Entscheidung
3 StR 437/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 437/01 vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 15. Januar 2001 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkunden- fälschung in vier Fällen und wegen schweren Bandendieb- stahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur- kundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- ren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ta- gen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Nach der verkündeten Urteilsformel beträgt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre acht Monate, nach den Urteilsgrün- den hingegen nur vier Jahre sechs Monate (UA S. 26). Worauf der Wider- spruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2), weil den in sich tatsächlich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu - 3 - entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe oh- ne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfrei- heitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom 23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Be- schluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00). Die beantragte Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gibt gleich- zeitig Gelegenheit, den Schuldspruch zu ändern, weil das Regelbeispiel des 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist (Klein- knecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 46 Rdn. 96)." Dem stimmt der Senat zu. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen