Urteil
L 3 R 316/18 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0326.L3R316.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.04.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten. Der 00.00.0000 geborene Kläger leistete vom 01.07.0000 bis 31.10.0000 Zivildienst. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften arbeitete er u.a. als zugelassener Rechtsanwalt. Jetzt bezieht der Kläger eine Altersrente vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW. Anlässlich seines Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erklärte der Kläger im Juli 1988, er arbeite seit dem 01.06.1988 als selbständiger Rechtsanwalt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er Lohnersatzleistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit bezogen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 30.10.2017 führte er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Köln aus, er sei als Consultant jur/IT Sicherheit tätig gewesen (China, Thailand, Kambodscha) und halte Fachvorträge im Bereich Gemmologie. Bei einer erneuten persönlichen Vorsprache teilte er am 28.02.2008 mit, er sei scheinselbständig gewesen und werde dies auf dem Rechtsweg klären lassen. Das gegen die nicht kontoführende Deutsche Rentenversicherung Rheinland geführte Klageverfahren wegen Untätigkeit betreffend einen Antrag auf Kontenklärung blieb in allen Instanzen ohne Erfolg (S 7 R 1071/15, L 3 R 289/18 und B 3 R 173/22 B). Die Beklagte lehnte die Durchführung eines vom Kläger beantragten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) mit Bescheid vom 17.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2016 ab, da der Kläger keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe. Das dagegen - auf den Zeitraum von 1988-2004 begrenzte - Klageverfahren blieb ohne Erfolg (S 7 R 445/16). Die Berufung des Klägers war zunächst unter dem Aktenzeichen L 3 R 301/18 anhängig. Das Verfahren wurde im Juli 2024 wegen einer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts (LSG) bestehenden Sonderzuständigkeit für Verfahren nach § 7a SGB IV an den 14. Senat abgegeben (L 14 BA 91/24) und ist wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des LSG zum 01.01.2025 nun unter dem Aktenzeichen L 22 BA 91/24 anhängig. Das Klageverfahren S 7 R 1071/15 SG Köln nahm die an dem Verfahren als Beigeladene beteiligte Beklagte zum Anlass, ein Kontoklärungsverfahren einzuleiten. Der Kläger trug hierzu vor, seinen Zivildienst als Rettungssanitäter abgeleistet zu haben. Es habe sich um eine Rettungswache mit eigenem Primärbezirk und Anbindung an die Berufsfeuerwehr X. gehandelt. Da es auf das tatsächlich ausgeübte und gelebte Rechtsverhältnis ankomme, habe man ihm die Vergütung eines Rettungssanitäters vorenthalten. Vom 01.01.1988 bis 31.12.2004 sei er als Rechtsanwalt scheinselbständig gewesen. Er habe im Wesentlichen nur für die I. N. AG in deren Räumlichkeiten gearbeitet. Der vereinbarte Mietzins (jährlich 21.400 € mit Nebenkosten) für die Büroräumlichkeiten sei mit seiner Vergütung verrechnet worden. Hinzugetreten seien Zahlungen, die aufgrund seiner Tätigkeiten für die Auftraggeberin durch Dritte erbracht worden seien (ca. 45.300 €) und ausstehende Zahlungen der Auftraggeberin von 120.680,40 DM, 31.540,40 DM, 26.146,40 DM, 45.346,83 € und 19.489,51 €. Hinzu träten noch „sogenannte Beteiligungen hinsichtlich diverser Angelegenheiten“ i.H.v. 19.310.000 DM, über die er im Unklaren gelassen worden sei. In der Zeit vom 01.10.2007 bis 28.02.2008 sei er arbeitslos gewesen. Die von der Beklagten angeblich übersandten Formblätter seien nicht ansatzweise inhaltlich bestimmt, sodass sich eine Stellungnahme erübrige. Mit Bescheid vom 25.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 lehnte die Beklagte die Vormerkung einer Beitragszeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 mit der Begründung ab, dass weder die Zahlung von Beiträgen bescheinigt noch eine solche glaubhaft gemacht worden sei, die Beiträge daher auch nicht als gezahlt gälten. Auch die Vormerkung einer Beitragszeit vom 01.07.0000 bis 31.10.0000 sei nicht möglich, da eine Beitragszahlung nicht nachgewiesen sei. In dem vollständig erhaltenen Kartenarchiv befinde sich auch keine entsprechende Versicherungskarte. Die Zeit vom 01.10.2007 bis 28.02.2008 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil sie nicht nachgewiesen worden sei. Der beidseitig bedruckte (Seite 1 von 2 und Seite 2 von 2) Widerspruchsbescheid nennt auf Seite 1 die Beklagte als ausstellende Behörde. Seite 2 beginnt mit der Rechtsmittelbelehrung und führt an deren Ende die Namen der drei über den Widerspruch entscheidenden Personen auf. Der Kläger hat am 31.03.2017 gegen den „angeblichen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017“ Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Dieser bestehe aus mehreren Seiten, ohne dass diese verbindlich z.B. durch feste Verbindung der Seiten, handschriftlicher Unterzeichnung, Dienstsiegel o.Ä. zugeordnet seien. Daher sei nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelte habe. Auch sei er nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, ob die Entscheidung die Kontenklärung oder den Rentenverlauf betreffe. Der Kläger hat die erste Seite des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 übersandt. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Der durch eine automatische Einrichtung erlassene Widerspruchsbescheid sei auch ohne Unterschrift gültig, § 33 Abs. 5 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das Verfahren ist mit Beschluss über die Geschäftsverteilung des SG für das Jahr 2018 vom 08.12.2017 zum 01.01.2018 an die Kammer 44 abgegeben worden. Mit Beschluss vom 08.03.2018 ist der Geschäftsverteilungsplan (GVP) des SG mit Wirkung zum 12.03.2018 erneut geändert worden, die am 11.03.2018 ältesten anhängigen Renten-Streitverfahren aus 2017 sind von Kammer 44 an Kammer 13 abgegeben worden. In der Liste der zum Stichtag 11.03.2018 in Kammer 44 anhängigen Verfahren ist das hiesige Klageverfahren nicht aufgeführt, in der „Übergabeliste der Kammer 44 an die Kammer 13“ ist es als 17tes Verfahren von 25 genannt. Das SG hat die Beteiligten mit paraphierter Verfügung vom 28.03.2018 auf den Wechsel des Aktenzeichens hingewiesen und zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat hierzu unter Verwendung des neuen Aktenzeichens Stellung genommen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger wende sich mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Der Bescheid vom 25.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 sei formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte habe die Vormerkung der drei Zeiträume zu Recht abgelehnt, da der Kläger weder im Verwaltungs- noch Klageverfahren an der Kontenklärung mitgewirkt oder entsprechende Unterlagen vorgelegt habe. Regierungsbeschäftigter Elsen hat auf der Abschlussverfügung am 27.04.2018 notiert, den Gerichtsbescheid zweimal gefertigt und eine Ausfertigung an den Kläger mit PZU (Postzustellungsurkunde) und eine Ausfertigung gegen Empfangsbekenntnis an die Beklagte zugestellt zu haben. Die Beklagte hat eine Ausfertigung des fünfseitigen paginierten Gerichtsbescheids am 03.05.2018 erhalten. Die PZU ist dem Kläger mit der Überschrift „S 13 R 425/17 /VNR: 249586 GB“) am 03.05.2018 zugestellt worden. Das vom Kläger gegen den Kammervorsitzenden gestellte Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss des SG vom 04.07.2018 als unzulässig verworfen, der gestellte Antrag auf „Berichtigung des angeblichen Gerichtsbescheids“ mit Beschluss vom 18.02.2020 abgelehnt worden. Mit seiner am 03.05.2018 gegen den „angeblichen“ Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 eingelegten Berufung führt der Kläger aus, der Rechtsstreit sei wegen der schweren Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens an das SG zurückzuverweisen. Der Gerichtsbescheid sei bereits fehlerhaft zugestellt worden, da die ihm übersandten Unterlagen aus mehreren, nicht fest miteinander verbundenen Seiten bestanden hätten und keine Ausfertigung des Gerichtsbescheids, sondern vielmehr einen Entwurf darstellten. Die PZU sei nicht ordnungsgemäß. Das Gericht sei für eine angeblich ordnungsgemäße Zustellung darlegungs- und beweispflichtig. Zudem sei die 13. Kammer des SG für die Entscheidung der Sache nach dem GVP nicht zuständig gewesen. Jedenfalls sei ihm der Wechsel des Verfahrens von der 8. in die 44. und dann von der 44. in die 13. Kammer nicht mitgeteilt worden. Dies verletze seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter und die Gewährung rechtlichen Gehörs. Zudem hätten die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgelegen, da der Fall tatsächlich und rechtlich außergewöhnlich komplex sei, besondere wirtschaftliche und soziale Tragweite habe und sich auf andere Entscheidungen auswirke. Auch sei der Inhalt seines Vortrags im Verwaltungsverfahren nicht erschöpfend aufbereitet worden, da weder der Zugang der zugesandten „Formularblätter“ noch eine Belehrung über Mitwirkungspflichten oder eine Verletzung derselben festgestellt worden sei. Es sei Aufgabe des Gerichts alle Ermittlungen anzustellen, die es auch bei einer angeblich mangelhaften Mitwirkung selber anstellen könne. Unabhängig davon sei ihm schon der Widerspruchsbescheid nicht vollständig zugegangen. Schließlich habe das Verfahren wegen der vorrangig erforderlichen Klärung der Scheinselbstständigkeit im Verfahren L 22 BA R 21/24 ausgesetzt werden müssen. Die Verjährung des Beitragszahlungsanspruchs hindere lediglich dessen Durchsetzbarkeit und setzte voraus, dass die Einrede der Verjährung erhoben werde. Zudem sei die Bundesagentur für Arbeit beizuladen, weil sie als Einzugsstelle verpflichtet sei, das Erforderliche zur Geltendmachung und Durchsetzung der Beitragsansprüche zu veranlassen. Die Zeit vom 01.07.0000 bis 31.10.0000 sei als vollwertige Tätigkeit im Rettungsdienst zu entlohnen und zu verbeitragen gewesen. Obwohl er formal als Zivildienstleistender eingesetzt worden sei, habe er tatsächlich als Rettungsdienstmitarbeiter gearbeitet. Denn er habe dem damaligen Bundespräsidenten Scheel und seiner Ehefrau in einem Rettungswagen gezeigt, wie spezielles medizinisches Gerät funktioniere. In der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 sei er anwaltlich zu 98 % für die I. H. AG sowie für Frau W. tätig gewesen. Die restlichen 2 % habe er Anwaltstätigkeiten für Mitarbeiter der Firma ausgeübt. In diesem Zeitraum habe er Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen bezahlt. Er bezweifele, dass die I. N. AG in die A. Immobilien GmbH übergegangen sei. Hierzu müsse man die Gesellschaftsverträge zur Umwandlung einsehen. Er behaupte jedoch auch gar keinen Forderungsübergang, sondern sehe Frau W. in der Haftung, die die I. N. AG vertrete. Zu der Zeit vom 01.10.2007 bis 28.02.2008 könne er keine weiteren Angaben machen. Der Kläger überreicht ein Schreiben des C.-Unfall-Hilfe e.V. vom 02.10.1974, ein Schreiben der I. N. AG, B. vom 05.12.2002, einen Gesprächsvermerk der Arbeitsvermittlerin der Bundesanstalt für Arbeit M. vom 28.02.2008 und eine Rentenmitteilung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in NRW vom 10.12.2014. Weitere Unterlagen lägen ihm nicht vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des SG Köln vom 26.04.2018 aufzuheben und festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen S 13 R 425/17 anhängig gewesene Verfahren beim Sozialgericht Köln fortzuführen ist, hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln zurückzuverweisen, hilfsweise, den Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 zu verurteilen, die Zeit vom 01.07.1975 – 31.10.1976 für die Beschäftigung als Rettungssanitäter und die Zeit vom 01.01.1988 - 31.12.2004 für eine arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeit bei der I. N. AG als Beitragszeit und die Zeit vom 01.10.2007 bis 28.02.2008 als Anrechnungszeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorzumerken und festzustellen, dass er für die Zeit vom 01.01.1999 – 31.12.2004 berechtigt ist, Pflichtbeiträge für die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids Bezug. Eine Beiladung der Bundesagentur für Arbeit sei nicht erforderlich, da für die streitgegenständlichen Zeiten keine Beiträge gezahlt worden seien. Die Frage der behaupteten Scheinselbstständigkeit sei nicht streitgegenständlich. Es bestehe kein Anlass für eine Aussetzung des Rechtsstreits. Selbst wenn in dem Verfahren L 22 BA 91/24 rückwirkend Versicherungspflicht festgestellt werden sollte, ändere dies nichts, da eine Nachentrichtung wegen der Verjährung jetzt nicht mehr möglich sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zeiträumen um Beitrags- oder Anrechnungszeiten handele. Der Senat hat die Geschäftsverteilungspläne des SG vom 08.12.2017 und 08.03.2018 angefordert, die Streitliste der zum 11.03.2018 in der 44. Kammer anhängigen Verfahren sowie die Übergabeliste der von Kammer 44 abgegebenen Verfahren. Dem Kläger sind Fristen nach § 106 a SGG für Angaben und die Übersendung von Unterlagen zu den drei streitgegenständlichen Zeiträumen sowie zur Vorlage des an ihn zugestellten Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 gesetzt worden. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, weitere Unterlagen zu den drei Zeiträumen und einen zugestellten Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 könne er nicht übersenden. Der Senat hat Handelsregisterauszüge der A. Immobilien GmbH und der I. N. AG beigezogen. Der C.–Unfall-Hilfe e.V. hat auf Nachfrage des Senats angegeben, weder Unterlagen zu der Zivildienstzeit des Klägers vorlegen noch Zeugen benennen zu können. Der Rechtsnachfolger des Bundesamts für Zivildienst, das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat bestätigt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1975 bis 31.10.1976 Zivildienst geleistet habe. Die Personalunterlagen seien jedoch nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden. Die A. Immobilien GmbH hat mitgeteilt, die Rechtsnachfolgerin der I. N. AG zu sein, da diese in die A. Immobilien GmbH umgewandelt worden sei. Der Kläger sei bei der A. Immobilien GmbH nicht angestellt gewesen. Zu der Tätigkeit des Klägers von 1988 – 2004 könnten keinen Angaben mehr gemacht werden, etwaige Unterlagen seien nicht mehr archiviert. Die Bundeagentur für Arbeit hat zu dem Zeitraum vom 01.10.2007 bis 28.02.2008 erklärt, ihr lägen auf Grund des Zeitablaufs keine vollständigen Unterlagen mehr vor. Sie hat noch vorhandene Vermerke und Aufzeichnungen vom 16.10.2017 bis 14.03.2008 übersandt. Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 27.11.2020 eine Ablichtung der paginierten Streitakte L 3 R 316/18 (bis Bl. 181) und der Verwaltungsakte zur Kenntnisnahme übersandt. Auf weitere Akteneinsichtsgesuche hin sind dem Kläger Kopien der Gerichtsakte L 3 R 316/18 (ab Bl. 182), der Verwaltungsakte, des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 und der Hilfsakte, der Gerichtsakte S 7 R 1071/15/ L 3 R 289/18 B 3 R 173/22 B, der vom SG übersandten Geschäftsverteilungspläne und Listen und der Gerichtsakte L 22 BA 91/24 nebst zugehöriger Verwaltungsakte mittels mehrerer PZU bzw. elektronisch zugestellt worden. Der Kläger hat moniert, die Akteneinsicht sei unvollständig gewährt, da er die Akte L 3 R 316/18 nur ab Blatt 182 erhalten habe. Zudem seien die zugestellten Unterlagen auf den PZU nicht konkret und einzeln benannt, sodass keine ordnungsgemäße Übersendung erfolgt oder ihm eine Stellungnahme möglich sei. Er bestreite den Nachweis des angeblichen Zugangs sonstiger Unterlagen, der sich schon auf die Übersendung diverser Leerblätter gründe. Es existiere keine Vermutung, dass von einem Gericht übersandte Unterlagen die Beteiligten erreichten. Ihn treffe keine diesbezügliche Beweislast. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte nebst Hilfsakte, die Vorprozessakten S 7 R 1071/15/ L 3 R 289/18/ B 5 R 173/22 B und die Akte S 7 R 445/16/ L 3 R 301/18: jetzt L 22 BA 91/24 sowie die vom SG übersandten Geschäftsverteilungspläne und Listen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden können. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 111 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit ist der Kläger mit der per PZU am 13.02.2025 zugestellten Ladung hingewiesen worden. Der Kläger hat vor dem Termin zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG] i.V.m. § 62 SGG ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit dem Sach- und Streitstand auseinanderzusetzen und zu äußern, er hat Einsicht in alle zum Verfahrensgegenstand gehörenden Unterlagen erhalten. Nach § 120 Abs. 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht nach Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. In welcher Form Akteneinsicht gewährt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden bzw. gem. §155 Abs. 4 SGG des Berichterstatters. Da der Kläger eine Einsichtnahme in den Räumen des Gerichts abgelehnt und Zusendung der Akten beantragt hatte, sind ihm zur Vermeidung von Verzögerungen Kopien der Gerichtsakte (zunächst bis Blatt 181, welches die Verfügung zur Übersendung enthält) und der Verwaltungsakte übersandt worden. Er hat innerhalb der ihm mit dem Versendungsschreiben gesetzten Frist (15.1.2020) mit Schreiben vom 21.12.2019 und 15.01.2020 Stellung und auf einzelne Seiten der Gerichtsakte Bezug genommen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist ihm auf seinen Antrag hin durch Zustellung von Kopien mittels mehrerer PZU Akteneinsicht in die Gerichtsakte (ab Blatt 182) und die Verwaltungsakte, die Vorprozessakten S 7 R 1071/15/ L 3 R 289/18, B 5 R 173/22 B und die Akten S 7 R 445/16/ L 3 R 301/18: jetzt L 22 BA 91/24 nebst Verwaltungsakte gewährt worden. Die zur Verwaltungsakte gehörige Hilfsakte und der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2017 sind dem Kläger an sein elektronisches Anwaltspostfach übersandt worden. Soweit der Kläger behauptet, die Akte L 3 R 316/18 nur ab Blatt 182 erhalten zu haben, ist dies ersichtlich unzutreffend, da er selbst zum Akteninhalt bis Blatt 181 vorgetragen hat. Soweit er pauschal rügt, es liege keine ordnungsgemäße Übersendung vor, ist dies weder ersichtlich noch ausreichend konkretisiert. Da Verwaltungsakten und Gerichtsakten paginiert sind, wäre es vielmehr erforderlich und einem Organ der Rechtspflege zuzumuten, etwaige fehlende Seiten oder angebliche Leerblätter einzeln zu benennen. Zu seinem Vorbringen, es sei ihm „nicht nur (subjektiv) unzumutbar, sondern auch (objektiv) unmöglich“ „im Hinblick auf den Zeitablauf“ eine Stellungnahme abzugeben, ist zu bemerken, dass er fast ausschließlich Akteneinsicht in Verfahren begehrt hat, an denen er selbst beteiligt ist und deren Inhalt ihm daher gegenwärtig sein dürfte. Die ihm bisher nicht bekannte Hilfsakte, die auch fast ausschließlich aus Kopien der anderen Verfahren besteht, ist dem Kläger am 19.03.2025 und damit eine Woche vor dem Termin elektronisch zugestellt worden, sodass für den Senat weder ersichtlich noch nachvollziehbar ist, weshalb der Kläger sich hierzu nicht hätte äußern können. In Ermangelung eines schriftsätzlichen Berufungsantrags des als Rechtsanwalt niedergelassenen Klägers legt der Senat das Vorbringen in der Berufungsinstanz aus. Danach begehrt der Kläger mit seiner Rüge der fehlerhaften Zustellung des Gerichtsbescheids die Feststellung, dass das unter dem Aktenzeichen S 13 R 425/17 anhängig gewesene Verfahren beim SG fortzuführen ist (1.). Den Vortrag zu den vom SG seiner Auffassung nach verletzten Verfahrensgrundsätzen fasst der Senat als Hilfsantrag, den Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen (2.). Soweit der Kläger bemängelt, der Widerspruchsbescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, legt der Senat dies als hilfsweise geltend gemachte Anfechtungsklage aus. Nicht sachdienlich wäre eine Auslegung des Vorbringens, es liege keine ordnungsgemäße Entscheidung über seinen Widerspruch vor, als Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 Abs. 1 und 2 SGG. Denn die Klage wäre bei Erhebung vor Ablauf der Sperrfrist des Abs. 2 unzulässig gewesen und dem Kläger fehlte – nachdem ihm die zweite Seite des Widerspruchsbescheids jedenfalls bei der Gewährung der Akteneinsicht übermittelt worden ist – für eine dadurch in der Hauptsache erledigte Untätigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis (3.). Die Anfechtungsklage ist nur in Kombination mit einer kombinierten Verpflichtungsklage - hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom 01.07.1975 – 31.10.1976 und vom 01.01.1988 bis 31.12.2004 als Beitragszeit und der Zeit vom 01.10.2007 bis 28.02.2008 als Anrechnungszeit sachdienlich. Zudem ist, da für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 unstreitig keine Beiträge gezahlt worden sind, diese wiederum nur in Kombination mit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Berechtigung, Beiträge für den beitragspflichtigen Zeitraum vom 01.01.1999 – 31.12.2004 nachzuzahlen, zulässig (dazu siehe 3.). Die Berufung ist zulässig. 1. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 über die Klage vom 31.03.2017 entschieden. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats auch ordnungsgemäß zugestellt worden, sodass das unter dem Aktenzeichen S 13 R 425/17 anhängig gewesene Verfahren beim Sozialgericht Köln abgeschlossen und nicht fortzuführen ist. Der den Anforderungen des § 134 Abs. 1, 136 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG entsprechende Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 wurde bereits durch Zustellung an die Beklagte am 03.05.2018 wirksam und ist nicht im Entwurfsstadium verblieben. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Gerichtsbescheid zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach § 62 Abs. 2 SGG i.V.m. § 166 Zivilprozessordnung (ZPO). Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt, § 133 Satz 1 SGG. Die Entscheidung kann auch schon vor der in § 133 Satz 1 SGG vorgeschriebenen Zustellung wirksam und damit für das Gericht nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 318 ZPO bindend sein, wenn sich das Gericht der Entscheidung entäußert hat, in dem diese mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb hinausgetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.2019 – B 9 SB 6/19 B; BGH Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 270/11; BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 117/03; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 125 RdNr. 4). Da die Beklagte eine Ausfertigung des Gerichtsbescheids am 03.05.2018 erhalten hat, ist er unabhängig davon, ob die an den Kläger zustellte Ausfertigung Zustellungsmängel aufweist, wirksam. Dem Kläger ist der Gerichtsbescheid mit PZU vom 03.05.2018 mit dem Vermerk „S 13 R 425/17 /VNR: 249586 GB“ zugestellt worden. Der Kläger bestreitet den Erhalt des Gerichtsbescheids als solchem auch nicht und setzt sich sogar inhaltlich mit den Ausführungen des SGs auseinander. Er rügt lediglich die „Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der angeblichen Zustellung“, der PZU sei keine Ausfertigung des Gerichtsbescheids beigefügt gewesen. Zwar trägt der Kläger grundsätzlich nicht die Beweislast dafür, dass ihm die Entscheidung des Gerichts ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Er muss behauptete Zustellungsmängel jedoch wenigstens durch die Vorlage des erhaltenen Dokuments belegen. Dass Behauptungen ins Blaue hinein hierfür nicht genügen, dürfte einem zugelassenen Rechtsanwalt auch geläufig sein. Der Kläger hat jedoch weder von selbst Zustellungsmängel belegt noch auf Aufforderung des Gerichts gem. § 106 a Abs. 2 SGG den Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 übersandt. Vielmehr hat er erklärt, den Gerichtsbescheid nicht vorlegen zu können. Nach § 137 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Die Ausfertigung hat seit dem 01.07.2014 erheblich an Bedeutung verloren. Seitdem werden den Beteiligten Urteile nicht mehr in Ausfertigung, sondern in beglaubigter Abschrift (§ 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Abs. 2 ZPO) zugestellt (§ 202 i. V. m. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Wirksamkeit der Zustellung einer Ausfertigung kommt es auf deren äußere Form und Inhalt an. Fehlt die Unterschrift des Urkundsbeamten, der Ausfertigungsvermerk oder das Gerichtssiegel bzw. der Rundstempel liegt keine wirksame Ausfertigung vor, da nur so der Wille des Urkundsbeamten, eine Ausfertigung zu schaffen, zu Tage tritt (Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 137 SGG, Rn. 2, Aufruf am 25.03.2025). Der Senat hat nach Lage der Akten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger keine beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheids vom 26.04.2018 zugestellt worden ist. Jedenfalls hat der Regierungsbeschäftigte Elsen auf der Abschlussverfügung vermerkt, dass er den Gerichtsbescheid zweimal ausgefertigt und eine Ausfertigung der Entscheidung mit PZU an den Kläger und gegen EB an die Beklagte zugestellt hat. Die Beklagte hat die Ausfertigung ohne Zustellungsmängel erhalten. Demgegenüber hat der Kläger nicht einmal dargetan, was gefehlt haben soll. Dass der Gerichtsbescheid angeblich nicht geheftet gewesen sein soll, ist unerheblich, da eine Heftung nicht vorgesehen ist. Schließlich ist zu bemerken, dass der Kläger in allen dem Senat vorliegenden Verfahren – gleich welcher Instanz – pauschal und ohne Nachweis behauptet, zugestellte Dokumente – gleich welcher Art - nicht „ordnungsgemäß“ erhalten zu haben. Unabhängig davon ist ein etwaiger Zustellungsmangel auch geheilt, da der Kläger den Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 nach seinem eigenen Vortrag als einfaches Dokument erhalten hat. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach § 189 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (siehe BGH vom 11.02.2022 - V ZR 15/21 - juris RdNr. 26 ff; vgl. auch BGH vom 22.12.2015 - VI ZR 79/15 - BGHZ 208, 255; BSG vom 31.08.2021 - B 5 R 21/21 BH –, juris, RdNr. 10 und Beschluss vom 01.08.2024 – B 4 AS 40/24 BH –, juris, Rn. 8). 2. Der Senat kann in der Sache entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 2). Die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen schon deshalb nicht vor, weil keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, so dass die Frage offen bleiben kann, ob eine – wie hier - nur einfache Signatur statt einer Unterschrift oder qualifizierten Signatur unter der Anhörung zum Gerichtsbescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zu einer Unwirksamkeit der nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlichen Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheides und damit zu einer Verletzung des in § 62 SGG festgeschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehörs der Beteiligten führt (eine Unterschrift für erforderlich haltend z.B. Hessisches LSG, Urteil vom 12.06.2017 – L 9 U 168/16, juris Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 09.11.2010 – L 12 R 793/09, juris Rn. 22 und vom 29.11.2011 – L 14 AS 1663/11, juris Rn. 25 jeweils m.w.N.; a.A. unter Hinweis darauf, dass sich im Gesetzeswortlaut hierfür kein Anhalt findet: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rn. 10 und Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 105 SGG (Stand: 11.03.2025), Rn. 56). Darüber hinaus liegen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor. Die Ansprüche des Klägers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 6 SGG und rechtliches Gehör gem. § 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 62 SGG sind durch den Übergang des Verfahrens von Kammer 8 auf Kammer 44 und dann auf Kammer 13 nicht verletzt worden. Die Kammer 13 des SG hat den Rechtsstreit als erkennendes Gericht entschieden. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; er regelt konstitutiv auch die Zuständigkeit des Spruchkörpers für bereits anhängige Sachen. Der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip des § 23 e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GVG) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (van Endern in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 21e GVG, Rn. 21 - Stand: 03.08.2022). Am 01.01.2018 war zunächst Kammer 44 für das Verfahren des Klägers zuständig, da sie durch die Entscheidung des Präsidiums des SG vom 08.12.2017 zum 01.01.2018 alle Rentenverfahren aus der Kammer 8 übernommen hatte, zu denen auch das des Klägers gehörte. Fehler des Geschäftsverteilungsplans zum 01.01.2018 sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Mit Wirkung zum 12.03.2018 hat das Präsidium den Übergang der 25 ältesten anhängigen Renten-Streitverfahren aus 2017, die in der Kammer 44 am 11.03.2018 anhängig waren, auf die Kammer 13 beschlossen. Zwar lässt sich nicht mehr aufklären, warum das Verfahren des Klägers nicht in der „Liste der zum Stichtag 11.03.2018 anhängigen Verfahren“ enthalten ist, wohl aber als 17tes von 25 Verfahren in der Übergabeliste der Kammer 44 „gemäß Verfügung der Präsidentin vom 08.03.2018 zum 12.03.2018“ aufgeführt ist. Der Senat kann offenlassen, ob es ich hierbei um einen Systemfehler des zu diesem Zeitpunkt verwendeten Softwareprogramms L.I.S.A. gehandelt hat, da auch die anderen übergegangen 25 Verfahren nicht in der Liste enthalten sind. Selbst wenn die „Liste der zum Stichtag 11.03.2018 anhängigen Verfahren“ fehlerhaft gewesen sein sollte, handelt es sich lediglich um eine sog. „fehlerhafte Anwendung des Präsidiumsbeschlusses“. Eine solche betrifft nicht den Präsidiumsbeschluss selbst, sondern nur dessen Umsetzung und führt nur zu einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, wenn ein willkürlicher Verstoß vorläge. Denn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht gegen Verfahrensfehler, die infolge eines Irrtums des Gerichts geschehen, sondern nur gegen Willkür (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1970 – 2 BvR 618/68, Rn.18 nach juris). Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.02.2014 - I B 14/13, BFH/NV 2014, 880, Rz. 4 und vom 13.01.2016 - IX B 94/15, BFH/NV). Anhaltspunkte dafür, dass der Übertragung andere allgemeine, abstrakte und objektive Merkmale zu Grunde gelegen haben, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Überdies wäre ein dem SG unterlaufener Verstoß durch das vor dem Senat mit uneingeschränkter Sachprüfung durchgeführte Verfahren ohnehin überholt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Auflage 2023, SGG, § 6 Rn. 9; BSG, Urteil vom 22.05.1984 – 6 RKa 15/83, Rn. 8 nach juris, Hessisches LSG, Urteil vom 12.06.2017 – L 9 U 168/16, Rn. 26 nach juris). Unabhängig davon, ob es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs überhaupt erforderlich ist, die Beteiligten über einen Spruchkörperwechsel zu unterrichten, ist der Kläger über den – einzig erheblichen - Wechsel des Verfahrens von Kammer 44 auf die endentscheidende Kammer 13 informiert worden. Denn er ist bei der Anhörung zum Gerichtsbescheid auf das neue Aktenzeichen hingewiesen worden. Gerade als Rechtsanwalt war dem Kläger, der das neue Aktenzeichen auch bei seinem nächsten Schriftsatz verwendet hat, klar, dass ein Kammerwechsel stattgefunden hat, da die erste Ziffer nach dem ersten Buchstaben eines Aktenzeichens den zuständigen Spruchkörper bezeichnet. Auch die gewählte Entscheidungsform durch Gerichtsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, da die Voraussetzungen des § 105 SGG vorgelegen haben. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 SGG. Liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG nicht vor, wird der Kläger entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung entzogen (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 59/04 R, juris; LSG NRW, Urteil vom 05.07.2024 – L 14 R 843/23, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013, L 13 SG 232/12, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.01.2011, L 3 R 13/10, juris; Burkiczak, a.a.O., § 105 Rdn. 113 m.w.N.). Vorliegend hat die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen und der Sachverhalt ist geklärt gewesen, sodass der Kammervorsitzende berechtigt gewesen ist, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Fall komplizierte Rechtsfragen aufwirft, die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind (B. Schmidt a.a.O., Rn. 6b). Derartige Schwierigkeiten sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art liegen beispielsweise vor, wenn der Sachverhalt trotz Klärung besonders verwirrend ist oder unterschiedliche medizinische Beurteilungen, die jeweils nachvollziehbar begründet sind, vorliegen (Schnitzer in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 105 SGG (Stand: 25.02.2025), Rn. 14). Vorliegend gibt es keine widersprüchlichen Fakten oder kaum zu überblickende und zu würdigende Beweismittel. Neben den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen den Zugang und die Bestimmtheit des „angeblichen“ Verwaltungsakts betreffend geht es in der Sache um die Frage, ob beim Kläger die drei streitgegenständlichen Zeiten vorzumerken sind. Hierzu lagen und liegen auf Grund des Zeitablaufs (70iger Jahre, 1998-2004 und 2007-2008) nur wenige und keinesfalls widersprüchliche Unterlagen vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Sachverhalt geklärt gewesen. Dies ist dann der Fall, wenn das SG seinen Amtsermittlungspflichten nach § 103 SGG hinreichend nachgekommen ist; dabei kommt es auf die Rechtsauffassung des Gerichts an. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG verlangt nicht, dass der Sachverhalt in jeder Hinsicht ermittelt ist, sondern nur, soweit es für den Inhalt der konkreten Entscheidung erforderlich ist. Durch Gerichtsbescheid kann sogar dann entschieden werden, wenn eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu treffen ist (Beweislastentscheidung). Zwar lässt sich in solchen Fällen – etwa wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers oder wegen Unauffindbarkeit von Unterlagen – der Sachverhalt nach objektiven Maßstäben nicht vollständig aufklären. Für die gerichtliche Entscheidung ist er aber nach prozessualen Maßstäben gleichwohl hinreichend geklärt (siehe Schnitzer in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 105 SGG (Stand: 25.02.2025), Rn. 9, 10; Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 105 SGG Rn. 3; Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 105 SGG (Stand: 01.04.2025) Rn. 37; LSG Schleswig-Holstein v. 30.09.2020 - L 5 KR 82/17 - juris Rn. 69). Dies macht deutlich, dass die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts mit einer Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten korrespondiert. Je substantiierter der Beteiligte vorträgt, desto gezielter hat das Gericht seinem Vorbringen nachzugehen. Je weniger ein Beteiligter sein Vorbringen konkretisiert und damit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt, desto weniger besteht eine Verpflichtung des Gerichts, etwa "ins Blaue hinein" zu ermitteln (LSG NRW, Urteil vom 01.09.2020 – L 18 KN 36/15 –, Rn. 58 – juris). Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 entschieden, dass die Beklagte die Vormerkung der streitgegenständlichen Zeiten nach § 149 SGB VI zu Recht abgelehnt habe, da der Kläger an der Kontenklärung nicht mitgewirkt und Unterlagen nicht vorgelegt habe. Damit entscheidet das SG nicht über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), sondern sieht sich bei der Prüfung der abgelehnten Vormerkung nicht zu weiteren Ermittlungen „ins Blaue hinein“ veranlasst. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Kläger im Verwaltungsverfahren keine aussagekräftigen Unterlagen zur Glaubhaftung einer Beitragszahlung vorgelegt, seinen Widerspruch nicht inhaltlich begründet und im Klageverfahren neben seinen verfahrensrechtlichen Einwendungen keinerlei Angaben, die Anlass für weitere Ermittlungen hätten seien können, gemacht hat. Der Sachverhalt ist auch nicht deshalb ungeklärt, weil noch der rechtskräftige Abschluss des Statusfeststellungsverfahren abzuwarten gewesen wäre. Denn der Ausgang dieses Verfahrens kann das Ergebnis dieses Rechtsstreits nicht beeinflussen (dazu unter zu 3.). 3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2018 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn er hat keinen Anspruch auf die Vormerkung der abgelehnten Zeiten und die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004. Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere entspricht der Widerspruchsbescheid vom 30.03.2017 den Formerfordernissen der §§ 35 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 3 SGB X. Danach muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Der Widerspruchsbescheid vom 30.03.2017 lässt auf Seite 1 die Beklagte als ausstellende Behörde erkennen. Auf der zweiten Seite sind unter der Rechtsmittelbelehrung die drei Namen der Entscheidenden aufgeführt. Eine händische Unterschrift ist nicht erforderlich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 – L 8 R 1138/23 – juris, Rn. 31), hier haben die drei entscheidenden Personen (Herr Schmidt, Frau Fröhlich und Herr Schriebel) die Verhandlungsniederschrift, die sich auf Blatt 100 der Verwaltungsakte befindet, aber auch alle mit vollem Namen unterschrieben. Soweit der Kläger vorträgt, es fehle eine feste Verbindung der Seiten ist dies wegen des Umstands, dass der Widerspruchsbeschied nur aus einer doppelt bedruckten Seite besteht, schon nicht nachvollziehbar. Sofern der Kläger dennoch nur eine Kopie der ersten Seite übersendet und behauptet, die zweite Seite mit der Rechtsmittelbelehrung und den Namen nicht erhalten zu haben, zählt dies nicht zu den in § 40 Abs. 2 SGB X genannten Nichtigkeitsgründen (siehe hierzu Engelmann in Schütze, 9. Auflage 2020 des SGB X, § 33 Nr. 59). Der Mangel ist auch nicht "besonders schwerwiegend" i.S. der Generalklausel des § 40 Abs. 1 SGB X. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung bedingt lediglich die Verlängerung der Berufungsfrist auf ein Jahr (§§ 143, 66 Abs. 2 SGG). Die fehlende Namenswiedergabe führte zwar zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Gem. § 42 Satz 1 SGBX kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hier befinden sich die Unterschriften der Entscheider über den Widerspruch in der Verwaltungsakte, sodass nicht im Ansatz erkennbar ist, wie eine zeitlich nachfolgende Nichtübersendung der Seite 2 von 2 des Widerspruchsbescheids die Entscheidung hätte beeinflussen können. Schließlich ist dem Kläger der vollständige Widerspruchsbescheid vom 30.03.2017 im Berufungsverfahren übersandt worden. Die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt, § 33 Abs. 1 SGB X. Der Bescheid vom 25.01.2017 bezieht sich ausdrücklich auf eine Entscheidung zur Vormerkung der beantragten rentenrechtlichen Zeiten, nennt deren Zeitspannen und führt aus, weshalb diese nicht vorgemerkt werden können. Der Widerspruchsbescheid bezieht sich explizit auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2017. Man habe nur die bekannte Sachlage prüfen können, da der Kläger seinen Widerspruch nicht inhaltlich begründet und neue Tatsachen vorgetragen habe. Sofern der Kläger moniert, der Bestimmtheit stehe entgegen, dass nicht erkennbar sei, ob sich die Entscheidung auf die „Kontenklärung“ oder den „Rentenverlauf“ erstrecke, verkennt er, dass es bei der Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI gerade um die im Versicherungskonto gespeicherten Daten, die zur Feststellung der Höhe der Rentenanwartschaften erheblich sind (Versicherungsverlauf) geht, § 149 Abs. 4 SGB VI. Insoweit handelt es sich bei der „Kontenklärung“ und dem „Rentenverlauf“ im Rahmen der Vormerkung um einen einheitlichen Vorgang. Die Bescheide sind materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01.07.0000 – 31.10.0000 und vom 01.01.0000 – 31.12.0000 als Beitragszeiten und kann Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.0000 – 31.12.0000 auch nicht mehr nachzahlen. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest; § 149 Abs. 5 SGB VI. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Welche Daten festzustellen sind, gibt § 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor: In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Die Vormerkung erfolgt als Verwaltungsakt, obwohl noch keine Regelung (§ 31 SGB X) zu treffen ist, sondern nur die Feststellung der Daten. Der Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI fasst mithin Feststellungsverwaltungsakte über die verschiedenen vorgemerkten Tatsachen mit Beweissicherungsfunktion zusammen. Ein Anspruch auf Vormerkung besteht grundsätzlich nur dann, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit feststehen (Beweismaßstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit - Vollbeweis), also erwiesen sind. Dieser strenge Beweismaßstab ist im Sinne einer Beweiserleichterung abgemildert, weil § 203 Abs. 1 SGB VI (für Zeiten ab dem 1.1.1973) die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der tatsächlichen Entrichtung von entsprechenden Beiträgen genügen lässt. Glaubhaft gemacht in diesem Sinne ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 S 1 SGB X, der insoweit eine auch für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Definition enthält), also mindestens mehr dafür als dagegen spricht (Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). Die Glaubhaftmachung erstreckt sich auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die tatsächliche Beitragsentrichtung. Ob und inwieweit wirksam Beiträge entrichtet wurden, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.09.2012 – L 6 R 1122/11 –, juris Rn. 14). Die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits sind dabei voneinander unabhängig glaubhaft zu machende Tatbestandsmerkmale. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene versicherungspflichtige Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (vgl. Urteile des BSG vom 17.12.1986, Az. 11a RA 59/85 und vom 07.09.1989, Az. 5 RJ 79/88). Die Beweiserleichterung des § 203 Abs. 1 SGB VI gilt allerdings nicht für andere Zeiten der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 2-4 SGB VI, § 2 SGB VI, § 3 SGB VI), sondern bezieht sich nur auf Personen mit Beitragszeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Eine erweiternde bzw. analoge Auslegung der Vorschrift auf andere Arten von Pflichtbeitragszeiten ist nicht zulässig (LSG Hamburg, Urteil vom 04.09.2023 – L 3 R 4/22; Mutschler in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 203 SGB VI, Rn. 15; Jüttner in: Hauck/Noftz SGB VI, § 203, Rn. 9). Nach diesen Grundsätzen ist die Zeit vom 01.07.0000 – 31.10.0000 nicht als Beitragszeit vorzumerken. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in dieser Zeit eine – wie er wohl meint – gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) a.F. versicherungspflichtige Beschäftigung als angestellter „vollwertiger“ Rettungssanitäter ausgeübt hat, die entsprechend zu entlohnen und zu verbeitragen gewesen wäre. Vielmehr sieht es der Senat angesichts der eigenen Angaben des Klägers, des C.-Unfall-Hilfe- e.V. und des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als erwiesen an, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1975 bis 31.10.1976 wegen des bei dem C.-Unfall-Hilfe-e.V. geleisteten Ersatzdienstes versicherungspflichtig war. Für den Personenkreis der Ersatzdienstleistenden sah § 2 Abs. 1 Nr. 9 AVG a.F. ab dem 01.07.1975 vor, dass sie bei Einberufung zu einem zivilen Ersatzdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Ersatzdienstleistung in der Rentenversicherung der Angestellten versichert waren, wenn sie vor der Ersatzdienstleistung zuletzt nach Abs. 1 oder vor der Ersatzdienstleistung in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Letzteres trifft auf den Kläger zu, da er den Ersatzdienst am 01.07.1975 nach Abschluss des Abiturs begonnen hat. Nicht erwiesen ist jedoch, dass hierfür Pflichtbeiträge, die nach § 112 Abs. 4 d i.V.m. Abs. 5 AVG a.F. vom Bund alleine zu tragen gewesen wären, entrichtet worden sind. Denn entsprechende Daten sind im Wege des seit dem 01.01.1973 geltenden maschinellen Meldeverfahrens nicht gemeldet worden, sodass eine Beitragszahlung nach § 199 SGB VI auch nicht vermutet werden kann. Unterlagen hierzu liegen auch dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nicht mehr vor. Der Kläger hat eine Nachentrichtung der Beiträge nicht gefordert bzw. beantragt. Eine Nachentrichtung der Beiträge durch den Bund wäre aber auch nicht mehr möglich. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit von Beiträgen, die für Zeiten vor dem 01.01.1992 nachentrichtet werden sollen, bestimmt sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (Kreikebohm in Kreikebohm/ Roßbach SGB VI, 6. Auflage 2021, § 197 Rn. 3). Nach § 140 Abs. 1 AVG a.F. sind Pflichtbeiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach Schluss des Kalenderjahrs, für das sie gelten sollen, freiwillige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Dies war für die streitgegenständliche Ersatzdienstzeit bis Oktober 1976 spätestens ab dem 01.01.1978 der Fall. § 140 Abs. 2 AVG a.F. bestimmt, dass der Versicherungsträger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen binnen zwei weiteren Jahren zuzulassen hat, wenn sie ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig entrichtet worden sind. Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist auch dieser Zeitraum für den letzten Monat der streitgegenständlichen Ersatzdienstzeit (10/1976) ab dem 01.01.1980 abgelaufen. In Fällen besonderer Härte konnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gem. Abs. 3 auch nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist zulassen und hierfür eine Frist bestimmen, wenn der Versicherte trotz Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Beitragsentrichtung nicht verhindern konnte. Hierfür fehlt es bereits an einem besonderen Härtefall. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BSG, Urteil v. 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R). Anerkannt sind in der Rechtsprechung beispielsweise der drohende Verlust der Rentenanwartschaft, die knappe Verfehlung der Wartezeit oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Rentenhöhe (BSG v. 01.02.1979 - 12 RK 35/77 - SozR 2200 § 1418 Nr. 4, BSG v. 15.05.1984 - 12 RK 48/82 - BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr. 8, vgl. auch Kreikebohm in Kreikebohm/ Roßbach SGB VI, 6. Auflage 2021, § 197 Rn. 21). Durch die Beiträge für die 16 Monate Ersatzdienst würde der Kläger noch nicht einmal die Wartezeit erfüllen können, zumal auch nicht die Voraussetzung für die Vormerkung weiterer Versicherungszeiten vorliegen (s.u.). Weitere, einen Härtefall begründende Umstände sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Zeit vom 01.01.0000 – 31.12.0000 kann nicht als Beitragszeit für eine versicherungspflichtige, arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeit vorgemerkt werden, da eine solche – unterstellt, der Kläger hätte eine solche Tätigkeit ausgeübt – in der Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1998 gar nicht versicherungspflichtig gewesen wäre. Für die Zeit vom 01.01.0000 bis 31.12.2004 sind unstreitig keine Beiträge gezahlt worden und wären auch nicht mehr nachzahlbar. Es ist bereits nicht erwiesen, dass der Kläger überhaupt als Rechtsanwalt für die I. N. AG als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger tätig gewesen ist. Der Senat hat zudem bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, da der Kläger bei seinem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht angegeben hatte, bis zum 01.06.1988 Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Gleiches gilt für die Frage, was der Kläger in dieser Zeit überhaupt gemacht hat. Denn zeitnäher zu der hier streitigen Zeit hat er am 30.10.2017 gegenüber der Agentur für Arbeit Köln angegeben, als Consultant jur./IT Sicherheit (China, Thailand, Kambodscha) tätig gewesen und Fachvorträge in Gemmologie gehalten zu haben; Betätigungsfelder, die nicht ohne Weiteres dem Geschäftsgegenstand der I. N. AG (Erwerb und Verwaltung von Grundbesitz und sonstigen Vermögenswerten sowie Herstellung von Bauwerken aller Art) zuzuordnen sind. Auch konnte der Kläger trotz der erfolglos nach § 106 a SGG gesetzten Frist keinerlei Unterlagen zum Beleg seiner Behauptung einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit für die AG beibringen, noch liegen deren Rechtsnachfolgerin, der A. Immobilien GmbH, Unterlagen hierzu vor. Für die Zeit vom 01.01.0000 bis zum 31.12.0000 wäre eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (für im Wesentlichen einen Auftraggeber ohne selbst versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen) auch gar nicht versicherungspflichtig gewesen. