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Beschluss

V B 63/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:BA.300321.VB63.20.0
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Leitsätze
1. NV: Aufgrund des beim EuGH unter dem Az. C-98/21 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 23.09.2020 - XI R 22/18 (BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325) ist ernstlich zweifelhaft, ob der grundsätzliche Vorsteuerabzug einer Führungsholding nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes eingeschränkt wird. 2. NV: Der Steuerbarkeit von Beratungsleistungen steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass die Vergütung nur im Falle eines Finanzierungserfolgs zu zahlen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2020 - 5 V 852/20 A (U) aufgehoben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2018 vom 03.02.2020 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Aufgrund des beim EuGH unter dem Az. C-98/21 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 23.09.2020 - XI R 22/18 (BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325) ist ernstlich zweifelhaft, ob der grundsätzliche Vorsteuerabzug einer Führungsholding nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes eingeschränkt wird. 2. NV: Der Steuerbarkeit von Beratungsleistungen steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass die Vergütung nur im Falle eines Finanzierungserfolgs zu zahlen ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2020 - 5 V 852/20 A (U) aufgehoben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2018 vom 03.02.2020 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist begründet. Die beantragte AdV des Umsatzsteuerbescheides 2018 ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu gewähren. An der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitgegenständlichen Rechnungen bestehen ernstliche Zweifel. 1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967 - III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 08.04.2009 - I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne können sich auch aus der Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH ergeben, sofern die Möglichkeit besteht, dass die ihm vorgelegte Rechtsfrage auch Auswirkungen auf die Entscheidung des Streitfalls haben kann (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 19.12.2014 - II B 115/14, BFH/NV 2015, 473, sowie vom 19.12.2012 - V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 69 FGO Rz 337 und 338; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz 99). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitgegenständlichen Rechnungen und damit an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2018. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. a) Bei summarischer Prüfung ist nicht zweifelhaft, dass die Antragstellerin im Streitjahr als Unternehmerin (§ 2 UStG) und damit als Mehrwertsteuerpflichtige (Art. 9 MwStSystRL) tätig und dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt war. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie ‑‑unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin‑‑ unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, zwar keine Mehrwertsteuerpflichtige i.S. von Art. 9 MwStSystRL und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art. 167 ff. MwStSystRL berechtigt (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 30; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 31). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 32 f., jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 32). bb) Im Streitfall hat die Antragstellerin auf der Grundlage des Vertrags vom 30.07.2015/03.08.2015 bis Dezember 2018 in die Verwaltung ihrer einzigen Tochtergesellschaft eingegriffen, indem sie Beratungsleistungen (Kommunikation mit den finanzierenden Banken, Abstimmung und Verhandlung der Vertragsunterlagen und der neuen Finanzierungskonditionen mit den finanzierenden Banken und deren Rechtsanwaltskanzlei sowie Aufbereitung und Erstellung eines neuen Business-Planes mit den finanzierenden Banken und den zu beauftragenden Wirtschaftsprüfern) gegen die in § 2 des Vertrags näher bezeichnete einmalige und laufende Vergütung erbrachte. Handelt es sich ‑‑wie im Streitfall‑‑ um eine Führungsholding, die ausschließlich Beteiligungen hält, in deren Verwaltung sie eingreift, folgt hieraus grundsätzlich, dass die von ihr getragenen Kosten als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind, und die für diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer grundsätzlich vollständig abzuziehen ist, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Umsätze mehrwertsteuerfrei sind (vgl. zu Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften: EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Leitsatz 1, sowie EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, EU:C:2020:913, Rz 43 und 45; BFH-Urteil vom 19.01.2016 - XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Leitsatz 1). Diese Urteile betreffen zwar Emissionskosten, es ist aber nicht ersichtlich, dass die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer auf diese Kosten begrenzt ist. Ist aber von einem Abzugsrecht für sämtliche Eingangsleistungen (Beratungsleistungen) auszugehen, ist im summarischen Verfahren auch davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin bezogenen Eingangsleistungen grundsätzlich in vollem Umfang abzugsfähig sein können. b) Fraglich ist aber der Umfang des einer sog. Funktionsholding zustehenden Vorsteuerabzugs. aa) Im Urteil Investrand vom 08.02.2007- C-435/05 (EU:C:2007:87) hat der EuGH den Vorsteuerabzug einer "passiven Holding-Gesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften hielt, jedoch nicht in deren Geschäftsführung eingriff", aus Beratungskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs für eine Beteiligungsübertragung aus vorunternehmerischer Zeit abgelehnt. Hinsichtlich der im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Rechtsberatungskosten lag nach Auffassung des EuGH weder ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit spezifischen Umsätzen vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, noch lagen allgemeine Aufwendungen vor, die direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Steuerpflichtigen zusammenhingen. Da Investrand die Beratungsdienste in jedem Fall in Anspruch genommen hätte, um die finanzielle Gegenleistung für eine Anteilsübertragung zu erlangen, könne nicht angenommen werden, dass die Kosten dieser Beratungsdienste von Investrand für Zwecke ihrer steuerpflichtigen Tätigkeiten aufgewendet wurden. Im Hinblick darauf, dass sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund nicht in diesen steuerpflichtigen Tätigkeiten hatten, stünden diese Kosten auch in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. Die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen hatten ihren ausschließlichen Entstehungsgrund somit nicht in den steuerpflichtigen Tätigkeiten (EuGH-Urteil Investrand, EU:C:2007:87, Rz 31 bis 33). Zwar war die Antragstellerin im Gegensatz hierzu bereits beim Leistungsbezug Unternehmerin. Gleichwohl wäre nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes der Vorsteuerabzug zu versagen. Denn die Antragstellerin hätte die zu Rechtsberatungskosten führenden Leistungen in jedem Fall in Anspruch genommen, um Schadensersatz für die Wertminderung ihrer Beteiligung zu erlangen. Ihren ausschließlichen Entstehungsgrund haben diese Aufwendungen auch nicht in der Finanzierungsberatung für die F, sondern unabhängig davon in der Wertminderung ihrer Beteiligung. bb) Unsicherheiten hinsichtlich des grundsätzlichen Rechts auf vollständigen Vorsteuerabzug ergeben sich jedoch aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 23.09.2020 - XI R 22/18 (BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325; Az. des EuGH C-98/21, Rechtssache Finanzamt R). Der EuGH soll hier entscheiden, ob einer geschäftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch für Leistungen zusteht, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich zwar davon insbesondere dadurch, dass die Antragstellerin die bezogenen Eingangsleistungen nicht gegen Gewährung einer Beteiligung in ihre Tochtergesellschaft eingelegt hat, sondern die Eingangsleistungen verwendet hat, um nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Schadensersatzleistungen von Spanien zu erlangen. Es geht aber in beiden Fällen im Kern darum, ob der Vorsteuerabzug nach Maßgabe des sog. ausschließlichen Entstehungsgrundes eingeschränkt wird (BFH-Beschluss in BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325, Rz 43 bis 45). Bei Bejahung dieser Rechtsfrage scheitert der Vorsteuerabzug der Antragstellerin hinsichtlich der für den Schadensersatzanspruch in Anspruch genommenen Beratungsleistungen. Denn deren ausschließlicher Entstehungsgrund liegt im Erhalt einer nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Schadensersatzleistung für die Wertminderung ihrer Beteiligung an der F. c) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Steuerbarkeit der von der Antragstellerin erbrachten Leistungen nicht entgegensteht, dass der den Beratungsleistungen zugrunde liegende Vertrag eine Klausel enthält, wonach die Leistung unabhängig vom zeitlichen Anfall nur bei wirksamem Abschluss einer Refinanzierung als erbracht gilt und damit eine Vergütung auf den Erfolgsfall beschränkt ist. Nach dem EuGH-Urteil Baštová (EU:C:2016:855) und der Folgerechtsprechung des BFH fehlt es zwar bei Preisgeldern aus Reitturnieren und bei Spielgewinnen eines Berufspokerspielers an einem entgeltlichen Leistungsaustausch (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 25; vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22), weil die Ungewissheit einer Zahlung geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. EuGH-Urteil Baštová, EU:C:2016:855, Rz 37). Dies führt allerdings nicht dazu, dass bei erfolgsabhängigen Vergütungen generell Zweifel an einem steuerbaren Leistungsaustausch bestehen. Abgesehen davon, dass sowohl das nationale Recht als auch das Unionsrecht von der Steuerbarkeit von (typischerweise erfolgsabhängigen) Vermittlungsleistungen (vgl. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f MwStSystRL, § 4 Nr. 5 UStG) ausgehen, könnte die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung einem Leistungsaustausch allenfalls dann entgegenstehen, wenn die Zahlung im Rahmen eines Wettbewerbs mit mehreren Konkurrenten von Unwägbarkeiten ähnlicher Art abhängt wie bei einem Reit- oder Pokerturnier. Dass die Zahlung des Entgelts von der Erfüllung einer bestimmten Bedingung (im Streitfall: Finanzierungserfolg) abhängt, nimmt dem Umsatz aber nicht seinen entgeltlichen Charakter (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Wahl vom 14.06.2016 in der Rechtssache Baštová, EU:C:2016:438, Rz 38 und 39). Im Streitfall befand sich die Antragstellerin bei ihrer Beratungstätigkeit für die F nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit anderen Konkurrenten. Zudem sollte die Vergütung im Erfolgsfall (Abschluss einer Refinanzierung) ihre jahrelangen Dauerleistungen abgelten und nicht lediglich den (im Ergebnis ungewissen) Refinanzierungserfolg. d) Aufgrund der rechtlichen Unklarheit in Bezug auf den Umfang des Vorsteuerabzugs bei geschäftsleitenden Holdinggesellschaften mit eigener Umsatztätigkeit liegen nach den Verhältnissen des Streitfalls ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs vor. Die Entscheidung hierzu muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 550, Rz 26; vom 24.02.2000 - IV B 83/99, BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298; vom 30.10.2007 - V B 170/07, BFH/NV 2008, 627; vom 08.08.2011 - XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106, jeweils m.w.N.). 3. Da die Antragstellerin beim FG die AdV bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren beantragt hatte und eine Einspruchsentscheidung bislang nicht ergangen ist, ist der zeitliche Umfang der gewährten Aussetzung auf einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2012 - I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489; Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz 904, m.w.N.). 4. Die somit zu gewährende AdV ist nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Eine Gefährdung der umstrittenen Umsatzsteueransprüche für das Streitjahr ist weder ersichtlich noch vom FA vorgebracht worden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken