Entscheidung
3 StR 22/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 22/00 vom 16. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 27. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte - wegen Sichverschaffens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu- bungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat Ende Mai 1999) - und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichverschaffen und mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 17. Juni 1999) verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Die rechtliche Bezeichnung der beiden Taten bedurfte der Richtigstellung. Bei der Tat von Ende Mai 1999, bei der der Angeklagte, der ständig eine Schußwaffe bei sich führte, Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 10 g THC in den Niederlanden erworben und nach Deutschland eingeführt hat, um es zur Hälfte selbst zu verbrauchen und im übrigen mit Gewinn zu verkau- fen, durfte die Strafkammer nicht bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG annehmen, da die zum Handel bestimmte Wirkstoffmenge von 5 g den Grenzwert von 7,5 g THC nicht überschritten hat. Hinsichtlich dieser Handelsmenge liegt somit le- diglich der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor. Dagegen war das Sich- verschaffen und die damit in Tateinheit stehende Einfuhr von Betäubungsmit- teln - jeweils mit Waffen - auf die Gesamtmenge von 10 g THC und damit auf eine nicht geringe Menge bezogen, wobei es insoweit unerheblich ist, daß die- se teils zum Handeltreiben und teils zum Eigenverbrauch bestimmt war (BGHSt 42, 123 f.). Bei der Tat vom 17. Juni 1999 hat der Angeklagte u.a. Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von rund 77 g THC erworben und eingeführt, das er ebenfalls "zum Teil" (UA S. 5) verkaufen wollte. Zwar wäre die Strafkammer gehalten gewesen, diesen "Teil" zu einer ausreichenden Bestimmung des Schuldumfangs und zur Feststellung der nicht geringen Menge näher zu quali- fizieren (BGH bei Zschockelt NStZ 1996, 225), doch kann der Senat in noch ausreichender Weise dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entneh- men, daß auch insoweit wenigstens die Hälfte der erworbenen Menge mit ei- nem Wirkstoffgehalt von über 38 g THC gewinnbringend verkauft werden soll- te. Damit lag hinsichtlich dieser zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge be- - 4 - waffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vor, was hinsichtlich dieser Teilmenge die Tatbestandsalternativen des Sichverschaffens und der Einfuhr ausschließt, da diese nur anwendbar sind, wenn kein Handeltreiben gegeben ist ("ohne Handel zu treiben", vgl. BGH, Beschl. vom 2. September 1998 - 2 StR 185/98, zit. bei Winkler, NStZ 1999, 234). Dagegen ist hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Menge, bei der der Senat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe von einer über 7,5 g THC liegenden Wirkstoffmenge ausgeht, ebenso wie bei der Tat von En- de Mai 1999 in Tateinheit hierzu der Tatbestand des Sichverschaffens und der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waf- fen, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbestandsalternative des be- waffneten Handeltreibens erfaßt wird. Der Korrektur des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entge- gen, da sich der umfassend geständige Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat kann weiter ausschließen, daß - 5 - die Strafkammer, die in beiden Fällen minder schwere Fälle nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen hatte, bei richtiger Anwendung der konkurrierenden Straf- tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes zu noch niedrigeren Freiheitsstra- fen gelangt wäre. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen