Urteil
XI R 16/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2024:U.080524.XIR16.20.0
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Leitsätze
Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.2020 - 5 K 2892/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.2020 - 5 K 2892/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die nachträglichen Zusatzvergütungen Entgelt von dritter Seite sind. Die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers an A und C hat sich durch die Zahlungen von B und D gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert und war deshalb in den Streitjahren zu berichtigen. 1. Bei den streitigen Zahlungen von B und D handelt es sich auch ‑‑wie das FG zu Recht erkannt hat‑‑ um Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. für einen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbaren Umsatz. a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ein steuerbarer Umsatz liegt dabei vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 12; vom 22.04.2015 - XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 18; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22; vom 11.12.2019 - XI R 13/18, BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 17 f.; s.a. EuGH-Urteile Apple and Pear Development Council vom 08.03.1988 - C-102/86, EU:C:1988:120, Rz 11; Mohr vom 29.02.1996 - C-215/94, EU:C:1996:72; Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 - C-384/95, EU:C:1997:627). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 - V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1.; vom 29.10.2008 - XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II.2.a; vom 15.04.2015 - V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 14.01.2016 - V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14; vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 26; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22). b) Dabei war in den Streitjahren nach nationalem Recht Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. gehört "zum Entgelt [auch], was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt". Unionsrechtlich war und ist Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Office des produits wallons vom 22.11.2001 - C-184/00, EU:C:2001:629; Kommission/Schweden vom 15.07.2004 - C-463/02, EU:C:2004:455, Rz 34; BFH-Urteil vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 24). Auch in den Streitjahren war bereits der Wert der Gegenleistung unter Berücksichtigung der Perspektive des Leistenden zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 38). aa) Für die Annahme einer Leistung "gegen Entgelt" ist danach nicht erforderlich, dass die Gegenleistung vom Leistungsempfänger erbracht wird. Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rz 56; Dixons Retail vom 21.11.2013 - C-494/12, EU:C:2013:758, Rz 35; BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 46/14, BFHE 253, 421, BStBl II 2023, 771, Rz 20 f.; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 25). bb) Entscheidend dafür, ob eine Zahlung "für die Leistung" beziehungsweise "für die Umsätze" gewährt wird beziehungsweise der Leistende sie hierfür erhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 f.; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, Leitsatz 2, m.w.N.; BFH-Urteile vom 16.10.2013 - XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 32; vom 15.04.2015 - V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26; vom 31.05.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird beziehungsweise, ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d'Or vom 27.03.2014 - C-151/13, EU:C:2014:185, Rz 29, 35; BFH-Urteile vom 19.10.2001 - V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II.3.c; vom 22.07.2010 - V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz 26; vom 16.10.2013 - XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 33 und 34; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26; vom 31.05.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 28; BFH-Beschluss vom 29.03.2007 - V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542, unter II.1.). Es kommt nicht darauf an, dass die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2001 - V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c; vom 16.10.2013 - XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 34). 2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht angenommen, dass die Zahlungen von B und D an den Kläger (nachträgliche) Entgelte von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen darstellen. a) Das FG hat dahinstehen lassen, ob die Zahlungen der Sender unmittelbar auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG oder zur Abwendung eines solchen Anspruchs aufgrund eines aus den gemeinsamen Vergütungsregeln der E ableitbaren Anspruchs erfolgt seien. In beiden Fällen bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der obengenannten Rechtsprechung. Der Unmittelbarkeitszusammenhang resultiere daraus, dass Zahlungen auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, auch wenn sie von einem Dritten geleistet werden, zivilrechtlich ein zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte darstellen und damit umsatzsteuerrechtlich für die Leistung des Unternehmers (hier des Klägers) an den Leistungsempfänger (hier A und C) gezahlt werden. b) Dies ist frei von Rechtsfehlern. aa) Geht man mit dem FG davon aus, dass der Anspruch des Klägers aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der E und dem X folgen könnte, beruht der Anspruch des Klägers auf der vertraglichen Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, an A und C. Aus den gemeinsamen Vergütungsregeln der E ergibt sich, dass ‑‑auch für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung‑‑ nach dem Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten die jeweiligen Autoren eine bestimmte Zusatzvergütung erhalten sollen. Derartige erfolgsabhängige Entgelte sind in die Bemessungsgrundlage des Umsatzes einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785; BFH-Beschlüsse vom 25.07.2018 - XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299; vom 30.03.2021 - V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212), und zwar ‑‑wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG bereits in den Streitjahren ergab‑‑ auch dann, wenn sie nachträglich von dritter Seite gewährt werden (vgl. auch EuGH-Urteil Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 40, zu nachträglichen gewinnabhängigen Tantiemen). Die Einräumung des Anspruchs durch E beruhte im Sinne des EuGH-Urteils Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024 auf vorhersehbaren Festsetzungsmodalitäten; außerdem war die Einräumung des Anspruchs frei von Unwägbarkeiten und hatte für sich genommen bereits einen Wert (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 - C-713/21, EU:C:2023:80, Rz 46 ff.). bb) Nichts anderes gilt, wenn der Anspruch auf die Zahlung unmittelbar auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht. Auch dann stehen nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, die Zahlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des Klägers. Dem Urheber wird durch § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ermöglicht, den Dritten entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH-Urteil vom 28.02.2017 - I ZR 46/16, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2017, 251 Rz 29 - Derrick). Damit wird auch die gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu zahlende weitere angemessene Beteiligung der Sache nach für die (mittelbare) Einräumung urheberrechtlicher Verwertungsrechte im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG geleistet (BGH-Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 176/18, HFR 2020, 650, Rz 184 - Das Boot II) und es besteht ein Anspruch des Urhebers gegen den Dritten auf Zahlung von Umsatzsteuer (vgl. auch BGH-Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 9/18, Monatsschrift für Deutsches Recht 2021, 895, Rz 127 - Das Boot III). Der unmittelbare Zusammenhang mit den Leistungen des Klägers wird auch daran deutlich, dass die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses (§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG) einen Vergleich der ursprünglich vertraglich vereinbarten und gegebenenfalls nach § 32 UrhG korrigierten Vergütung mit einer auf den Zeitpunkt der Entscheidung berechneten angemessenen Vergütung für die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes erfordert (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG, Rz 17). 3. Dem steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. a) Aus dem EuGH-Urteil Kommission/Österreich (vom 19.12.2018 - C-51/18, EU:C:2018:1035) lässt sich keine andere Erkenntnis herleiten. Nach dieser Entscheidung unterliegen die Vergütungen von sogenannten Folgerechten für Werke der bildenden Künste nach österreichischem Recht nicht der Umsatzsteuer. Wie aber aus den Rz 54 bis 56 der vorgenannten EuGH-Entscheidung zu entnehmen ist, unterliegt die Nutzung und Verwertung anderer Werke durch Urheber der Umsatzsteuer. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Folgerechtsvergütung keine nachträgliche Entgelterhöhung für die Erstvergütung darstellt, sondern auf einem eigenständigen Gesetzesanspruch beruht (vgl. Herbert, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2019, 192, 193). In der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Folgerechtsanspruch gesondert in § 26 UrhG verankert. Die Vorschrift setzt die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks um. Die Schaffung des § 26 UrhG soll dabei den Künstler an Wertsteigerungen seines Werkes teilhaben lassen, was vorher kaum möglich war (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 26 UrhG, Rz 7). § 32a UrhG ist dagegen ein Anspruch, der aus dem ursprünglichen Veräußerungsgeschäft folgt (s. oben unter II.2.b bb). b) Auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache SAWP (vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22) steht der Besteuerung der Zahlungen im vorliegenden Streitfall nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung stehen die Abgaben, die von Geräteherstellern und Importeuren dieser Geräte in Polen an die SAWP (vergleichbar der deutschen VG Wort) zu zahlen sind, nicht den Leistungen der Urheber gegenüber. Grund hierfür ist, dass die Gerätehersteller und Importeure keine rechtlichen Beziehungen zu den Rechteinhabern hatten. Im Streitfall hingegen ermöglicht es § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG dem Kläger unter anderem, den Dritten auf Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags in Anspruch zu nehmen. Während dort kein Rechtsverhältnis ersichtlich war, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht wurden, ist dies vorliegend aufgrund der Übertragungskette Kläger - A/C - B/D der Fall. c) Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung auch nicht ‑‑wie der Kläger in seinem Schreiben vom 29.02.2024 meint‑‑ von dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Tolsma (vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80) ab. Das für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche Rechtsverhältnis besteht aus den unter II.2.b genannten Gründen. d) Auch ein Widerspruch zum EuGH-Urteil Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855 besteht aus den unter II.2.b genannten Gründen sowie den EuGH-Urteilen Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA [Mehrwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats] vom 21.12.2023 - C-288/22, EU:C:2023:1024, Rz 40 und Finanzamt X [Leistungen des Inhabers eines Stalls] vom 09.02.2023 - C-713/21, EU:C:2023:80, Rz 46 ff. nicht. Die Zahlungen von B und D erfolgten weder aus freien Stücken noch zufallsabhängig, sondern aufgrund vorhersehbarer Festsetzungsmodalitäten. e) Soweit der Kläger ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Begründung anregt, dass die Verwaltungsauffassungen in Belgien und in Spanien zu den sogenannten Folgerechtsvergütungen von der Auffassung des Senats abwichen und dies zu einer Vorlagepflicht an den EuGH führe, folgt der Senat dem nicht. Der Folgerechtsvergütung liegt eine andere rechtliche Situation zugrunde (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 19.12.2018 - C-51/18, EU:C:2018:1035, Rz 54). Die Verwaltungsauffassung in Spanien und Belgien betrifft nicht nachträgliche Zusatzvergütungen von Drehbuchautoren. 4. Die Zahlungen von B und D haben, was das FG stillschweigend bejaht hat, zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Übertragungen an A und C im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geführt, da sich das ursprüngliche Entgelt durch Zahlungen von Dritten erhöht hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt nicht nur für den Fall der Minderung, sondern auch im Falle der Erhöhung der Bemessungsgrundlage; die Berichtigung ist im Jahr der Erhöhung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2008 - V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a; vom 10.04.2019 - XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 31; vom 26.06.2019 - V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz 22 ff.; Abschn. 17.1 Abs. 2 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Dies hat das FA in den angefochtenen Bescheiden beachtet. 5. Ebenso zutreffend erweist sich, dass das FA mit der Einspruchsentscheidung den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf beide Umsätze angewendet hat. 6. Mögliche anderweitige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken