Urteil
I R 7/14
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rückstellungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (RfuB-PPV) sind in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 mit dem abgezinsten Barwert auszuweisen, sofern die zugrunde liegende Verpflichtung nicht verzinslich ist.
• Die handelsrechtliche Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen nach § 341e HGB ist zwar maßgeblich für die handelsrechtliche Bilanz, wird aber durch das steuerrechtliche Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2002 für nicht verzinsliche Verpflichtungen verdrängt.
• Die Tatsache, dass das Abrechnungsschema des Pool-Vertrags bei der Kalkulation einen Zinsanteil berücksichtigt oder die Aufsichtsbehörde (BaFin) eine Verzinsung genehmigt hat, ändert nichts daran, wenn die zu erfüllende Verpflichtung selbst nicht verzinslich ist.
• Vorleistungen der Versicherungsnehmer und pauschale Rückstellungen begründen im Streitfall keinen Ausschluss der Abzinsung; maßgeblich ist, ob ein Schwebezustand besteht oder ob die Verpflichtung erfolgsabhängig im Sinne von § 21 Abs. 3 KStG ist.
Entscheidungsgründe
Abzinsung versicherungstechnischer Rückstellungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen • Rückstellungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (RfuB-PPV) sind in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 mit dem abgezinsten Barwert auszuweisen, sofern die zugrunde liegende Verpflichtung nicht verzinslich ist. • Die handelsrechtliche Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen nach § 341e HGB ist zwar maßgeblich für die handelsrechtliche Bilanz, wird aber durch das steuerrechtliche Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2002 für nicht verzinsliche Verpflichtungen verdrängt. • Die Tatsache, dass das Abrechnungsschema des Pool-Vertrags bei der Kalkulation einen Zinsanteil berücksichtigt oder die Aufsichtsbehörde (BaFin) eine Verzinsung genehmigt hat, ändert nichts daran, wenn die zu erfüllende Verpflichtung selbst nicht verzinslich ist. • Vorleistungen der Versicherungsnehmer und pauschale Rückstellungen begründen im Streitfall keinen Ausschluss der Abzinsung; maßgeblich ist, ob ein Schwebezustand besteht oder ob die Verpflichtung erfolgsabhängig im Sinne von § 21 Abs. 3 KStG ist. Die Klägerin, eine private Krankenversicherung mit substitutiver Krankenversicherung, war Gesellschafterin eines Pools zur Durchführung des Risikoausgleichs für die private Pflegeversicherung. Der Poolvertrag verpflichtete die Gesellschaften, eine Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (RfuB-PPV) zu bilden und diese zur Senkung der Umlage einzusetzen; das Abrechnungsschema enthielt Regelungen zur Berechnung und erstmals ab 2007 eine Verzinsung. Das Finanzamt forderte im Prüfverfahren, die handelsrechtlich gebildeten RfuB-PPV für 2005–2007 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 2002 abzuzinsen. Das FG wies die Klage ab; die Klägerin rügte in der Revision u.a., die Rückstellungen seien nicht abzuzinsen, weil sie verzinslich berechnet oder als Vorausleistungen bzw. pauschale Rückstellungen zu qualifizieren seien. Der BFH prüfte, ob der steuerliche Abzinsungsvorbehalt den handelsrechtlichen Ausweis verdrängt und ob Ausnahmen greifen. • Maßgeblichkeitsgrundsatz: Steuerbilanz richtet sich nach handelsrechtlicher GoB (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 KStG), einschließlich speziell für Versicherer geltender Vorschriften (§ 341e HGB). • Der Senat folgt seiner Rechtsprechung, wonach steuerlich für nicht verzinsliche Verpflichtungen das Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 gilt, sodass handelsrechtlich angesetzte Rückstellungen steuerlich auf den abgezinsten Barwert zu reduzieren sind. • Die Auslegung des Poolvertrags durch das FG ist für den Senat bindend; nach dieser Auslegung begründet die vertragliche Verwendung der RfuB-PPV zur Umlagensenkung eine nicht verzinsliche Verpflichtung, sodass die Abzinsung anzuwenden ist. • Die insoweit beruhende Einwendung, die RfuB-PPV würden nach dem Abrechnungsschema verzinst oder die BaFin habe eine Verzinsung genehmigt, ist unbehelflich, weil maßgeblich ist, ob die zugrunde liegende Verpflichtung selbst verzinslich ist, nicht wie die handelsrechtliche Höhe berechnet wurde. • Einwendungen, die Abzinsung treffe pauschale Rückstellungen oder falle bei Vorleistungen weg, greifen nicht durch: Die Klägerin hat keine pauschale Rückstellung gebildet und es fehlt an einem Schwebezustand typischer Vorausleistungen; § 21 Abs. 3 KStG greift nicht, weil er nur erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen betrifft. • Die Revision hat keine substantiierten Angriffe gegen die vom FG bestätigte Abzinsungsberechnung vorgebracht; die Berechnung und geschätzten Laufzeiten sind nicht beanstandet, deshalb ist die Sache spruchreif. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Die RfuB-PPV sind in der Steuerbilanz mit den nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 abgezinsten Beträgen passiv zu erfassen, weil die zugrunde liegende Verpflichtung zur Minderung der Nettobedarfsbeiträge nicht verzinslich ist. Weder die kalkulatorische Verzinsung in der handelsrechtlichen Berechnung noch nachträgliche aufsichtsrechtliche Genehmigungen ändern diese steuerliche Bewertung. Ausnahmen von der Abzinsung (Pauschalrückstellungen, Vorausleistungen, Anwendung des § 21 Abs. 3 KStG) greifen im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.