Urteil
XI R 12/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Überlassung einer Sporthalle an Vereine gegen ein marktübliches, wenn auch geringes Entgelt kann eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts begründen.
• Für das Vorliegen eines entgeltlichen Umsatzes genügt die Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung; der Tatbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Entgelt die Kosten nur teilweise deckt.
• Ein marktübliches Entgelt, die Angebotserrichtung auf dem allgemeinen Markt und die Abhängigkeit der Zahlung von der tatsächlichen Nutzung sprechen für die Qualifikation als entgeltliche Leistung und damit für Vorsteuerabzugsberechtigung.
• Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG ist auf die vorliegende kommunale, defizitäre Daseinsvorsorgeleistung nicht entsprechend anzuwenden.
• Die Klägerin hat ihre Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, durch objektive Anhaltspunkte belegt und hat den Vorsteuerabzug nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Überlassung kommunaler Sporthalle an Vereine als entgeltliche, vorsteuerberechtigte wirtschaftliche Tätigkeit • Die Überlassung einer Sporthalle an Vereine gegen ein marktübliches, wenn auch geringes Entgelt kann eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts begründen. • Für das Vorliegen eines entgeltlichen Umsatzes genügt die Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung; der Tatbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Entgelt die Kosten nur teilweise deckt. • Ein marktübliches Entgelt, die Angebotserrichtung auf dem allgemeinen Markt und die Abhängigkeit der Zahlung von der tatsächlichen Nutzung sprechen für die Qualifikation als entgeltliche Leistung und damit für Vorsteuerabzugsberechtigung. • Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG ist auf die vorliegende kommunale, defizitäre Daseinsvorsorgeleistung nicht entsprechend anzuwenden. • Die Klägerin hat ihre Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, durch objektive Anhaltspunkte belegt und hat den Vorsteuerabzug nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Die Klägerin, eine Stadt, errichtete 2010–2014 eine vierteilige Sporthalle, vorgesehen für Schulsport und die Überlassung an Vereine. In einer Entgeltordnung von 2005 regelte sie die Nutzung: Vereine zahlen 1,50 € pro Stunde und Hallenteil; für andere Veranstaltungen gelten abweichende Tarife. Die Klägerin rechnete mit einem zeitlichen Nutzungsanteil durch Vereine von 14,29 % und einem Kostendeckungsgrad von etwa 12 %. Das Finanzamt versagte den anteiligen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Anteile, die auf die Vereinssportnutzung entfielen; die Stadt klagte und bekam vor dem Finanzgericht Recht. Das Finanzamt revisionierte mit Einwänden, das Entgelt sei symbolisch und die Nutzung faktisch unentgeltlich bzw. fehle die Unternehmereigenschaft; zudem machte es erstmals Verfahrensrügen zur Ermittlung marktüblicher Preise und verweist auf EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und das Urteil des FG bestätigt. • Vorsteuerabzugsvoraussetzungen: Nach § 15 Abs. 1 UStG ist Vorsteuerabzug möglich, wenn mit Blick auf beabsichtigte steuerpflichtige Umsätze objektive Anhaltspunkte für die Aufnahme wirtschaftlicher, steuerpflichtiger Tätigkeiten vorliegen und die Erklärung gutgläubig war. • Unternehmereigenschaft: Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage ausüben; maßgeblich sind die i.S. der MwStSystRL entgeltlichen Leistungen und die Umstände ihrer Erbringung. • Entgeltlichkeit: Ein Umsatz ist entgeltlich, wenn zwischen Leistungserbringer und -empfänger ein Austauschverhältnis mit unmittelbarem Zusammenhang besteht; die Höhe des Entgelts relativ zu den Kosten ist unerheblich, solange Unmittelbarkeit besteht. • Tatsächliche Würdigung: Das FG hat verbindlich festgestellt, dass Vereine die Nutzungspauschale gezahlt haben, um die Halle tatsächlich nutzen zu können; diese Feststellungen sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 FGO). • EuGH-Rechtsprechung: Die EuGH-Grundsätze (u.a. Gemeente Borsele) lassen eine wirtschaftliche Tätigkeit trotz geringer Kostendeckung zu; eine bloße Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen ist nicht zwingend ausschließend, sondern nur ein Indiz zu prüfen. • Marktangebot und Angemessenheit: Die Entgeltordnung zeigte ein Angebot auf dem allgemeinen Markt; das Entgelt von 1,50 € wurde als marktüblich und angemessen festgestellt, was die Einordnung als entgeltliche Leistung stützt. • Einheit der Leistung: Begleitende Leistungen (z.B. Betriebsnebenkosten) können zusammen mit der Hallenüberlassung eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden; daher fehlt keine Unmittelbarkeit. • Keine Rechtsmissbräuchlichkeit: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin eine künstliche Gestaltung zur Steuervermeidung vorgenommen hätte; außersteuerliche Gründe und rechtliche Beschränkungen rechtfertigten die gebotene Preisgestaltung. • § 4 Nr. 12 UStG / Art.132 MwStSystRL: Die stundenweise Überlassung von Sportanlagen ist nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei; eine mögliche Steuerbefreiung nach Art.132 Abs.1 Buchst. m MwStSystRL greift im Streitfall nicht ein. • § 10 Abs.5 UStG (Mindestbemessungsgrundlage): Diese Vorschrift ist auf kommunale, defizitäre Daseinsvorsorgeleistungen nicht anzuwenden; sie gilt nur für bestimmte Körperschaften und eng auszulegende Fälle der Missbrauchsabwehr. • Verfahrensrüge: Eine nachträgliche Rüge zur unzureichenden Ermittlung der Marktüblichkeit war unzulässig, da sie nicht fristgerecht in der Revisionsbegründung erhoben wurde. • Wiedereröffnung: Es bestand kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; neue Ausführungen des Finanzamts änderten das Ergebnis nicht. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Beklagten (Finanzamt) aufzuerlegen. Der BFH weist die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die Klägerin ist als Unternehmerin anzusehen, weil sie die Sporthalle auf privatrechtlicher Grundlage gegen ein marktübliches Entgelt an Vereine überlassen hat; zwischen Leistung und Gegenleistung besteht die erforderliche Unmittelbarkeit. Damit war der anteilige Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zu Recht gewährt worden. Eine etwaige geringe Kostendeckung stellt keinen Ausschluss der wirtschaftlichen Tätigkeit dar; Hinweise auf EuGH-Rechtsprechung und die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG führen hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.