einblutung hinter dem linken Ohr, einen Bruch beider Augäpfel und ein großes Hämatom am linken Auge bestanden. Überdies habe ein schweres Schädelhirntrauma vorgelegen. Durch eine massive stumpfe Gewalteinwirkung von vorn auf den Kopf sei es oberhalb der Regenbogenhaut zu Einrissen gekommen. Auf der rechten Wange sei eine große Hautverfärbung sichtbar gewesen. Sie habe die Leiche in Bauchlage gebracht. An der hinteren Körperseite habe es keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung gegeben. Bei der Untersuchung des Kopfes habe sie nicht mehr ganz frische Einblutungen im linken und rechten Schläfenbereich festgestellt, die auf eine stumpfe Gewaltanwendung zurückzuführen seien. Diese könne am 00.00.000 erfolgt sein. Die festgestellten Einblutungen an der linken Schläfe seien nicht mehr glänzend gewesen. Auch die Einblutung im Bereich der Kopfschwarte sei älteren Datums gewesen und habe zu einer Entstehung am 00.00.0000 gepasst. Der knöcherne Schädel sei festgefügt gewesen. Es hätten sich nicht mehr frische Einblutungen unter die harte Hirnhaut gezeigt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Gewalteinwirkung bereits mehr als zwei Wochen zurück-gelegen habe, so dass Einblutungen bereits wieder abgebaut worden seien. Sie habe dann das Gehirn entnommen, es in Formalin gelegt und Herrn Prof. Dr. Q1 zur Untersuchung übergeben. Die Organe des Q seien insgesamt altersentsprechend gewesen. Er habe Ergüsse in beide Brusthöhlen von 400 und 500 ml gehabt. Beide Lungen seien aufgebläht gewesen. Eine Lungenentzündung habe nicht vorgelegen. Es hätten sich keine Knotenbildungen oder Gerinnsel gezeigt. Das Herz habe 560 Gramm gewogen, so dass eine Herzmasseerweiterung vorgelegen habe, die auf einen langjährigen Bluthochdruck und auf das hohe Alter zurück-zuführen sei. Ab 60 fange das Herz zu wachsen an. Jedenfalls sei von einer verminderten Herzleistung auszugehen. Die Herzkranzgefäße seien bis zu 60% verkalkt gewesen. Gerinnsel habe es keine gegeben. In einem Herzkranzgefäß sei ein Stent eingesetzt gewesen. Die Herzinnenhaut habe Anzeichen älterer Infarkte gezeigt. Der Herzmuskel habe Narbengewebe gezeigt. Es hätten diffuse Verbreiterungen der Nebennierenrinde vorgelegen. Die übrigen Organe hätten eine muskatartige Zeichnung aufgewiesen, was Zeichen einer Blut-stauung sei. Die Schlagadern hätten eine hochgradige Arteriosklerose gezeigt, die geschwürartig aufbrechend ausgesehen hätten. Die Todesursache sei nicht abschließend zu klären. Mehrere Organe seien hochgradig erkrankt gewesen. Am Herzen habe sich ein Kammerseptum bestätigt, das zu Herzrhythmusstörungen führe. An der rechten Herzkammer habe sie frische Muskelfaserschäden festgestellt. Die Lunge sei chronisch gebläht gewesen und die Lungenschlagader habe eine Wandverdickung aufgewiesen. Es habe Herzfehlerzellen gegeben, bei denen es sich um Fresszellen handele, die die roten Blutkörperchen auffressen würden. Das erkläre einen niedrigen Hämoglobinwert. Die Lunge sei deutlich vorgeschädigt, so dass ein Lungenversagen möglich sei. Gleiches gelte für die Leber. In den Nieren hätten sich kleine Komplexe in fäulnisbedingter Selbstauflösung des Gewebes befunden. Aus den Arztberichten sei ersichtlich, dass Q am 00.00.0000 nach dem Besuch von Sohn und dessen Ehemann zwischen 14 und 15 Uhr einen Herzschlag von 42 bis 45 in der Minute gehabt habe. Gegen 16 Uhr hätten dann Atmung und Herzschlag ausgesetzt. Es sei von einer kardioinfektiösen Insuffizienz auszugehen. Die Folgen der schlimmen Gewalteinwirkungen auf den Kopf seien nur noch wenig sichtbar gewesen. Veränderungen im Bereich der Gesichtshaut, wie Zerreißungen habe sie nicht gesehen. Es seien nur noch diskret gelbe und grünliche Verfärbungen sichtbar gewesen. Die Augäpfel und der Augenhintergrund seien operativ entfernt worden. Die Kammer folgt den gut nachvollziehbaren Ausführungen der beiden o. g. Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung. Beide sind der Kammer aus anderen Verfahren als in hohem Maße fachkundig bekannt. Ihre Feststellungen sind anschaulich und nachvollziehbar gewesen anhand der von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern der Obduktion. dd) Der Sachverständige Prof. Dr. Q1 hat ausgeführt, er habe als Neuropathologe das Gehirn des Q untersucht. Es habe Unterblutungen gegeben; diese seien aber nicht raumfordernd gewesen. Q habe an einer Verhärtung der Schlagadern gelitten. Anzeichen einer Hirnprellung oder einer Hirnmasseverschiebung habe er nicht festgestellt. Nach Schnitten durch das Gehirn hätten sich Zeichen einer Hirnatrophie ergeben. So bezeichne man einen allmählichen Verlust von Hirnsubstanz. In gewissem Umfang sei ein Rückgang von Volumen und Masse des Gehirns mit fortschreitendem Alter normal. Über das Altersmaß hinausgehende Veränderungen würden als Hirnatrophie bezeichnet. Dabei handele es sich aber nicht um eine verletzungsbedingte Folge, sondern diese sei auf einen langjährig überhöhten Blutdruck zurückzuführen, der zu Gewebsuntergängen geführt habe. Dabei handele es sich um alterstypische Veränderungen, nicht aber um die Folge von Gewalteinwirkungen. Die im L3krankenhaus C4-M4 diagnostizierten geringen Unterblutungen unter die harte Hirnhaut seien nicht todesursächlich gewesen. Das Opfer habe massive stumpfe Gewaltanwendung erfahren, was zur Ruptur beider Augäpfel und der Brüche von Orbitaböden und Jochbein geführt habe. Es habe mehrere kleinere, etwa zwei mm große Unterblutungen im Gehirn gehabt. Dabei handele es sich um chronische Veränderungen, die sich nicht zurückbilden würden, denn es habe eine Gehirnathrophie vorgelegen. Das Gehirn selbst sei verschmächtigt gewesen, was makroskopisch sichtbar gewesen sei. Das Gehirngewebe im Innern sei reduziert gewesen. Die entstehenden Hohlräume hätten sich mit Hirnwasser gefüllt. Es habe eine Erweiterung der Hirnkammern vorgelegen. Einblutungen in das Gehirn könnten durch einfache Traumata entstehen. Er habe keine diffusen axonalen Schäden, Zerreißungen der Gefäße oder die Einwirkung von Scherkräften festgestellt. Das Opfer habe an einer beginnenden vaskulären Demenz gelitten. Alzheimer habe er nicht gehabt. Das Gehirn habe einige kleinere Infarkte gezeigt. Die Kammer folgt aufgrund eigener Überzeugungsbildung den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor der Kammer. Dieser ist der Kammer aus anderen Verfahren als langjährig forensisch erfahren und äußerst gewissenhaft bekannt. c) Die Feststellungen zu den Verletzungen der N5C5 und deren Ursachen beruhen auf den Gutachten der Sachverständigen U1 und Prof. Dr. L6. aa) Die Sachverständige U1 hat ausgeführt, sie sei am 00.00.0000 gegen 8:40 Uhr zur Tatortwohnung gekommen. Die Türen hätten alle offen gestanden. Es sei sehr kalt gewesen. N5C5 habe in Seitenlage und teils auf dem Bauch vor den Kommoden im Schlafzimmer in einer großen getrockneten Blutlache gelegen. Die Totenstarre sei voll ausgeprägt gewesen. Das Opfer habe drei massive Gewalteinwirkungen auf den Körper erlitten. Es habe eine massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf gegeben. N5C5 habe einen dezenten Einriss hinter dem rechten Ohr und ein Monokelhämatom am rechten Auge gehabt. Auch sei die Lippe eingeblutet gewesen. Diese beiden Verletzungen seien nicht durch dieselbe Gewalteinwirkung entstanden wie die Verletzun-gen der Knochen unterhalb und oberhalb des Auges. Es habe massive Gewalteinwirkungen gegen den Kopf gegeben, die großflächige Hämatome um die Augen und um den Mund hervorgerufen hätten. Es seien Ablederungshöhlen entstanden, wie sie ansonsten nur bei Verkehrsunfällen üblich seien. Die Kopfschwarte sei völlig vom Schädel abgelöst worden, wie es typischerweise bei einem Überrollen durch das Rad eines Lkw erfolge. Da die Haut dehnbarer sei als das Unterhautgewebe, komme es zu Ablösungen der Lederhaut. In die entstehenden Hohlräume sei erheblich eingeblutet worden. Bei der Obduktion sei es deshalb nicht mehr erforderlich gewesen, die Gesichtshaut vom Schädel abzulösen, weil diese bereits keine Haftung mehr gehabt habe. Es seien Einrisse hinter dem Ohr entstanden. Das deute auf eine sehr starke Gewalteinwirkung hin. Sie gehe nicht davon aus, dass es sich um Schläge mit der Faust gehandelt habe. Vielmehr sei der Einsatz eines Baseballschlägers oder das Treten mit einem Schuh wahrscheinlich. Dafür spreche auch die Rissverletzung hinter dem Ohr. Sie habe kein Rillenmuster oder Profil von Schuhen bei den Gesichtsverletzungen festgestellt. Der Täter habe möglicherweise mit dem Spann zugetreten; die erheblichen Einblutungen könnten ein solches Muster auch überlagert haben. Die Rissverletzung hinter dem rechten Ohr könne durch einen massiven Faustschlag oder einen Tritt mit dem Fuß verursacht worden sein. Die knöcherne Schädelkapsel sei unverletzt gewesen. Es habe geringgradige Einblutungen ins Gehirn gegeben. Der linke Gehörgang sei voller Blut gewesen. Es habe Einblutungen auf den Schultern gegeben, deren Verursachung sie nicht erklären könne. Diese seien kurz vor Todeseintritt entstanden, da die Einblutung nur noch dezent im Obergewebe zu sehen gewesen sei. N5C5 habe zwei Stichverletzungen direkt hinter dem linken Ohr in den Hals gehabt. Beide Stichkanäle hätten unterhalb des Weichteilgewebes des Kehlkopfes geendet. Durch die Stiche sei kein großes Gefäß verletzt worden, aber kleine Äste mit starkem Blutverlust, was zu einem Verbluten geführt hätte. Die zwei Einstiche seien relativ gerade unterhalb des Ohrläppchens erfolgt. Die Stichkanäle seien parallel verlaufen. Das am Tatort aufgefundene Messer komme als Tatwerkzeug in Betracht. Eine Präparation der Halswirbelsäule habe nicht stattgefunden; sie habe deshalb keine Anschartungen festgestellt. Die Stiche in den Hals hätten zu einem Verbluten geführt; wie lange das gedauert habe, könne sie nicht sagen, möglicherweise einige Minuten. Die Verletzungen hätten keinen großen Schwalbenschwanz gezeigt, was darauf hindeute, dass die Einstiche nicht innerhalb eines dynamischen Geschehens erfolgt seien. Möglicherweise sei N5C5 schon bewusstlos gewesen. Sie könne nicht sicher sagen, ob diese gestanden oder gelegen habe, als die Stiche ausgeführt worden seien. Da einer der Stiche aber direkt hinter der Ohrmuschel eingedrungen sei und beide Stiche völlig parallel verliefen, spreche viel dafür, dass das Opfer auf dem Boden gelegen habe und die Stiche von oben ausgeführt worden seien, während der Täter neben oder auf den Beinen des Opfers gekniet habe. Die linke Halsschlagader sei unverletzt, die Stiche hätten im Kehlkopf geendet. Allerdings habe N5C5 wohl in einen scharfen Gegenstand, möglicherweise in ein Messer gegriffen. Sie habe eine Verletzung im Bereich der Finger und eine im Innenhandbereich gehabt, so dass möglicherweise zwei Angriffe mit einem Messer stattgefunden hätten. Jedenfalls habe sich diese gegen die Stichführung gewehrt, denn die scharfe Gewalteinwirkung gegen die rechte Hand stelle eine typische Abwehrverletzung dar. Beide Verletzungen müssten zu Lebzeiten entstanden sein, denn diese hätten stark geblutet. Daneben habe es ein Stauungssyndrom gegeben. Sie habe punktförmige Einblutungen in die Gesichtshaut, die Augenbindehäute und die Schleimhaut der Oberlippe festgestellt. Die Lungen seien beidseits überbläht gewesen. Das Opfer sei gewürgt worden. Die abführenden Blutadern würden direkt unter der Haut verlaufen, während die Schlagadern tiefer im Hals liegen würden. Bei einer Kompression des Halses komme es binnen 30 bis 60 Sekunden zu einem Stauungssyndrom, da das Blut aus dem Kopf nicht mehr abfließen könne. Eine Bewusstlosigkeit trete aber bereits nach ca. 10 Sekunden ein. Bis zum Versterben müsse länger zugedrückt werden. Das Opfer habe kleinflächige Verletzungen am Hals aufgewiesen. Sie habe fleck- und punktförmige Einblutungen festgestellt, die auf Fingerkuppen hindeuten würden. Allerdings habe es keine Fingernagelabdrücke gegeben, was dafür spreche, dass der Täter Handschuhe getragen oder sehr kurze Fingernägel gehabt habe. Die fleckförmigen Einblutungen seien auf der linken Halsseite der Geschädigten viel intensiver ausgeprägt als auf der rechten Seite, was dafür spreche, dass der Täter Rechtshänder sei. Streifige Hautrötungen, die für den Einsatz eines Tatwerkzeugs, etwa einer Schnur oder eines Handtuchs sprechen könnten, habe es nicht gegeben. Es sei schwer, die Reihenfolge der Zufügung der Verletzungen zu rekonstruieren. Die kleineren Verletzungen an Mund und Lippe seien wohl zuerst erfolgt . Die Geschädigte habe noch gelebt, als es zu der Ablederung der Gesichtshaut und zu den Stichverletzungen gekommen sei, denn diese Verletzungen hätten ganz erheblich geblutet. Es sei aber möglich, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon bewusstlos gewesen sei. Durch die von den Stichen ausgelösten Blutungen oder durch ein Würgen sei es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns gekommen, die letztendlich zum Tod geführt habe. N5C5 habe dezente Totenflecken am Oberschenkel gehabt, die auf Druck wegdrückbar gewesen seien. Bei den Flecken am Oberschenkel habe es sich um eine Griffverletzung handeln können. Ansonsten seien die Beine ohne Totenflecke gewesen. Der Herzmuskel habe sich blass dargestellt, demnach habe es eine Verblutungsblutung gegeben, d.h. das Herz habe leer geschlagen. Auch Leber und die Nieren seien ganz blass gewesen. Die Sachverständige hat ihr Obduktionsergebnis anhand von Lichtbildern erläutert, die die Kammer in Augenschein genommen hat und die die Ausführungen der Sachverständigen bestätigen. Dort sind unter anderem zu sehen das Monokelhämatom am rechten Auge, die Einblutung in die Unterlippe, die beiden scharfrandigen Verletzungen direkt hinter dem linken Ohr und die Einblutungen in die Hohlräume der Lederhaut. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, zur Untersuchung des Tatgeschehens bezüglich beider Opfer eine Blutspurenanalyse vorgenommen zu haben. Im Schlafzimmer habe es nur wenige Spuren gegeben, die auf die Kontaktperson hindeuten könnten, dabei habe es sich um Schuhsohlenabdrücke gehandelt. N5C5 habe in einer großen Blutlache gelegen. Es habe Abtropfspuren gegeben. Über ihrem Kopf an den Türen der Kommoden habe sich ein Spritzmuster gezeigt. Es seien drei Areale zu bewerten gewesen: die Blutlache und die damit verbundenen Spuren, das Blut am Kopf des Opfers und das Spritzmuster an der Kommodentür. Die dortigen Bluttropfen seien unterschiedlich geformt gewesen. Sie seien von der Leiche aus gesehen nach rechts rund und nach links oval gewesen. Es seien Auszieher und Satellitentropfen vorhanden gewesen. Beim ersten Angriff bilde sich kein Spritzmuster. Ein solches entstehe erst, wenn eine gewisse Menge Blut ausgetreten sei. Dementsprechend habe es eine Gewaltanwendung nach dem Austritt von Blut aus Hals oder Kopf gegeben. N5C5 habe zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Boden gelegen. Es habe ähnliche Spritzer im Bereich des Nachttisches gegeben. Diese seien in der Folge aber durch das austretende Blut überdeckt worden, d. h. sie seien in die Blutlache hineingezogen worden. Die Tropfen an der Kommodentür seien zur Zeit ihrer Entstehung dort in der Mitte und an der Kante nahezu kreisrund gewesen. Sie hätten sich dann infolge Schwerkraft nach unten gezogen. Die rechts liegenden Tropfen seien länglicher gewesen. Dementsprechend habe die Blutungsquelle direkt davor gelegen. Das Blut sei ausgehend vom Kopf der Geschädigten gegen die Kommodentür geschleudert worden. Der Kopf der N5C5 müsse etwas angehoben gewesen sein, als das Blut durch Schläge auf ihren Kopf weggeschleudert worden sei. Die Auffindeposition sei tiefer gewesen. Ob sie die Stichverletzungen zu diesem Zeitpunkt schon gehabt habe, sei nicht sicher, weil sie auch aus den Kopfverletzungen geblutet habe. Da das Blut dieser Verletzungen aber in die Ablederungshöhlen gelaufen sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass sie aus den Stichverletzungen geblutet habe. Auf dem Boden habe zu diesem Zeitpunkt in der Nähe ihrer rechten Hand der Urinbeutel des Mannes gestanden, der einen deutlichen Abdruck hinterlassen habe. Q habe auch in einer Blutlache gelegen. Das Bettzeug und die Matratze hätten das Blut vollständig aufgesaugt. Das Bettzeug habe auch Spritzmuster aufgewiesen. Q habe ursprünglich mit dem Kopf auf der Ritze zwischen beiden Matratzen gelegen. Dort habe ein dickschichtiges Spritzmuster bestanden. Die Oberfläche sei stark eingeblutet gewesen. Er sei direkt an dieser Stelle misshandelt worden Das - von der Kammer in Augenschein genommene - Bild von der Auffindesituation, das einen Polizeibeamten auf dem Bett direkt neben dem Kopf des Q zeige, entspreche der Position des Täters, wenn man davon ausgehe, dass die Ver-letzungen durch Fußtritte verursacht worden seien, was sie für höchstwahrscheinlich halte. Der Täter habe im Bereich des Kopfkissens neben dem Kopf von Q gestanden und dann von oben mit stampfenden Bewegungen zugetreten. Etwaige Fußspuren des Täters auf dem Bett seien von dem austretenden Blut überdeckt worden. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung. Die Kammer hat keine Zweifel an den Feststellungen der sehr fach-kundigen und seit Jahren als Rechtsmedizinerin tätigen Sachverständigen. Ihre Ausführungen decken sich mit den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Obduktion und vom Tatort. Ihre Ausführungen hinsichtlich der Blutspurenanalyse werden bestätigt durch die von der Kammer dazu in Augenschein genommenen Lichtbilder, die die Kommodentüren des Schlafzimmers zeigen, vor denen das Opfer gelegen hat. Auf den Türen, die mit einem Lineal versehen worden sind, sind die von der Sachverständigen beschriebenen Tropfenarten deutlich zu erkennen. Der höchste Punkt der Schleuderspuren liegt auf einer Höhe von 52 cm über Fußbodenniveau. Die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Sachverständigen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie bei den nachfolgend darstellten Feststellungen zum Todeszeit-punkt erklärt hat, sie könne diesen nur anhand von Computerprogrammen berechnen. Insoweit hat sie deutlich gemacht, dass auf diesem Gebiet (Todeszeitpunkt-berechnung) ein anderer Sachverständiger über eine überlegene Sachkunde verfügt. Daraus sind keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit ihrer übrigen Ausführungen herzuleiten. bb) Die weiter zur Todesursache der N5C5 gehörte Sachverständige Prof. Dr. L6 hat ausgeführt, das Gehirn der Getöteten habe keine nennenswerte Pathologie aufgewiesen. Es habe eine kleine subdurale Blutung bestanden, die traumatisch bedingt gewesen sein könne. Jedes Organ habe in dem Alter, in dem N5C5 gewesen sei, chronische Schädigungen, die auf Arteriosklerose zurückzuführen seien. Die fleckförmigen Veränderungen im Gehirn könnten Zeichen einer Gewaltanwendung sein, könnten aber auch altersbedingt sein. Das Gehirn sei unauffällig gewesen. Für ein exzessives traumatisches Geschehen habe nichts gesprochen. Diffuse axonale Schädigungen habe sie nicht festgestellt. Diese seien aber auch erst drei Stunden nach einer Gewalteinwirkung nachweisbar. Es sei möglich, dass erhebliche Kräfte auf den Kopf der N5C5 eingewirkt hätten, da diese aber unmittelbar nach der Gewaltanwendung verstorben und ausgeblutet sei, seien diese möglicherweise im Gehirn noch nicht nachweisbar gewesen. Die fleckartigen Verletzungen im Gehirn könnten zwar auf massive Schläge unmittelbar vor Todeseintritt zurückzuführen sein, auf die Todesursache könne daraus aber nicht rückgeschlossen werden. Die Kammer folgt dem aufgrund eigener Überzeugungsbildung. d) Die Tat hat sich zur Überzeugung der Kammer am 00.00.0000 zwischen 8:00 Uhr und 12:32 Uhr ereignet. Die Kammer gründet ihre Überzeugungsbildung insoweit im Wesentlichen auf die Gutachten der Sachverständigen U1 und Dr. G1. aa) Die Sachverständige U1 hat dazu ausgeführt, auf dem Totenschein stehe 4:35 Uhr am 00.00.0000 als Todeszeitpunkt, weil der Notarzt um diese Zeit den Tod bescheinigt habe. Der Ausgangspunkt für ihre Todeszeitberechnung sei aber 8:50 Uhr an diesem Tag gewesen, als sie die Körpertemperatur gemessen habe. Es sei nicht mehr möglich gewesen, durch die Anbringung von Reizstrom Muskelkontraktionen auszulösen. Sie habe den Todeszeitpunkt mit einem ihr vorgegebenen Computerprogramm berechnet. Dabei habe sie als Faktoren die Körpertemperatur, die bei rektal gemessen bei 25,4&deg; C gelegen habe, und eine Umgebungstemperatur von 17,4&deg; C zugrunde gelegt. Sie habe die Messung der Zimmertemperatur durch Polizeibeamten vornehmen lassen, die bei geschlossener Tür bei höchstens 18&deg; C gelegen habe. Unter der Leiche habe die Temperatur auf dem Boden 18&deg; C betragen. Besondere Korrekturfaktoren, wie etwa eine Bedeckung der Leiche, hätten nicht vorgelegen. Sie habe mit dem Faktor 1,1 gerechnet, weil das Opfer sich in einer besonderen Lage direkt vor den Kommoden befunden hätte. Es bestehe eine 95 %-ige Wahrscheinlichkeit, dass der Tod innerhalb der genannten Zeitspanne eingetreten sei, wobei jeder Zeitpunkt gleich wahrscheinlich sei. Bei der Obduktion habe sie sichtbare, allerdings sehr schwach ausgeprägte Leichenflecken festgestellt, die nicht wegdrückbar gewesen seien. Kleine Flecken seien noch verlagerbar gewesen. Leichenflecken würden dadurch entstehen, dass das Blut im Gefäßsystem versacke, weil es durch das Herz nicht mehr gepumpt werde. Die roten Blutkörperchen würden platzen und das Blut durch die Gefäßwände austreten. Bei einer Lageveränderung finde eine Umverteilung statt. Ansonsten fixiere sich das Blut an der Austrittsstelle. Wenn nur noch wenig Blut im Körper sei, sei eine Beurteilung schwierig. Das sei hier der Fall gewesen. So habe das Computerprogramm als mögliche Todeszeit zunächst den Zeitraum von 7:14 Uhr bis 16:14 Uhr am 00.00.0000 ausgeworfen. Bei Berücksichtigung der Totenflecken habe sich nach dem Henßge-Nomogramm ein Todeszeitpunkt zwischen 11:45 Uhr und 16:40 Uhr ergeben. Da die Leiche aber stark ausgeblutet gewesen sei, habe sie nicht eindeutig bestimmen können, ob eine Verlagerung von Totenflecken stattgefunden habe. Sie selbst könne den Todeszeitpunkt lediglich mithilfe des Computerprogramms berechnen. bb) Die Kammer hat ergänzend den Sachverständigen Dr. G1 zur Frage des Todeszeitpunkts vernommen und hat diesem insoweit zur Vorgabe gemacht, bei seinen Berechnungen alternativ zu der Zimmertemperatur von 17,4&deg; C von einer höheren Zimmertemperatur von ca. 22&deg; bis 23&deg; C auszugehen. Grundlage dieser Vorgabe waren die Aussagen des Nebenklägers und der Zeugen K1, Q4 und K4, die alle übereinstimmend bekundet haben, in der Wohnung der Geschädigten sei es immer sehr warm gewesen und die die Raumtemperatur auf 22 bis 23&deg; C geschätzt haben. Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe den Zeitraum, in dem N5C5 verstorben sei, mit dieser Vorgabe ermittelt und mittels des allgemein als zutreffend anerkannten Nomogramms nach Prof. Dr. I10. Ausgangspunkt sei die Messung der Rektaltemperatur, das Körpergewicht und ein Korrekturfaktor. Grundsätzlich werde bei der Berechnung der Normalfall zu Grunde gelegt, dass eine normalgewichtige Person auf dem Rücken liegend vorgefunden worden sei. Mit dem Nomogramm-Verfahren lasse sich kein Todeszeitpunkt berechnen, sondern nur ein Intervall in dem jeder Zeitpunkt für den Todeseintritt gleich wahrscheinlich sei. Insoweit bestehe eine 95%-ige Toleranzgrenze. Beachtlich sei auch, ob die Werte nach dem Transport ins Institut für Rechtsmedizin oder bei der Untersuchung vor Ort genommen worden würden. Im Institut für Rechtsmedizin werde ein amtlich geeichtes Thermometer eingesetzt. Die Rektaltemperatur würde in der Körpermitte gemessen, d. h. das Thermometer müsse mindestens 8 cm tief in das Rektum eingeführt werden. Die durchschnittliche Körpertemperatur beim lebenden Menschen liege bei 37,2&deg; C. Wenn ein Opfer krank gewesen sei und Fieber gehabt habe, müsse das berücksichtigt werden. Weiterhin sei die Umgebungstemperatur zu berücksichtigen. Diese müsse immer rekonstruiert werden, weil der Rechtsmediziner bei Eintritt des Todes im Regelfall nicht vor Ort sei. Die ersteintreffenden Rettungskräfte und die Polizeibeamten würden regelmäßig sämtliche Türen und Fenster aufreißen. Mit einem Faktor eins werde bei der Nomogramm-Methode ein in Rückenlage liegendes, unbekleidetes Opfer bei ruhender Luft auf einem neutralen Grund zugrunde gelegt. Dabei handle es sich um Standardbedingungen. Bei beschleunigenden Bedingungen müsse der Korrekturfaktor <1 sein. Die Geschädigte N5C5 habe ein Körpergewicht von 75 kg gehabt. Die Außentemperatur sei von Frau Dr. U1 am 00.00.0000 um 8:50 Uhr mit 17,4 &deg;C gemessen worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Tür zur Wohnung ausgehängt gewesen sei. Die Bodentemperatur unter der Leiche habe 18 &deg;C betragen die Messung der Rektaltemperatur habe 25,4&deg; C ergeben, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, dass das Opfer eine dünne Hose und eine Unterhose getragen habe und die Leiche auf Laminat, hinter einer Wand und nicht im Luftzug gelegen habe. Danach ergebe sich ein Korrekturfaktor von 1,1. Supravitale Reaktionen seien nicht mehr feststellbar gewesen. Die Totenstarre sei beim Auffinden voll eingetreten gewesen. Es habe insoweit ein Maximum bestanden. Die Leichenflecken seien ausgebildet gewesen und seien auf Daumendruck nicht wegdrückbar gewesen. Das Problem für den vorzunehmenen Rückschluss von der Beschaffenheit der Leichenflecken auf den Todeszeitpunkt bestehe hier im großen Blutverlust des Opfers. Kleinere Totenflecken hätten sich bei der Umlagerung des Leichnams noch gezeigt. Der Tod habe damit seiner Erfahrung nach mindestens etwa 21 bis und bis zu 24 Stunden zurückgelegen. Unter Berücksichtigung einer Außentemperatur von 23&deg;C und unter Hinzuziehung der Beschaffenheit der Totenflecken und der Ausblutung des Opfers ergebe sich für den Todeseintritt ein Zeitraum von etwa 8:50 Uhr bis etwa 11:30 Uhr am 00.00.0000. Bei Zugrundelegung einer Außentemperatur von 17,4 &deg;C und unter Außerachtlassung der Totenflecken ergebe sich ein Intervall von 6:50 Uhr bis 15:50 Uhr, in dem die Geschädigte mit 94 %-iger Wahrscheinlichkeit gestorben sei. Bei der Berechnung mittels des dazu zur Verfügung stehenden Computerprogramms entstehe eine Scheingenauigkeit. In die Abschätzung des Zeitraumes des Todeseintritts müsse auch einfließen, dass nach Umlagerung noch eine wenngleich schwache Ausbildung von Totenflecken stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung der Ausblutung des Opfers seien die Totenflecken von der Vorgutachterin nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dazu sei auszuführen, dass sich die Totenflecken beim Transport der Leiche in Rückenlage noch zurückgebildet hätten. Die Kammer folgt insoweit aufgrund eigener Überzeugungsbildung den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. G1 in der Hauptverhandlung vor der Kammer. Dieser ist der Kammer als langjährig forensisch erfahren, äußerst gewissenhaft und zuverlässig arbeitender Facharzt für Rechtsmedizin bekannt. cc) Die Feststellung, dass die Tat am Morgen des 00.00.0000 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor 8:00 Uhr geschehen ist, beruht darauf, dass Q noch nicht angezogen und in dessen Tablettenblister das Fach für den Morgen bereits geleert war. Da N5C5 Gummihandschuhe trug, geht die Kammer anhand der Gesamtumstände davon aus, dass diese gerade damit beschäftig war, ihren Mann für den Tag pflegerisch zu versorgen. Nach übereinstimmenden Bekundungen der Nebenkläger und der Zeugin K4 hat N5C5 jeden Morgen gegen 8:00 Uhr ihren Mann aus dem Bett geholt, ihm seine Tabletten verabreicht und ihn für den Tag fertiggemacht. Eine Tatzeit bis spätestens 12:30 Uhr steht zur Überzeugung der Kammer auch in Einklang mit der Auswertung der vom Mobiltelefon des Angeklagten geführten Telefonate. Zugleich bestätigte der Umstand, dass der Angeklagte am Vormittag des 00.00.0000 sein Mobiltelefon gerade nicht nutzte, die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten. Der vor der Kammer vernommene Zeuge KHK T9, der die Mordkommission leitete, hat insoweit ausgeführt, das Mobiltelefon des Angeklagten sei bei seiner Festnahme sichergestellt worden. Es habe nur Telefonie und SMS gestattet. In den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 habe gegen 7:02 Uhr ein SMS-Verkehr mit dem Mobilfunkgerät des B4 stattgefunden. Diese frühe Uhrzeit sei auffallend gewesen, weil der Angeklagte nach den ausgewerteten Daten sonst nicht so früh kommuniziert habe. Dann sei bis 12:32 Uhr das Mobiltelefon nicht benutzt worden. Um 12:32 Uhr habe der Angeklagte zunächst eine Servicenummer seines Telefonanbieters und um 12:33 Uhr das Taxiunternehmen I19 in C8 angerufen. Wegen Zeitablaufs seien die Geokoordinaten nicht mehr zu ermitteln gewesen. Die Kammer hat mit dem Zeugen insoweit dessen Auswertebericht vom 00.00.0000 erörtert, aus denen sich die Einzelheiten der Verbindungen ergeben. Die Kammer glaubt dem Zeugen, der sich bei seiner Aussage auf diesen Auswertebericht stützen konnte. 8. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat wie festgestellt begangen hat. Diese Überzeugung beruht auf einer Vielzahl von Indizien, die jeweils unabhängig voneinander mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden den Schluss auf dessen Täterschaft zulassen, in der Gesamtschau aber die Wahrscheinlichkeit derartig erhöht haben, dass die Kammer keine Zweifel daran hat, dass der Angeklagte N5C5 getötet und tateinheitlich dazu versucht hat, Q zu töten. Grundlegend für die Kammer waren die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Q7 und Dr. C11 hinsichtlich der Untersuchung der an der Leiche der N5C5 gefundenen DNA-Spuren und Haare, der Untersuchung der vom Angeklagten bei seiner Festnahme getragenen Sportschuhe und die Bekundungen der vor der Kammer vernommenen Zeugen bezüglich der Äußerungen, die der Angeklagte nach der Tat getätigt hat. a) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung zunächst nur ausgesagt, kein Mörder zu sein und sich zum Anklagevorwurf weiter nicht eingelassen. Im Zuge der Beweisaufnahme hat er dann sporadisch die Beweiserhebungen - zum Teil durch Zwischen-rufe und rhetorische Fragen - kommentiert. Am 14. Hauptverhandlungstag hat der Verteidiger Tuschhoff einen Antrag auf Haftentlassung gestellt und inzidenter eine Teileinlassung abgegeben. Der Angeklagte hat sich diese Verteidigererklärung zu eigen gemacht und sich dann selbst zum Tatzeitraum eingelassen, im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 bei E verbracht, was diese in ihrer Vernehmung bereits bestätigt habe. Sein Verteidiger habe bereits im Schriftsatz vom 00.00.0000 vorgetragen gehabt, dass er - der Angeklagte - davon Kenntnis gehabt habe, dass E am 00.00.0000 einen Arzttermin zur Abtreibung gehabt hatte. Das habe er auch der Sachverständigen Dr. M3 gesagt. Er habe sich deshalb am Tattag bis gegen 8:00 Uhr bei ihr aufgehalten, um mit ihr über die beabsichtigte Abtreibung zu sprechen und sie dabei zu unterstützen. Von ihrer Wohnung aus habe er sich in die Spielhalle im Hause C3 Str. 000 in S2 begeben und sich bis zum Vormittag dort aufgehalten. Möglicherweise könne sich die Spielhallenaufsicht an ihn erinnern. Diese sei stabil, mittleren Alters und habe damals braune Haare gehabt und eine Brille getragen. Im Sommer habe sie dann ihre Haare blondiert. Diese Mitarbeiterin kenne ihn und habe ihm häufig Kaffee gebracht. An dem Vormittag sei er in der Spielhalle auch im Internet gewesen und habe in &bdquo;Q3“ gechattet. Gegen 10.30 Uhr sei er zur L1straße in seine Wohnung gegangen und habe dort ein bis zwei Stunden &bdquo;gechillt“. Dann sei er nach I gefahren und habe den Tag dort verbracht. Er habe sich an der N9straße von einem Dealer ein bis zwei Gramm Kokain für 20 € pro Gramm gekauft. Woher das Geld dafür stamme, wolle er nicht sagen. Gegen Abend sei er zum Hotel T3 gegangen. Dort habe er des Öfteren ein Zimmer angemietet gehabt, um dort mit Prostituierten zu verkehren. In seine Wohnung habe er keine Prostituierte bestellt. Da sei er lieber in ein Hotel gegangen. Das Hotel T3 sei auch nur etwa drei Minuten von seiner Wohnung entfernt. Er habe das Zimmer 17, das mit einem Doppelbett ausgestattet sei, bis zum 00.00.0000 gemietet und mit zwei Prostituierten, einem Mann und Drogen Party gemacht. Beweisergebnisse, die auf ihn als Täter hindeuteten, seien fehlerhaft oder manipuliert. Die Gutachten der Sachverständigen seien alle falsch. Er habe bereits im Januar 0000 auf freiwilliger Basis seine DNA abgegeben. Obwohl er Gegenstand der Ermittlungen gewesen sei, habe er seine Turnschuhe nicht entsorgt gehabt. Diese habe er weit nach der Tat am 00.00.0000, einem Samstag, in der E10-Filiale in I erworben. Die Einlassung des Angeklagten bezüglich seines Aufenthalts zur Tatzeit ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt, denn weder die Zeugin E noch die dazu als Zeugen vor der Kammer vernommenen Angestellten der Spielhalle haben seine Angaben bestätigt. aa) E hat insoweit bekundet, dass sie nach ihrer Erinnerung nicht sicher sagen könne, ob der Angeklagte am Morgen des 00.00.0000 noch bei ihr gewesen sei, sie dieses aber nicht für wahrscheinlich halte. Der Angeklagte und sie hätten seit mehreren Jahren versucht, ein Kind zu bekommen. Am 00.00.000 sei ein Schwanger-schaftstest positiv gewesen. Sie habe ihn sofort angerufen und ihm gesagt, dass sie das Kind aber nur bekommen werde, wenn er nun arbeiten gehe und aufhöre, harte Drogen zu nehmen. Der Angeklagte sei an diesem Tag nicht bei ihr gewesen. Am 00.00.0000 habe er sie dann besucht, habe sich aber in alles einmischen wollen. Er habe sofort erklärt, sie müsse aufhören zu rauchen und habe ihre Zigaretten versteckt. Da habe es eine Auseinandersetzung gegeben, in deren Verlauf sie den Angeklagten herausgeschmissen habe. Nach ihrer Erinnerung sei er am 00.00.0000 wieder zu ihr gekommen und habe bei ihr übernachtet. Am nächsten Tag habe sie ihn wieder herausgeschmissen, weil es Streit darüber gegeben habe, dass er nicht eingesehen habe, seinen Lebensstil vollständig zu ändern. Er sei wütend geworden. Auf Vorhalt erklärte sie, sie könne nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte noch bis zum Morgen des 00.00.0000 bei ihr gewesen sei und sie ihn nach einer Auseinandersetzung dann gegen 08:30 Uhr aus der Wohnung geworfen habe, unmittelbar bevor sie zum Frauenarzt gegangen sei. Es sei aber wahrscheinlicher, dass das am 00.00.0000 gewesen sei. Obwohl sie die Daten gut im Gedächtnis habe und auch anhand des Mutterpasses überprüft habe, wisse sie es nicht mehr genau. Jedenfalls habe sie am 00.00.0000 um 9:00 Uhr morgens einen Termin beim Frauen-arzt gehabt. Sie habe den Angeklagten an diesem Tag und den zwei folgenden nicht persönlich gesehen; sie habe ihn nur telefonisch erreichen können. Es habe am Samstagabend dann ein Treffen bei ihr gegeben und der Angeklagte habe bei ihr übernachtet. Erst danach sei sie zu dem Entschluss gekommen, das Kind nicht bekommen zu wollen. Die Abtreibung habe am 00.00.0000 stattgefunden. Der Arzttermin am 00.00.0000 habe mit einer Abtreibung nichts zu tun gehabt. Der Angeklagte habe sie insoweit nicht unterstützt. Die Kammer hält die Bekundungen der Zeugin für glaubhaft. Sie hat deutlich gemacht, dass sie sich nicht völlig sicher sei, aber den Ablauf der Geschehnisse anders in Erinnerung habe. Zugleich hat sie aber darauf abgestellt, dass – soweit der Angeklagte seine Einlassung mit dem Termin der Abtreibung verknüpft hat – dessen Angaben nicht zutreffend seien. Die Zeugin hat während ihrer ganzen Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angeklagten sehr geliebt habe und ihm nach wie vor zugetan sei. So ist gegen Ende ihrer Aussage zu einem verzweifelten Ausbruch gekommen, in dem sie dem Angeklagten zurief, warum er "das" gemacht habe. Etwas später hat die Zeugin dann nachgeschoben, sie meine "das" mit den Männern. Da der Angeklagte seine Übernachtung bei E mehrfach mit dem Abtreibungstermin verknüpft hat, ist seine Einlassung zur Übernachtung nicht schlüssig. Letztlich wäre seine Täterschaft wegen der Länge des Tatzeitraums auch dann nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn er die Nacht auf den 00.00.0000 bei E verbracht hätte, wovon die Kammer jedoch nicht ausgeht. bb) Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, sich zur Tatzeit in der Spielhalle an der C3 Str. 000 in S aufgehalten zu haben, hält die Kammer dies für eine unwahre Schutzbehauptung. Die Kammer hat nach seinen Beschreibungen der Angestellten, die am 00.00.0000 in der Spielhalle die Aufsicht geführt haben sollte, die 55 Jahre Zeugin D5 ermitteln lassen und vernommen. Diese arbeitet in der Spielhalle, kennt den Angeklagten als Gast und ist die Aufsicht, die der Angeklagte beschrieben hat, wie er selbst bestätigte. Nach der Aussage der Zeugin D5 vor der Kammer steht zur Überzeugung der Kammer lediglich fest, dass der Angeklagte sich des Öfteren in der Spielhalle aufgehalten hat. Ein Alibi für die Tatzeit vermochte die Zeugin ihm nicht zu geben. Sie hat ausgesagt, sie arbeite seit acht Jahren in der Spielhalle und kenne den Angeklagten. Dieser habe des Öfteren dort gespielt oder habe den Internetanschluss genutzt. Ein Stammkunde sei er aber nicht. Ob sie ihn im Februar 0000 in der Spielhalle gesehen habe, wisse sie nicht. Sie habe aber den Dienstplan für Februar 0000 mitgebracht. Danach habe sie am 00.00.0000 frei gehabt. Sie könne den Plan der Kammer vorlegen: F bedeute Frühschicht, S stehe für Spätschicht. In der Spielhalle würden mit ihr vier Spielhallenaufsichten arbeiten. Eine Aufsicht sei ein Mann. Es komme auch vor, dass Schichten getauscht würden. Das würde sie aber vermerken, denn sie selbst würde die Dienstpläne aufstellen, nach denen dann auch abgerechnet werde. Die Frühschicht, die von 7:00 bis 16:00 Uhr dauere, habe am 00.00.0000 ihre Tochter E10 gehabt. Welche Internetkontakte am 00.00.0000 über den Server der Spielhalle abgewickelt worden seien, sei heute nicht mehr feststellbar. Diese würden mit dem Betreiber abgerechnet. Danach seien die Daten nicht mehr einsehbar. Die Kammer hat den von der Zeugin im Zuge ihrer Vernehmung vorgelegten Dienstplan mit dieser erörtert. Daraus ergibt sich, dass eine E10 die Frühschicht am 00.00.0000 hatte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die völlig unbeteiligte Zeugin nicht die Wahrheit gesagt hat. Auch der Angeklagte hat insoweit keine Vorhaltungen gemacht und auf deren Aussage - anders als in seiner vorgängigen Einlassung - nur erklärt, V2 sei es nicht gewesen, die an dem Tag Dienst gehabt habe. cc) Darauf ist vor der Kammer die Tochter der Zeugin D5 vernommen worden, die die Angaben des Angeklagten ebenfalls nicht bestätigt hat. Die Zeugin E10 hat ausgesagt, sie habe im Februar 0000 als Spielhallenaufsicht in der Halle an der C3Str. 000 in S gearbeitet. Insgesamt habe es drei Aufsichtspersonen gegeben. Sie habe hauptsächlich die Frühschicht gehabt. Sie kenne den Angeklagten als regelmäßigen Gast, der ca. zweimal pro Woche erschienen sei. Meist sei er im Internet gewesen, habe aber auch an Automaten gespielt. Dass sie am 00.00.00007 gearbeitet habe, sei zuverlässig. Sie habe die Frühschicht gehabt. Ob der Angeklagte an dem Tag in der Spielhalle gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe damals längere Haare getragen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Zeugin die Wahrheit gesagt hat. Angesichts der Länge des Zeitraums zwischen dem 00.00.0000 und dem Tag ihrer Vernehmung und mangels besonderer Vorkommnisse ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin keine Erinnerung an einzelne Besucher der Spielhalle hatte. b) Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf die vor der Kammer erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. C11 und Prof. Dr. Q7 bezüglich der DNA-Spuren des Angeklagten an der Kleidung der N5C5. Nach dem molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen Dr. C11 sind an der Hose, mit der der Leichnam der N5C5 bekleidet war, 18 Hautschuppen gefunden worden, die in allen standardmäßig untersuchten 16 STR-Systemen mit dem DNA-Muster des Angeklagten übereinstimmen. Die Sachverständige Dr. C11 hat ausgeführt, sie habe die 110 von der Kleidung der Geschädigten N5C5 genommenen Adhäsivfolien, das am Tatort aufgefundene Messer, die an der Geschädigten sichergestellten Haare und die Adhäsivfolien von der Schlafanzugjacke des Q molekulargenetisch untersucht. aa) Von den 110 Folien seien insgesamt 5.447 einzelne mögliche Hautpartikel isoliert worden, von denen nach Bestimmung des Gehalts von menschlicher DNA 1.138 Partikel einer STR-Voranalyse unterzogen worden seien. 175 Partikel hätten N5C5 523 Partikel Q zugeordnet werden können. 39 Partikel seien eine Mischung aus den Merkmalen beider Geschädigten gewesen. Die Untersuchung der weiteren Partikel habe zum Nachweis von weiteren 15 DNA-Profilen (UP-1 bis UP-15) geführt. An einem Hautschuppen-verdächtigen Partikel (D-17-1139_F10_D4) von Folie 10 sei das DNA-Profil einer zunächst unbekannten männlichen Person (UP-3) nachgewiesen worden, das in einen DAD-Meldebogen übertragen und an die Polizeibehörde übersandt worden sei. Das LKA NRW habe sodann einen Spur-Personen-Treffer in der DAD-Datei angezeigt und um eine Ergebnisüberprüfung gebeten. Das DNA-Profil aus diesem Hautschuppen verdächtigen Partikel mit der Ident-Nr. K051719900620 sei anhand von 16 übereinstimmenden STR-Systemen dem Datensatz des Angeklagten zugeordnet worden. Dieses DNA-Profil sei im weiteren Verlauf der Unter-suchungen übereinstimmend an 17 weiteren Hautschuppen verdächtigen Partikeln nachgewiesen worden, die sich an den Folien 10, 11 (3x), 12, 13 (4x), 14, 17, 18, 19 vom linken hinteren Hosenbein, an der Folien 50 und 52 vom rechten hinteren Hosenbein und auf den Folien 96, 102 und 105 vom vorderen linken Hosenbein der N5C5 befunden hätten. Dabei handele es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die DNA des Angeklagten. Als statistische Größe habe sie eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu 4,01 x 10&sup2;&sup3; berechnet. Eine andere Person käme nur dann als Verursacher in Betracht, wenn es sich um den eineiigen Zwilling des Angeklagten handeln würde. An einem weiteren Hautschuppen verdächtigen Partikel von Folie 15 seien die Merkmale der Nebenklägerin T2 identifiziert worden. Deren DNA sei noch an zwei weiteren Hautpartikeln von den Folien 69 und 104 festgestellt worden . Auf Folie 53 sei ein Hautschuppen verdächtiges Partikel untersucht worden, das die DNA des Nebenklägers C5 enthalten habe. Daneben sei an einem hautschuppenverdächtigen Partikel das DNA-Profil einer unbekannten männlichen Person (UP-1) nachgewiesen worden, das zu einem Spur-Spur-Treffer in der DAD-Datei geführt habe. Das DNA-Profil habe im Vergleich mit dem Datensatz aus der DAD-Datei 16 übereinstimmende STR-Systeme gezeigt und beziehe sich auf einen besonders schweren Fall des Diebstahls aus Kraftfahrzeugen mit Tatzeit 00.00.0000 und dem Tatort V1sstraße 00 in C4, dessen Täter bislang nicht ermittelt worden sei. Von der Folie 2 sei ein weiteres Hautschuppen-verdächtiges Partikel (D-17-1139_F2_G4) mit dem DNA-Profil einer unbekannten Person (UP-2) nachgewiesen worden, das in einen DAD-Meldebogen übertragen und dem LKA NRW übersandt worden sei. Der Abgleich habe nicht zu einem Treffer geführt- Von Folie 13 sei ein weiteres Hautschuppen-verdächtiges Partikel untersucht worden, das die Merkmale einer unbekannten weiblichen Person (UP-5; D-17-1139_F13_B8) enthalten habe. Auf der Folie 80 seien zwei weitere Hautpartikel festgestellt worden. Es habe sich insoweit um eine berechtigte weibliche Person gehandelt. An einem weiteren Hautschuppen verdächtigen Partikel von Folie 16 seien die Merkmale einer unbekannten männlichen Person (UP-6; D-17-1139_F16_B8) festgestellt worden, die nach der vollständigen Typisierung nicht identifiziert worden sei. Von Folie 32 seien zwei weitere Hautschuppen verdächtigen Partikel untersucht worden, die die Merkmale einer unbekannten männlichen Person (UP-8; D-17-1139_F32_B8) enthalten hätten, die nach der vollständigen Typisierung nicht identifiziert worden sei. Ein weiteres Hautschuppen verdächtiges Partikel von Folie 43 habe die Merkmale einer unbekannten männlichen Person (UP-9; D-17-1139_F43_B8) aufgewiesen, die nach der vollständigen Typisierung nicht identifiziert worden sei. Die Untersuchung der weiteren Hautschuppen verdächtigen Partikel habe lediglich zu einzelnen Treffern geführt, die berechtigten Personen der Polizei oder des Labors zugeordnet werden konnten (Folien 68 und 82 - UP-11: berechtigte Person der Polizei, Folie 110 - UP-15: Labormitarbeiterin). In den Fällen UP-2, UP-4, UP-6, UP-8, UP-9, UP 12, UP-13 und UP-14 habe sich um Partikel gehandelt, deren Überprüfung nicht zu einem Treffer geführt habe. bb) Zur Frage eines &bdquo;secondary und third transfer“, das heißt zur so genannten Drittübertragung von DNA-Spuren hat die Sachverständige Dr. C11 unter Bezugnahme auf ihre Feststellungen ausgeführt, die Anzahl der vorgefundenen Hautschuppen des Angeklagten an der Leiche der Geschädigten sei außergewöhnlich hoch. Das entspreche ihrer beruflichen Erfahrung als Sachverständige auf diesem Gebiet und zeige sich hier auch daran, dass die Tochter T2 lediglich drei Hautschuppen an der Kleidung der Mutter hinterlassen habe, obwohl sich diese wenige Tage vor der Tat über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufgehalten und auch dort geschlafen habe und der nahezu wöchentlich anwesende Sohn nur eine Hautschuppe hinterlassen habe. Auf den Vorhalt, dass die Rechtsmedizinerin Dr. I13 bei der Untersuchung des Angeklagten festgestellt habe, dass dieser ein schuppiges Hautbild aufweise, hat die Sachverständige Dr. C11ausgeführt, selbst wenn es sich bei dem Angeklagten um einen guten Spurenleger handeln würde, müsse die Verursachung des festgestellten Spurenbildes durch einen längeren intensiven Kontakt hervorgerufen worden sein. In ihrer jahrelangen Tätigkeit sei es ihr nicht vorgekommen, dass sich auf der Kleidung eine solche Anzahl von Hautschuppen einer Person befunden hätte, die selbst nicht Träger des Kleidungsstücks gewesen sei. Eine Drittübertragung durch das Sitzen auf einem Autositz halte sie für unwahrscheinlich. Bei Vergewaltigungen könne ihrer Erfahrung nach ein Kontakt stattfinden, der zu ähnlichen Spurenbildern führe. Reibung führe stets zu einer höheren Übertragungsrate am Trägerstoff. Es gebe Meschen, die gute Spurenleger seien; das seien insbesondere solche, die Probleme mit ihren Talgdrüsen hätten. Die von diesen verlorenen Hautschuppen enthielten aber meist zellfreie DNA. Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, deren besondere Sachkunde aufgrund jahrelanger Erfahrung im Bereich der Analyse von Hautschuppen feststeht und die durch die Bekundungen der weiteren Sachverständigen Prof. Dr. Q7 bestätigt worden ist, nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Letztere hat zur Frage einer Zweit- oder Drittübertragung ausgeführt, bei guten Spurenträgern könne es zu einer unmittelbaren Übertragung von Hautpartikeln durch direktes Anfassen oder Berührung von Kleidungsstücken kommen. Auch sei eine Übertragung durch Gegenstände grundsätzlich möglich. Entscheidend sei dabei die Haftfähigkeit der Materialien. N5C5 habe eine Hose aus Baumwolle getragen. Dieser Stoff weise eine gute Haftfähigkeit auf. Beim Waschen würde allerdings der allergrößte Teil der Partikel entfernt. Nur wenn die Hose nach Kontakt mit dem Angeklagten nur noch im Schrank gehangen habe, könnten die Partikel an der Kleidung haften geblieben sein. Es komme darauf an, wie mit der Hose verfahren worden sei. Die Verteilung der Hautschuppen an den hinteren Hosenbeinen spreche für einen großflächigen, intensiven Kontakt und sei mit einem Kampfgeschehen in Einklang zu bringen, bei dem der Angeklagte auf den Beinen des Opfers gekniet habe. Eine Drittübertragung durch das Sitzen auf einem Autositz halte sie für sehr unwahrscheinlich, allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Kammer ist nach eigener Überzeugungsbildung den Angaben der seit vielen Jahren auf in diesem Bereich als Rechtsmedizinerin tätigen Sachverständigen gefolgt. cc) Die große Anzahl von 18 Hautschuppen belegt zur Überzeugung der Kammer, dass ein unmittelbarer, intensiver Körperkontakt zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten derart stattgefunden hat, dass dieser hauptsächlich auf dem linken Bein der Geschädigten gekniet hat. Dort ist die ganz überwiegende Anzahl der Hautschuppen gefunden worden. Die Kammer hat insoweit ergänzend zu den Ausführungen der Sachverständigen Dr. C11 vier Lichtbilder in Augenschein genommen, die den Leichnam der N5C5 und die Foliierung mit Adhäsionsfolien zeigen. Die Folien 10 bis 14 und 17 bis 19, auf denen sich die meisten der gefundenen Hautschuppen befinden, betreffen den Bereich der linken Wade, der Kniekehle und der linken Gesäßhälfte bis hin zum oberen Hosenbund. Die Folien 96, 102 und 105 stammen von der Vorderseite des linken Beines und befinden sich in Kniehöhe, am Oberschenkel und am Hosenbund, während die Folien 50 und 52 am hinteren rechten Oberschenkel klebten. Nach der Auffindesituation des Leichnams lag dieser halb auf dem rechten Bein. Diese Spurenlage entspricht zur Überzeugung der Kammer dem festgestellten Tatgeschehen. Der Umstand, dass von der Nebenklägerin, die wenige Tage vor der Tat viele Hautschuppen in der Wohnung verloren hat, nur drei Hautschuppen an der Hose aufgefunden, bestätigt nach Auffassung der Kammer die Einschätzung beider Sachverständigen. Die Anzahl der Hautschuppen des Angeklagten übersteigt die der Nebenklägerin um das Sechsfache, wobei er nach eigenem Bekunden nur auf einem Küchenstuhl gesessen haben will und selbst nicht behauptet hat, längerfristig auf dem Sofa gesessen zu haben. Auch die Tatsache, dass vom Nebenkläger, der wöchentlich seine Eltern besucht hat, lediglich eine Hautschuppe und vom Zeugen K1 keine Hautschuppe an der Hose aufgefunden worden sind, belegen zur Überzeugung der Kammer die Einschätzung der Sachverständigen Dr. C11 über die Außergewöhnlichkeit der bei 18 liegenden Anzahl von Hautschuppen des Angeklagten. dd) Eine Drittübertragung der DNA-Spuren derart, dass die o. g. Hose der N5C5 beim Mitfahren im Pkw des B mit Hautpartikeln des Angeklagten kontaminiert wurde, der zuvor in diesem Pkw gesessen hatte, wie seitens der Verteidigung ausgeführt, ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Beide Sachverständigen haben diese Art der Kontamination als rein theoretische Möglichkeit in Erwägung gezogen, aber dann für unwahrscheinlich bis sehr unwahrscheinlich gehalten. Dabei sind sie vom Vorhalt der Verteidigung ausgegangen, dass sich die Hautschuppen lediglich an der Rückseite der Hose im Bereich von Oberschenkel und Wade befunden hätten. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. C11 zur Nummerierung der Folien und ihrer Lage steht zur Überzeugung der Kammer aber fest, dass drei Hautschuppen an der Vorderseite der Hose gefunden worden sind, von denen eine (Folie 105) sogar am Hosenbund war. An diesen Stellen ist eine Übertragung von Hautschuppen durch das Sitzen auf einer mit Hautschuppen des Angeklagten kontaminierten Flache nahezu ausgeschlossen. Darüber hinaus haben B und K1 als Zeugen vor der Kammer übereinstimmend bekundet, N5C5sei zwar mindestens einmal wöchentlich auf dem Beifahrersitz des o. g. Pkw mitgefahren, auf dem gelegentlich auch der Angeklagte gesessen hatte, sie habe aber die o. g. Hose nie außerhalb der Wohnung - auch nicht beim Einkaufen - getragen. Der Nebenkläger hat insoweit dargelegt, seine Mutter sei eine feine Frau gewesen. Sie habe sich immer &bdquo;ausgehfein“ gemacht, wenn sie das Haus verlassen habe. Das gelte sowohl für die Chorproben als auch für die Einkäufe. Seine Mutter habe niemals Jogginghosen außerhalb der Wohnung getragen. Die Angaben des Nebenklägers werden bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen K1. Dieser hat ausgesagt, wenn seine Schwiegermutter mit im Auto seines Mannes gefahren sei, habe diese hinten gesessen, wenn er selbst mitgefahren sei. Sie seien zusammen einkaufen und zur Chorprobe gefahren. Seine Schwiegermutter hat sich immer "rausgeputzt", wenn sie das Haus verlassen habe. Jogginghose und Leggings habe sie nur zuhause tragen. Er habe niemals gesehen, dass sie so etwas angehabt habe, wenn sie nach draußen gegangen sei. Diese Bekundungen des Zeugen sind bestätigt worden durch die Aussagen der Zeugen K3, K4 und Q4, die übereinstimmend bekundet haben, N5C5sei eine sehr feine, immer gut gekleidete Frau gewesen. Gegen die o. g. Drittübertragung von Hautschuppen spricht auch die ungleiche Verteilung der Hautschuppen. So sind 13 Hautschuppen an der Rückseite des linken Hosenbeins gefunden worden, während das hintere rechte Hosenbein nur zwei Hautpartikel aufwies. Bei einer Übertragung von der Sitzfläche eines Autos wäre eine gleichmäßige Verteilung der Schuppen zu erwarten gewesen. ee) Es ist zur Überzeugung der Kammer auch ausgeschlossen, dass die Hautschuppen des Angeklagten bei seinem Aufenthalt anlässlich der Renovierung der Wohnzimmerdecke im Jahr 0000 in der Wohnung verblieben, an die o. g. Hose gelangt und dort verblieben sind. Dass die Renovierung bereits im Sommer 0000 erfolgte, ergibt sich aus den dazu getroffenen Feststellungen. Die Geschädigte ist von den Zeugen B, K1, Q4 und K4 als perfekte Hausfrau beschrieben worden ist. Danach ist zum einen auszuschließen, dass N5C5 ihre Hose von der o. g. Renovierung bis zum Tattag nicht gewaschen hat. Nach einem Waschvorgang aber wären keine Hautschuppen des Angeklagten mehr auf der Hose zu erwarten. Zum anderen ist auszuschließen, dass die Hautschuppen des Angeklagten auf Möbelstücken, z. B. dem Sofa in der Wohnung verblieben sind und die Hose nach dem letzten Waschen kontaminiert worden ist. Bezüglich einer Kontaminierung der Sitzfläche ist auf die o.g. Ausführungen zum Autositz hinzuweisen. Die Zeugin T2 hat glaubhaft bekundet, dass es ihre Mutter sehr gestört habe, dass sie (T2) Schuppen auf dem Sofa verloren habe . Sie sei vor dem Flug nach Amerika sehr aufgeregt gewesen und habe sich deshalb – wie sie es aus Nervosität öfter mache – am Kopf gekratzt, so dass Haare und Schuppen heruntergefallen seien. Ihre Mutter habe sie sofort darauf angesprochen. Sie habe das Sofa, auf dem sie geschlafen habe, dann abgesaugt. Ihre Mutter sei sehr reinlich gewesen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. ff) Zur Überzeugung der Kammer ist auch ausgeschlossen, dass B oder K1die Hautschuppen des Angeklagten mit ihrer Kleidung unbewusst oder - wie vom Angeklagten und seiner Verteidigung mehrfach angedeutet – absichtlich an die Jogginghose gebracht haben. Der Angeklagte hat insbesondere K1 verdächtigt und insoweit erklärt, dass er sich häufiger in der Wohnung des K1 und des B aufgehalten habe, so dass beide die Möglichkeit gehabt hätten, an seine DNA zu kommen. Der Nebenkläger hat erklärt, er könne sich nicht erinnern, dass der Angeklagte Kleidung von ihm oder seinem Mann getragen habe. Der Zeuge K1 hat bekundet, einmal habe sich der Angeklagte eine Kapuzen-Jacke ausgeliehen. Weitere Bekleidung oder Schuhe habe er dem Angeklagten nicht geliehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beide die Unwahrheit gesagt haben. Der Angeklagte hat selbst nicht vorgetragen, durch welche Kleidungsstücke und in welcher Konstellation es zu einer Drittkontamination der Jogginghose der Geschädigten gekommen sein soll. Soweit der Angeklagte beide verdächtigt hat, seine Hautschuppen eingesammelt und dann auf der Jogginghose der N5C5 platziert zu haben, ist zunächst auszuführen, dass der Leiter der Mordkommission, der vor der Kammer vernommene Zeuge KHK T9 bekundet hat, dass es in keiner Phase des Ermittlungsverfahrens einen konkreten Verdacht gegen Sohn oder Schwiegersohn der Geschädigten gegeben habe. K1 sei niemals Beschuldigter gewesen. Bei den Ermittlungen zu den Telefonnummern, die zur Tatzeit in der die S3straße betreffenden Funkzelle eingeloggt gewesen, sei festgestellt worden, dass die Telefone beider am Tattag nicht im Bereich der S3straße aufhältig gewesen seien. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben des polizeilichen Zeugen zu zweifeln. Es ist auch kein Motiv des B und des K1 für eine solche Falschbelastung ersichtlich, zumal beide übereinstimmend noch zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt haben, den Angeklagten nur nett und niemals aggressiv erlebt zu haben und ihm die Tat nicht zutrauen würden. c) Als weiteres starkes, für die Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz bewertet die Kammer das im Brustbereich an der Kleidung des Leichnams gefundene Haarfragment, dessen mitochondriale DNA mit derjenigen des Angeklagten überein-stimmt. aa) Die Sachverständige Prof. Dr. Q7 hat dazu ausgeführt, es seien drei Haarfragmente an der Kleidung N5C5 gefunden worden, die je ohne Wurzel gewesen seien, so dass eine DNA-Untersuchung wie bei Körperzellen sonst üblich nicht habe erstellt werden können. Daraufhin habe sie die mitochondriale DNA des Haares analysiert. Die mitochondriale DNA (mtDNA) befinde sich außerhalb der Chromosomen einer Zelle in den Mitochondrien. Die mtDNA werde nur von der Mutter vererbt. Darum hätten alle Kinder einer Frau denselben mtDNA-Haplotyp. Aufgrund der hohen Kopienzahl an mitochondrialen Genomen pro Zelle eigne sich die Analyse der mtDNA zur Untersuchung von biologischem Material, das stark abgebaute oder/und nur geringe Mengen oder keine an chromosomale DNA enthalte. Das sei bei Haaren der Fall. Infolge des von der Mutter ausgehenden Erbgangs sei keine Zuordnung zu einer bestimmten Person, sondern lediglich die Bestimmung einer mtDNA-Abstammungslinie möglich. Die Häufigkeit einer mitochondrialen Sequenz könne durch eine Datenbankabfrage bei der dazu eingerichteten Datenbank EMPOP am Institut für Gerichtliche Medizin der Universität J ermittelt werden. Diese Datei enthalte alle heute 33.691 weltweit bekannten mtDNA-Haplotypen. Zwei der Haarfragmente, die der Geschädigten N5C5 zugeordnet worden seien, hätten einen in Mitteleuropa sehr häufigen mtDNA-Haplotyp. Das dritte Haar, das im linken Brustbereich auf der Folie 110 (Spur 98.9) gefunden worden sei, entspreche dem mtDNA-Haplotyp des Angeklagten. Dieser mtDNA-Haplotyp sei bisher nicht in der EMPOP-Datei enthalten. Daraus sei zu schließen, dass es sich um einen sehr seltenen Haplotypen handele. Damit stamme das Haar unter der Voraussetzung, dass weitere, in mütterlicher Linie mit dem Angeklagten verwandte Personen nicht als Spurenleger in Betracht komme, mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 33.691 vom Angeklagten. Diese Wahrscheinlichkeitsaussage hat die Sachverständige Dr. C11 in ihrem Gutachten vor der Kammer bestätigt. bb) Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, dass es sich um sein Haar handele und dazu ausgeführt, in der Akte sei schriftlich festgehalten, dass es sich um ein braunes Haar gehandelt habe. Unter Entblößung seines Körpers bis zum Schambereich hat er erklärt, er habe am ganzen Körper nur schwarze Haare, wie die Kammer und die übrigen Beteiligten feststellen könnten. Im Übrigen sei das Haar an der Hand der Getöteten gefunden worden. Der hierzu gehörte Zeuge KHK T9 hat ausgesagt, nach seiner Erinnerung sei es im Brustbereich der Toten gefunden worden. Das hat auch die Sachverständige Dr. C11 im Rahmen ihres Gutachtens bekundet. Es ergibt sich auch aus der Position der Folie 110 auf dem Leichnam. Soweit der Angeklagte darauf abgestellt hat, das untersuchte Haarfragment hätte mit der Farbe seiner Haare verglichen werden müssen, hat eine Nachfrage bei der Sachverständigen Prof. Dr. Q7 ergeben, dass das Haarfragment durch Auflösung bei der molukulargenetischen Untersuchung vernichtet worden ist. Der entsprechende Vermerk des Telefonates des Richters am Landgericht Kuhn vom 00.00.0000 ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Im Übrigen konnte nicht festgestellt werden, dass das aufgefundene Haar tatsächlich braun gewesen worden ist oder ob es nur so bezeichnet wurde. d) Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten weiter und maßgeblich auch auf die Ergebnisse der DNA-Untersuchung seiner Sportschuhe Nike, Modell Reax, Größe 41, die er am 00.00.0000 bei seiner Festnahme trug. aa) Der Zeuge KHK T9 hat dazu bekundet, bei der Festnahme des Angeklagten seien drei Paar Schuhe sichergestellt worden: das Paar Nike-Sportschuhe, das er getragen habe, und zwei Paar Arbeitsschuhe aus seiner Wohnung. Weitere Schuhe seien nicht gefunden worden. Der Bruder des Angeklagten habe die Wohnung geräumt. Anschließend habe ein Räumungsunternehmen dessen Wohnung und Kellerräume geräumt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht, denn sie sind durch den Angeklagten selbst bestätigt worden. Die Kammer hat die Schuhe in Augenschein genommen. Es handelt sich um schwarze Sportschuhe, die jeweils links und rechts mit einen goldfarbenen Nike-Emblem versehen sind. Das Profil der Sohle besteht aus aneinandergereihten runden Erhebungen wie es bei Fußballhallenschuhen üblich ist. Die Schuhe sind augenscheinlich viel getragen worden, sind ausgetreten und verschmutzt. bb) Der Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, dass die von der Kammer in Augenschein genommenen Sportschuhe seine seien, die er bei seiner Festnahme getragen habe. Er habe sie aber erst am 00.00.0000 und damit nach der Tat in einer E10-Filiale in I erworben, um sie am selben Tag bei der Hochzeitsfeier eines Neffen des B4 zu tragen. Auf dem Video von der Hochzeitsfeier seien diese Schuhe zu erkennen. Er habe noch viele andere Schuhe gehabt, die allerdings alle in einem seiner zwei Keller gewesen seien. Er habe gute Schuhe gehabt, die er dann getragen habe, wenn er ausgegangen sei. Er sei dann in den Keller gegangen und habe seine Schuhe gewechselt. Der Zeuge I3 habe sie alle weggenommen, als er seine Wohnung geräumt habe. Möglicherweise seien diese Schuhe im Fahrzeug des Nebenklägers, in dem er nach der Tat vier- bis fünfmal mitgefahren sei oder in dessen Wohnung kontaminiert worden. Er habe die Schuhe draußen ausziehen und auf der Fußmatte abstellen müssen. cc) Die Sachverständige Prof. Dr. Q7 hat dazu ausgeführt, sie habe die sichergestellten Sportschuhe untersucht. Auf dem schwarzen Leder seien mit bloßem Auge keine Blutantragungen feststellbar gewesen. Der Blutvortest habe an einigen Stellen der Schuhe positiv angeschlagen, so am Oberleder an der unteren Schnürsenkelbindung (S 152.2), an der Schuhspitze (S 152.3), an der rechten Schuhseite (S 152.4) und im mittleren (S 152.6) und hinteren Bereich der Sohle des linken Schuhs, wobei es sich bei letzterem um eine große Blutantragung gehandelt habe. Am rechten Schuh habe sie Abriebe vom Oberleder (S 152.8), vom Schnürsenkel und vom mittleren (S 152.9) und hinteren Bereich der Sohle genommen (S152.10), die positiv auf den Blutvortest reagiert hätten. Im hinteren Bereich der Sohle des linken Schuhs sei der humanspezifische Test negativ ausgefallen. Entweder seien die Allele zusammengefallen oder es handele sich um Tierblut. Bei einigen Blutantragungen vom linken Schuh (S 152.2, S 152.3 und S 152.5) sei nur das DNA-Profil des Angeklagten selbst mit einigen Zusatzallelen bestimmt worden, die für eine Zuordnung nicht ausgereicht hätten. Bei weiteren Blutantragungen am linken Schuh (S 152.4) und vom rechten Schuh (S 152.8) habe sie Mischspuren festgestellt, die vom Angeklagten und mindestens zwei weiteren Personen stammen würden. N5C5 und Q seien als Spurenleger nicht nachweisbar gewesen. Die anderen Blutantragungungen seien Mischspuren, die von mindestens vier Personen verursacht wurden. Neben allen oder den meisten Allelen des Angeklagten hätten sich auch alle oder die meisten Allele der Geschädigten Q und N5C5 gefunden. Für die Spur 152.6 von der Mitte der Sohle des linken Schuhs sei es 400.550 mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Antragungen vom Angeklagten und Q und zwei weiteren Personen verursacht worden seien als dass sie vom Angeklagten und drei unbekannten, mit Q nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht worden seien, was zu der Beurteilung &bdquo;sehr wahrscheinlich“ führe. Die Untersuchung des Abriebs aus dem mittleren Sohlenbereich des rechten Schuhs (Spur S152.9) habe ergeben, dass es 3,6 Millionen mal wahrscheinlicher sei, dass die DNA-Antragungen von N5C5 und drei weiteren Personen verursacht worden seien, als dass sie von vier unbekannten, mit dieser nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht worden seien. Damit sei der Grad der Beurteilung &bdquo;sehr wahrscheinlich“. N5C5 habe eine sehr seltene Allelkombination gehabt, was die Wahrscheinlichkeit erhöht habe. Zugleich sei es für diese Spur 40.076 mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Antragungen von Q und drei weiteren Personen verursacht worden seien, als dass sie von vier unbekannten, mit Q nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht wurden. Damit sei die Beurteilung &bdquo;wahrscheinlich“. Für die DNA-Antragungen der Spur S 152.10 vom hinteren Bereich der Sohle des rechten Schuhs sei es 88.973 mal wahrscheinlicher, dass sie von Q und drei weiteren Personen verursacht wurden, als dass sie von vier unbekannten, mit Q nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht worden seien. Dies führe zu der Beurteilung &bdquo; wahrscheinlich“. Die Sachverständige hat wertend dazu ausgeführt, für sich betrachtet liege bei den Spuren kein besonders hoher Grad der Wahrscheinlichkeit im Sinne von "praktisch erwiesen" vor. Die Richtlinien der für sie maßgebenden Spurenkommission stünden einer mathematischen Potenzierung der drei o. g. Wahrscheinlichkeiten und damit einer erheblichen Erhöhung des Wahrscheinlichkeitsgrades entgegen. In der Hauptverhandlung sind die einzelnen Untersuchungsergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen vom 07.08.2017 verlesen worden. Danach ergaben sich für die von der Sachverständigen bezeichneten Probennummern S 152.6, S 152.9 und S 152.10 im Vergleich mit den Allelen der Geschädigten und des Angeklagten im Einzelnen folgende Ergebnisse: M.Busch P.Busch Angeklagter S 152.6 S 152.9 S 152.10 Amelogenin x xy xy xy xy xy D3S1358 15 16 17; 19 15 ; 16 ; 17; 18; 19 15; 16 ; 17; 18; 19 14; 15; 16; 17; 18; 19 TH01 6; 7 9, 3 6; 7 6; 7 ; 9; 9.3 6; 7 ; 9; 9.3 6; 7; 9 ; 9.3 D21S11 30 30; 30.2 30,2; 32,2 30; 30,2; 31,2; 32,2 28; 29; 30; 30.2; 31; 32.2 28; 29; 30 ; 30.2; 31; 31.2; 32,2 D18S51 21; 23 12; 14 12; 13 12; 13; 14; 15; 16 12; 14; 17 ; 21 ; 22; 23 12; 13; 14; 15;16 D10S1248 14; 15 14 14; 15 13; 14; 15 ; 16 13; 14; 15 ; 16 13; 14; 15 D1S1656 15.3; 16 15; 16 15; 17,3 15; 15,3; 16; 17,3 15; 15,3 ; 16 ; 16,3; 17; 17,3 11; 12; 15; 15,3 ; 16 ; 17,3 D2S1338 19; 23 18; 20 18; 22 17; 18; 19; 20; 22 ; 23 17; 18; 19; 20 ; 22; 23 17; 18; 19 ; 20; 22; 23 D16S539 11; 13 9; 11 12 9; 11 ; 12; 13 13 ; 14; 15; 16 13 ; 14; 15 D22S1045 16 17 16; 17 11; 15; 16; 17 11; 14; 15; 16 ; 17 11; 14; 15; 16 ; 17 VWA 16; 18 16 17; 18 14; 16; 17; 18; 21 14; 16 ; 17; 18; 20; 21 14; 16 ; 17; 18 ; 20; 21 D8S1179 13; 14 10; 13 13 10; 11; 12; 13; 14 10 ; 11; 12; 13 ; 14 10 ; 11; 12; 13; 14 FGA 23; 25 19; 24 22 19; 20; 21; 22; 24; 25 19; 21; 22; 23; 24; 25 19 ; 21; 22; 23; 24 D2S441 10; 11 10; 11.3 11 10; 11 ; 11.3; 12; 14; 10; 11; 11.3; 12; 14; 10; 11 ; 11.3; 12; 14; D12S391 18,3; 19 16; 17 17; 21 16; 17; 19; 20; 21; 22 16; 17 ; 18.3; 19; 20; 21; 22 16; 17 ; 18; 19 ; 20; 21; 22 D19S433 14; 15,2 12; 14 13; 15.2 12; 13; 14 ; 15; 15.2 12 ; 13; 14 ; 15; 15.2 12; 13; 14 ; 15 SE33 29,2; 31,2 18; 21 17, 29.2 15; 17; 18; 21 ; 23.2; 29.2; 31.2 17; 18; 21 ; 26.2; 27.2; 29.2; 31.2 18; 21; 27.2; 30.2 Die von der Sachverständigen angesprochenen Richtlinien der Spurenkommission gelten für die Beweiswürdigung durch die Kammer nicht. Die Kammer hat im Zuge der ihr gemäß § 261 StPO eröffneten freien Beweiswürdigung die Indizienwerte der einzelnen Wahrscheinlichkeiten zueinander ins Verhältnis gesetzt. Dabei kam dem Umstand überragende Bedeutung zu, dass sich bei der Spur S 152.9 das Blut beider Geschädigten &bdquo;wahrscheinlich“ bzw. &bdquo;sehr wahrscheinich“ in einer Antragung befand. Bei Würdigung der von der Sachverständigen errechneten mathematischen Wahrscheinlichkeiten besteht bei wertender, zusammenfassender Gesamtschau der Wahrscheinlichkeiten aus Sicht der Kammer eine überaus große Wahrscheinlichkeit, dass die Schuhe des Angeklagten mit dem Blut beider Geschädigten in Kontakt gekommen sind. Das spricht mit hohem Gewicht für eine Täterschaft des Angeklagten. dd) Dass die Schuhe des Angeklagten erst nach der Tat mit Blut beider Geschädigten kontaminiert worden sind, schließt die Kammer nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dazu aus. Denn in dem Zeitpunkt, als die Zeugen PHK B5 und PK E9 als ersteintreffende Polizeibeamte die Wohnung der Geschädigten betraten, war das dortige Blut bereits eingetrocknet, wie beide übereinstimmend bekundet haben. Die Tat lag mindestens 16 Stunden zurück. Der Nebenkläger und der Zeuge K1 haben übereinstimmend bekundet, als sie die Wohnung geräumt hätten, sei das Blut vertrocknet gewesen, gleichwohl hätten sie es vermieden, hinein zu treten. Die Reinigung des Schlafzimmers und die Entsorgung der Ehebetten seien vorher durch einen Tatort-Reiniger erfolgt. Sie hätten lediglich in den anderen Räumen gefegt, nass gewischt hätten sie nicht. Der Nebenkläger hat ausgesagt, dass K1 die Wohnung seiner Eltern gereinigt habe. Er sei mit diesem und seiner Schwester in Anwesenheit der Polizei einmal dort gewesen, als die Wohnung noch versiegelt gewesen sei. Dabei sei es um die Herausgabe wichtiger Unterlagen gegangen. Danach sei er noch zwei- bis dreimal in der S3straße gewesen. Einmal sei er gemeinsam mit K1 und der Schwester dort gewesen. Anschließend seien alle drei in seinem Auto zurückgefahren. An der Reinigung des Schlafzimmers hätten sie sich nicht versucht, sein Auto habe er später ausgesaugt. Der Zeuge K1 hat ausgesagt, einmal mit der Polizei und einmal &bdquo;zum Gucken“ in der Wohnung gewesen zu sein. Dienstag vor Ostern hätten sie dann begonnen, die Wohnung zu räumen. Dabei hätten seine Geschwister geholfen. Insgesamt seien sie wohl drei- bis viermal nach der Tat in der Wohnung gewesen. Der Opel sei immer im Einsatz gewesen. Das Auto sei nach der Räumung ausgesaugt worden. Er habe die Wohnung in der S3straße leergeräumt und trockenes Blut weggefegt. Das Schlafzimmer habe er nicht gereinigt. Den Rest habe der Tatortreiniger gemacht. Seine Schuhe seien grau gewesen. Dabei habe es sich um Fingerabdruckpulver gehandelt. Die Kammer hat keine Zweifel an den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen. Diese sind durch den Tatortreiniger, den vor der Kammer vernommenen Zeugen C15 bestätigt worden. Dieser hat erklärt, er habe den Auftrag zu einer Tatortreinigung in der S3straße 00 erhalten. Das sei am 00.00.0000 unmittelbar vor Ostern gewesen, was sich aus der Rechnung ergebe. In der Wohnung sei er auf den Nebenkläger und einen weiteren Herrn desselben Alters getroffen. Er selbst habe sich zunächst einen Überblick verschafft, dann seien beide Herren in die Stadt gegangen, Er habe ein Pflegebett, Matratze und Rahmen entsorgt. Alles sei blutverschmiert gewesen. Auch auf dem Boden unter dem Bett und daneben sei Blut gewesen, nicht massiv viel, es sei aber alles völlig eingetrocknet gewesen. Er habe am selben Tag über vier bis viereinhalb Stunden hinweg die Reinigung durchgeführt. Das Bettgestell, den Nachttisch und den Boden habe er mit einem Flächendesinfektionsmittel eingeweicht. Spachtel habe er nicht einsetzen müssen. Er habe dann das Arbeitsgerät und die Pads der Nasswischtechnik entsorgt. Das Wischwasser habe er in die Toilette geschüttet und wegen etwaiger Wassertropfen auch noch einmal durchs Bad gewischt. Er habe alles nochmal trocken nachgewischt. Auch das Schlafzimmer habe er hinterher nochmal nachgewischt. Es sei alles trocken gewesen, als die beiden Herren aus der Stadt gekommen seien. Sie seien nicht im Schlafzimmer gewesen, sie hätten sich in der Küche aufgehalten. Die Fläche im Schlafzimmer, die Blut aufgewiesen habe, sei ca. 70 bis 80 cm im Durchmesser gewesen; massiv habe sich das nicht dargestellt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Zeuge, der den Zustand der Wohnung und seine Tätigkeiten gut in Erinnerung hatte und auch beschreiben konnte, die Unwahrheit gesagt hat. Damit hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass Blutpartikel aus der Wohnung in den Fußraum des o. g. Pkw oder in die Wohnung des Nebenklägers getragen, dort abgelagert wurden und später bis in die Profilrillen der Schuhe des Angeklagten gelangt sind. Die Räumung der Wohnung ist nach den übereinstimmenden Aussagen der o. g. Zeugen kurz vor Ostern 0000 erfolgt und der o. g. Pkw ist zeitlich danach gründlich ausgesaugt worden. Der Angeklagte hat nach seiner eigenen Einlassung nach der Tat höchstens vier- bis fünfmal mal in diesem Pkw gesessen, wobei dieses nach den Bekundungen des Nebenklägers nach der Tat erstmals im Mai 0000 gewesen ist, sodass die Räumung bereits einige Wochen zurücklag. Die Kammer hat den Fußraum des Fahrzeugs spurentechnisch untersuchen lassen. In dem in der Hauptver-handlung verlesenen Spurensicherungsbericht der KHK&acute;in G2 vom 00.00.0000 ist ausgeführt, dass die optische Untersuchung des Fahrzeuginnenraums sichtbare Blutspuren ergebnislos verlaufen sei. Im Anschluss daran seien die Flächen, Gegenstände, Matten und der darunterliegende Boden mit dem Reagenz Lumiscene besprüht worden. Nur auf der Gummistegmatte aus dem Fußraum des Beifahrerbodens sei eine stecknadelkopfgroße fluoreszierende Reaktion erfolgt, die abgerieben worden sei. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen molekulargenetischen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. Q7 vom 00.00.000 dazu ergibt sich, dass ein Bluttest nicht möglich gewesen ist und es sich dabei um eine Mischspur handele, die von mindestens drei Personen verursacht worden sei. Es hätten sich - soweit auswertbar - alle Allele des Nebenklägers und die meisten Allele seiner Eltern N5C5 und Q darin gefunden. Diese könnten als Spurenleger nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit eingeschlossen werden. Es gebe keine eindeutige Übereinstimmung zu den Blutantragungen an den Schuhen, da diese eine Mischspur gewesen sei, zum anderen seien Allele der Mischspur von der Matte nicht an den Schuhen nachweisbar gewesen. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass eine Kontaminierung der Schuhe des Angeklagten nicht im Fahrzeug erfolgt ist. Zum einen ist nicht festgestellt, dass überhaupt Blut im Fahrzeug war. Zum anderen ist lediglich eine stecknadelgroße Stelle an einer Gummimatte gefunden worden, die nach Auffassung der Kammer nicht ausreicht, um größere Blutantragungen im Profil der Sohlen der Schuhe an mehreren Stellen zu verursachen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Blutantragungen nicht in der Wohnung des B und des K1 an die Schuhsohlen des Angeklagten gekommen sind. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des B und des K1 ist der Angeklagte seit Mai 0000 nur dreimal mit diesen zusammengetroffen. Der Angeklagte hat selbst ausgesagt, er habe die Schuhe ausziehen und draußen auf der Fußmatte abstellen müssen. Die Kammer schließt aus, dass es insoweit zu einer Drittübertragung an drei Stellen der Sohlen derart gekommen ist, dass Blutantragungen durch das bloße Abstellen der Schuhe auf der Matte übertragen worden sind und an den Schuhen haften blieben. ee) Soweit der Angeklagte gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen erklärt hat, k1 habe möglicherweise anlässlich eines seiner Aufenthalte seine Schuhe mit dem Blut der Geschädigten kontaminiert, um den Verdacht von sich auf ihn, den Angeklagten zu lenken, spricht der Ermittlungsverlauf gegen diese Behauptung, denn der Angeklagte geriet erst wenige Tage vor seiner Verhaftung in den Fokus der Ermittlungen. ff) Die Kammer verkennt nicht, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass ein Paar Sportschuhe der Marke Nike, Modell reax, Größe 41, mit derselben Sammelnummer (807184-005) wie die vom Angeklagten bei der Festnahme getragenen am 00.00.0000 bei E10 in I verkauft worden sind und dies mit der Einlassung des Angeklagten dazu übereinstimmt. Diese Feststellung beruht auf der Vernehmung des Zeugen N10, der der Leiter der vom Angeklagten bezeichneten E10-Filiale ist und bestätigt hat, dass am o. g. Tag ein solches Paar in der genannten Größe verkauft worden ist. Diese Schuhe seien seit Ende 0000 in seiner Filiale verkauft worden. Die Nikeschuhe seien explizit für E10 gefertigt worden, was für einen Laien nicht erkennbar sei. Das ergebe sich aus der Sammelnummer 807184-005 in der Lasche, die Artikelnummer 1716445 werde von der E10-Verwaltung vergeben. Die Sammelnummer sei identisch mit der Bestellnummer. Es handele sich nicht um eine individuelle Identifikationsnummer. Der Strichcode auf den Schuhen habe nichts mit dem Artikel selbst zu tun und stamme nicht vom Hersteller. Nach den Kassenreporten sei dieser Artikel am 00.00.0000 um 16.32 Uhr einmal abverkauft worden. Soweit er einem der ermittelnden Polizeibeamten gesagt habe, der Artikel sei dreimal verkauft worden, handele es sich um einen Irrtum. Eine Rücksprache mit der Verkaufsleitung habe ergeben, dass es nur einen Bezahlvorgang für ein Paar Schuhe gegeben habe. Die Verkäuferin, die vor der Kammer vernommene Zeugin N11, habe die Schuhe versehentlich dreimal über das Ablesegerät gezogen. Zwei der Buchungen seien storniert worden. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Dieser hat deutlich gemacht, dass er sich in der ersten polizeilichen Vernehmung durch KHK E13 hinsichtlich des Abverkaufs der Schuhe geirrt habe. In seiner Aussage vor der Kammer hat er seine Angaben richtig gestellt und hat in allen Einzelheiten die Artikelbezeichnung und die Buchungsvorgänge beschrieben. Soweit er bekundet hat, dass eine Frau einen Ersatzbon für den Kauf gefordert habe, hat der Verteidiger Tuschhoff dazu erklärt, dass es sich dabei um die Schwester des Angeklagten handele, die im Publikum sitze. Der Zeuge hat diese daraufhin identifiziert. gg) Die Kammer hat in der Hauptverhandlung auch das von der Verteidigung überreichte Video einer Hochzeitsfeier in Augenschein genommen. Auf diesem Video sieht man den Angeklagten mit mehreren Personen tanzen, wobei er ein Paar schwarze Nike-Sportschuhe trägt, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild dem in Augenschein genommen Paar entsprechen. Der Zeuge N10 hat bekundet, dass er nicht wisse, ob es der Angeklagte war, der die Schuhe erworben habe und ihm dieser auch nicht bekannt sei. Die vor der Kammer vernommene Zeugin N11, die den Abverkauf nach den Bekundungen des Zeugen N10 und dem von dazu vorgelegten Kassenbericht vorgenommen hat, hat einen Erwerb der Schuhe durch den Angeklagten nicht bestätigt. Sie hatte keine Erinnerung daran. Bei Würdigung des Umstandes, dass das Kaufdatum und auch die Zeit des Erwerbs den Angaben des Angeklagten entsprechen und dieser derartige Schuhe auf der Hochzeit getragen hat, glaubt die Kammer, dass er - wie von ihm ausgesagt - ein Paar Nike-Sportschuhe, Größe 41, schwarz mit goldenem Emblem mit der Sammel-nummer 807184-005 am 29.04.2017 erworben hat. Dieser Umstand vermag den Angeklagten indes nicht entscheidend zu entlasten. Er hat selbst erklärt, noch viele andere Schuhe gehabt, die alle im Keller gewesen seien. Er habe noch gute Schuhe gehabt, die er dann getragen habe, wenn er ausgegangen sei. Insoweit haben die Zeugen E und B1 übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe ganz überwiegend schwarze Sportschuhe getragen und habe davon mehrere Paare besessen. Während E bekundet hat, es habe sich um Nike- oder Adidasschuhe gehandelt, hat der Zeuge B1 erklärt, es habe sich um Nike-Schuhe gehandelt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte für die Hochzeit ein weiteres Paar dieses von ihm bevorzugten Modells erworben hat. Nach dem Ermittlungsbericht des KHK E13 vom 08.05.2018, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, gibt es in Nordrhein-Westfalen 250 E11-Filialen und sind in den umliegenden Städten Schuhe derselben Marke und desselben Modells mit derselben Sammelnummer 807184-005 im Zeitraum von 09.01. bis 07.02.2017 in dieser Region 28-mal verkauft worden. Der Angeklagte hat zur Überzeugung der Kammer ein weiteres, mit den bei der Tat getragenen Schuhen gleiches Paar Schuhe anlässlich der Hochzeit erworben und dieses anschließend nicht in seiner Wohnung aufbewahrt oder umgetauscht oder weiterverkauft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass B4 vor der Kammer bekundet hat, der Angeklagte habe bei der Hochzeit Nike-Sportschuhe getragen, die beim Laufen derart gequietscht hätten, dass er gesagt habe, &bdquo;Junge, mach' die weg, das sind Scheißschuhe“. Nach der Inaugenscheinnahme der sichergestellten Schuhe handelt es sich um ein viel getragenes, ausgetretenes Paar, was dafür spricht, dass der Angeklagte diese Schuhe nicht nur drei Monate besessen und getragen hat. hh) Dass Blut von Q in anderer Weise als bei der Tat in die Profilrillen der Schuhe gelangt sein könnte, schließt die Kammer aus. Das Blut des Q befand sich nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort und den Aussagen der dazu ermittelnden Polizeibeamten ausschließlich auf dem Bettzeug und direkt unter dem Bett. Nach der Aussage des sachverständige Zeugen Dr. T10, der Q ärztlich behandelte, sind die Gesichtsverletzungen des Q, der auf dem Bett gelegen hat, allenfalls durch &bdquo;Stampftritte“ zu erklären. Diese Einschätzung ist von der Sachverständigen Dr. U1 bestätigt worden. Das ist mit einem Tatgeschehen in Einklang zu bringen, bei dem der Angeklagte auf dem Bett stand und stampfend - ohne sonstigen direkten Körperkontakt - auf den Kopf des Q eintrat. Das austretende Blut ist dann aber fast vollständig vom Bettzeug und der Matratze aufgesaugt worden, so dass es nahezu ausgeschlossen ist, dass die Angehörigen der Geschädigten Blutpartikel des Q in das Auto oder ihre Wohnung getragen haben, von denen dann die Schuhe des Angeklagten kontaminiert worden sein könnten. ii) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Profil der Schuhe des Angeklagten nicht mit den blutigen Schuhabdruckfragmenten aus der Tatortwohnung übereinstimmt. Schon durch die bloße Inaugenscheinnahme der Sohlen und dem Vergleich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Tatortwohnung ist zu erkennen, dass es sich um ein anderes Profil handelt. In der Hauptverhandlung ist auch der Untersuchungsbericht des KHK A2 vom 26.07.2017 dazu verlesen worden. Darin heißt es, dass neben den Turnschuhen, die der Angeklagte bei seiner Festnahme getragen habe, zwei weitere Paar Schuhe - Sicherheitsschuhe in Größe 41- in dessen Wohnung sichergestellt worden seien. Keiner der Schuhe entspreche den am Tatort gesicherten Schuhabdruckfragmenten. Diese Einschätzung ist durch das Gutachten des Sachverständigen für Schuhspurenkunde RBr H4 vom 11.01.2018 bestätigt worden, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dieser Umstand vermag den Angeklagten indes nicht zu entlasten. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der Schuhabdruckfragmente, die nach den Bekundungen des Zeugen KHK T9der Schuhgröße 43 entsprechen, davon aus, dass der Angeklagte einen Mittäter hatte und die Schuhabdruckfragmente von diesem stammen. Der Zeuge KHK T9 hat insoweit ausgeführt, es sei darum gegangen, zu ermitteln, wer die Schuhspuren neben der Blutlache von N5C5 und im Korridor der Wohnung verursacht habe. Der Erkennungsdienst habe alle Schuhe der Berechtigten untersucht, darunter die der Schutzpolizisten, der Rettungssanitäter und der Notärzte, von denen niemand der Verursacher gewesen sei. Das Profil habe keinem bekannten Hersteller zugeordnet werden können. Es habe sich nicht um ein gängiges Profil gehandelt. Die Ermittlungen dazu hätten nichts ergeben. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu seiner Ermittlungstätigkeit überzeugt. e) Die Sachverständige Dr. C11 hat ausgeführt, auch die von der Messerklinge und dem Messergriff angefertigten Abriebe untersucht zu haben. An den Abrieben hätten sich Spuren von Q gefunden. Sie habe eine Einkerbung im Griff untersucht und ein Mischprofil festgestellt, dass die Allele des Opfers Q und im niedrigen Bereich auch Allele des Angeklagten enthalten habe. Da es sich um eine Kontaktspur handle, bei der das Auftreten von Allel- und Systemausfällen in Betracht gezogen werden müsse, komme dem vorliegenden DNA-Befund lediglich ein Hinweiswert zu. Die Sachverständige hat im einzelnen folgende Ergebnisse vorgetragen: P.Busch Angeklagter Abrieb Messer Amelognin xy xy XY D3S1358 16 17; 19 16 TH01 9, 3 6; 7 9.3 D21S11 30; 30.2 30.2; 32.2 30; 30.2 D18S51 12; 14 12; 13 12; 14 > 13 D10S1248 14 14; 15 14 D1S1656 15; 16 15; 17,3 (16) D2S1338 18; 20 18; 22 18 ; 20 > 22 D16S539 9; 11 12 9; 11 > (12) D22S1045 17 16; 17 17 VWA 16 17; 18 16 D8S1179 10; 13 13 10: 13 FGA 19; 24 22 19: 24 > 22 D2S441 10; 11.3 11 10: 11.3 > 11 D12S391 16; 17 17; 21 16: 17 D19S433 12; 14 13; 15.2 12; 14 > (15.2) SE33 18; 21 17, 29.2 17; 18 (29.2) D13S317 Zusatz Nicht untersucht 12 12 D7S820 Zusatz Nicht untersucht 9; 11 11 ; 12 > 9 CSF1P0 Zusatz Nicht untersucht 10 10, 11 Sie habe wegen der Ausfälle in den einzelnen Systemen drei weitere Systeme untersucht. Obwohl es einzelne Treffer gegeben habe, seien diese statistisch nicht auswertbar. Es sei nur sicher, dass die Spur nur von zwei Personen verursacht worden sei, von denen eine Person Q gewesen sei und sich einige Teilkomponenten des Angeklagten ergeben würden. Die Kammer hat die Feststellungen der Sachverständigen anhand ihrer ausführlichen Erklärungen anhand der obigen Tabelle nachvollzogen. Diese Feststellungen als bloßer Hinweiswert stützen zur Überzeugung der Kammer mit einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad das Beweisergebnis. Der Wahrscheinlichkeitsgrad ist verhältnismäßig gering, weil bei den 16 Standard StR-Systemen sich nur bei sechs Systemen ein Allel fand, das Q nicht aufwies, wohl aber der Angeklagte aufweist. Es sind dies die obigen Systeme D18S51, D16S539, FGA, D2S441, D19S433 und SE33. f) Die Sachverständige Dr. C11 hat die Schlafanzugjacke des Q einer Hautschuppenanalyse unterzogen. Sie hat ausgeführt, es habe sich eine sehr große Anzahl von Hautpartikeln ergeben. Sie habe 3778 Partikel gesammelt und auf menschliche DNA untersucht. 911 seien Träger von DNA gewesen, 157 seien ohne Befund, 749 hätten von Q, eines habe von N5C5 gestammt. Drei Hautpartikel hätten eine Mischung der DNA-Systeme von Q und N5C5 aufgewiesen. Ein Hautpartikel habe ein gemischtes weibliches Profil enthalten. Fremde DNA sei nicht gefunden worden. Danach habe sie die Folien nach Haaren abgesucht. Es seien 107 abgesammelt worden. Unter dem Mikroskop seien 48 als Tierhaare identifiziert worden, bei 13 habe es sich es sich um Fasern gehandelt. Sie habe überwiegend pigmentfreie Haare gefunden. 8 Haare seien stärker pigmentiert gewesen. Auf Folie 10 sei ein Haar des Q gefunden worden. Die mtDNA des Haplotyps des Angeklagten sei nicht gefunden worden. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen der versierten und erfahrenen Sachverständigen überzeugt. Wenn auch die Untersuchung ohne Feststellung einer vom Angeklagten stammenden Spur geblieben ist, stützt aber der Umstand, dass N5C5, die ihren Mann gepflegt hat, lediglich eine Hautschuppe mit vollem Allel an der Schlafanzugjacke ihres Mannes hinterlassen hat, die Überzeugung der Kammer zu der Ursache der hohen Anzahl der Hautschuppen des Angeklagten an der Kleidung der N5C5. Zugleich stützt dieser Befund die Annahme der Kammer, dass es einen direkten Körperkontakt nur zwischen dem Angeklagten und N5C5 gab und der Angeklagte auf Q (nur) mit Tritten einwirkte, bei denen er keinen darüber hinausgehenden Körperkontakt hatte. g) Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten gründet weiter auf der Aussage des Zeugen T3, der bekundet hat, dass der Angeklagte ihm gegenüber die Tat eingeräumt habe. aa) Der Zeuge hat vor der Kammer ausgesagt, er habe den Angeklagten am 20./21.07.2017 in der Zugangszelle der JVA C4 getroffen. Beide hätten sich von vorherigen &bdquo;Knastaufenthalten“ vom Sehen her gekannt. Der Angeklagte habe sich neben ihn gesetzt. In der Zugangszelle seien noch vier weitere Personen gewesen. Er habe den Angeklagten gefragt, warum er inhaftiert worden sei. Dieser habe er-klärt, er sei mit Gras verhaftet worden. Zunächst habe er eine Menge von 40 Gramm genannt. Als er – der Zeuge – darauf gesagt habe, deswegen würde er wohl nicht gleich einsitzen, habe der Angeklagte ihm verschiedene Mengen Marihuana von zuletzt 200 Gramm Marihuana genannt. Er (der Zeuge) habe dem Angeklagten gleich gesagt, dass er ihm nicht glaube. Da habe der Angeklagte von sich aus erklärt, dass er wegen &bdquo;Einbruchmord“ einsitzen würde. Er (der Zeuge) habe in der JVA erfahren gehabt, dass der Täter, der die alten Leute in der Innenstadt umgebracht habe, gefasst sei und sich in C4 in Unter-suchungshaft befinden würde. Als er nachgefragt habe, ob es sich um diese Tat handeln würde, über die so groß in den Medien berichtet worden sei, habe der Angeklagte erklärt, dass er damit nichts zu tun habe. Er sitze lediglich ein, weil seine DNA an der Tapete oder an einem Rohr der Leute gefunden worden sei. Er habe in ihrer Wohnung tapeziert und einen Siphon repariert. Die Leute hätten viel Geld gehabt. Der Mann habe ihm für seine Hilfe Geld zugesteckt gehabt. Die Frau habe viel Schmuck besessen, den sie ihm offen gezeigt und im Schlafzimmer aufbewahrt habe. Wegen seiner Renovierungsarbeiten habe sie auch Schmuck wegräumen müssen. Dann habe der Angeklagte gesagt, angesichts deren Verhaltens wundere er sich nicht, dass so etwas passiert sei. Der Angeklagte habe viel geredet und ein großes Mitteilungsbedürfnis gehabt. Dabei seien seine Augen leer gewesen und er habe kein Mitleid für die Leute gezeigt, sondern diesen selbst die Schuld zugeschoben. Deshalb habe er – der Zeuge gedacht – dass der Angeklagte der Täter sei und ihm das auf den Kopf zugesagt Er habe gesagt, dass man so etwas mit alten Leuten nicht machen dürfe, weil Kinder und alte Menschen &bdquo;tabu“ seien und er es im Knast jetzt sehr schwer haben würde, wenn sich das herumspreche. Er habe ihn quasi durch Vorhaltungen in die Enge getrieben. Dann habe er den Angeklagten gefragt: &bdquo;Warum so gewalttätig?“ Darauf habe dieser spontan geantwortet: &bdquo;Weil sie mich erkannt hat!“ Einer der Inhaftierten in der Zelle habe daraufhin tief durchgeatmet. Dann sei ein JVA-Bediensteter gekommen und habe den Angeklagten aus der Zelle geholt. In der Folgezeit habe dieser den Kontakt zu ihm gemieden. Er selbst habe das zunächst niemandem berichtet. Es herrsche zwar ein Ehrenkodex, keinen Knastkollegen zu verpfeifen, er habe aber nie mit dem Angeklagten gemeinsam gesessen. Er habe dann den Ausgang seines eigenen Verfahrens abgewartet. Nachdem die Hauptverhandlung am 22.08.2017 vor dem Amtsgericht C4 abgeschlossen gewesen sei, habe er seinen Anwalt gebeten, zum Staatsanwalt zu gehen und diesem zu berichten, was er (der Zeuge) von L gehört habe. Er habe sich keine Vorteile von seiner Aussage versprochen. Er habe gegen sein Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht sei seine Aussage zur Sprache gekommen. Er sei dadurch aber nicht billiger davon gekommen. Es habe keine Absprachen gegeben. Die Eingangszelle sei 3,5 m mal 2,5 m groß gewesen. Auf der Bank neben ihm und dem Angeklagten habe ein Pole gesessen, der alles mitbekommen haben müsste. Auf einer anderen Bank hätten noch drei Leute gesessen. Einer von denen habe sich ständig auf der Toilette aufgehalten und einer habe völlig neben sich gestanden. Er glaube nicht, dass jemand von denen von dem Gespräch etwas mitbekommen habe. Er selbst habe wegen Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischer Erpressung und auch Betruges gesessen. Auch der neben ihnen sitzende Pole habe angeben, weshalb er sitzen würde. Nach seiner Erinnerung sei es Diebstahl oder Betrug gewesen. Grundsätzlich versuche man immer zu klären, weshalb jemand einsitzen würde, auch damit man nichts mit Sexualstraftätern zu tun habe, die in der Knasthierarchie neben Kindermördern und Kinderschändern auf der untersten Stufe stehen würden. bb) Nach der Vernehmung des Zeugen T3 hat der Angeklagte erklärt, dessen Angaben bezüglich der Situation in der Eingangszelle und der anwesenden Personen seien zutreffend. Er habe auf die Frage nach dem Grund seiner Inhaftierung auch geantwortet, dass man Marihuana bei ihm gefunden habe. Er sei dann aus der Zelle geholt worden, damit von ihm Fotos gefertigt werden konnten. Als er zurückgekommen sei, habe er einen Zettel der JVA in der Hand gehalten, auf dem auch der Grund seiner Inhaftierung gestanden habe. T3 habe darauf geschaut und laut gesagt, da stehe ja Mord drauf. Er – der Angeklagte – habe sofort gesagt, dass er unschuldig sei und mit der Sache nichts zu tun habe. Er habe darauf verwiesen, dass er die Leute gekannt und mehrfach für diese gearbeitet habe, die Beweise aber nicht aussage-kräftig seien und er die Tat nicht begangen habe. insoweit sei zutreffend, was T3 zu den Einzelheiten bekundet habe. Dann habe aber T3 ihn gefragt, ob die Frau ihn erkannt habe. Er selbst habe so einen Satz nicht gesagt. Die letzte Äußerung sei - als Frage formuliert - von T3 selbst gekommen. cc) Die Kammer glaubt dem Zeugen T3. Wenn auch Beschuldigungen von Mithäftlingen grundsätzlich mit Vorsicht zu begegnen ist, hat der Zeuge in vielen Einzelheiten von den Angaben des Angeklagten ihm gegenüber und insbesondere nachvollziehbar in Einzelheiten den Gang des Gespräches berichtet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge den Inhalt des Gesprächs zutreffend wiedergegeben hat, zumal der Angeklagte Teile davon bestätigt hat. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des T3 wird dadurch bestätigt, dass dieser keinen Vorteil aus seinen Angaben ziehen wollte und auch nicht gezogen hat, was durch den im Verfahren gegen T3 tätig gewesenen Staatsanwalt Dr. I14 bestätigt worden ist. Er hat als Zeuge vor der Kammer bekundet, der Verteidiger des Angeklagten habe sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erst an ihn gewandt, nachdem die dortige Beweisaufnahme geschlossen worden war und sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen hatte. Dieser habe erklärt, sein Mandant könne Angaben zu dem Mordfall an der S3straße machen und dass der Täter diesem gegenüber möglicherweise ein Geständnis abgegeben habe. Über die Angaben des Zeugen T3 und dessen Verteidigers habe er einen Vermerk in die Handakte gemacht, den er später Staatsanwalt O4, der der zuständige Dezernent gewesen sei, weitergeleitet habe. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass T3 sich von seiner Aussage etwas versprochen habe. Er habe auch mit ihm direkt gesprochen. T3 habe erklärt, ihm sei der Name des Angeklagten nicht bekannt, er könne aber sagen, dass er mit diesem auf der Zugangszelle gewesen sei und dieser nur aufgrund eines DNA-Treffers in S festgenommen worden sei. Der Zeuge T3 habe damals in Untersuchungshaft gesessen und vom Amtsgericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung bekommen. Der gegen ihn laufende Haftbefehl sei zwar gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt worden, der zuständige Amtsrichter habe aber keine Kenntnis von den Angaben des Zeugen T3 gehabt, denn nach seinem Gespräch mit diesem sei nicht wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. I14. Dessen Aktenvermerk zu obigem Vorgang, der im Anschluss an seine Aussage verlesen worden ist, bestätigt in vollem Umfang seine Bekundungen. dd) Die Kammer hat weiter den Zeugen T6 vernommen, der bekundet hat, dass er den Angeklagten aus der JVA C4 kenne. Er habe ihm am Anfang bei der Erstuntersuchung beim Arzt und in der Aufnahmezelle getroffen. Thema sei gewesen, warum der Angeklagte eingesessen hätte. Schon als sie beim Arzt gewesen seien, habe er erfahren, dass der Angeklagte wegen Mordes eingefahren sei. Der Angeklagte habe Unterlagen in der Hand gehabt, auf denen Mord gestanden habe. Ob dort nur Tatverdacht gestanden habe, wisse er nicht. Der Angeklagte habe zugegeben, wegen Mordes einzusitzen, habe aber gleich erklärt, das nicht gemacht zu haben. Danach seien beide gemeinsam in die Aufnahmezelle gekommen, in der auch T3 gewesen sei. Dieser habe rechts neben dem Angeklagten und er selbst links neben diesem gesessen. Vom Inhalt dessen Gesprächs mit dem Angeklagten habe er nichts mitbekommen. Der Angeklagte habe aber das Schreiben noch in der Hand gehabt, auf dem Mord gestanden habe. Ihm sei nicht aufgefallen, ob T3 ihn darauf angesprochen habe. Er habe auch nicht gehört, dass der Angeklagte gesagt habe, er habe die Tat begangen, weil die Frau ihn erkannt habe. Die Angaben des Zeugen waren nur insoweit ergiebig als er bestätigt hat, dass T2 und der Angeklagte sich in der Eingangszelle unterhalten haben. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich den genauen Inhalt des Gespräches mitbekommen hat oder nicht. Beachtlich ist aber, dass der Zeuge glaubhaft eine Begebenheit geschildert hat, die sich vor dem Zusammentreffen mit T3 ereignet haben soll und die mit einem Teil der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt. Dass T3 von sich aus die Erklärung für ein gewalttätiges Vorgehen mit dem Erkennen des Angeklagten gegeben haben soll, hält die Kammer für völlig unwahrscheinlich. Nach dem Inhalt des Gesprächsverlaufes mit T3 stand fest, dass der Angeklagte gut mit den Opfern bekannt war. Eine Frage des T3, ob N5 C 5 ihn erkannt habe, würde voraussetzen, dass dieser sich einen bestimmten Tatablauf vorgestellt hat, der ein Verschleiern der Person des Täters voraussetzt. In der konkreten Situation bestand dafür aber kein Anhaltspunkt. h) Der Angeklagte hatte auch die Möglichkeit, in die Wohnung der Eheleute N5 und Q zu gelangen. Er war regelmäßiger Gast bei deren Sohn B und hatte dadurch Kenntnisse über die Lebensumstände der Geschädigten. Im Übrigen war er auch schon in der Wohnung der Geschädigten gewesen. Ihm war es danach möglich, sich als Bekannter oder Verwandter auszugeben und auf diese Weise die überaus vorsichtige N5C5 zum Öffnen der Wohnungstür zu bringen. Auch ist es dem Angeklagten möglich gewesen, sich zur Anfertigung eines Nachschlüssels kurzzeitig in den Besitz der Schlüssel zur Wohnung der Geschädigten zu bringen, denn diese Schlüssel hatten im Zugriffsbereich des B keinen festen, gesicherten Aufbewahrungsort. Sie wurden zeitweise am Schlüsselbrett, zeitweise an unterschiedlichen Stellen im o. g. Pkw aufbewahrt. So hat B als Zeuge vor der Kammer glaubhaft bekundet, die Schlüssel der Eltern von seinen eigenen Schlüsseln getrennt aufbewahrt zu haben. Meist habe er sie bei sich in den Schlüsselkasten gehängt oder sie hätten im Handschuhfach seines Autos gelegen. Es aber häufiger vorgekommen, dass er diese zu Haus vergessen hatte. Die Schlüssel seien aber zu keiner Zeit verloren gegangen gewesen. Der Zeuge K1 hat diese Angaben bestätigt. Darüber hinaus hat er erklärt, B habe den Schlüssel oft in der Ablage der Fahrerseite liegen gelassen. Die kurzzeitige Abwesenheit des Schlüssels wäre beiden o. g. Zeugen unter diesen Umständen nach Einschätzung durch die Kammer nicht aufgefallen. Dementsprechend hatte der Angeklagte anlässlich seiner Kontakte mit K1 und B, die Möglichkeit, die Schlüssel kurzzeitig an sich zu nehmen und damit etwa unter dem Vorwand, Marihuana kaufen zu wollen, die Wohnung oder das Fahrzeug zu verlassen und sich Nachschlüssel machen zu lassen, um diese dann bei späterer Gelegenheit einzusetzen. i) Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt die Kammer weiter auf den Umstand, dass dieser, wie er selbst eingeräumt hat, am Nachmittag des 00.00.0000 plötzlich im Besitz von - für seine Verhältnisse - viel Geld war, das es ihm ermöglichte, sich im Hotel T3 in I einzumieten und vom 00.00. bis zum 00.00.0000 dort mit Prostituierten und Drogen "zu feiern". aa) Dazu hat er sich dahin eingelassen, gegen Abend habe er im Hotel T3 das Zimmer 17, das mit einem Doppelbett ausgestattet sei, angemietet. Er sei dort unter seinem Namen H oder als "Türke aus I5" bekannt. Den Namen F1 habe er dort nicht benutzt. Dann habe er im Hotel bis zum 00.00.0000 &bdquo;Party gemacht“. Zunächst habe er sich über den Eskortservice L7 eine Frau bestellt. Die &bdquo;Dame“, deren Name ihm nicht erinnerlich sei, sei dann gegen 22 Uhr erschienen und etwa zwei Stunden geblieben. Er habe dieser 60 bis 75 € gezahlt. Er habe sich für die zwei Tage im Hotel zuvor am C13platz inE2 fünf bis zehn Gramm Kokain besorgt gehabt und dafür 140 bis 150 € bei dem Dealer gezahlt. Die Qualität des Kokains sei durchschnittlich gewesen. Auch in I habe er Kokain kaufen können, das von durchschnittlicher Qualität gewesen sei. Grundsätzlich habe er es so gehalten, dass er zehn Bubbles gekauft und davon fünf für den Eigenkonsum eingesetzt habe. Den Rest habe er weiterverkauft, um den Eigenkonsum zu finanzieren. Von dem Kokain habe die Prostituierte nicht konsumiert. In einer späteren Einlassung hat er angeben, bei der Prostituierten habe es sich um ein &bdquo;afghanisches Mädel gehandelt, die eifrig mitgezogen habe“. In seine Wohnung habe er keine Prostituierte bestellt, er sei dann öfter in ein Hotel gegangen. Das Hotel T3 sei aber auch nur etwa drei Minuten von seiner Wohnung in der L1straße entfernt. Am 00.00.0000 habe er sich morgens in der I City aufgehalten. Dann sei er ins Internet gegangen und habe für nachts ein weiteres Treffen mit einer Frau klargemacht. Danach habe er noch mit einem Mann verkehrt. Er habe noch niemals für Sex mit Männern bezahlen müssen. Er organisiere seine Kontakte mit Männern über die Internet-Plattform &bdquo;H3“. Zur Herkunft des Geldes für die &bdquo;Party“ wolle er keine Angaben machen. Das Hotelzimmer habe für die zwei Nächte 60 € gekostet. Er habe sich öfter im Hotel aufgehalten, auch um B9 (die Zeugin D1) dort zu besuchen, die dort am Wochenende Zimmer anmieten würde. Er könne sich nicht erklären, warum ihn der Zeuge T4 nicht erkannt haben wolle. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte über den Hotelaufenthalt selbst die Wahrheit gesagt hat, wenn auch dessen Angaben zum Betäubungsmittelerwerb und -konsum differieren. Zwar haben die Zeugen T4 und T5, die gemeinsam das Hotel T3 betrieben, in Abrede gestellt, den Angeklagten zu kennen und erklärt, sich nicht erinnern zu können, an diesen jemals ein Zimmer vermietet zu haben. Ihre Bekundungen werden aber durch die Aussagen der Zeugen KHK E13, D1 und D3 vor der Kammer widerlegt. Letzterer war in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten, weil er die Auswertung der Handydaten des Angeklagten ergeben hatte, dass er am Tattag mit mit diesem telefoniert hatte. e) Der Zeuge D3l hat ausgesagt, er kenne den Angeklagten aus S2. 2016 habe dann seine - des Zeugen - Freundin ihre Waschmaschine an den Angeklagten verkauft. Dieser habe 40 € angezahlt und dann den Rest nicht beglichen. Deshalb habe er den Angeklagten mehrfach angerufen. Meistens sei er nicht drangegangen, manchmal habe er zurückgerufen und ihn wegen der Zahlung vertröstet. Soweit es am 00.00., 00.00. und 00.00.0000 telefonische Kontakte gegeben habe, habe der Angeklagte in einem der Gespräche gesagt, dass er sich in I im Hotel an der L2kirche aufhalte. Er habe ihn gefragt, ob er ein paar Mädels kenne und ihm diese &bdquo;zum Partymachen“ vermitteln könne. Darüber sei er ärgerlich gewesen, denn er sei kein Zuhälter, obwohl er früher mal eine Freundin gehabt habe, die der Prostitution nachgegangen sei. Er habe aber damit nichts zu tun gehabt. Er handele auch nicht mit Drogen. Außerdem habe L immer über Geldmangel geklagt und habe den Rest für die Waschmaschine nicht gezahlt gehabt. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen D3l lediglich insoweit für glaubhaft, als er bestätigt hat, dass der Angeklagte ihm gegenüber angeben habe, im Hotel an der L2kirche, was der Anschrift des Hotels T3 entspricht, zu sein. Der Umstand, dass nach der Telefonauswertung die durch Verlesung des Auswerteberichts des KHK I15 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, in diesem Zeitraum zahlreiche Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen geführt worden sind, begründet die Überzeugung der Kammer, dass beide mindestens auch ein anderes Thema als den ausstehenden Kaufbetrag aus dem Erwerb der Wasch-maschine hatten. Das schmälert aber den Beweiswert der - für den Zeugen an sich unwichtigen Tatsache - der Angabe des damaligen Aufenthaltsortes des Angeklagten nicht, die dieser bereits spontan bei seiner der polizeilichen Vernehmung gemacht hatte. Demgegenüber vermochten die Aussagen der Zeugen T4 und T5 vor der Kammer diese nicht zu überzeugen. aa) T4 hat ausgesagt, er sei im Februar 0000 Hausmeister im Hotel T3k in I gewesen und habe dort auch gelegentlich Zimmer vermietet, wenn die Chefin nicht da gewesen sei. Den Angeklagten kenne er nicht, jedenfalls habe er keine Erinnerung daran, diesem jemals ein Zimmer vermietet zu haben. Soweit der Angeklagte behauptet habe, dass er - der Zeuge – selbst im ersten Stock ein Zimmer bewohne, sei das zutreffend. Er könne sich das nur so erklären, dass dieser vielleicht von der Chefin etwas angemietet habe, als er selbst nicht da gewesen sei. Der D1 habe er sechs bis sieben Mal ein Zimmer vermietet, denn er wohne in dem Hotel und helfe gelegentlich aus. Diese sei Prostituierte und habe von ihm immer eine Quittung bekommen. Alle Gäste würden eine Rechnung bekommen. Daneben habe er handschriftliche Quittungen erteilt. Der Angeklagte hielt dem Zeugen T4 daraufhin Einzelheiten vor, die nach Auffassung der Kammer belegen, dass beide sich kennen und dass der Angeklagte zwei Tage, beginnend mit dem Abend des 00.00.0000, im Hotel T3 verbracht hat. Er gab an, bei dem Aufenthalt sei eine Prostituierte die Nacht über bei ihm im Zimmer geblieben. Daraufhin habe sich deren Freundin Sorgen gemacht und gegen 3:00 Uhr nachts in dem Hotel angerufen und den Zeugen T4 geweckt. Dieser sei hinauf in das Zimmer 17 gekommen und sich über den Anruf beschwert. Er - der Angeklagte - kenne den T4 gut und habe sich häufiger mit ihm unterhalten. T4 habe ein Lokal namens U7 betrieben und ihm auch erzählt, dass er Probleme mit seinem Sohn habe. Weiter habe T4 ihm berichtet, dass seine Frau aus M5 stamme. Der Zeuge T4 erklärte daraufhin, es sei alles zutreffend, was der Angeklagte über sein Leben und seine Frau berichtet habe. Er selbst habe aber nichts erzählt. Er vermute, dass diesem alles durch T5 berichtet worden sei. bb) T5 hat dazu bekundet, sie habe in der Zeit vom 0.0. bis zum 00.00.0000 das Hotel T3 geleitet, das in Familienbesitz sei. Den Angeklagten kenne sie nicht persönlich. Ob sie diesen mal als Gast gesehen habe, könne sie nicht sagen, denn an Gesichter könne sie sich schlecht erinnern. T4, der ihr Lebensgefährte und Vater ihres Kindes sei, sei noch für die neuen Pächter tätig. Ein Doppelzimmer koste 45 €. Es seien immer Quittungen für die Zahlung der Zimmermieten ausgestellt worden. Sie kenne eine B9 (D1). Diese habe sechs bis sieben Mal ein Einzelzimmer gemietet gehabt. Diese habe dafür 30 bis 35 € gezahlt und dafür immer eine Quittung erhalten. Ein Zimmer 17 gebe es in dem Hotel nicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass beide Zeugen die Unwahrheit gesagt haben, um zu vertuschen, dass sie Zimmer vermietet und die Mieten bar vereinnahmt haben, ohne diese zu verbuchen und deshalb auch keine Rechnungen oder Zahlungsquittungen ausgestellt haben. Diese Überzeugung stützt sich zum einen auf die Tatsache, dass der Angeklagte den Zeugen T4 bereits erkannt hatte, als dieser zu Beginn der Verhandlung noch im Publikum saß und er private Dinge über ihn zu berichten wusste, die sich als zutreffend herausgestellt haben. Dass er diese etwa von D1 erfahren haben könnte, ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Kammer stützt ihre Überzeugung aber weiter auf die Bekundungen der Zeugen D1 und KHK E13. cc) CD1 hat insoweit bekundet, sie miete sich im Hotel regelmäßig über die Wochenenden ein, um dort ihrer Tätigkeit als "Hostess" nachzugehen. Der Besitzer des Hotels, ein Grieche, führe keine Bücher über seine Vermietungen und wolle keinen Ausweis sehen, wenn man sofort mit Bargeld bezahle. Die Kammer glaubt der Zeugin. So hat der Zeuge KOK E13 erklärt, er habe im Hotel zweimal ermittelt. Die Angaben in den dortigen Büchern seien lückenhaft. Der Hoteldirektor T4, der im ersten Stock gewohnt und angeben habe, den Angeklagten nicht zu kennen, habe ihn (KOK E13) zum Steuerberater geschickt, der alle Unterlagen über die Vermietungen im Tatzeitraum haben sollte. Tatsächlich seien dort nur vier Quittungen vorhältig gewesen. Diese hätten sich über den 0.0., den 00.00, den 0.0. und eine über einen Zeitraum vom 0.0. bis zum 00.00.0000 verhalten. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Angeklagte dort gewesen sei. Allein der Umstand, dass der Steuerberater für Februar 0000 nur vier Quittungen vorweisen konnte, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass in großem Umfang schwarz vermietet worden ist. f) Der Angeklagte hatte in der Zeit vor dem 00.00.0000 weder Geld, seine Wohnung zu heizen noch den Strom zu zahlen, wie der Zeuge I3h bekundet hat, und wurde von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Das hat auch E als Zeugin vor der Kammer bestätigt. Seinen regelmäßigen Drogenkonsum finanzierte er durch Einbrüche und Beischlafdiebstähle. Danach spricht der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Tatgeschehen über für seine Verhältnisse viel Geld verfügte, dafür, dass er dieses aus der festgestellten Tat erlangt hat. Er hat dazu ausgesagt, keine Angaben zur Herkunft des Geldes, das er vom Abend des 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 für Drogen, Hotel und Prostituierte ausgegeben hatte, zu machen. Nachvollziehbar ist dieses Aussageverhalten, wenn man - wie die Kammer - davon ausgeht, dass der Angeklagte das Geld aus der Tat zum Nachteil der Eheleute C5 erlangte. g) Die Auswertung der Telefondaten des Angeklagten hat diesen nicht entlastet. Der Zeuge KHK T9 hat dazu ausgeführt, nach der Festnahme des Angeklagten seien die Geodaten nicht mehr zu ermitteln gewesen, weil diese höchsten drei Monate bei den Telefongesellschaften gespeichert würden. Sie hätten aber die Mobilfunk-nummer des Angeklagten mit den gespeicherten Daten der in die Funkzelle der S3straße eingeloggten Nummern verglichen. Das Mobiltelefon des Angeklagten sei dort nicht eingeloggt gewesen. Mit seinem Mobiltelefon habe der Angeklagte wegen einer Ferienwohnung nachgefragt und mit D1 telefoniert. Da die Blutspur im Korridor der Tatortwohnung auf einen zweiten Täter hingewiesen habe, hätten sich die Ermittlungen gegen eine Vielzahl von Kontaktpersonen des Angeklagten gerichtet, die aber allesamt negativ verlaufen seien. Der Angeklagte habe nach der Tat mehrfach im FKK-Club W2 in S, bei &bdquo;I20“ in I, in Sexclubs in I16, I17 und C8 angerufen. Auch insoweit hätten die Ermittlungen nichts ergeben. Die Auswertung der Verbindungsdaten habe in einigen Fällen die Namen der Angerufenen nicht ergeben. Ausgewertet worden sei ein Zeitraum von Ende Januar bis Ende Februar 0000. Der weiter vernommene Zeuge KHK I15hat bekundet, es seien zwar keine retrograden Standortdaten für das Mobiltelefon des Angeklagten, wohl aber Verbin-dungsdaten rückwirkend bis zum 00.00.0000 übermittelt worden, Nach der o. g. Auswertung der Verbindungsdaten war das Mobiltelefon des Angeklagten von 7:02 Uhr bis 12.32 Uhr am 00.00.0000 nicht in Betrieb. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte es während der Tat ausgeschaltet hatte. Weiter geht die Kammer davon aus, dass der gerichts- und strafprozesserfahrene Angeklagte dies tat, um eine retrograde Ermittlung des Standortes seines Mobiltelefons und damit eine Verbindung zwischen ihm und dem Tatort unmöglich zu machen. h) Die Bekundungen der Zeugen D1und B4 zum Tatnachverhalten stützen zusätzlich die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten. aa) D1 hat ausgesagt, sie habe den Angeklagten über ihren Lebensgefährten B4 kennengelernt. Er sei ein netter Typ und habe auch manchmal bei ihnen übernachtet. B4 und der Angeklagte hätten zusammen getrunken und auch Cannabis konsumiert. Der Angeklagte habe auch Kokain genommen. Woher das Geld für seinen Konsum gestammt habe, wisse sie nicht. Sie habe keine Kenntnisse über Diebstähle oder Einbrüche des Angeklagten. Wenn dieser in ihrer Wohnung gewesen sei, habe sie sich meist nicht bei den Männern, sondern im Schlafzimmer aufgehalten. Sie habe aber viel mit dem Angeklagten telefoniert, um diesen über ihren Freund auszufragen, denn sie sei sehr eifersüchtig. Der Angeklagte habe diesen immer in Schutz genommen und habe erklärt, dass mit anderen Frauen nichts laufen würde. Sie selbst sei nach ihrer Erinnerung im Juni oder Juli 0000 mit dem Angeklagten im Hotel T3 gewesen. B4 wisse, dass sie dort &bdquo;anschaffen“ gehe. Zu sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten sei es nicht gekommen. Im Hotel habe sie mit ihm in ihrem Zimmer gesessen; sie hätten gemeinsam Cannabis konsumiert und geredet. Sie habe über ihre Eifersucht gesprochen, ihr Thema sei Vertrauen gewesen. Plötzlich habe der Angeklagte sie gefragt, ob er ihr vertrauen könne. Er habe dann erklärt, dass er ihr etwas erzählen müsse, nämlich, dass er jemanden abgestochen habe. Sie habe einen Schock gehabt und nachgefragt. Dann habe er gesagt, dass er mit einem Bekannten oder Kollegen in Streit geraten sei. In der Auseinandersetzung habe er dann einen Gegenstand genommen und habe diesen dem Bekannten in den Hals gestoßen. Der Angeklagte habe ihr genau die Handbewegung des Zustechens vorgemacht. Danach sei er – wie er ihr erzählt habe – &bdquo;abgehauen“. Aus den Nachrichten habe er später erfahren, dass sein Bekannter tot sei. Wenn sie in ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt habe, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Messer gehandelt habe, dann sei das wohl richtig. Heute wisse sie es nicht mehr genau. Sie sei so geschockt gewesen und habe das auch B4 erzählt. Die Kammer glaubt der Zeugin insoweit. Konstant zu ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie den Aufenthalt mit dem Angeklagten im Hotel geschildert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Zeugin, die zunächst gar nicht hat aussagen wollen, den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Bei ihren Bekundungen hat sie keine überschießende Belastungstendenz gezeigt. Sie hat den Angeklagten äußerst positiv und als Vertrauten beschrieben und ihre ehemalige Aussage zunächst dahingehend relativiert, dass es sich um einen Gegenstand gehandelt habe, mit dem der Angeklagte eingewirkt habe, was ihrer Aussage zunächst die Bedeutungsschwere genommen hat. Erst auf Vorhalt hat sie dann bestätigt, dass von einem Messer die Rede gewesen sei. So war die gesamte Aussage der Zeugin davon geprägt, sich möglichst aus der Sache heraushalten zu wollen. Soweit sie erklärt hat, dass sie von Einbrüchen und Diebstählen des Angeklagten keine Kenntnis gehabt habe, ist das – davon ist die Kammer überzeugt - nicht zutreffend. Wie der Zeuge KHK L9 ausgesagt hat, ist im Rahmen einer gegen B1 laufenden Telefonüberwachungsmaßnahme ihre Involvierung in dessen und des Angeklagten Einbruchdiebstähle offenbar geworden. Die Kammer sieht in dieser Bekundung der Zeugin den Versuch, sich selbst und den Angeklagten zu schützen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die geschilderte Begebenheit des "Abstechens" vom Ablauf her nicht identisch mit der angeklagten Tat ist. Lediglich der Umstand des Stoßens eines Messers in den Hals eines Menschen und der damit verbundene Tod des Opfers entsprechen dem Tatgeschehen zum Nachteil N5C5. Sie geht aber davon aus, dass der Angeklagte, der nach Aussage der Zeugen T3 und B4 ein großes Mitteilungsbedürfnis zeigt, das Tatgeschehen - bis auf das Stoßen des Messers in den Hals - verfremdet hat, um von D1 nicht als Täter der angeklagten Tat identifiziert werden zu können. Jedenfalls hat D1 die Schilderungen ernst genommen und hat darüber ihren Lebensgefährten, den vor der Kammer dazu vernommenen Zeugen B4 informiert. Dieser hat die Angaben der D1 vollumfänglich bestätigt und darüber erklärt, dass ihm der Angeklagte von weiteren, anderen Straftaten berichtet habe. bb) Der Zeuge B4 hat bekundet, er sei gemeinsam mit dem Angeklagten aufgewachsen. 0000 habe er diesen wieder getroffen und danach habe man zusammen &bdquo;Scheiße gebaut“. Der Angeklagte sei ein harmloser Junge. Dieser sei arbeitslos, gehe gelegentlich jobben und habe eine feste Freundin namens E, mit der er – der Zeuge – vor langer Zeit auch mal eine längere Beziehung gehabt habe. Zur Jahreswende 0000/00 sei dieser häufig bei ihm in der Wohnung gewesen und manchmal auch über Nacht geblieben. Meist habe er dann mit dem Angeklagten zusammen Drogen genommen. Zusammen habe man - auch mit anderen - Einbrüche gemacht und danach gekokst. Sie hätten &bdquo;ziemlichen Mist“ gebaut und gemeinsam Einbrüche in Supermärkte oder Tankstellen, aber nie in Wohnungen gemacht. Wegen seiner in I9 anstehenden Hauptverhandlung wolle er nicht viel sagen. Weil er so viel mit dem Angeklagten gemacht habe, denke sein halber Freundeskreis nun, dass er (der Zeuge) auch etwas mit dem Mord zu tun habe. Das sei aber nicht richtig. Er habe freiwillig seine DNA abgeben und dabei sei nichts herausgekommen. Der Angeklagte habe ihm viel erzählt, so unter anderem, dass er (der Angeklagte) einen älteren Herrn abgezogen habe, von dem er habe Gras kaufen wollen. Der Angeklagte habe auch von Diebstählen und Einbrüchen berichtet, bei denen er angeblich mit einem äußerst brutalen Polen zusammengearbeitet habe. Der Angeklagte habe auch seiner Freundin (D1) berichtet, dass er (der Angeklagte) jemanden abgezogen habe. Schließlich solle er ihr auch erzählt haben, dass er jemanden umgebracht habe. D1 habe gesagt, er habe erzählt, einen Typen abgestochen zu haben. Nach einem Streit wolle er diesem ein Messer in den Hals gestoßen haben, woran dieser gestorben sein soll. Er (der Zeuge) habe damals gedacht, dass der Angeklagte wohl auf Drogen gewesen sei und dass das alles nicht wahr wäre. Er selbst habe von der Festnahme des Angeklagten und der Tat an der S3straße in C4 aus der Bild-Zeitung erfahren. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Freimütig hat er – ohne jedoch Einzelheiten zu benennen - über Taten berichtet, die Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht I9 gegen ihn sind. Seine Angaben zu den Aufenthalten des Angeklagten und seinem Bedürfnis, über ehemalige Taten zu sprechen, decken sich mit den Angaben des Zeugen T3 und den Aussagen der Zeugen M1, M und E7. Während der Angeklagte letztere durch die Offenbarung seiner Taten in irgendeiner Form – möglicherweise auch sexuell bedingt - einschüchtern wollte, geht die Kammer davon aus, dass er D1 und B4 beeindrucken wollte. B1 hat auf Vorhalt erklärt, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob ihm D1 vor der Festnahme des Angeklagten von dessen Angaben erzählt hat. Das betrifft aber zur Überzeugung der Kammer nicht die Glaubhaftigkeit der bekundeten Tatsache selbst. k) Soweit die Zeugin M2 am Tattag gegen 8:13 Uhr vor dem Haus S3straße 00 zwei Männer beobachtet hat, wie der Zeuge KHK T11 im Rahmen seiner Vernehmung über die Ermittlungen glaubhaft bekundet hat, vermag dieser Umstand den Angeklagten nicht zu entlasten. Denn der Zeuge hat erklärt, die von ihm vernommene Zeugin M2 habe angegeben, den einen Mann nur von hinten und den anderen nur von der Seite gesehen zu haben. Insoweit seien alle Ermittlungssansätze ohne Ergebnis geblieben. Demgemäß ist weder festzustellen, ob es sich bei einem der Männer um den Angeklagten gehandelt hat, was die Kammer nach der äußeren Beschreibung der Zeugin möglich hält, oder um zwei Mittäter des Angeklagten oder um völlig unbeteiligte Personen. Denn die S3straße ist eine belebte Straße, die stark von Männern frequentiert ist. i) Bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, denn er wird durch drei objektive Sachbeweise unabhängig voneinander stark belastet. Die 18 Hautschuppen auf der Hose der N5C5 und ein zu seinem äußerst seltenen mtDNA-Haplotyp passendes Haar an deren Pullover begründen die Überzeugung, dass es einen intensiven längeren Kontakt des Angeklagten mit dem Opfer gegeben hat. Die Tatsache, dass in den Rillen der Sohlen seiner Schuhe mit hoher Wahrscheinlichkeit Blut beider Opfer festgestellt worden ist, erhöht die Beweiskraft. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich nicht nur an einer Stelle, sondern an drei Stellen der Sohlen Blutmischspuren festgestellt worden sind. Die weiteren o. a. Indizien fügen sich zu einem Gesamtbild und erhöhen den Beweiswert der Sachbeweise derart, dass die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat. Wenngleich der Spur am Griff des Messers nur ein Hinweiswert zukommt, wiegen doch die belastenden Aussagen der Zeugen T3 und D1 schwer. Schließlich hatte der Angeklagte schon vor der Tat Kenntnis von der Tatortwohnung und vom körperlichen Zustand beider Geschädigten. Es passt zu seinem Vorleben, sich ihm körperlich unterlegene Personen als Opfer seiner Taten auszusuchen. Sowohl Raub- als auch Einbruchstaten passen in sein Tatschema. Er hielt die Geschädigten für wohlhabend und wertete deren Großzügigkeit als eine Art Aufforderung zu einer solchen Tat. Letztlich verfügte der Angeklagte kurz nach der Tat über - für seine Verhältnisse - viel Geld, das, davon ist die Kammer überzeugt, aus der Tatbeute stammt. Letztlich konnte die Kammer im Rahmen der festgestellten Tatausführung nicht zu seine Gunsten annehmen, dass der unbekannt gebliebene Mittäter im Wege eines arbeitsteiligen Handelns die eigentlichen Tötungs- und Gewalthandlungen ausgeführt hat. Die Spurenlage an der Kleidung der N5C5 belegt den unmittelbaren Kontakt mit der Person des Angeklagten. Angesichts der räumlichen Enge zwischen Pflegebett und Kommoden hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass in den Ablauf insoweit der Mittäter eingegriffen hat. Auch waren das Erkennen und der Widerstand der N5C5 unmittelbar mit der Person des Angeklagten verknüpft, der darin den Anlass zur Tötung gesehen hat, wie er gegenüber T3 bekundete. Die räumliche Enge, die Art der Ausführung der Tat zu Lasten des Q und die Blutspuren an den Schuhen des Angeklagten begründen die Überzeugung der Kammer davon, dass dieser auch die Gewalthandlungen selbst vorgenommen hat. Das Messer ist sowohl gegen diesen als auch gegen N5C5 eingesetzt worden, so dass die Kammer von einem einheitlichen Tatgeschehen und wechselweisen Tathandlungen gegen beide Opfer ausgegangen ist. Da der Täter bei der Verletzung des Q über diesem gestanden hat, wie die Sachverständige U1 erklärt hat, muss dieser auf dem Kopfteil des Bettes gestanden haben. Da sich das auf dem Bettzeug befindliche Blut des Q an den Schuhen des Angeklagten befunden hat, ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass sich dort auch noch der Mittäter befunden hat. Die blutige Fußspur stammt deshalb zur Überzeugung der Kammer von der späteren Durchsuchung des Schlafzimmers nach Wertgegenständen im Anschluss an die Gewalthandlungen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einem Rückschluss vom objektiven Geschehensablauf. Wer - wie der Angeklagte es getan hat - massiv gewalttätig auf seine Opfer, zwei durch ihr Alter und ihre körperliche Verfassung geschwächte Menschen, einwirkt, der will töten. Der Rückschluss auf die Absicht der Wegnahme von Geld und Wertgegenständen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen, liegt schon angesichts der Tatumstände des Durchwühlens der Wohnung und des Fehlens von Geld und Schmuck nach der Tat nahe. Aus dem engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang zwischen Wegnahme einerseits und Tötung bzw. Tötungsversuch andererseits schließt die Kammer darauf, dass es einen Zusammenhang zwischen diesen im Sinne der getroffenen Feststellungen gab. j) Dass Geld und Schmuck weggekommen sind, beruht zunächst auf den Feststellungen zu dem nach der Tat noch in der Wohnung befindlichen Schmuck und dem Fehlen von Bargeld. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Aussage des Zeugen KHK T9, auf die Inaugenscheinnahme der Schmuckgegenstände, auf die Verlesung des Asservatenverszeichnisses vom 18.01.2018 und auf das Gutachten des Sachverständigen G3. Danach steht steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass nahezu kein werthaltiger Schmuck in der Wohnung der Geschädigten verblieben ist. Die von der Nebenklägerin T2 beschriebenen und zum Teil auf Familienbildern erkennbaren Schmuckstücke sind von dem Angeklagten und seinem Mittäter entwendet worden. Davon geht die Kammer nach dem äußeren Erscheinungsbild der Wohnung aus, weil diese alle Anzeichen eines Durchwühlens aufwies wie offen stehende Schranktüren und auf dem Boden liegende Papiere und geöffnete Behältnisse. aa) Der Zeuge KHK T9 hat bekundet, in der Wohnung seien nur im Schlafzimmer in den zwei Kommoden rechts der Eingangstür, vor denen N5C5 gelegen habe und im daran anschließenden Nachttisch des Q eine große Menge an Schmuck gefunden worden. Auf dem Boden des Korridors habe eine Halskette gelegen. Diese Gegenstände hätten im Wesentlichen nicht den Schmuckstücken entsprochen, die T4 als echten, im Besitz der N5C5 befindlichen Schmuck beschrieben habe. Nach der Tat sei nach den von ihr beschriebenen prägnanten Sachen gefahndet worden. Es sei bei Pfandhäusern und im Internet recherchiert worden. Es sei aber nichts aufgetaucht. Auch die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten habe nichts ergeben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Seine Bekundungen sind durch die Verlesung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls der Wohnung des Angeklagten vom 00.00.0000 bestätigt worden. bb) Die Kammer hat insoweit die in der Wohnung noch aufgefundene und sichergestellten Schmuckgegenstände in Augenschein genommen, darunter eine goldene Halskette, drei Paar Manschettenknöpfe, zwei Siegelringe, fünf Damenuhren, eine Krawattennadel und fünf Halsketten aus verschiedenen Schmuckdosen. Aus einer Kommode stammend sind acht Armbanduhren, vier Halsketten und ein Kettenanhänger in Augenschein genommen worden. Weiter sind aus der oberen Schublade des Nachttisches stammend aus verschiedenen Schmuckdosen drei Anstecknadeln, zwei Kettenanhänger, fünf Paar Ohrstecker, ein Paar Ohrclips, ein einzelner Ohrstecker, ein Paar Creolen, ein Armreif, ein Collier und ein Paar Ohrclips (offensichtlich Modeschmuck) in Augenschein genommen worden. Aus der anderen Schublade des Nachttisches stammend sind vier Halsketten, ein Kreuz, zwei Herrenuhren, ein Armreif, zwei Damenuhren, ein Armreif, eine Anstecknadel und ein Paar Ohrclipse in Augenschein genommen worden. cc) Der Sachverständige G3, hat dazu ausgeführt, er habe die o. g. Schmuckstücke bewertet. Das meiste sei unecht gewesen. Die aufgefundenen Herrenringe seien aus 333er Gold, allerdings mit wenig Material und hätten ein Wert von jeweils 25 €. Die zwei Creolenohrringe aus 333er Gold hätten einen Materialwert von 15 €. Der Materialwert der zwei goldenen Ohrstecker liege bei etwa zehn €. Die Krawattennadel sei aus Silber und habe einen Materialwert von fünf €. Alle anderen untersuchten Gegenstände seien quasi wertlos. Die aufgefundenen Perlenohrringe seien allesamt aus Glas. Die Ketten und Uhren hätten nur Flohmarktwert. Der Sachverständige hat sämtliche der aufgefundenen Schmuckgegenstände in einer Liste aufgeführt und jeweils bewertet, die Anlage zum Protokoll der Hauptver-handlung vom 23.04.2018 ist. Die Kammer ist von den Ausführungen des Sachverständigen, der Goldschmied und Juwelier ist, überzeugt. Dessen Einschätzungen decken sich nach dem äußeren Eindruck des qualitativ nicht hochwertigen Modeschmucks mit dem der Kammer. Darüber hinaus sind einzelne mit dem Schmuck aufgefundene Kassenquittungen der C4 Filiale des Modeschmuckhersteller C14 verlesen worden, die diese Auffassung ebenfalls stützen. dd) Die Feststellungen zu den Fundorten der Schmuckgegenstände beruhen auf der Verlesung des Asservatenverszeichnisses vom 18.01.2018 des KHK N12. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die einzelnen Schmuckgegenstände an den aufgeführten Orten aufgefunden worden sind. VI. Die weiteren Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen des Nebenklägers, der Zeugen K1, des Leiters der Mordkommission KHK T9 und weiteren polizeilichen Zeugen. a) Der Zeuge B hat bekundet, seinen Vater Q am Samstag, den 00.00.0000, im Krankenhaus besucht zu haben. Der Vater sei ansprechbar, aber sehr verwirrt gewesen. So habe dieser immer wieder gefragt, wo er sei. Er habe ihn in der Folge jeden Tag besucht, wobei der Vater immer wieder gefragt hat habe, wo &bdquo;die Mutti“ sei. Er habe seinen Vater nicht belügen wollen und habe ihm erklärt, dass sie in der Wohnung überfallen worden seien und die &bdquo;Mutti“ im Himmel sei. Der Vater habe das nicht glauben können. Obwohl er vor der Tat schon leichte Anzeichen von Demenz gezeigt habe, sei er danach völlig verändert gewesen. Er (der Zeuge) habe immer wieder versucht, von dem Vater etwas über die Tat zu erfahren. Der Vater habe aber nichts mehr gewusst. Erst als sein Vater in die-Reha Klinik gekommen sei, sei er wieder klarer geworden. Am 00.00.0000 habe er ihn dort mit seinem Rollstuhl nach draußen gefahren. Q habe Zigarre geraucht, Kaffee getrunken und von sich aus gesagt, &bdquo;Mutti ist ja tot.“ und dass die Wohnung aufgelöst werden müsse. Daraufhin habe er (der Zeuge) erwidert, dass er das machen werde und dass der Vater in ein Pflegeheim nach Herne ziehen solle. Sein Vater sei damit einverstanden gewesen. Innerlich sei sein Vater aber zerbrochen gewesen und habe aber alles überspielt. Zwei Stunden später sei sein Vater dann tot gewesen. Der Angeklagte sei nach der Tat dreimal bei ihm zuhause gewesen. Im Mai sei er erschienen und habe ihnen sein Beileid ausgesprochen. Der Angeklagte habe ihn in den Arm genommen und gesagt, dass ihm alles sehr leidtue und dass er das nachfühlen könne, da auch seine Mutter verstorben sei. Nach Ermittlungsergebnissen habe der Angeklagte nicht gefragt. Im Juni 0000 sei er zu ihnen gekommen, um gemeinsam mit K1 die Hecke zu schneiden. Der Angeklagte habe große Anteilnahme gezeigt und habe auf seiner Facebook-Seite das Phantombild des mutmaßlichen Täters teilen wollen. Nach seiner Erinnerung habe er den Angeklagten einmal in seinem Auto mitgenommen, als man gemeinsam zu einem Nebenjob, einer Wärmedämmungsmaßnahme, gefahren sei. Einmal habe der Angeklagte eine Sweatshirtjacke von ihnen mitgenommen. Hosen des Angeklagten seien nicht bei ihnen geblieben. Ob der Angeklagte sich in ihrer Wohnung im Intimbereich rasiert habe, wisse er nicht. Als der Angeklagte im Juni 0000 bei ihnen gewesen sei, habe man auch sexuell miteinander verkehrt. Da es an dem Tag sehr heiß gewesen sei, habe er (der Zeuge) wegen seiner COPD an Luftnot gelitten und habe deshalb das Schlafzimmer verlassen. Es habe nicht lange gedauert, da sei der Angeklagte aus dem Schlafzimmer herausgestürmt und habe fluchtartig die Wohnung verlassen. Am Tag der Festnahme habe er den Angeklagten mit seinem (des Zeugen) Pkw von dessen Wohnung an der L1straße abgeholt. Dieser habe eine große Tupperdose mit Marihuana mitgebracht. Anschließend habe er ihn wieder nach Hause zur L1straße nach S gefahren. Die Kammer glaubt dem Nebenkläger. Seine Aussage ist auch insoweit nachvollziehbar und detailreich und mit anderen Geschehnissen nachvollziehbar verknüpft. aa) Die Angaben des Zeugen zum Zustand des Q decken sich mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK E10, der bekundet hat, er sei am 00.00.0000 ins L3rankenhaus nach C4 gefahren. Q sei bei Bewusstsein gewesen, habe aber orientierungslos gewirkt. Seine Augen seien verpflastert gewesen. Er habe weder verstanden, was er (der Zeuge) gefragt habe, noch dass seine Frau tot war. Fragen nach dem Tatgeschehen habe er nicht beantworten können. Das habe sich bis zu dessen Tod nicht geändert. bb) Wenn der Nebenkläger auch keine genaue Erinnerung an die Daten der einzelnen Besuche des Angeklagten hatte, sind dessen Angaben durch kommentierende Teileinlassungen des Angeklagten und dessen Überlegungen, seine Kleidungsstücke seien anlässlich seiner Besuche in der Wohnung des Nebenklägers kontaminiert worden, bestätigt worden. cc) Der Zeuge K1 hat entsprechend dieser Bekundungen ausgesagt. Ergänzend dazu hat er erklärt, der Angeklagte habe im Juli 0000 Marihuana mitgebracht, den größten Teil aber wieder mitgenommen. Man habe nach seiner Erinnerung an dem Tag dann auch sexuell miteinander verkehrt. Nach seiner Erinnerung habe der sexuelle Kontakt, bei dem der Angeklagte mitten beim Sex aus dem Schlafzimmer gestürmt sei, Ende Mai 0000 stattgefunden. Der Angeklagte habe ihn nie nach Ermittlungsergebnissen gefragt. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Seine Aussage fügt sich auch insoweit stimmig ein in die Aussage des Zeugen B und deckt sich insoweit mit der Einlassung des Angeklagten. b) Die Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten anlässlich der Haftbefehlsverkündung und der mündlichen Haftprüfung beruhen auf der Verlesung des Protokolls über die Haftbefehlsverkündung des Amtsgerichts C4 vom 00.00.0000 und des Protokolls der mündlichen Haftprüfung vom 00.00.0000. c) Die Feststellungen zur Untersuchung des Angeklagten in der JVA und dessen Angaben zum Betäubungsmittelkonsum beruhen auf der Vernehmung der Sachverstän-digen I13, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat. d) Die Feststellungen zum versuchten Einbruch in die Firma U3 in P2 am Morgen des 00.00.0000 beruhen auf den Bekundungen der Zeugen T12 und KHK L9. aa) Die Zeugin T12 hat vor der Kammer bekundet, in ihrer U3-Filiale an der I8 Str 000 in P2 habe es zwei Einbrüche gegeben, einen in der Nacht auf den 00.00.0000 und einen am 00.00.0000 gegen 4:00 Uhr morgens. In beiden Fällen hätten die Täter in die Wellblechaußenwand des Getränkemarktes ein großes Loch geschnitten und seien hineingestiegen. Im ersten Fall seien Zigaretten und Tabak für 12.500 € entwendet worden, die die Versicherung ersetzt habe. Die Beseitigung des Schadens in der Wand der Halle habe insgesamt 18.000 € gekostet. Nach dem ersten Einbruch hätten sie technisch aufgerüstet gehabt. Beim zweiten Einbruch sei Alarm ausgelöst worden und der oder die Täter seien geflüchtet. Die bereits in Säcke verpackte Beute sei zurückgeblieben. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin zu zweifeln. Diese sind bezüglich des ersten Einbruchs durch die glaubhaften Bekundungen des KHK G3 bestätigt worden, der insoweit die Ermittlungen geleitet hat. Die Kammer hat weiterhin Lichtbilder aus der Beiakte StA C4 000 Js 000/00 in Augenschein genommen. Diese zeigen den Getränkemarkt und das Loch in der Wellblechseite. bb) Die Kammer hat weiter zu diesen Einbrüchen den Zeugen KHK L9 vernommen. Dieser hat bekundet, er habe gegen eine Bande von Einbrechern ermittelt, die auch in eine Tankstelle in Q8 eingestiegen sei. Zu dieser Bande hätte neben einem Z, B1 und D1 auch der Angeklagte gehört. Diese hätten bei Ein-brüchen in Tankstellen, Supermärkte und Kioske Zigaretten und Tabak entwendet, um diese dann gewinnbringend zu verkaufen. So sei auch zweimal in eine U3-Filiale in P2 eingebrochen worden, wobei zumindest die Tat vom 00.00.0000 vom Angeklagten L, D1 und B1 begangen worden sei. B1 habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gestanden, dass der Angeklagte in Q8 und bei dem versuchten Einbruch in P2 dabei gewesen sei. Der Zeuge führte weiter aus, die Auswertung der retrograden Daten der Mobiltelefone habe ergeben, dass B1 und D1 zur Tatzeit in der entsprechenden Funkzelle eingeloggt gewesen seien. B1 habe weiter ausgesagt, der Angeklagte habe mit einer Axt die Wand eingeschlagen, während D1 draußen &bdquo;Schmiere“ gestanden habe. Der Angeklagte habe den ersten Einbruch mit einem anderen gemacht gehabt. Weiter hätten er und der Angeklagte zusammen mit einem T13 einen Wohnungseinbruch in S begangen. Dabei sei es um fünf bis sieben kg Marihuana als erhoffte Beute gegangen. Gefunden hätten sie allerdings nur ein Kilo Marihuana und einen Laptop. Der Wohnungseinbruch sei nicht angezeigt worden. Im Nachhinein hätten sich B1 und D1 aber am Telefon über den Einbruch unterhalten. Das Gespräch sei aufgrund einer genehmigten Telefonüberwachung abgehört worden. Auf einem Video habe ein Beteiligter O5-Schuhe getragen. B1 habe bekundet, dass das der Angeklagte gewesen sei. Das Strafverfahren gegen B1 und D1 würde vor dem Schöffengericht I9 geführt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angekalgten sei mit Rücksicht auf das hiesige Verfahren eingestellt worden. Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Der Zeuge hat ausführlich seine Ermittlungstätigkeiten erläutert und hat mit guter Erinnerung die Bekundungen des Zeugen B1 wiedergegeben. Insoweit sind ihm aus der Beiakte des Amtsgerichts – Schöffengericht I9 (00 Ls 000 Ls 000/00 – 000/00) Vorhalte aus der Vernehmung des B1 gemacht worden. B1 hat im Rahmen seiner Aussage vor der Kammer eingeräumt, gemeinsam mit dem Angeklagten Straftaten begangen zu haben, wegen derer er in I9 angeklagt sei. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass der Angeklagte bei dem versuchten Einbruch beteiligt war. Soweit er von B1 beschuldigt worden ist, auch den Einbruch am 00.00.0000 mit einem anderen Beteiligten begangen zu haben, hält die Kammer das zwar für wahrscheinlich, weil die Begehungsweise in beiden Fällen identisch war, ist aber von der Täterschaft des Angeklagten letztlich deshalb nicht überzeugt, weil die Angaben des B1 insoweit das alleinige Beweismittel sind. e) Die Feststellung, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme 49,93 g Marihuana bei sich führte, die aus einem Ankauf von 100 Gramm Marihuana stammten, von dem er einen Teil weiterverkauft und selbst einiges davon konsumiert hatte, beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt und erklärt, er habe die 100 Gramm Marihuana wenige Tage vor seiner Festnahme gekauft und dafür 350 bis 380 € gezahlt gehabt. Die Hälfte davon habe er in der Tupperdose bei sich gehabt, als er dann festgenommen worden sei. Es habe sich um eine mittlere Qualität gehandelt. Haze sei es nicht gewesen. Er habe davon etwas an K1 abgegeben. Der Nebenkläger und K1 haben diese Einlassung in ihren Vernehmungen bestätigt. In der Hauptverhandlung sind das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll und der Bericht über den Rauschgiftvortest und die Rauschgiftwägung der Beiakte 00 Js 000/00 StA C4 verlesen worden. Daraus ergab sich die genaue Menge und der Umstand, dass es sich um Cannabis handelte. f) Die Feststellungen zum Ermittlungsverlauf beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK T9, KHK E10 und KHK T11 vor der Kammer. aa) Der Zeuge T9 hat ausgesagt, die Ermittlungen seien lange erfolglos geblieben. Aufrufe in öffentlichen Medien hätten nichts erbracht. Zwar hätten sich zahlreiche vermeintliche Zeugen gemeldet, deren Angaben nachgegangen worden sei, was aber nicht zur Ermittlung eines Tatverdächtigen geführt habe. Weiter wäre ermittelt worden, wer einen Schlüssel für die Tatwohnung gehabt habe. Ein Notknopf des K2hausnotrufs sei nicht gefunden worden. Eine Mitarbeiterin des Pflegedienstes habe in ihrer Vernehmung auf diesen Notknopf hingewiesen. Gefunden worden sei neben dem Bett des Q auf dem Boden liegend lediglich ein großer Plastikschlüssel zur Bedienung des Treppenliftes, der an einem langen Schlüsselband befestigt gewesen sei. Das Portemonnaie der N5C5 sei im Wohnzimmerschrank gefunden worden. Darin hätten sich verschiedene Dokumente befunden; eine Kontokarte sei nicht darin gewesen. Es sei nicht versucht worden, mittels dieser Karte von den Konten der Geschädigten nach der Tat Geld abzuholen. Er habe das Portemonnaie dem Nebenkläger am 00.00.0000 ausgehändigt, als er mit einem Beamten des Landeskriminalamtes in der Wohnung in der S3straße gewesen sei. B habe später mit einer ihm von der Bank ausgehändigten so genannten Whitecard vom Konto seiner Eltern 200 € abgeholt gehabt. Aufgrund der Angaben der Nebenkläger zu Besuchern in der Wohnung ihrer Elter sei auch versucht worden, den Angeklagten persönlich zu vernehmen. Zahlreiche Versuche seine insoweit erfolglos geblieben. Dieser sei nicht erschienen oder habe telefonisch abgesagt. bb) Der Zeuge KHK E10 hat bekundet, die Vernehmungen der Personen aus dem Wohnumfeld der Geschädigten hätten nicht zu Ermittlungsergebnissen geführt. Eine dem Wohnhaus der Geschädigten nahegelegene Spielhalle und der wenige Häuser entfernte Kiosk seien mit Außenkameras ausgestattet gewesen. Auch insoweit hätten sich keine Hinweise auf einen Täter ergeben. Die Straße sei – vor allem von Männern – stark frequentiert. cc) Der Zeuge KHK T11 hat ausgeführt, nach der Tat sei im Wohnumfeld der Geschädigten ermittelt worden. Es sei ein Man-trailer- Hund eingesetzt worden, der zu dem Parkhaus eines F3-Marktes auf der B10straße gelaufen sei. Es seien Handzettel verteilt worden und es habe einen öffentlichen Aufruf der Polizei in der Presse gegeben, dass Personen, die auffällige Beobachtungen gemacht hätten, sich melden sollten. Danach hätte es aus der Bevölkerung zahlreiche Hinweise auf Personen und auf einen im Parkhaus abgestellten Opel Corsa gegeben, die alle ins Leere gelaufen seien. So habe er am 00.00.0000 die Zeugin M2 vernommen, die sich auf diesen Aufruf gemeldet habe. Diese habe erklärt, am Freitag, den 00.00.0000 kurz vor 08:15 Uhr mit ihrem Pkw über die S3straße gefahren zu sein. Die Zeugin habe ihm gegenüber ausgesagt, sie habe zwei Männer vor der offenstehenden Haustür des Hauses S3straße 00 gesehen. Ein Mann habe auf dem Bürgersteig schon kurz vor der Straße gestanden und zu einem zweiten Mann geschaut, der im Türrahmen des Hauses gestanden habe. Die Zeugin habe den Mann auf dem Bürgersteig als zwischen 180 cm und 185 cm groß, schlank und mit etwas dunklerer Gesichtsfarbe beschrieben und erklärt, dieser habe eine Jacke - wie ein Kurier - getragen. Den anderen Mann habe sie als etwas kleiner und dunkelhaarig beschrieben. Sie habe erklärt, dass sie beide Männer nicht näher beschreiben oder wiedererkennen könne, weil sie den einen nur kurz von der Seite und den anderen Mann nur von hinten gesehen habe. Die diesbezüglichen Ermittlungen hätten nicht zu einem Ergebnis geführt. Soweit die Zeugin noch angegeben habe, dass in der Nähe ein weißer Lieferwagen geparkt habe, sei auch insoweit ermittelt worden. Hinweise auf einen Täter hätten sich nicht ergeben Auf den Aufruf in den Medien habe sich auch ein Zeuge gemeldet, der am Morgen des Tattages mit seinem Auto über die S3straße gefahren sei. Dieser habe gleich erklärt, dass er nicht wolle, dass sein Name in den Akten auftauche. Nach dessen Angaben seien auch Phantombilder gefertigt worden. Alle sich daraufhin ergebenden Hinweise auf Personen hätten nicht zu Ermittlungsergebnissen geführt. Gleiches gelte für die Zeugin N6, die auf der anderen Straßenseite der S3straße gewohnt und ihm gegenüber erklärt habe, am frühen Abend des 00.00.0000 zwei junge Männer angesprochen zu haben, die im Bereich der Mülltonnen zum öffentlichen Parkplatz hin mit eine Waffe hantiert und auf ihre Ansprache belustigt erklärt haben sollen, sie wollten damit einen Raubüberfall verüben. Auch insoweit hätten die Ermittlungen nicht zu einem Ergebnis geführt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die drei polizeilichen Zeugen über ihre Ermittlungstätigkeiten die Wahrheit gesagt haben. Sie haben von sich aus, in vielen Details und mit guter Erinnerung ihre jeweiligen Tätigkeiten und deren Ergebnisse berichtet. g) Die Kammer stützt die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. M3. Diese hat ausgeführt, für eine die Schuld des Angeklagten erheblich mindernde Beeinträchtigung gebe es keine Hinweise. Sie habe den Angeklagten am 00.00.0000 exploriert. Dieser habe gleich erklärt, er wisse nicht, wie die DNA an seine Schuhe gekommen sei. B und K1 hätten an seine DNA kommen können. Er sei oft dort gewesen und habe dort geduscht. Er habe auch mal ein T-Shirt dagelassen gehabt und dort auch seine Haare geschnitten. Beide hätten die Spuren manipulieren können. B und K1 hätten erhebliche Geldprobleme gehabt und hätten sich teure Kleidung gekauft und teure Urlaube gemacht. Er verdächtige K1, die Tat begangen zu haben. Der Angeklagte habe keine psychiatrische Vorgeschichte. Er habe sich wenig belastet, eher unbeteiligt und locker gezeigt. Er berichte weitschweifig ohne inhaltliche Substanz. Der Angeklagte zeige keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Er habe den Realschulabschluss mit Fachoberschulreife und befinde sich intelligenzmäßig im Normbereich. Zu seiner Herkunftsfamilie habe er abweichend von seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben angegeben, dass sein Vater getrunken und gezockt habe, gleichwohl aber immer genug Geld da gewesen sei. Auch hinsichtlich des Ausbildungsabbruchs habe er abweichende Angaben gemacht. Ihr gegenüber habe er erklärt, er sei schikaniert und ausgenutzt worden, weil er Türke gewesen sei. So habe er einen Krankenschein nach dem anderen genommen und seine Kündigung provoziert. Er habe zu seinem Suchtmittelkonsum gegenüber der Sachverständigen I13 bereits Angaben gemacht, wobei er die Konsummengen ihr selbst gegenüber erhöht habe. Er habe seit der Teenagerzeit Zigaretten geraucht. Alkohol habe keine Rolle gespielt. Mit 15 Jahren habe er angefangen zu kiffen. Als er in der Ausbildung als Kanalbauer gewesen sei, habe vier- bis fünfmal pro Woche ein bis zwei Gramm Marihuana geraucht. Ab 0000 bis 0000 habe er nach eigenen Angaben täglich ein bis zwei Joints geraucht, seit 0000 drei bis vier Gramm Cannabis täglich, allerdings häufig mit anderen. Entzugserscheinungen habe er bei Nichtkonsum nicht gehabt. Kokain habe er seit 0000 gesnieft, seit 0000 regelmäßig. Dabei sei es darum gegangen, seine sexuelle Leistungsfähigkeit zu steigern. Er habe häufig Bordellbetriebe aufgesucht. Seinen Betäubungsmittelkonsum habe er jederzeit einstellen können, wenn er jobben ging oder die Familie besuchte. So habe er selbst ihr gegenüber erklärt, bereits Tage vor der angeklagten Tat keine Drogen genommen und erst im Hotel T3 konsumiert zu haben. Der Angeklagte habe kein psychotisches Erleben und keine Entzugssymptomatik geschildert, wenn er eine längere Konsumpause gehabt habe. Seinen grundsätzlichen Konsum habe er in seinen Angaben gesteigert. So habe er zunächst erklärt, er habe ein bis drei Gramm Marihuana mit Kollegen geraucht, später habe er behauptet, es seien drei bis fünf Gramm gewesen. So habe er erklärt, monatlich 600 bis 700 € für Betäubungsmittel ausgegeben zu haben, wobei er 400 € für Kokain und 300 € für Marihuana eingesetzt habe. Er wolle das Kokain günstig eingekauft und mit Gewinn weiterverkauft haben. Er habe selbst erklärt, immer genug Drogen gehabt zu haben. Nach dieser Exploration und dem Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung gewonnen habe, hätten sich keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung oder eine degenerative Erkrankung des Gehirns ergeben. Der Angeklagte habe keine Psychose und keine hirnorganische Beeinträchtigung. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei angesichts des komplexen Tatablaufs nicht feststellbar. So habe der Angeklagte die Opfer und die Lage ausgeforscht. Weiter habe er N5 C5 entweder über die Person des klingelnden Besuchers getäuscht oder habe zuvor angefertigte Nachschlüssel eingesetzt. Auch habe er selbst umfassende Angaben zu dem weiteren Geschehen am Tattag gemacht. So habe er ein Hotelzimmer angemietet, in einem Internet-Portal Prostituierte gebucht und Drogen gekauft. Die Geschehnisse aus der Nacht um das Aufwecken des Zeugen T4 seien dem Angeklagten bis in Einzelheiten erinnerlich gewesen. Dabei handele es sich um vielschichtige Geschehensabläufe, zu denen der Angeklagte eine sehr gute Gedächtnisleistung zeige. Ein Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB bestehe bei seinem Bildungsniveau nicht. Die Tat imponiere als geplantes Vorgehen mit erheblichen Empathiedefiziten. Sie sei gekennzeichnet durch ein logisches und schlüssiges Verhalten des Täters. Insoweit seien keine Defizite im kognitiven Bereich zu erkennen. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder andere schwere seelische Abartigkeit, d. h. eine schwerste Persönlichkeitsstörung, sei aus dem biografischen Längsschnitt und dem aktuellen Querschnitt nicht festzustellen. Auch für eine relevante Intoxikation zur Tatzeit gebe es keine Hinweise. Diese habe der Angeklagte für den Tattag selbst ausgeschlossen. Er zeige dissozial-kriminelle Persönlichkeitsanteile und neige dazu, Schuld auf andere abzuschieben. So habe er hinsichtlich der von ihm geschädigten ZeugenM und M1 versucht, diese vom Opfer zum Täter zu machen. Er habe ihr gegenüber auch behauptet, K1 sei in ihn verliebt gewesen und habe ihm das angeblich gestohlene Fahrrad geschenkt gehabt. So habe er bei ihr und auch in der Hauptverhandlung versucht, Sohn und Schwiegersohn der Opfer als Täter aufzubauen. Er habe angeben, dass beide sich ständig teure Sachen gekauft, Urlaube auf Karibikinseln gemacht hätten und ständig in Geldnot gewesen seien. Er habe weiter erklärt, dass er den Nebenkläger und K1 verdächtigt habe und zumindest indirekt behauptet, diese hätten die gegen ihn sprechenden Beweise manipuliert, wobei er eher K1 beschuldigt habe. Derartige Verhaltensweisen seien dem Angeklagten nicht wesensfremd. Daneben zeige er keine Empathie. Es gehe ihm um die Durchsetzung eigener Bedürfnisse. Er zeige eine Instabilität im persönlichen und beruflichen Bereich. Er sei weder in seinen Beziehungen noch bei Tätigkeiten zufrieden und sei der Auffassung, dass ihm stets mehr zustehe. Dabei zeige er eine Promiskuität. Er treffe Prostituierte und besuche Bordelle. Daneben kontaktiere er regelmäßig Männer, die er über das Internet suche und nehme an Sexpartys teil, die ganze Nächte dauern würden und putsche sich dazu mit Kokain auf. Dabei sei er sehr manipulativ und zeige sich vordergründig freundlich, wobei er eine deutliche Neigung zu aggressivem Verhalten und zu Gewalt habe, die er entgegen seinen Bekundungen auch gegenüber Frauen zeige. So sei er gegen seine damalige Lebensgefährtin T mehrfach und auch gegenüber der Zeugin E gewalttätig geworden. Der Angeklagte zeige eine geringe Frustrationstoleranz. Sobald etwas nicht in seinem Sinne laufe, zeige er sich aggressiv, obwohl er durchaus soziale Kompetenzen habe. So habe die Zeugin E von dem freundlichen Umgang mit ihren Kindern berichtet. Gleichzeitig habe sie aber auch erklärt, der Angeklagte habe kein Verständnis dafür gehabt, dass sie abends habe bei ihren Kindern bleiben wollen. Wenn sich zeige, dass er mit seiner manipulativen Art nicht weiterkomme, schlage sein Verhalten um und er zeige sich aggressiv, was sich auch aus dem Bericht des Vorsitzenden des Vereins, in dem der Angeklagte sein Anti-Gewalt-Training habe absolvieren sollen, ergebe. Das habe man auch im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach beobachten können, als er den Vorsitzenden z. B. bei der Erörterung der Vorstrafen verbal aggressiv angegangen sei. Der Angeklagte zeige rezivierende kriminelle Elemente und dissoziale Denk- und Verhaltensmuster und eine hohe kriminelle Energie. Er sei ein rational denkender Mensch. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit liege nicht vor. Der Angeklagte sei voll schuldfähig. Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Die Sachverständige ist seit vielen Jahren als forensische Gutachterin tätig und hat anschaulich ihre Feststellungen zum geistigen Zustand des Angeklagten ausgeführt und durch Beispiele untermauert. Ihre Einschätzungen decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten gewonnen hat. So hat dieser am 21. Hauptverhandlungstag eigenständig den Sitzungssaal verlassen wollen und ist in eine aggressiv anmutenden Kommunikation mit dem Publikum und den im Sitzungssaal anwesenden Pressevertretern getreten, so dass er schließlich an Händen und Füßen gefesselt werden musste. VII. Hilfsbeweisanträge 1. Der Verteidiger Rechtsanwalt Tuschhoff hat in seinem Schlussantrag unter der Bezeichnung &bdquo;Hilfsbeweisantrag“ beantragt, die Zeugin M2 zu ihren Wahrnehmun-gen am 00.00.0000 zu vernehmen, sofern &bdquo;das Gericht der Auffassung sei, die Zeugin M2 habe nicht am 00.00.000 gegen 8.13 h zwei Personen am und im Hausflur der S3straße gesehen“. Insoweit handelt es sich nicht um einen Hilfsbeweisantrag, denn der Antrag ist nicht von der Entscheidung über einen verfahrensabschließenden Hauptantrag abhängig gemacht worden. Vielmehr stellt das Begehren einen Eventualbeweisantrag dar, d. h. einen bedingten Beweisantrag, der im Schlussvortrag als Hilfsantrag gestellt wird. Die in dem Antrag gestellte Bedingung, dass die Kammer der Überzeugung ist, dass die Zeugin die entsprechenden Wahrnehmungen nicht gemacht hat, ist nicht eingetreten. Vielmehr ist die Kammer in den Feststellungen davon ausgegangen, dass die von der Zeugin gegenüber dem Zeugen KHK T11 gemachten Angaben zutreffend sind, was allerdings keinen Einfluss auf das Beweisergebnis hat. 2. In seinem letzten Wort hat der Angeklagte schriftsätzlich beantragt, &bdquo;den Zeugen Anonymus, die Zeugin M2 und die Zeugin N6 in der Gerichtsverhandlung zu verhören“. Dies ist als &bdquo;Hilfsbeweisantrag, Beweisantrag oder Ermittlungsantrag“ überschrieben worden. Der Angeklagte hat sodann wieder gegeben, was die von ihm benannten Zeugen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen bekundet haben und hat Folgendes ausgeführt: &bdquo;Der Anonyme Zeuge und die Zeugin M2 waren am 00.00.0000 fast um die gleiche Zeit auf der S3straße 00 ca. 8:05 Uhr. Diese beiden haben zwei verdächtige Männer gesehen und die Zeugen zwei ähnliche Verdächtige beschrieben, die zueinander passen und der eine der Verdächtigen hatte eine Wollmütze auf dem Kopf. Der anonyme Zeuge hat sogar zwei Phantombilder erstellen lassen, die zu mir H L absolut nicht passen oder wie ich aussehen.“ Die Kammer hat die Anträge dahin ausgelegt, dass sie von der Verurteilung des Angeklagten abhängig gemacht werden, sodass sie Hilfsbeweisanträge darstellen. Die Anträge waren als unzulässig abzulehnen, denn die Anträge sind bereits beschieden worden. Am 20.06.2018, dem 21. Hauptverhandlungstag, hat der Angeklagte schriftsätzlich unter anderem beantragt, die Zeugin M2 zu vernehmen. Der Verteidiger Rechtsanwalt Tuschhoff hat am 09.07.2018, dem 22. Hauptverhandlungstag, die Vernehmung der Zeuginnen N6 und M2 sowie des anonym gebliebenen Zeugen mit der Begründung beantragt, dass diese Beobachtungen gemacht haben, aus denen sich ein anderer als der Angeklagte als Täter ergeben kann. Die Kammer hat diese Anträge durch Gerichtsbeschluss vom 12.07.2017, der Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll desselben Tages ist, mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bezüglich aller drei Zeugen um Beweisermittlungsanträge handele, die für die Frage von Schuld oder Unschuld des Angeklagten bedeutungslos sind, weil ein Zusammenhang zwischen den Wahrnehmungen der Zeugen und der Tat nicht bestehe. Nach Verkündung des Beschlusses sind in der Hauptverhandlung keine neuen Tatsachen bekannt geworden, die zu einer anderen Entscheidung führen. VIII. Rechtliche Würdigung 1. a) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch das Tatgeschehen zum Nachteil N5C5 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gemäß §§ 211, 251 StGB strafbar gemacht. Er hat ihr zweifach ein Messer in den Hals gestochen, sie gewürgt und ihr dann mehrfach kraftvoll gegen den Kopf getreten. Infolge dieser Verletzungen verstarb sie. Er wusste, dass diese Handlungen geeignet waren, ihren Tod herbeizuführen und wollte sie töten. Er verwirklichte das Mordmerkmal der Habgier. Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt. Das Streben des Täters nach materiellen Gütern oder Vorteilen um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens, das in seiner ungehemmten Eigensucht das erträgliche Maß weit übersteigt, stellt den Grund dar für den gesteigerten Vorwurf einer aus Habgier begangenen Tötung. Dafür ist es nicht erforderlich, dass es dem Täter darauf ankommt, sich in außerordentlichem Maße zu bereichern; es genügt vielmehr, wenn der Täter von dem eigensüchtigen Verlangen getrieben ist. Maßgebend sind der entscheidende Beweggrund oder die maßgeblichen Motive, durch die der Tatentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat. Dazu bedarf es einer Wertung, die eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwartungen umfasst. Handeln aus &bdquo;Habgier“ liegt nur vor, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass das Gewinnstreben für den Täter unter mehreren Beweggründen der entscheidende, letztlich "bewusstseinsdominante", gewesen ist. Die Tat ist Ausfluss der kriminellen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die von dissozialen, insbesondere manipulativen und narzisstischen Elementen geprägt ist und sich bei ihm über Jahre ausgebildet und verfestigt hat. Er hatte die Vorstellung entwickelt, den Eheleuten C5, die er als geeignete Opfer ansah, weil er sich von ihnen keinen oder nur wenig Widerstand erwartete, zu berauben, ihnen Geld und werthaltigen Schmuck wegzunehmen. Das war das für den Angeklagten entscheidende Motiv. Dieses Ziel verfolgte er weiter, als er zunächst N5 C5 tötete und dann Q schwer verletzte. Der Angeklagte handelte gleichzeitig zur Ermöglichung einer Straftat, namentlich der gewaltsamen Wegnahme von Schmuck und Geld. Die Tötung und die andere Straftat müssen nicht im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Auch die in rechtlicher Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit stehende Verwirklichung eines gegen ein anderes Rechtsgut desselben oder eines anderen Opfers gerichteten anderen Straftatbestandes reichen aus. Bei einem Raubmord wird die andere Straftat selbst dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewaltanwendung darstellt und durch die Tötung ein weiterer Teilakt der Wegnahme ermöglicht werden soll. Die Mordmerkmale der Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat stehen dann gleichwertig nebeneinander, wenn die Raubhandlung der Durchsetzung des Gewinnstrebens des Täters dient. Soweit er auch tötete, um seine mögliche Wiedererkennung als Täter auszuschließen, er also zur Verdeckung des soeben begangenen – noch im Versuchsstadium befindlichen Raubes – tötete, war dies nicht sein führendes Motiv. Damit verfolgte er sein eigensüchtiges Ziel, sich in den Besitz von Schmuck und Bargeld der Eheleute C5 zu bringen, um den Preis eines Menschenlebens. b) Der Angeklagte beging auch einen Raub mit Todesfolge zum Nachteil N5 C5, Verbrechen gemäß § 251 StGB. c) Die zu a) und b) verwirklichten Verbrechen stehen, da sie teilweise handlungsidentisch verwirklicht sind, zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Um das gesteigerte Unrecht zum Ausdruck zu bringen, hat die Kammer beide Verbrechen in den Schuldspruch aufgenommen. 2. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch das Tatgeschehen zum Nachteil Q des versuchten Mordes, Verbrechen gemäß §§ 211, 22, 23 StGB in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge gemäß §§ 249, 251, 22, 23 StGB, und einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. aa) Der Angeklagte wollte Q töten. Bei Ausführung der massiven Tritte gegen seinen Kopf wusste er, dass sein Opfer infolge dieser Tritte sterben könnte. Diese Folge wollte er. Er handelte dabei aus Habgier und zur Verdeckung der Tat zum Nachteil der N5 C5. Auch insoweit liegt ein Motivbündel vor. Vorherrschend war der unbedingte Wille, sich in Besitz von Wertgegenständen zu bringen, der dadurch zum Ausdruck kam, dass der Angeklagte und sein Mittäter nach der Tötung die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchten. Dabei stieg zumindest der Mittäter über die in ihrem Blut liegende N5 C5 hinweg, um an den Nachttisch des Q zu gelangen, der hilflos auf dem Bett lag, wobei sein Bein in den Gang hineinreichte. Die Kammer ist nicht davon ausgegangen, dass die versuchte Tötung des Q vorrangig der Ermöglichung des Raubes diente, denn Q hätte sich körperlich der Wegnahme nicht widersetzen können. Vielmehr sollte seine Tötung dazu dienen, den an N5 begangenen Mord, denQ mitansehen musste, zu verdecken, und insbesondere unmöglich zu machen, dass Q der Polizei gegenüber Angaben als Zeuge machte. bb) Der erforderliche Beginn der Ausführung lag darin, dass der Angeklagte mehrfach sehr kraftvoll auf den Kopf und namentlich in das Gesicht des Q trat. cc) Wegen (vollendeten) Mordes zum Nachteil Q war der Angeklagte nicht zu bestrafen, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen seiner Tathandlung und dem letztlich eingetretenen Tod nicht feststellbar war. dd) Der Angeklagte ist nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten. Der Versuch war beendet. Nach seiner Vorstellung hatte er alles getan, was erforderlich war, um den Tod herbeizuführen. Als er seine vielfachen und massiven Tritte auf den Kopf des Q beendete, tat er dies nicht, um dessen Leben zu schonen. Er hatte nach seiner Vorstellung alles getan, was erforderlich war. Insbesondere ließ er Q in Kenntnis des Umstandes, dass dieser wegen der zugefügten Verletzungen sich nicht selbst helfen konnte und er stark blutete und schwer verletzt war, in der Wohnung zurück. b) Der Angeklagte beging weiter einen versuchten Raub mit Todesfolge gemäß §§ 249, 251, 22 StGB zum Nachteil Q. Da bei vollendeter Raubtat die vom Vorsatz umfasste Todesfolge nicht eingetreten ist, liegt (nur) ein Versuch der Erfolgsqualifizierung vor (BGH 1 StR 640/66; BGH St 21,194; BGH 3 StR 46/01; 3 StR 99/01). c) Weiter beging er eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB zum Nachteil Q. Er trat so massiv mit seinen beschuhten Füßen auf Q ein, dass dessen Augäpfel platzen und infolgedessen entfernt werden mussten. Das wusste und wollte er. d) Die zum Nachteil des Q verwirklichten Straftatbestände stehen, weil sie teilweise handlungsidentisch sind, zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. 3. Die Tatgeschehen zum Nachteil beider Opfer stellen sich konkurrenzrechtlich als eine einheitliche Tat im Sinne von § 52 StGB dar. Dabei hat sich die Kammer zunächst von der Erwägung leiten lassen, dass sich bei gemeinschaftlicher Tatbegehung die konkurrenzrechtliche Bewertung für jeden Mittäter ohne Rücksicht auf die Beurteilung bei anderen Tatbeteiligten allein nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten bestimmt. Unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt. Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, können grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden (BGH 3 StR 87/09; 4 StR 262/15). Ausnahmen davon im Sinne des Vorliegens einer Tateinheit kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen, situativen und räumlichen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur oder bei einem gegen eine aus Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH 4 StR 262/15; 3 StR 87/09; 1 StR 548/01; 5 StR 323/00; 4 StR 354/00). Erforderlich ist in diesen Fällen die zumindest teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlung in der Weise, dass die Ausführungshandlungen des Täters in einem für alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind, oder dass mehrere Handlungen so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Beurteilung ihren Unrechts- und Schuldgehalt nicht zutreffend erfassen würde. Das ist zwar bei Handlungen, die sich nacheinander gegen verschiedene Personen richten, in der Regel nicht der Fall; es kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls namentlich dann gegeben sein, wenn Angriffe auf mehrere Opfer zeitgleich und wechselweise erfolgen (BGH 2 StR 149/02). Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich zunächst der N5 C5 zugewandt und dann auf Q eingewirkt hat, als dieser um Hilfe schrie, um danach wieder Handlungen gegen die Geschädigte auszuführen. Ein wechselweises Einwirken auf beide Opfer ist damit möglich. Darüber hinaus kommt der Tat zum Nachteil N5 C5 auch eine Klammerwirkung zu. Voraussetzung für eine Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbstständiger Delikte (hier: Mord zum Nachteil N5 C5 und versuchter Mord zum Nachteil Q) zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-) identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbstständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist. Der Wertevergleich ist nicht nach einer abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen. Denn es würde der natürlichen Betrachtung und dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung wider-sprechen, wenn eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbstständigkeit nur dadurch verlieren sollte, weil sie mit einem Teil einer weniger schweren Tat tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere Straftat herangeführt wird. Die Tat zum Nachteil N5 C5 stellt sich - isoliert betrachtet – als Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, Verbrechen gemäß §§ 211, 251 StGB dar. Sie ist damit die schwerste Straftat, denn zwingend ist lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Demgegenüber stellt sich die Tat zum Nachteil des Q - isoliert betrachtet – als versuchter Mord in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, Verbrechen gemäß §§ 251, 22 StGB und schwerer Körperverletzung, Verbrechen gemäß § 227 StGB dar. Insoweit stellt die lebenslange Freiheitsstrafe wegen der nur fakultativen Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zwar eine mögliche, aber keine zwingende Rechtsfolge dar. Wäre es &bdquo;nur“ zur Tat zum Nachteil des Q gekommen, wäre eine zeitige Freiheitsstrafe, wenngleich im hohen zweistelligen Bereich, durchaus wahrscheinlich gewesen. Vollendet war die Tat zum Nachteil N5 C5, soweit sie sich als Raub mit Todesfolge darstellt, noch nicht, als der Angeklagte den Q schwer verletzte und versuchte, diesen zu töten. Vielmehr durchsuchte der Angeklagte nach der Tötung der N5 C5 die gemeinsame Wohnung beider Opfer und nahm dann aus dem Besitz beider Opfer an sich, was er für werthaltig erachtete. Das führt nach Auffassung der Kammer entscheidend zur Klammerwirkung, die noch bis zur Beendigung der klammernden Tat begründet werden kann. IX. Strafzumessung 1. Die verhängte Strafe hat die Kammer § 211 StGB entnommen, der für Mord zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. 2. Die Kammer hat eine besondere Schwere der Schuld festgestellt. Bei dieser Feststellung hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass sie aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen ist und Umstände von besonderem Gewicht verlangt, die die Annahme der besonderen Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlich machen und einer Strafaussetzung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegenstehen. Diese Feststellung ist kein Teil der Entscheidung zu Schuld- und Strafausspruch. Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die aus diesem herausgelöst und dem Tatrichter übertragen ist. Sie dient nicht der Bemessung der Sanktion, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung. Diese Entscheidung obliegt dem Vollstreckungsrichter, der unter anderem zu prüfen hat, ob die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Um diese Entscheidung vorzubereiten, hat der Tatrichter schon im Urteil die Umstände aufzuführen, die eine Beurteilung der Schuldschwere ermöglichen. Er hat diese Umstände abzuwägen, zu gewichten und danach zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Solche Umstände können etwa eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein. Allein das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale - wie hier - auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen. Den danach erforderlichen Abwägungsvorgang hat die Kammer in entsprechender Anwendung des § 46 StGB vorgenommen. Im Wege zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hat die Kammer die Schuld dahin bewertet, ob sie besonders schwer ist. Die Kammer hat bei dieser Abwägung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zum Randgeschehen, namentlich zu seinem Verstoß gegen das BtMG, dem eigentlichen Nachtatverhalten im Hotel T3 und zu seinem Gespräch mit dem Zeugen T3 in der JVA - teilweise - geständig eingelassen hat. Über die hier ausgeurteilte Strafe hinaus hat er noch mit dem Widerruf zweier noch offener und zur Bewährung ausgesetzter Restfreiheitsstrafen zu rechnen. Gegen den Angeklagten sprachen seine zahlreichen Vorstrafen, wenngleich die ihnen zu Grunde liegenden Taten teilweise schon lange zurück liegen, und der Umstand, dass er zur Tatzeit unter Bewährung stand und ihn auch seine Hafterfahrung nicht davon abhalten konnten, die hier abgeurteilte Straftat zu begehen. Gegen ihn sprach weiter, dass er in verhältnismäßig geringem zeitlichen Abstand zu der hier abgeurteilten Tat weitere, allerdings minder schwere Straftaten begangen hat, die mit Ausnahme der Tat zu Lasten des M1 allesamt im Hinblick auf die hier abgeurteilte Tat eingestellt worden sind. Davon sind der Verstoß gegen das BtMG am Tag seiner Festnahme (Besitz von ca. 50 Gramm Marihuana) und die Straftaten zu Lasten der Zeugen E6 (Trickdiebstahl), M (Raub bzw. räuberische Erpressung), E7 und des Inhabers der U3-Filiale in S2 (Einbruchdiebstähle) erfasst. Gegen ihn sprach das Gewicht der Tat zum Nachteil N5 C5, die von massiver Brutalität und dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte zugleich einen Raub beging. Allerdings ist der Unrechtskern des Raubes, soweit er in der Wegnahme besteht, wesentlich bereits von den Mordmerkmalen der Habgier und der Ermöglichung einer anderen Straftat umfasst. Allein danach wäre eine besondere Schuldschwere noch nicht festzustellen gewesen. Mit hohem und letztlich ausschlaggebendem Gewicht hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte versucht hat, mit Q ein zweites Opfer zu töten, das sich eigenständig nicht fortbewegen konnte und hilflos auf dem Bett lag. Der Angeklagte verletzte Q ebenfalls massiv und in sehr brutaler Art und Weise, sodass dieser die Sehfähigkeit auf beiden Augen verlor und über viele Stunden hinweg unter Auskühlung und Dehydrierung in Lebensgefahr schwebte. Auch insoweit verwirklichte er zwei Mordmerkmale. Er handelte aus Habgier und zur Verdeckung einer Straftat. Schließlich ist die hier abgeurteilte Tat Ausfluss der kriminellen, psychopathischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Sie ist von dissozialen und narzisstischen Elementen geprägt und hat sich bei ihm über Jahre ausgebildet und verfestigt. Sobald der Angeklagte erkennt, dass er seine Interessen mit seinem vordergründig freundlichen, nahezu unterwürfig wirkenden Verhalten nicht durchsetzen kann, reagiert er mit Aggression und Wutausbüchen auch gegenüber Personen, die ihn mit Zuwendungen und Geld unterstützt haben. Das gilt bezüglich einiger Opfer der eingestellten Taten ebenso wie den Opfern der hier abgeurteilten Tat. Seine geringe Frustrationstoleranz zeigte sich auch in der Hauptverhandlung: Bei Fragen an Zeugen aus seiner Familie und seinem Umfeld nach seinen sexuellen Kontakten reagierte er aufbrausend und wollte diese - als für das Verfahren unbedeutend - unterbunden sehen. Nachdem sich der Angeklagte zunächst fortwährend despektierlich über seinen zweiten Pflichtverteidiger und den Vorsitzenden (Lügner) geäußert hatte, ist er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach die Angehörigen der Opfer lautstark angegangen, hat diese mit der Tat in Verbindung gebracht und versucht, anwesende Pressevertreter und Teile des Publikums zu provozieren. In Richtung auf das Publikum hat er geäußert, die Presse schreibe nur Lügen über ihn und der Prozess sei eine Schauveranstaltung, die nicht dem Rechtsstaat entspreche, was sich Präsident Erdogan anschauen solle. Schließlich weigerte er sich nach solch einem Wutausbruch, weiter an der Sitzung teilzunehmen und wollte an den Wachtmeistern vorbeistürmen, um in den Vorführbereich zu kommen. So ist es an dem Tag erforderlich gewesen, den Angeklagten an Händen und Füßen zu fesseln. Auch wenn eine Anspannung und Erregung eines solchem Tatvorwurf ausgesetzten Angeklagten grundsätzlich verständlich ist, belegt die ohne Ankündigung aufgetretene Aggressivität seine psychopatische Persönlichkeitsstruktur. Nach alledem wertet die Kammer die Schuld des Angeklagten als besonders schwer. X. Unterbringung gemäß § 64 StGB Der Angeklagte hat den Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M3 dazu bestehe zwar keine körperliche Abhängigkeit, sondern ein gewohnheitsmäßiger Gebrauch verschiedener psychotroper Substanzen, so dass allenfalls von einer psychischen Abhängigkeit auszugehen sei. Die hier abgeurteilte Tat stelle sich als symptomatisch für den Hang des Angeklagten dar. Die Tat sei eine klassische Beschaffungstat. Sie sei darauf angelegt gewesen, Geld und Schmuck zur Finanzierung des Drogenkonsums zu beschaffen. Der Angeklagte habe für seinen Konsum monatlich 600 bis 700 € eingesetzt. Von dem Angeklagten seien gleichgelagerte Straftaten mit hoher Wahrschein-lichkeit zu erwarten. So habe er einen sowohl vom Drogenkonsum als auch seiner seiner Promiskuität bestimmten Lebensstil, den er durch Einbrüche und andere Straftaten finanziere. Sofern er an der Durchsetzung seiner Interessen gehindert werde, zeige er sich aggressiv und gewalttätig. Dem folgt die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung, insbesondere nach den Erkenntnissen, die sie vom Angeklagten selbst während der Hauptverhandlung gewonnen hat. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, die Erfolgsaussicht einer Therapie nach § 64 StGB beurteile sich unter anderem danach, ob der Täter für einen Therapeuten erreichbar sei und ob eine gute Kriminalprognose bestehe. Soziale Faktoren würden Prädiktoren darstellen. Eine konstante Arbeitsstelle, eine stabile Partnerschaft und eine gute Anbindung an die Ursprungsfamilie seien förderlich. Weiterhin würden keine oder nur wenige Vorstrafen, keine vorangegangenen Gewaltdelikte und ein guter sozialer Status die Erfolgsaussicht einer Therapie steigern. Keine dieser Voraussetzungen sei bei dem Angeklagten erfüllt. Er habe bis auf kurze Zeiträume nicht gearbeitet, die Beziehung zu E sei nicht belastbar gewesen und bestehe nicht mehr. Die Kontakte zu seiner Familie seien nur marginal. Er habe viele Vorstrafen, auch wegen Gewaltdelikten, keine Wohnung und keinen besonderen sozialen Status. Dem gegenüber zeige er ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsanteile und ein affektives Unbeteiligtsein. Sein Wesen sei gekennzeichnet durch Unaufrichtigkeit und manipulative Züge. So habe sein Bewährungshelfer ihn als massiv beleidigend beschrieben und habe dokumentiert, dass ein Zugang zu ihm nicht möglich sei. Vom Antigewalttraining sei er wegen seines aggressiven Verhaltens ausgeschlossen worden. Wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen laufe, werde er aggressiv. Das zeige auch seine verbale Entgleisung in der Hauptverhandlung. Auch in der Haft habe es zahlreiche Regelverstöße gegeben. Auch habe er selbst keine Therapiebereitschaft erklärt. Deshalb sehe sie keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Therapie. Diesen Ausführungen vermochte die Kammer nur im Ansatz zu folgen. Im Ergebnis abweichend erachtet die Kammer eine Therapie nicht als von vornherein ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Angeklagte hat nicht erklärt, sich einer Therapie verweigern zu wollen. Nach der Erstattung des Gutachtens durch die Sachverständige hat er über seine Verteidigung erklärt, eine Therapie sei eine Kopfsache, von der man nicht wisse, wie sie ausgehe. Er hat bislang noch keine Therapie gemacht und ist auch noch nicht in einem Alter, in dem ein Therapieerfolg wenig wahrscheinlich ist. Seine Therapiebereitschaft erscheint danach insbesondere angesichts des bevorstehenden langzeitigen Strafvoll-zuges als weckbar, zumal der Angeklagte sich hinsichtlich seiner Aggressivität durchaus auch steuern kann. Die Kammer erachtet eine Therapiedauer von zwei Jahren für erforderlich. Grundlage für diese Einschätzung war wesentlich der langzeitige und dauerhafte Konsum von Betäubungsmitteln, der den Lebensstil des Angeklagten grundlegend bestimmt hat. Auch die Sachverständige, der die Kammer insoweit aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt, ist von einer langzeitigen psychischen Abhängigkeit von verschie-denen psychotropen Substanzen ausgegangen. Diese war so stark, dass nicht einmal der von E aufgebaute soziale Druck, sie werde das gemeinsame Kind abtreiben, wenn der Angeklagte nicht vom Kokain-Konsum Abstand nehme, diesen dazu veranlassen konnte, weniger Drogen zu konsumieren. Dieses starke und langzeitige Verhaftetsein des Angeklagten im Drogenkonsum erfordert eine langzeitige Therapie. XI. Kosten und Auslagen Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Große Feldhaus Cohn Schönenberg-Römer