Entscheidung
5 StR 230/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 230/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. – 2 – Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2000 beschlossen: 1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 c und d des Ur- teils des Landgerichts Leipzig vom 3. Januar 2000 wegen dreier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Danach wird die Revision des Angeklagten gegen das ge- nannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß a) auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leip- zig vom 4. März 1999 in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einbezogen ist; b) der Angeklagte außerdem wegen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei- ner Revision zu tragen. – 3 – G r ü n d e Das Landgericht hat bei der Einzelstrafzumessung und Gesamtstrafen- bildung übersehen, daß der Angeklagte die drei in den Fällen II 1 c und d genannten Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausweislich der Fest- stellungen möglicherweise sämtlich nicht nach, sondern – was im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmen gewesen wäre – vor seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 17. März 1998 (Zäsur gemäß § 55 StGB) zu acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung begangen hat. Mithin durfte ihm bei der Bemessung dieser Einzelstrafen kein Bewährungsversa- gen angelastet werden (so UA S. 61), und die Einzelstrafen wären nicht mit der Strafe für das entsprechende, eindeutig nach der Zäsur begangene Ver- brechen im Fall II 1 b auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen, sondern in die erste Gesamtstrafe miteinzubeziehen gewesen. Dem trägt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Einstellung des Verfahrens in jenen drei Fällen Rechnung. Die am 4. März 1999 gegen den Angeklagten anderweits verhängte Strafe (drei Monate Freiheitsstrafe) betraf ebenfalls eine vor der Zäsur be- gangene Tat. Der Senat holt – auch insoweit auf Antrag des Generalbun- desanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO – ihre Einbeziehung in die erste Gesamtstrafe nach, die er gleichwohl unverändert aufrechterhält. Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des Angeklagten sonst keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergibt, hat es ne- ben dieser Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei der fehlerfrei festge- setzten, gesonderten (Einzel-) Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten für das nach der Zäsur begangene Verbrechen im Fall II 1 b zu ver- bleiben. Bei der vom Generalbundesanwalt beantragten Verfahrensweise des Senats ist auch gesichert, daß der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, – 4 – daß der Tatrichter eine weitere mögliche Zäsur – Strafbefehl vom Febru- ar 1997 – ungeprüft gelassen hat. Sie hätte zu einer dritten Sanktionierung mit Freiheitsstrafe geführt, die in der Summe keinesfalls niedriger hätte aus- fallen können als die nunmehr verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten. Harms Basdorf Tepperwien Raum Brause