Urteil
V R 14/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen Unternehmer aufgrund eines mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags stellt eine Werklieferung an die Gemeinde dar (§ 3 Abs. 4 UStG).
• Zahlungen anderer Grundstückseigentümer können als Entgelt Dritter für die Werklieferung des Unternehmers an die Gemeinde anzusehen sein (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), sodass keine unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt.
• Ist streitig, ob durch Rechnungsausweis eine Steuerschuld entstanden ist, fehlt es an der Spruchreife; das Verfahren ist zur ergänzenden Tatsachenermittlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
Werklieferung von Erschließungsanlagen an Gemeinde; Drittzahlungen als Entgelt • Die Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen Unternehmer aufgrund eines mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags stellt eine Werklieferung an die Gemeinde dar (§ 3 Abs. 4 UStG). • Zahlungen anderer Grundstückseigentümer können als Entgelt Dritter für die Werklieferung des Unternehmers an die Gemeinde anzusehen sein (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), sodass keine unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt. • Ist streitig, ob durch Rechnungsausweis eine Steuerschuld entstanden ist, fehlt es an der Spruchreife; das Verfahren ist zur ergänzenden Tatsachenermittlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). Die Klägerin (GmbH) führte in einem städtebaulichen Gebiet Erschließungsarbeiten durch. Eigentümer der Grundstücke waren die Stadt, eine KG und zwei Kirchengemeinden. Mit der Stadt schloss die Klägerin einen städtebaulichen Vertrag, nach dem sie die öffentlichen Erschließungsanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellte; die Stadt übernahm die Anlagen später in Verwaltung und Unterhaltung. Mit der KG und den Kirchengemeinden wurden Erschließungsverträge geschlossen, wonach diese der Klägerin Zahlungen leisteten. Die Klägerin stellte die Leistungen an die vier Eigentümer mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung und erklärte Umsatzsteuer. Das Finanzamt monierte, es liege eine unentgeltliche Zuwendung an die Stadt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor; das FG gab der Klägerin recht. Das FA reichte Revision ein und rügte materielle Rechtsfehler. • Rechtlich steuerbar sind entgeltliche Leistungen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Art. 2 Nr. 1 RL 77/388/EWG). • Vertragsauslegung ist grundsätzlich Sache des FG; der BFH überprüft jedoch, ob die Auslegung den gesetzlichen Regeln entspricht (§§ 133, 157 BGB) und ob Begleitumstände berücksichtigt wurden. • Die Klägerin hat gegenüber der Gemeinde eine Werklieferung erbracht: Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen gemäß städtebaulichem Vertrag und Übergabe/Übernahme in Verwaltung und Unterhaltung (→ § 3 Abs. 4 UStG). • Empfänger der Werklieferung ist die Gemeinde, da das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Erschließungsvertrag) sie als Betriebserhalter und Unterhalter der Anlagen ausweist. • Eine eigenständige sonstige Leistung gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern kommt nicht in Betracht: Der Vorteil der Erschließung für die Eigentümer rechtfertigt keine gesonderte sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). • Die Werklieferung an die Gemeinde wurde gegen Entgelt erbracht; die Zahlungen der KG und der Kirchengemeinden sind Entgelte Dritter für die Werklieferung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) und begründen deshalb keine unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. • Die Lieferung ist steuerpflichtig; sie ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG und unterliegt daher der Umsatzsteuerpflicht. • Das FG hat bei der Auslegung wesentliche Umstände nicht hinreichend berücksichtigt; außerdem bedarf es weiterer Feststellungen, ob durch Rechnungsstellung mit ausgewiesenem Steuerbetrag eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG entstanden ist. Daher ist das Verfahren nicht spruchreif (§ 126 Abs. 3 FGO). Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Klägerin eine werklieferungspflichtige Herstellung von Erschließungsanlagen an die Gemeinde erbracht hat und dass Zahlungen der übrigen Grundstückseigentümer als Entgelte Dritter für diese Werklieferung gelten, sodass keine unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt. Da jedoch noch Feststellungen dazu fehlen, ob durch in Rechnung gestellten Umsatzsteuerausweis eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG entstanden ist, ist die Sache nicht spruchreif und an das FG zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahrensgang hat das FG insbesondere die konkreten Leistungsbeschreibungen, den Inhalt und Zeitpunkt der Rechnungen sowie den Zusammenhang zwischen Zahlungsflüssen zu ermitteln.