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für solche Tätigkeiten wurde erst mit Wirkung zum 01.01.1999 mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 eingeführt (vgl. BGBI I 2000, 2, 3; zum Terminus des „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“: BT-Drs. 14/45, S. 20; BSG v. 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R – juris, Rn. 15). Vom 01.01.0000 bis 31.12.0000 wäre ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI (in der Fassung vom 01.01.1999 bis 31.12.2004) versicherungspflichtig gewesen, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark (bzw. 325 Euro ab dem 01.01.2002 und 400 Euro ab dem 01.04.2003) übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Die Beiträge für eine solche Tätigkeit hätte der Kläger entsprechend des seit dem 01.01.2002 unveränderten geltenden § 169 Nr. 1 SGB VI selbst tragen müssen. Unstreitig, ist, dass er dies nicht getan hat. Er wäre aber auch nicht mehr berechtigt, etwaig geschuldete Beiträge nachzuzahlen, da die Voraussetzungen des seit dem 01.01.2002 unverändert gebliebenen § 197 SGB VI nicht vorliegen: Nach § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen (Abs. 3). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist nach Abs. 4 ausgeschlossen. Die Zahlungsfrist des Abs. 1 ist abgelaufen. § 197 Abs. 1 SGB VI regelt unter Rückgriff auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur die Frist, in der die Beiträge wirksam gezahlt werden können. Der Ablauf der Frist ist von Amts wegen zu beachten und hängt – anders als bei der Verjährung - nicht davon ab, dass der Rentenversicherungsträger eine Einrede erhebt (vgl. Sächsisches LSG v. 18.01.2006 - L 6 R 307/05 KN, juris Rn. 40; zum früheren Recht BSG v. 17.12.1964 - 3 RK 65/62 - SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO). Da nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Ansprüche auf Beiträge vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, verjähren, ist die dem entsprechende Vier-Jahres-Frist nach § 197 Abs. 1 SGB VI spätestens ab dem 01.01.2009 abgelaufen. Eine Verlängerung der Frist entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge dreißig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, verjähren, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger alleiniger Beitragsschuldner gewesen wäre. Der Kläger kann auch die Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI nicht für sich in Anspruch nehmen. Selbst wenn man hier angesichts der Tatsache, dass er durch die Vormerkung der streitgegenständlichen Zeit die Wartezeit von 60 Monaten (§§ 35 i.V.m. 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllte, einen Härtefall annähme, fehlte es jedenfalls an einem rechtzeitigen Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung nach Wegfall des Hinderungsgrunds. Der Kläger hat einen Antrag auf Nachzahlung (den er ausdrücklich bis heute nicht gestellt hat) nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes, sprich nach der Erkenntnis, „scheinselbständig“ gewesen zu sein, gestellt. Denn der Kläger hatte spätestens am 28.02.2008, als er gegenüber der Agentur für Arbeit X. erklärte, „scheinselbständig“ gewesen zu sein und dies auf dem Rechtsweg klären lassen zu wollen, Kenntnis der zur Versicherungspflicht führenden Umstände gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist neben § 197 Abs. 3 SGB VI nicht anwendbar (erkennender Senat, Urteil vom 24.11.2021- L 3 R 886/18, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. 12.2023 – L 13 R 563/21 –, juris). Die Beklagte hat es auch zu Recht abgelehnt, die Zeit vom 01.10.2007 bis 28.02.2008 als Anrechnungszeit vorzumerken. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Hier ist weder die Arbeitssuchendmeldung noch der Leistungsbezug erwiesen. Der Kläger selbst hat trotz der nach § 106 a SGG gesetzten Frist keine näheren Ausführungen zu diesem Zeitraum gemacht. Im Berufungsverfahren hat er den Gesprächsvermerk mit Frau M. von der Agentur für Arbeit vom 28.02.2008 vorgelegt, aus dem gerade hervorgeht, dass er keinen Anspruch aus Arbeitslosengeld hatte und nicht arbeitslos gemeldet war, die Vorsprache wurde dann als Arbeitslosmeldung gewertet. Aus den übersandten Unterlagen der Bundesagentur ergibt sich eine persönliche Vorsprache mit Arbeitslosmeldung am 16.10.2007 und eine Abmeldung zum 30.10.2007. Damit kann im streitgegenständlichen Zeitraum zwar von einer Arbeitslosmeldung vom 16.10. bis 31.10.2007 und am 28.02.2008 ausgegangen werden. Es ist aber nicht erwiesen, dass der Kläger an diesen 17 Tagen öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen hat oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen hat. Da die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.2004 schon deshalb nicht vorzumerken ist, weil Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige von 1988 bis 1998 nicht bestand und der Kläger Beiträge für eine Tätigkeit als „Scheinselbständiger“ vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 nicht mehr nachzahlen kann, ist das Statusfeststellungsverfahren S 7 R 445/16/ L 3 R 301/18: jetzt L 22 BA 91/24 betreffend die Zeit von 1988 bis 2004 diesem Verfahren nicht vorgreiflich. Aus o.g. Ausführungen ergibt sich – unabhängig davon, dass die gesetzlichen Krankenkassen und nicht die Agenturen für Arbeit die Einzugsstellen sind - auch, dass die Bundesagentur für Arbeit entgegen der Auffassung des Klägers nicht beizuladen gewesen ist. Die Voraussetzungen einer Beiladung nach § 75 Abs. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor, da berechtigte Interessen der Bundesagentur für Arbeit weder durch die Entscheidung berührt werden noch die Entscheidung ihr und der Beklagten gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder die Bundesagentur für Arbeit bei Ablehnung des Anspruchs gegenüber der Beklagten als leistungspflichtig in Betracht käme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG)