Entscheidung
IX ZR 139/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 139/01 vom 3. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Februar 2005 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 255.387,68 € (499.494,88 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf die Frage, ob der Vorprozeß im Ergebnis richtig entschieden worden ist, kommt es nicht an; denn die rechtlichen Schwierigkeiten, die zum Prozeß geführt haben, beruhen gerade auf den von den Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzun- gen. Die Entscheidung der Klägerin, keine Revision gegen das Urteil des Ober- landesgerichts München vom 18. August 1999 einzulegen, unterbrach nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem ein- - 3 - getretenen Schaden. Die Klägerin trifft schließlich auch kein Mitverschulden, nachdem die Beklagten weder konkret zur Einlegung der Revision geraten noch angeboten hatten, die Kosten der Revision selbst zu tragen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, LM § 675 BGB Nr. 200 = NJW 1994, 1472 und Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, LM § 675 BGB Nr. 292 = NJW 2000, 3560). Es gehört auch ohne besonderen Auftrag zu den Aufgaben des Prozeßanwalts, den Mandanten im Anschluß an die instanzbe- endende Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren. Ohne nähere Erläuterungen lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsmittelein- legung hinzuweisen, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, LM § 675 BGB Nr. 312 = NJW 2002, 1048; BVerfG NJW 2002, 2937, 2938). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann