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Entscheidung

IX ZR 439/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 439/99 vom 10. Februar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Februar 2000 beschlossen: Der Kläger ist durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 27. Oktober 1999 mit mehr als 60.000 DM beschwert. Gründe: Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung seine vertraglichen Pflichten verletzt ha- be. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm seien deshalb eine Versicherungslei- stung in Höhe von 37.489,42 DM entgangen sowie vermeidbare Prozeßkosten von 24.344,74 DM entstanden. Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru- fung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Beschwer auf nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Dieser Antrag ist begründet. Das angefochtene Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 37.489,42 DM + 24.344,74 DM = 61.834,16 DM; denn auch - 3 - die Kosten aus dem Vorprozeß, die der Kläger erstattet verlangt, sind Teil der Hauptsache und daher bei Berechnung des Wertes der Beschwer zu berück- sichtigen. Die davon abweichend zu einem Wert unter 60.000 DM gelangende Berechnung des Berufungsgerichts ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich verfehlt. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer