Urteil
XI R 20/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die in der Rechnung angegebene Anschrift des Leistenden der Ort ist, an dem dieser seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt; jede als Anschrift geeignete Erreichbarkeit genügt.
• Fehlt es an Feststellungen dazu, ob den Rechnungen tatsächliche Lieferungen zugrunde liegen, kann über den Vorsteuerabzug nicht entschieden werden; das Finanzgericht muss insoweit ergänzen.
• Für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen sind der tatsächliche Verbleib der Sache und ein belegmäßiger Nachweis des Bestimmungsorts erforderlich; die bloße Angabe des Ziellandes in Verbringungserklärungen reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug: Anschrift in Rechnung ausreichend; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung • Der Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die in der Rechnung angegebene Anschrift des Leistenden der Ort ist, an dem dieser seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt; jede als Anschrift geeignete Erreichbarkeit genügt. • Fehlt es an Feststellungen dazu, ob den Rechnungen tatsächliche Lieferungen zugrunde liegen, kann über den Vorsteuerabzug nicht entschieden werden; das Finanzgericht muss insoweit ergänzen. • Für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen sind der tatsächliche Verbleib der Sache und ein belegmäßiger Nachweis des Bestimmungsorts erforderlich; die bloße Angabe des Ziellandes in Verbringungserklärungen reicht nicht aus. Die Klägerin, eine 2007 gegründete GmbH (später in Liquidation), handelte 2008 mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen wurden bei ihr als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte Umsätze an die B als steuerpflichtig qualifiziert, weil die Fahrzeuge offenbar nicht nach Spanien verbracht, sondern im Inland weiterveräußert worden seien. Zudem forderte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für Eingangsrechnungen einer Firma D wegen fehlender tatsächlicher Geschäftsaktivität an der Rechnungsanschrift zurück. Das Finanzamt erließ einen Umsatzsteuerbescheid 2008, gegen den die Klägerin klagte. Das Finanzgericht hob nur eine Einzellieferung als steuerpflichtig auf, verneinte aber insgesamt den Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der BFH hat auf Revision teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Revisionsbegründung ist zulässig, auch wenn die GmbH im Revisionsverfahren wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde; Prozessbevollmächtigte wahren die Verfahrensfortführung. • Der BFH folgt dem EuGH-Urteil Geissel: Nach Art.226 Nr.5 MwStSystRL genügt für die in §14 Abs.4 UStG geforderte vollständige Anschrift, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist; es muss nicht der Ort sein, an dem er wirtschaftlich tätig ist. • Die Vorinstanz hat den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der D zu Unrecht mit der Begründung versagt, die Rechnungsanschrift sei nur ein Briefkastensitz; die Klägerin besitzt nach §§14,14a UStG ausgestellte Rechnungen, da D unter der Rechnungsanschrift postalisch erreichbar war. • Die Sache ist jedoch nicht spruchreif: Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob den Rechnungen der D überhaupt tatsächliche Fahrzeuglieferungen zugrunde lagen (z. B. wegen fehlender oder fraglicher FIN). Deshalb ist der Vorsteuerabzug nach §15 Abs.1 Nr.1 UStG nicht abschließend zu entscheiden. • Bezüglich der Ausgangslieferungen an B hat das FG zu Recht die Steuerbefreiung nach §4 Nr.1 Buchst. b i.V.m. §6a UStG überwiegend verneint, weil der tatsächliche Verbleib der Fahrzeuge unklar ist und der erforderliche belegmäßige Nachweis des Bestimmungsorts nach §17a Abs.2 Nr.2 UStDV 2005 fehlt. • Die bloße Angabe des Ziellandes in Verbringungserklärungen reicht nicht als Bestimmungsort; die Angabe des Bestimmungsorts dient der Zuordnung zum Erwerbsbesteuerungsstaat und der Verifikation (u.a. USt-IdNr.), weshalb strengere Nachweisanforderungen unionsrechtskonform sind. • Der Gutglaubensschutz nach §6a Abs.4 UStG kommt nur in Betracht, wenn die formellen Nachweispflichten erfüllt sind; diese formelle Vollständigkeit fehlt hier. • Mangels abschließender Feststellungen hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH hat die Revision der Klägerin stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben; die Sache wurde zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass die in Rechnungen angegebene Anschrift des Leistenden auch eine Briefkastenanschrift sein kann, solange der Unternehmer dort erreichbar ist; damit steht dem Vorsteuerabzug insoweit nicht mehr die frühere BFH-Rechtsprechung entgegen. Gleichwohl kann über den Vorsteuerabzug hier nicht endgültig entschieden werden, weil das Finanzgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob den Rechnungen der D tatsächlich Lieferungen von Fahrzeugen zugrunde lagen. Die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen an B bleibt überwiegend zu Recht versagt, weil der Verbleib der Fahrzeuge unklar ist und der belegmäßige Nachweis des Bestimmungsorts (nicht bloß des Ziellandes) fehlt; das FG muss im zweiten Rechtsgang diese Feststellungen nachholen und auf dieser Grundlage neu entscheiden. Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen.