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Beschluss

10 Ko 2520/15

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Klagen über Einkommensteuer ist der Streitwert nach §52 Abs.1, Abs.3 Satz1 GKG aus der Summe der geltend gemachten Steuerminderungen zu bestimmen. • Hat ein Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen, ist nach §52 Abs.3 Satz2 GKG der Streitwert zu erhöhen, die Erhöhung aber auf das Dreifache des Werts nach Satz1 begrenzt. • Offensichtlich absehbare Auswirkungen sind faktische Auswirkungen auf Folgejahre, die sich ohne umfangreiche Prüfung aus den Akten ergeben; eine rechtliche Bindungswirkung ist nicht erforderlich. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG setzt besondere anwaltliche Mitwirkung bei der materiellen Erledigung voraus, die über die normale Prozessführung hinausgeht; bloßes Hinweisgeben auf Rechtsprechung und Einreichen einer Erledigungserklärung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Dauersachverhalten und Voraussetzungen der Erledigungsgebühr • Bei Klagen über Einkommensteuer ist der Streitwert nach §52 Abs.1, Abs.3 Satz1 GKG aus der Summe der geltend gemachten Steuerminderungen zu bestimmen. • Hat ein Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen, ist nach §52 Abs.3 Satz2 GKG der Streitwert zu erhöhen, die Erhöhung aber auf das Dreifache des Werts nach Satz1 begrenzt. • Offensichtlich absehbare Auswirkungen sind faktische Auswirkungen auf Folgejahre, die sich ohne umfangreiche Prüfung aus den Akten ergeben; eine rechtliche Bindungswirkung ist nicht erforderlich. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG setzt besondere anwaltliche Mitwirkung bei der materiellen Erledigung voraus, die über die normale Prozessführung hinausgeht; bloßes Hinweisgeben auf Rechtsprechung und Einreichen einer Erledigungserklärung reicht nicht aus. Der Kläger klagte am 30.08.2013 gegen Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 und begehrte Herabsetzung wegen fehlerhafter Besteuerung von Zinsen eines Angehörigendarlehens. Für 2013 bestand ein ruhendes Einspruchsverfahren, da der Bescheid die gleiche Behandlung enthielt. Nach einer BFH-Entscheidung änderte das Finanzamt die Bescheide für 2011 und 2012 und erledigte damit die Klage. Der Kläger beantragte Kostenfestsetzung mit einem Gegenstandswert von 9.021 €, weil er eine Erhöhung nach §52 Abs.3 Satz2 GKG für beide Jahre geltend machte. Die Geschäftsstelle setzte die Kosten zunächst ausgehend von 9.021 € fest, korrigierte dann aber auf 3.007 €. Der Kläger erhob Erinnerung gegen die Herabsetzung; das Gericht prüfte Streitwert, Erledigungsgebühr und Anfall von Terminsgebühren. • Anwendbares Recht und Maßstab: Der Streitwert bemisst sich in finanzgerichtlichen Verfahren nach §52 GKG; bei bezifferten Geldleistungen nach §52 Abs.3 Satz1 GKG. Für Verfahren ab 01.08.2013 ist §52 Abs.3 Satz2 GKG anzuwenden, wonach bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Geldleistungen eine Erhöhung um diese Auswirkungen möglich ist, jedoch begrenzt auf das Dreifache des Werts nach Satz1. • Begriff der offensichtlichen Auswirkungen: Auswirkungen sind keine rechtliche Bindungswirkung, sondern faktische, offensichtlich erkennbare Einflüsse auf künftige Steuerfestsetzungen, erkennbar ohne umfangreiche Prüfung aus den Akten (Maßstab nach BFH XI S 1/15). • Anwendung auf den Fall: Wegen des ruhenden Einspruchsverfahrens für 2013 waren offen erkennbare Auswirkungen auf Folgejahre vorhanden, so dass eine Erhöhung nach §52 Abs.3 Satz2 GKG geboten ist. Da zwei Jahre betroffen sind, begrenzt das Gesetz die Erhöhung auf das Dreifache des Durchschnittswerts der Streitjahre; damit ergibt sich ein zutreffender Streitwert von 4.510,50 €. • Erledigungsgebühr: Nr.1002 VV RVG verlangt eine besondere Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten bei der materiellen Erledigung, die über normale Prozessführung hinausgeht. Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Anwälte auf Hinweis auf BFH-Rechtsprechung und Bitte um Abhilfe sowie die Abgabe der Erledigungserklärung; dies reicht nicht für eine Erledigungsgebühr. • Kompatibilität der Posten und Verböserungsverbot: Zwar wären bei richtiger Berechnung die zu erstattenden Kosten 960,21 €, einzelne beanstandete Posten (Erledigungsgebühr) sind jedoch im Erinnerungsverfahren zu prüfen; eine Verschlechterung des Erinnerungsführers ist wegen des Verböserungsverbots unzulässig, sodass der festgesetzte Betrag von 1.054,70 € bestehen bleibt, obwohl er rechtswidrig zugunsten des Erinnerungsführers ist. Die Erinnerung wird abgewiesen. Der zutreffende Streitwert für das Klageverfahren beträgt 4.510,50 €; eine Anwendung von §52 Abs.3 Satz2 GKG war gerechtfertigt, aber die beanspruchte Erhöhung auf 9.021 € ist nicht zulässig. Eine Erledigungsgebühr war nicht entstanden, weil die anwaltliche Tätigkeit auf Hinweis auf Rechtsprechung und Erledigungserklärung beschränkt blieb und keine besondere Mitwirkung zur materiellen Erledigung vorlag. Mangels einer zulässigen Verböserung verbleibt der im geänderten Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesene Erstattungsbetrag von 1.054,70 €; somit ist die Erinnerung unbegründet und die Kostenentscheidung bleibt bestehen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.