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Entscheidung

1 StR 129/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR129.18.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 129/18 vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zehn Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsverse- hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Es ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfrei- heitsstrafe für „tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat des- halb selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 – 2 StR 485/00 und vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00). 1 - 3 - Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer- deführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Graf Jäger Bellay Cirener Fischer 2 3