Entscheidung
2 StR 292/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 292/00 vom 23. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 5. April 2000 im Gesamtstrafen- ausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Gesamtfrei- heitsstrafe von 4 (vier) Jahren 9 (neun) Monaten eine Ge- samtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 6 (sechs) Monaten tritt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Ange- klagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Nach der verkündeten Urteils- formel beträgt die zweite Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur 4 Jahre 6 Monate. Worauf der Widerspruch be- ruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungs- versehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, daß die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen ge- nannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe "für schuldange- - 3 - messen und zugleich an der untersten Grenze des Vertretbaren liegend ange- sehen" hat. Der Senat setzt daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe fest (BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91). Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer- deführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustel- len (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer