V ZB 6/88
BGH, Entscheidung vom
17mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. November 1988 V ZB 6/88 WEG §§ 23, 25, 26, 43 Abs. 1 Nr. 4; AktG 1965 § 244 Kein Stimmrecht des "werdenden Wohnungseigentümers" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nach § 6 Abs. 1 des AGB-Gesetzes bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der Rechtsprechung aus der Zeit vor Erlaß dieses Gesetzes ( BGHZ 22, 90 , 92). Ist eine einzelne AGB-Bestimmung oder Formularklausel - hier die Zweckerklärung - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil, wie hier die Einbeziehung künftiger Verbindlichkeiten des Ehemannes in den Sicherungszweck der am Miteigentumsanteil der Beklagten bestellten Grundschuld, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (BGH Urt. v. 7. Oktober 1981, VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178 , 181; v. 28. Mai 1984, III ZR-63/83, NJW 1984, 2816 , 2817 [= MittBayNot 1985, 13 mit Anm. Scheiter = DNotZ 1985, 280 ]; v. 31. Oktober 1984, VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 , 326 a. E.). Davon zu unterscheiden ist das von der Rechtsprechung entwickelte Verbot „geltungserhaltender Reduktion, also derZurückführung einer unwirksamen Klausel auf einen noch zulässigen Inhalt durch richterliche Umgestaltung ( BGHZ 72, 206 , 208; 84, 109,, 115 ff.; 92, 312, 314 L). Darum geht es hier nicht. 3. Die Gesamtgrundschuld von 135.000 DM nebst Zinsen an den beiden Miteigentumsanteilen sicherte daher nur die Darlehensgesamtschuld. Diese betrug am 31. Juli 1985, dem im Berufungsurteil entsprechend dem Schriftsatz der. Klägerin vom 3. September 1985 zugrunde gelegten Abrechnungszeitpunkt, noch 113.225,76 DM. Gesicherte vertragliche Zinsen konnten in der Folgezeit nicht mehr entstehen, da die Klägerin ausweislich der Klageschrift das Darlehen schon früher fällig gestellt hatte (BGH Urt. v. 28. April 1988, III ZR 57/87, NJW 1988, 1967 , 1968 m. w. N.). Zinsen auf das Darlehen hätten ihr alsdann nur noch als Schadensersatzanspruch wegen Verzuges erwachsen können (BGH aaO). Einen solchen Anspruch aber hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Eine Forderung von mehr als 113.225,76 DM liegt daher der Gesamtgrundschuld nicht mehr zugrunde. Insoweit besteht folglich über diesen nicht angenommenen Teil der Revision hinaus keine Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Aus den dargelegten Gründen sicherte aber die am Miteigentumsanteil des Ehemannes der Beklagten eingetragene Grundschuld wirksam nicht nur das Baudarlehen von 113.225,76 DM, sondern auch die späteren Verbindlichkeiten des Ehemannes. Diese bestehen unstreitig noch in einer Gesamthöhe von 288.046,12 DM (32.033,54 DM aus Kontokorrentkredit. und 256.012,58 DM aus Bürgschaften). Aus der Grundschuld an 'seinem Miteigentumsanteil hat daher die Klägerin einen über 113.225,76 DM - den insoweit durch Nichtannahme der Revision schon rechtskräftig zuerkannten Teil der Klage - hinausgehenden Duldungsanspruch bis zur Höhe des eingetragenen Grundschuldkapitals und der Grundschuldzinsen. Durch die Übertragung dieses Miteigentumsanteils auf die Beklagte ist diese jetzt Alleineigentümerin des Grundstücks. Miteigentumsanteile bestehen somit nicht mehr. Die Beklagte kann aber infolge der Teilnichtigkeit der Sicherungsabrede gemäß § 812 BGB geltend machen, daß ihr früherer Miteigentumsanteil für die Gesamtgrundschuld nur im Umfang von 113.225,76 DM gehaftet hätte. Der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Haftungshöhe der beiden früheren Miteigentumsanteile muß .nach deren Vereinigung dadurch Rechnung getragen werden, daß für die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung der Fortbestand der Anteile fingiert wird. Denn die Lage ist dann hier im Ergebnis nicht anders, als wenn sich ein belasteter mit einem unbelasteten Miteigentumsanteil in der Hand eines Miteigentümers vereinigt; auch in diesem Falle wird der Fort-. bestand des belasteten Miteigentumsanteils fingiert und die Zwangsvollstreckung in diesen Anteil zugelassen (RGZ 94, 155, 157; Zeller/Stöber, ZVG 11. Aufl. § 1 Rdnr. 21 Abs. 2 und 3; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 1114 Anm. 1, a; ebenso BGHZ 90, 207 , 213/214 für den Fall des anfechtbaren4. Im Ergebnis kann somit- die Klägerin von der Beklagten Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld von 135.000 DM nebst Zinsen im Umfang von mehr als 113.225,76 DM in den früheren hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes beanspruchen. Die weitergehende Revision bezüglich dieser Grundschuld ist zurückzuweisen, soweit nicht schon durch Beschluß vom 10. Dezember 1987 über das Rechtsmittel entschieden worden ist. II. Grundschuld von 50.000 DM: Die Revision ist begründet, soweit die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das ganze Grundstück und nicht nur in den früheren Miteigentumsanteil ihres Ehemannes verurteilt worden ist. Die Sach- und Rechtslage entspricht hier den Ausführungen ~zu I. Das gilt auch für die Revisionsrügen. Darauf wird verwiesen. Das Bauspardarlehen, dessen Sicherung Anlaß der Grundschuldbestellung war, ist unstreitig getilgt. Offen sind noch die in den Sicherungszweck durch Formularerklärung vom 30. Janaur 1973 pauschal einbezogenen späteren Verbindlichkeiten des Ehemannes der Beklagten. Aus den zur Grundschuld von 135.000 DM dargelegten Gründen ist die Beklagte nur verpflichtet, aus der Grundschuld von 50.000 DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in den früheren Miteigentumsanteil des Ehemannes zu dulden. Die hinsichtlich dieser Grundschuld voll angenommene Revision ist demnach zurückzuweisen, soweit die Beklagte Abweisung auch des auf den früheren Miteigentumsanteil ihres Ehemannes bezogenen Duldungsanspruchs begehrt. 7. WEG §§ 23, 25, 26, 43 Abs. 1 Nr. 4; AktG 1965 § 244 (Kein Stimmrecht des „werdenden Wohnungseigentümers`) a)Vor der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch hat der Erwerber einer Eigentumswohnung in der Eigentümerversammlung einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft auch dann kein eigenes (das des Veräußerers verdrängendes oder daneben bestehendes) Stimmrecht, wenn sein Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind. b) Ein durch die Eigentümerversammlung abberufener Verwalter, der nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, kann den Abberufungsbeschluß in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anfechten. c) Wird ein angefochtener Eigentümerbeschluß durch einen weiteren Beschluß bestätigt, so berührt diese Tatsache das Verfahren zur Anfechtung des früheren Beschlusses jedenfalls solange nicht, als auch der bestätigende Beschluß angefochten und hierüber noch nicht entschieden ist. BGH, Beschluß vom 1.12.1988 - V ZB 6/88-.--- mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH MittBayNot 1989 Heft 2 85 Aus den Gründen. Mit Recht beanstanden das Landgericht und das vorlegende Kammergericht die Beschlüsse vom 16. Dezember 1985, weil sie nicht mit Mehrheit gefaßt worden sind: Die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Beteiligten zu 2), 11) und 14) bis 17) durften nicht mitstimmen. 1. Es geht hier allein um die Frage, ob derjenige, der bei voll eingerichteter Gemeinschaft im Wege der Einzelnachfolge eine Wohnung erwirbt, vor Umschreibung im Wohnungsgrundbuch unter bestimmten Voraussetzungen schon ein Stimmrecht hat. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. a) Die wohl überwiegende Meinung billigt dem Wohnungsanwärter ein Stimmrecht zu. Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat der Wohnungsanwärter, wenn die Auflassung erklärt ist und auf ihn, wie hier, Besitz, Nutzungen und Lasten nach dem Kaufvertrag übergegangen sind und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, jedenfalls in den ihn berührenden Angelegenheiten in der Wohnungseigentümerversammlung ein eigenes Stimmrecht, welches dasjenige des eingetragenen Eigentümers verdrängt ( BayObLGZ 1981, 50 , 54; vgl. auch Soerge//Baur, BGB 11. Aufl. § 25 WEG Rdnr. 2; Röll, Rpfleger 1986, 169 , 170; Moritz JZ 1985, 216, 223; Pfennig/Duske ZMR 76, 289 ). Andere Autoren geben dem Wohnungsanwärter und_ dem eingetragenen Eigentümer ein Stimmrecht, -das diese analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinschaftlich ausüben dürften (Pa/andt/ Bassenge, BGB 47. Aufl. § 25 WEG Anm. 2 a; Sauren Rpfleger 1985, 261 , 263; 1986, 171, 173). Nach einer weiteren Ansicht wird der Wohnungsanwärter jedenfalls dann, wenn er die hier vorliegenden Voraussetzungen erfüllt, generell als ermächtigt oder bevollmächtigt angesehen, das dem eingetragenen Wohnungseigentümer allein zustehende Stimmrecht entweder im eigenen oder in dessen Namen auszuüben (KG - 1. Zivilsenat - OLGZ 79, 290 , 291 ff.; LG Wuppertal Rpfleger 1972, 451 , 452; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 25 WEG Rdnr. 16; Bärmann/Pick, WEG a. a. O. § 25 Rdnr. 23; einschränkend auch Weimar/Bub, Wohnungseigentum von A-Z 5. Aufl. S. 353; Finger, Baurecht 1984, 108; 113 f.). b) Das vorlegende Kammergericht (24. Zivilsenat) will demgegenüber im Falle der Einzelnachfolge eine analoge Anwendung der Vorschriften des WEG auf den „werdenden" Wohnungseigentümer insgesamt nicht zulassen -und diesem mithin auch kein eigenes Stimmrecht geben. Es verneint insoweit eine Gesetzeslücke als Voraussetzung für eine Analogie und sieht auch kein unabweisbares Bedürfnis des Rechtsverkehrs für eine gesetzesübergreifende Rechtsfortbildung (Beschl. v. 23. Dezember 1985, NJW-RR 1986, 444 ; im Ergebnis ebenso: Weitnauer, Wohnungseigentum 1986, 92, 93; ders. Partner im Gespräch 25 [1987] 213, 217 f.; Belz, WEZ 1987, 1, 3 ff.; Bader, Partner im Gespräch 25 [1987] 67, 73, 75; kritisch Bielefeld, Wohnungseigentümer 1986, 105, 108 f.). Bei dem hier gegebenen Stimmrecht nach Köpfen könne der eingetragene Eigentümer dem Erwerber ein eigenes zusätzliches Stimmrecht auch nicht auf dem Wege der Ausübungsermächtigung verschaffen. 2. Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des vorlegenden Kammergerichts. Ein Stimmrecht des Wohnungsanwärters wird - wenn auch über unterschiedliche rechtstechnische -Ansätze - im wesentlichen mit der faktischen Eingliederung in die Wohnungseigentümerschaft und mit wirtschaftlichen Interessen begründet. Der Senat hält dies nicht für überzeugend. a) Der Veräußerer einer Eigentumswohnung ist bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch rechtlich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese rechtliche Zugehörigkeit wird mit der Verpflichtung zur Veräußerung des Wohnungseigentums (auch wenn der Auflassungsanspruch des Erwerbers durch eine Vormerkung gesichert ist), der Besitzübertragung auf den Erwerber sowie dessen nachfolgende Nutzung der Wohnung nicht beendet, mit der Folge, daß der Veräußerer auch bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nach § 16 Abs. 2 WEG die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen hat ( BGHZ 87, 138 , 142 [= MittBayNot 1983, 127 = DNotZ 1984, 32]). Aus dieser Mitgliedschaft folgt zwangsläufig das Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Es kann nicht allgemein ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 99, 90 , 94). Der Veräußerer hat mithin, solange er noch Wohnungseigentümer ist, ein Stimmrecht, das durch ein Stimmrecht des Wohnungsanwärters - nicht verdrängt werden kann. b) Das Stimmrecht muß schon aus praktischen Erwägungen an formale Kriterien gebunden sein. Auch insoweit kann die Funktion des Grundbuchs, Auskunft über den Inhaber des Wohnungseigentums zu geben, nicht eingeschränkt und der Grundsatz nicht aufgegeben werden, daß der Erwerb des Grundbuch verbunden ist (vgl. BGHZ 87, 138 , 143). Für den Zeitpunkt einer Eigentümerversammlung läßt sich für alle Beteiligten mit der gebotenen Klarheit die Stimmberechtigung aus dem Grundbuch entnehmen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines „werdenden" Eigentümers, die zudem in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor umstritten sind (vgl. BGHZ a. a. 0.), lassen sich nur schwer feststellen. Die gelegentlich geäußerte Auffassung, der Verwalter könne leichter den „faktischen" Eigentümer als den eingetragenen Wohnungseigentümer ermitteln (vgl. etwa Röll NJW 1983,.1616; We//kamp MDR 1983, 1016 ), hält der Senat nicht für zutreffend (vgl. auch Sauren Rpfleger 1985, 261 ; Hauger ZfGW Bay 1988, 188). c) Das Stimmrecht kann zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Wohnungsanwärter auch nicht danach aufgeteilt werden, wessen Angelegenheiten berührt sind. Eine solche Trennung nach dem Abstimmungsgegenstand stößt auf unüberwindbare praktische Schwierigkeiten und läßt sich nicht vereinbaren mit der Notwendigkeit, das Stimmrecht an klare Voraussetzungen zu binden. Schon die Haftung des Wohnungseigentümers bis zur Umschreibung nach § 16 Abs. 2 WEG hat Auswirkungen auf zahlreiche Tagesordnungspunkte von Eigentümerversammlungen, ohne daß sich eindeutig feststellen ließe, das Interesse des .Wohnungsanwärters sei in diesen Fällen nicht berührt. Gerade wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Person des Verwalters geht, betrifft dies nicht nur das Interesse des Wohnungsanwärters. Für den Veräußerer kann mit Blick auf seine weiterbestehende Haftung im Außen- und Innenverhältnis (deren Ende nicht genau feststeht) mindestens auch noch von Bedeutung sein, wer Verwalter ist. d) Eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts durch Wohnungseigentümer und Wohnungsanwärter in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG scheidet ebenfalls aus. Anders als möglicherweise im Fall der Teilung eines WohMittBayNot 1989 Heft 2 nungseigentums in mehrere selbständige Wohnungseigentumsrechte, für den der Senat eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG erwogen hat ( BGHZ 49, 250 , 257; 73, 150, 155 [= MittBayNot 1979, 66 = DNotZ 1979, 493 ]), liegt eine der Bruchteilsgemeinschaft vergleichbare übereinstimmende Interessenlage zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Wohnungsanwärter nicht vor. In ihrem Verhältnis ist vielmehr ausschlaggebend, daß — abhängig von einem Stichtag — nur der eine oder der andere das Wohnungseigentum nutzen darf und die Lasten und Kosten tragen soll. Sie verfolgen aber kein gemeinschaftliches Interesse gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. e) Der Wohnungsanwärter kann auch nicht ein eigenes selbständiges Stimmrecht neben dem eingetragenen Wohnungseigentümer haben. Dies verbietet sich schon deshalb, weil sonst zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer eine unzulässige Verdoppelung des Stimmrechts einträte (BGHZ 73, 150, 155). Aus diesem Grunde läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgehen, die Beteiligte zu 1) habe die Wohnungsanwärter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt oder ermächtigt. Zwar kann sich ein Wohnungseigentümer — anders als im Vereinsrecht (§ 38 Satz 2 BGB) — grundsätzlich bei der Abstimmung vertreten lassen ( BGHZ 99, 90 , 93). Demgemäß läßt sich auch grundsätzlich gegen eine Ermächtigung zur Stimmabgabe im. eigenen Namen nichts einwenden (vgl. KG OLGZ 1979, 290 , 291, 292). Ob ihre Zulässigkeit an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist, mag offenbleiben. Mit einer solchen Ermächtigung — die das Landgericht schon aus tatsächlichen Gründen verneint hat — wäre hier aber schon deshalb nichts gewonnen, weil sie nicht dazu führen darf, sich das Stimmrecht des Veräußerers in unzulässiger Weise vervielfacht. Es gilt das sogenannte Kopfstimmrecht, d. h. jeder Wohnungseigentümer hat ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihm gehaltenen Wohnungseigenturiisrechte nur eine Stimme ( § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG ; BGHZ 49, 250 , 256). Die Beteiligte zu 1) hat von diesem Stimmrecht auch Gebrauch gemacht. Mehr als diese eine Stimme kann der Veräußerer nicht zu Lasten der übrigen Eigentümer anderen zur Ausübung überlassen. Richtig ist zwar, daß die Anzahl der Abstimmungsberechtigten wachsen kann, wenn ein Wohnungseigentümer mehrere ihm gehörende Wohnungseigentumsrechte an verschiedene Erwerber veräußert und diese dann auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden (worauf das KG a.a.O abhebt). Vor dieser Umschreibung ist die Zahl der abstimmungsberechtigten Miteigentümer aber noch nicht angewachsen, und ein Wohnungseigentümer kann sie im Wege einer Stimmrechtsermächtigung auch nicht erweitern. Für die praktisch häufiger vorkommenden Gemeinschaften, in denen das Stimmrecht nach Köpfen durch ein Stimmrecht nach Anteilen oder nach Wohnungseinheiten (Wohnungseigentumsrechte) ersetzt ist, kann zwar im Wege einer Ermächtigung zur Stimmrechtsausübung auch nicht die Zahl der Stimmen vermehrt werden. Es ist aber grundsätzlich zulässig, daß der Veräußerer den Erwerber entsprechend den gekauften Anteilen oder der Wohnungseinheit zur Stimmabgabe im eigenen Namen ermächtigt und so sein anteilsoder wohnungsgebundenes Stimmrecht aufteilt. Eine unzulässige Vervielfachung des Stimmrechts ist damit nicht verbunden. Für einen weiten Bereich des Wohnungseigentumsrechts entfällt damit auch das- Bedürfnis, allein aus der faktischen Eingliederung des Wohnungsanwärters und dessen wirtschaftlichen Interessen noch vor der Eigentumsumschreibung ein Stimmrecht abzuleiten. MittBayNot 1989 Heft 2 Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch den Beitrag von Röll, Die faktische Gemeinschaft und das Stimmrecht des „werdenden Wohnungseigentümers" (in diesem Heft, S. 70). B. GBO § 79 Abs. 2; ZPO § 857 (Voraussetzungen für ein Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers) Der Senat hält an der in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1975 (V ZR 110173, WM 1975, 255 , 256 = DNotZ 1976, 96 , 97) begründeten Auffassung fest, daß ein übertragbares und damit pfändbares Recht eines Auflassungsempfängers erst dann vorliegt, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuch gestellt ist (oder eine Auflassungsvormerkung vorliegt, vgl. BGHZ 83, 395 , 399 [= MittBayNot 1982, 116 = DNotZ 1982, 619 ]; 89, 41, 44 f. [= DNotZ 1984, 319 ]). BGH, Beschluß vom 1.12.1988 — V ZB 10188 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 1986 verkaufte Dipl: Kfm. H. eine noch herauszumessende Teilfläche aus zwei Grundstücken an die Beteiligten zu 3) und ihren Sohn A. zum Erwerb zu je 1/3 Miteigentum. . Die Vertragspartner erklärten zugleich die Auflassung und bewilligten die Eigentumsumschreibung. Mit Verfügungen vom 6. August 1986 pfändete das Finanzamt für das Land H. (Beteiligte zu 2) wegen dort bezeichneter Steuerforderungen die Ansprüche der Beteiligten zu 3) auf Eintragung als Eigentümer zu je 113 aufgrund der mit dem Veräußerer „erfolgten Einigung (Auflassung)". Die Verfügungen wurden am B. August 1986 nur den Beteiligten zu 3) zugestellt. Mit notarieller Urkunde vom 2. Oktober 1986 bewilligten die Beteiligten zu 3) und ihr Sohn A. die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 107.000 DM für die Landeskreditkasse (Beteiligte zu 1) an erster Rangstelle auf dem noch einzutragenden Grundstück. Die Anträge auf- Eigentumsumschreibung und auf Eintragung der Grundschuld wurden am 31. März 1987 beim Grundbuchamt eingereicht; die Eintragungen erfolgten am 15. April 1987. Mit Schreiben vom 1. September 1987 hat das Finanzamt für die Beteiligte zu'2) unter Vorlage der Pfändungsverfügungen beantragt, zwei Zwangssicherungshypotheken im Range vor der Grundschuld der Beteiligten zu 1) einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluß des Rechtspflegers vom 5. Oktober 1987 zurückgewiesen. Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 dem Antrag der Beteiligten zu 2) auf Eintragung der Sicherungshypothek an erster Rangstelle stattgegeben. Das Grundbuchamt hat die Sicherungshypotheken am 26. Januar 1988 unter Eintragung eines Vorrangvermerks (1. Rangstelle) bei der Post III, 1 eingetragen. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hat die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Löschung des Rangvermerks, hilfsweise, die Eintragung eines Widerspruchs bei diesem anzuordnen. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 45, 186 ; 49, 197; 83, 395 und vor allem durch das Senatsurteil v. 10. Januar 1975; V ZR 110/73, WM 1975, 255 , 256 = DNotZ 1976, 96 gehindert, nach denen ein pfändbares Anwartschaftsrecht erst mit einem Umschreibungsantrag des Erwerbers entsteht. Aus den Gründen: A. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. (Wird ausgeführt). B. Die weitere Beschwerde ist nur mit dem Hilfsantrag auf Eintragung eines Widerspruchs zulässig. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.11.1988 Aktenzeichen: V ZB 6/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 85-87 Normen in Titel: WEG §§ 23, 25, 26, 43 Abs. 1 Nr. 4; AktG 1965 § 244