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Urteil

13 C 141/19

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2019:1230.13C141.19.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

der B-GmbH GmbH, vertr. d. d. Gf.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte S3,

gegen

Frau T,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte S2,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2019

durch den Richter am Amtsgericht L

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 215,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 71 % und die Klägerin zu 29 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit der B-GmbH GmbH, vertr. d. d. Gf., Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S3, gegen Frau T, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S2, hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2019 durch den Richter am Amtsgericht L für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 215,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 71 % und die Klägerin zu 29 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Anbietens des Filmwerks […] im Wege des sogenannten Filesharings in Anspruch. Die Kino-Veröffentlichung des Filmwerkes erfolgte am 11.02.2016. Der Preis für den legalen Download von Spielfilmen lag in den letzten Jahren im Durchschnitt bei 8,00 Euro, der Preis bei aktuellen Filmwerken bei 13,99 Euro, wovon für den Anbieter nach Abzug von Mehrwertsteuer eine Lizenzgebühr von mindestens 5,88 Euro anfiele. Lizenzen für das Angebot in Tauschbörsen vergibt die Klägerin nicht. Durch die J-GmbH ließ die Klägerin ermitteln, dass eine Kopie des Filmwerks zu zwei verschiedenen Zeitpunkten am 16.01.2017 in einer Tauschbörse zum Download für Dritte angeboten wurde. Die hierbei ermittelte IP-Adresse ##.####.###.## ordnete der im anschließenden Auskunftsverfahren bei dem Landgericht Köln (Az. 214 O 16/17) in Anspruch genommene Internetprovider der Beklagten zu. Mit Schreiben vom 13.02.2017 ließ die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 700,00 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 Euro bis zum 05.03.2017 auffordern. Auf dieses Schreiben gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen an die Klägerin. Mit Schreiben vom 04.02.2019 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals erfolglos unter Fristsetzung bis zum 18.02.2019 zur Erfüllung auf. Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk zu sein. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr aufgrund der gegen sie streitenden tatsächlichen Vermutung zum Ersatz von Abmahnkosten und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 Euro betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2019, 2. 107,50 Euro als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2019, 3. 107,50 Euro als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, die zutreffende Ermittlung ihres Internetanschlusses, die Richtigkeit der Providerauskunft sowie die Behauptung, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Das Filmwerk sei ihr bis zum Erhalt der Abmahnung nicht bekannt gewesen. Sie verfüge über gute Anwenderkenntnisse und nutze den Internetanschluss über ein Smartphone sowie ein Tablet für Mails, Shopping und Social Media. Neben ihr hätten auch ihr Ehemann und ihr zur Zeit der Rechtsverletzung 13jähriger Sohn Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Ihr Ehemann habe zwei Tablets sowie einen Computer für E-Mails, Social Media, Shopping und Informationsbeschaffung genutzt und verfüge ebenfalls über gute Anwenderkenntnisse insbesondere für Büro-Software. Ihr Sohn verwende die Tablets seines Vaters sowie einen eigenen Computer für Spiele, Musik und Social Media und sei technisch recht versiert. Die Beklagte habe sämtliche Familienmitglieder nach der Rechtsverletzung befragt, beide hätten diese jedoch von sich gewiesen. Schließlich bestreitet die Beklagte die Lizensierungspraxis der Klägerin und dass diese an ihre Prozessbevollmächtigten für die Abmahnung eine Vergütung gezahlt habe, die der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG entspreche. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist in aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 650,00 Euro zu. Der Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte schuldhaft die Urheberrechte der Klägerin, hier das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 19a, 94 UrhG, verletzt hat. Dies ist hier der Fall. a) Die Klägerin ist im Sinne des § 94 UrhG als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte pauschal die Rechteinhaberschaft der Klägerin bestreitet, stellt die von der Klägerin vorgelegte Anlage K1, nach der die Klägerin auf den Vervielfältigungsstücken als Rechteinhaberin ausgewiesen ist, ein ausreichendes Indiz für die Aktivlegitimation der Klägerin dar, wenn nicht gar die Vermutung der §§ 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG für die Klägerin streitet. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin wecken würden, hat die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich aus der Anlage B1 (Bl. 129 d. A.), dass die Klägerin tatsächlich nur einmal existent ist. b) Der Internetanschluss des Beklagten ist zutreffend als derjenige ermittelt worden, von dem die Rechtsverletzung begangen worden ist. Soweit die Beklagte die Ermittlung der IP-Adresse, deren Zuordnung sowie die Richtigkeit des sog. Hashwertes bestreitet, gilt Folgendes: aa) Die Klägerin hat substantiiert einen Sachverhalt vorgetragen und durch Vorlage der Anlagen K2 und K3 belegt, nach dem von dem Internetanschluss der Beklagten in mindestens zwei Fällen das streitgegenständliche Filmwerk im Internet für Dritte zum Download bereitgehalten wurde. Seitens des Gerichts bestehen vor dem Hintergrund der Mehrfachermittlung keine Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse durch die ipoque GmbH, § 286 ZPO (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2012 – 6 U 239/11; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012 – 6 W 1705/12). Auch die Ermittlungssoftware PFS arbeitet gerichtsbekannt zuverlässig (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017 – 12 S 91/15 m.w.N.). bb) Das pauschale Bestreiten der richtigen Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten durch den Internetprovider reicht nicht aus und ist daher unbeachtlich. Dem Beklagten steht zunächst im Gestattungsverfahren gegen den Internetprovider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein (unbefristetes) Beschwerderecht und insofern auch ein Akteneinsichtsrecht nach den §§ 58 Abs. 1, 13 FamFG zu. Der Beklagte hätte sich die nötigen Informationen beschaffen und Fehler im Gestattungsverfahren konkret aufzeigen können (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2019 – 12 S 12/18). Dies gilt erst recht, nachdem die Klägerin mit der Anlage K2 die entsprechende Auskunft des Internetproviders vorgelegt hat. Insofern ist auch hier ist ein Bestreiten unbeachtlich, denn fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Rechteinhaber nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 „Tauschbörse I“). cc) Schließlich erlaubt der Hashwert grundsätzlich die eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werks und ist daher zum Beweis eines Urheberrechtsverstoßes geeignet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010 - 5 W 126/10). Auch insofern ist pauschales Bestreiten unbeachtlich, wenn – wie hier – nicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Manipulation nicht vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 „Tauschbörse III“). Die Klägerin hat zudem ausreichend dargelegt, dass es sich um eine Raubkopie des streitgegenständlichen Werkes mit einem bestimmten Hash-Wert gehandelt habe. Das pauschale Bestreiten, dass es sich um eine vollständige Kopie oder urheberrechtlich geschützte Teile des Filmwerks gehandelt haben soll, ist demgegenüber nicht ausreichend. Hier hätte es dem Beklagten oblegen, konkret vorzutragen, um welche Datei mit dem identischen Hash-Wert es sich sonst gehandelt haben mag. Schließlich haftet regelmäßig auch der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der nur Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2017 – I ZR 186/16 „Konferenz der Tiere“). c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift eine tatsächliche Vermutung dafür ein, dass die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, auch deren Täterin ist. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH NJW 2016, 953 Rn. 39 – Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 34 – Everytime we touch). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 = NJW 2018, 65, m.w.N.). Diesen Grundsätzen folgend ist die Beklagte gemäß der gegen sie sprechenden tatsächlichen Vermutung als Täterin der Urheberrechtsverletzung zu behandeln, da sie den Anforderungen an die sie treffende sekundäre Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Insbesondere fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten der Familienmitglieder sowie von ihr selbst in Bezug auf Filesharing-Software. Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich darin, sich selbst und ihrem Ehemann „gute Anwenderkenntnisse“ zu attestieren. Ob etwa der Ehemann konkret mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht kommt, Filesharing-Software zu installieren und zu verwenden, bleibt im Dunkeln. Auch wird nicht mitgeteilt, ob dem Ehemann möglicherweise Filesharing-Software bekannt gewesen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Sohnes, der lediglich „technisch recht versiert“ sein soll. Der lückenhafte Vortrag der Beklagten ermöglicht es weder dem Gericht noch der Klägerin nachzuvollziehen, ob neben der Beklagten ein weiteres Familienmitglied ernsthaft in Betracht kommt, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Denn während die Angabe von Anschlussnutzern zum eigenen inhaltlichen Nutzungsverhalten naturgemäß gewissen Unsicherheiten unterliegt, kommt den Angaben zu den notwendigen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Benutzung von Filesharing-Software besondere Bedeutung zu. Doch auch die Angaben zum Nutzungsverhalten der weiteren Anschlussnutzer lassen einen Schluss auf den Täter der Rechtsverletzung nicht zu. Vorgetragen ist lediglich ein „unauffälliges“ Nutzerverhalten ohne konkreten Bezug zu der hier gegenständlichen Rechtsverletzung. Nicht einmal ein besonderes Interesse an dem Genre, bzw. an Filmen überhaupt oder eine entsprechende Nachfrage wird vorgetragen. Dies wäre jedoch nötig, um eine andere Person als Täter ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Egoshooter“ (Urteil v. 27.07.2017 – I ZR 68/16) als ausreichend angesehen hat, ein eher unverdächtiges Nutzungsverhalten darzulegen. Diese Entscheidung dürfte nach Auffassung des Gerichts jedoch mit der Entscheidung des EuGH vom 18.10.2018 (Rechtssache C-149/17 Bastei Lübbe/Strotzer) aufgrund der widerstreitenden Interessen überholt sein (vgl. insoweit auch die Anmerkung von Schaub in GRUR 2018, 1234). d) Die tatsächliche Vermutung umfasst auch die Verantwortlichkeit nach § 97 Abs. 2 UrhG. e) Der Klägerin steht daher ein Schadensersatz in Höhe von 650,00 Euro zu. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn – wie vorliegend – Lizenzverträge in der Praxis unüblich sind, das verletzte Recht aber vermögenswert genutzt werden könnte. Dabei ist in Ermangelung konkreter Umstände jedenfalls nach § 287 ZPO ein Mindestschaden zu schätzen. Den Schaden schätzt das Gericht im Anschluss an die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 (I ZR 19/14 – Tauschbörse I; I R 7/14 – Tauschbörse II; I ZR 75/14 – Tauschbörse III) nach der Methode der Lizenzanalogie vorliegend auf 750,00 Euro. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Verletzungshandlung nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung erfolgte und die genaue Dauer des Anbietens nicht feststeht, sondern aufgrund der Ermittlung des Anschlusses der Beklagten nur über eine kurze nicht von einem langfristigen Angebot auszugehen ist. Insoweit ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH NJW 2016, 950 – Tauschbörse II). In Anbetracht einer durchschnittlichen Lizenzgebühr von mindestens 5,88 Euro je Download für den Anbieter eines aktuellen Filmwerks erscheint dieser Betrag auch vor dem Hintergrund der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung angemessen. Werterhöhende Faktoren wie eine besondere Popularität oder hohe Produktionskosten hat die Klägerin nicht vorgetragen. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zudem einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Die berechtigte Abmahnung vom 13.02.2017 entsprach den gesetzlichen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG auf 1.000,00 Euro begrenzt. Hinzuzusetzen ist jedoch der vorprozessual geltend gemachte Schadensersatz von 700,00 Euro, so dass eine 1,3 Gebühr VV 2300 RVG nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 1.700,00 Euro, zu erstatten sind. Sofern die Beklagtenseite der Auffassung ist, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Der Novembermann“ (BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18) ergäbe sich, dass es sich auch hier um eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG mit – schon nicht konkret vorgetragenen – weiteren Abmahnungen handele, folgt das Gericht dem nicht, da es ersichtlich um einen abweichenden Sachverhalt geht. Mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen, die voneinander unabhängig in Tauschbörsen begangen werden, ist der dort entschiedene Fall nach Auffassung des Gerichts nicht vergleichbar. Soweit die Beklagte weiter bestreitet, dass die Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten für die Abmahnung eine Vergütung gezahlt habe, die der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG entspreche, ist dies unbeachtlich. Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten ist im Regelfall von den im RVG getroffenen Bestimmungen auszugehen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 = GRUR 2016, 176). Die Beklagte hat weder greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätte. Unerheblich ist auch das Bestreiten, die Klägerin habe diese Vergütung bereits entrichtet, denn bei der ernstlichen und endgültigen Verweigerung der Erfüllung des Freistellunganspruches nach § 250 S. 2 BGB wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch (BGH, Urteil vom 13. 1. 2004 - XI ZR 355/02 = NJW 2004, 1868). 3. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Spätestens seit dem 19.02.2019 befand sich die Beklagte mit der Leistung in Verzug. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 1.107,50 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. L