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Urteil

V R 17/20

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:U.181121.VR17.20.0
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Leitsätze
Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2018 - 5 K 64/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2018 - 5 K 64/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision des Klägers ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Kläger entgeltliche Bewirtschaftungsleistungen an die Gemeinde erbracht habe. Die von der Gemeinde gezahlten Zuschüsse sind nicht umsatzsteuerbar. Es bedarf jedoch weiterer Feststellungen für die Entscheidung, inwieweit die im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage und des Sportheims von dem Kläger gezahlten Vorsteuerbeträge abgezogen werden können. 1. Die Zahlungen der Gemeinde stellen keine Gegenleistung für von dem Kläger im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachte Bewirtschaftungsleistungen dar; vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen um nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse. a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 12.11.2020 - V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz 16; BFH-Urteil vom 29.04.2020 - XI R 3/18, BFHE 268, 462, Rz 20). Für Leistungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten keine Besonderheiten. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein ‑‑aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen‑‑ dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 268, 462, Rz 21, und vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 13; BFH-Beschluss vom 12.04.2016 - V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 10). Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 268, 462, Rz 22, und in BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 13; BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1184, Rz 10). b) Das FG ist zwar von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat bei seiner Würdigung, die Zahlungen der Gemeinde seien eine Gegenleistung für die von dem Kläger erbrachten Bewirtschaftungsleistungen, jedoch nicht hinreichend den von der Gemeinde mit den Zahlungen verfolgten Zweck berücksichtigt. Dabei können Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ‑‑wie hier‑‑ ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen. aa) Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss wird vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteile vom 26.09.2012 - V R 22/11, BFHE 239, 369, BStBl II 2020, 126, Rz 15, und vom 09.10.2003 - V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, jeweils zum Drittentgelt). Dementsprechend ist etwa bei Forschungszuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine Forschungsleistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Forschungstätigkeit nicht für den Zahlenden als Empfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u.a. der von ihm verfolgte Zweck dient (BFH-Urteile vom 25.01.1996 - V R 61/94, BFH/NV 1996, 715, unter II.1., und vom 28.07.1994 - V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86). bb) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei den Zahlungen der Gemeinde um einen nicht steuerbaren "echten" Zuschuss. So zeigen die langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungsüberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Klägers, bestimmte Sportangebote vorzuhalten, andererseits, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Kläger aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 20.04.1988 - X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792, Leitsatz). Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität (s. allgemein BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 37; BFH-Vorlagebeschluss vom 06.04.2016 - XI R 20/14, BFHE 254, 152, Rz 46) dienten die Zahlungen der Gemeinde dazu, die Eigennutzung der Sportanlage durch den Kläger zu ermöglichen. Schon angesichts der langfristigen Nutzungsüberlassung konnte die Gemeinde keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Kläger ziehen. Dabei ergibt sich mit Blick auf die Dauer der Nutzungsüberlassung im Streitfall nichts anderes aus dem Umstand, dass die Sportanlage im Eigentum der Gemeinde stand. Vielmehr verdeutlicht die fehlende Verpflichtung des Klägers, konkrete Sportangebote vorzuhalten, dass er mit der Bewirtschaftung der Sportanlage lediglich für sich selbst die Möglichkeit schuf, sie weiter nutzen und so sein Sportangebot aufrechterhalten zu können. Dabei reichte die unentgeltliche Überlassung der Sportanlage allein nicht aus, um dem Kläger den Erhalt seines Sportangebots zu ermöglichen, sodass die Gemeinde dem Kläger die Zuschüsse zahlte, um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen. Dafür spricht auch der Umstand, dass weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehörten. c) Die abweichende tatsächliche Würdigung des FG zum Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt (s. allgemein BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 39) steht nicht entgegen. Zwar ist diese für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindend. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere, wenn die Tatsacheninstanz die maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht (BFH-Urteile vom 19.02.2020 - III R 28/19, BFHE 268, 308, BStBl II 2020, 562, Leitsatz 2, und vom 21.06.2017 - V R 4/17, BFHE 259, 146, BStBl II 2018, 370, Rz 22). So liegt der Fall hier, weil das FG seine Würdigung vor allem auf den Wortlaut der vertraglichen Regelungen zur Bewirtschaftung und Pflege der Sportanlage gestützt hat, ohne den von der Gemeinde damit verfolgten übergeordneten Zweck in seine Erwägungen einzubeziehen. d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 19.11.2009 - V R 29/08 (BFH/NV 2010, 701). Anders als im Streitfall übernahm die dortige Klägerin mit der Modernisierung und dem Betrieb kommunaler Hallen- und Freibäder eine Aufgabe der jeweiligen Städte und Gemeinden, die über das schlichte Instandhalten der Sportanlage zur Eigennutzung hinausging. Entsprechendes gilt mit Blick auf das BFH-Urteil in BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, das die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahnwesens und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein zum Gegenstand hatte. 2. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Kläger entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 11) und ob solche Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit wären (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 15). Denn das FG hat hierzu keine Feststellungen getroffen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). 3. Auch über die Verfahrensrüge des Klägers braucht der Senat nicht zu entscheiden, nachdem die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat. 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Die von der Gemeinde an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Zuschüsse sind nach den Ausführungen unter II.1. nicht umsatzsteuerbar. Es bedarf jedoch weiterer Feststellungen, um abschließend beurteilen zu können, inwieweit zugleich der bisherige ‑‑vollständige‑‑ Abzug der im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage (Mäharbeiten, Instandsetzung von Zuwegung und Heizungsanlage) von dem Kläger gezahlten Vorsteuern entfällt. Der Kläger ging im Verwaltungsverfahren davon aus, hinsichtlich der von ihm im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage gezahlten Vorsteuern auch im Fall der Nichtsteuerbarkeit der Zuschüsse teilweise zum Abzug berechtigt zu sein, weil er die Sportanlage u.a. für Sportveranstaltungen mit zahlenden Zuschauern und das Sportheim auch für einen Gaststättenbetrieb nutze. Hierzu sowie zum Umfang der Nutzung für eine wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers hat das FG jedoch ‑‑von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend‑‑ bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen. 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken