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Urteil

X R 23/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbar, wenn die Beiträge zuvor nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich gefördert wurden. • Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten) können auch bei Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung erfüllt sein, die Einkünfte müssen aber "außerordentlich" im Sinne der Vorschrift sein. • Eine Kapitalabfindung ist nicht "außerordentlich", wenn die Zusammenballung der Einkünfte dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Versorgung entspricht; ein im Vertrag vorgesehenes und unbeschränktes Kapitalwahlrecht macht die Einmalzahlung typischerweise nicht außergewöhnlich.
Entscheidungsgründe
Kapitalabfindung aus Pensionskasse steuerpflichtig, kein ermäßigter Teilwert nach §34 Abs.2 Nr.4 EStG • Eine Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbar, wenn die Beiträge zuvor nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich gefördert wurden. • Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten) können auch bei Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung erfüllt sein, die Einkünfte müssen aber "außerordentlich" im Sinne der Vorschrift sein. • Eine Kapitalabfindung ist nicht "außerordentlich", wenn die Zusammenballung der Einkünfte dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Versorgung entspricht; ein im Vertrag vorgesehenes und unbeschränktes Kapitalwahlrecht macht die Einmalzahlung typischerweise nicht außergewöhnlich. Die Klägerin wurde 2010 getrennt veranlagt und bezog u. a. eine Kapitalabfindung von einer Pensionskasse in Höhe von 16.923,88 €. Die Abfindung beruhte auf einer Entgeltumwandlung, für die sie Beitragsbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen hatte. Die AVB der Pensionskasse sah ein Kapitalwahlrecht (§ 4 Abs. 7 AVB) vor; die Kapitalabfindung wurde mit Zustimmung des Arbeitgebers und einem Verzicht der Pensionskasse auf eine Dreijahresfrist ausgezahlt. Im Steuerbescheid setzte das Finanzamt tarifliche Besteuerung an; die Klägerin erklärte die Abfindung als nachgezahlte Vergütung mehrerer Jahre und begehrte die Ermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es die Zahlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten und außerordentlich einstufte. Das Finanzamt legte Revision ein. • Die Revision war begründet; das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. • Die Kapitalabfindung ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbar; es kommt nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der früheren Beitragsbefreiung an, sondern auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Förderung (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG stellt darauf ab). • § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich auf alle Einkunftsarten anwendbar, jedoch setzt die Ermäßigung voraus, dass die Einkünfte "außerordentlich" sind; das schränkt die weite Formulierung der Vorschrift ein. • Die Kapitalabfindung stellt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar, weil die Beitragszahlungen mehrjährige Leistungen darstellen und die Legaldefinition des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt ist. • Es fehlt an der erforderlichen Außerordentlichkeit, weil die Zusammenballung der Einkünfte dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf entspricht: das Kapitalwahlrecht war von Anfang an in den AVB vorgesehen, unbegrenzt und nicht nur als eng begrenzte oder auslaufende Ausnahme geregelt. • Soweit das BetrAVG Kapitalabfindungen oder Übertragungen nur unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt, ändert dies nichts daran, dass bereits im Vertrag verankerte Kapitalwahlrechte nicht atypisch sind; deshalb sind Einmalzahlungen aus solchen Regelungen regelmäßig nicht außerordentlich. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; damit war die Klage abzuweisen. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kapitalabfindung aus der Pensionskasse ist als Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbar. Eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kommt nicht in Betracht, weil die Einmalzahlung nicht als außerordentliche Zusammenballung von Einkünften anzusehen ist; das Kapitalwahlrecht war vertraglich vorgesehen und nicht atypisch. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.