hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2018 durch den Richter am Amtsgericht L für Recht erkannt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 02.01.2018, Az. XXX, wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.024,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 124,00 Euro seit dem 24.03.2014 und aus 900,00 Euro seit dem 03.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Verweisung des Rechtsstreits, die die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Anbietens des Computerspiels „Dead Island“ im Wege des sogenannten Filesharings in Anspruch. Die Veröffentlichung des Computerspiels fand im September 2011 statt. Bis zum Februar 2013 wurden weltweit über fünf Millionen Exemplare des Computerspiels verkauft und in der Bundesrepublik Deutschland bis 2016 ca. 165.000 Exemplare registriert. Für das Spiel wurden noch im Januar 2014 Download-Verkaufspreise zwischen 30,00 und 40,00 Euro verlangt. Auf den Vervielfältigungsstücken des Computerspiels ist der Vermerk aufgedruckt „[…] © Copyright and Published by Deep Silver, a division of Koch Media GmbH, Gewerbegebiet 1, 6604 Höfen, Austria. Developed 2011 Techland Sp. z o.o., Poland. © Copyright 2011, Chrome Engine, Techland Sp. z o.o.“ Bereits in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Spiels tauchten erste Raubkopien in sogenannten peer-to-peer-Netzwerken auf, die von den jeweiligen Nutzern zum Download für andere Nutzer bereitgehalten wurden. Durch die S-GmbH ließ die Klägerin ermitteln, dass eine Kopie des Computerspiels zu zwei Zeitpunkten am 11.01.2014 (22:40 und 22:41 Uhr) in der Tauschbörse µTorrent 3.3.2 zum Download angeboten wurde. Die hierbei ermittelte IP-Adresse XXX ordnete der im anschließenden Auskunftsverfahren bei dem Landgericht Köln (Az. 228 O 9/14) in Anspruch genommene Internetprovider der Beklagten zu. Mit Schreiben vom 10.04.2014 ließ die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten bis zum 23.04.2014 auffordern. Zur Abgeltung aller klägerischen Ansprüche aus der behaupteten Rechtsverletzung bot die Klägerin der Beklagten die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 800,00 Euro an. Wegen des genauen Inhalts der Abmahnung vom 10.04.2014 wird auf die Anlage Nr. 2 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen. Auf dieses Schreiben gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, Zahlungen erfolgten jedoch nicht. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Computerspiel in der Tauschbörse Dritten zum Herunterladen angeboten, weshalb sie ihr zum Ersatz von Abmahnkosten und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst das Mahnverfahren betrieben. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 02.12.2017 zugestellt. Nach dem Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 02.01.2018 über 1.884,60 Euro nebst Zinsen wurde der Rechtsstreit zunächst an das Amtsgericht Mettmann abgegeben, welches sich mit Beschluss vom 07.03.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen hat. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Vollstreckungsbescheid vom 02.01.2018, zugestellt am 05.01.2018 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Sie habe nie eine Tauschbörsensoftware verwendet. Sie habe ihren beiden minderjährigen Söhnen Zugriff auf den Internetanschluss gewährt, die seit ihrem 13. oder 14. Lebensjahr auf jeweils eigenen Endgeräten Computerspiele spielten. Auf Nachfrage hätten beide Söhne die Rechtsverletzung bestritten. Beide Söhne seien jedoch bereits im Jahre 2012 hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt worden. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Abmahnung vom 10.04.2014 sei unwirksam, da es an einer Bezifferung von Schadensersatzansprüchen gefehlt habe und die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nicht nachvollziehbar gewesen seien. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 02.01.2018 ist gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingegangen und versetzt den Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor Erlass des Vollstreckungsbescheides befand, §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO. Gleichwohl ist der Vollstreckungsbescheid nach §§ 700 Abs. 1, 343 S. 1 ZPO teilweise aufrechtzuerhalten, denn die zulässige Klage ist in aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf (Teil-)Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 900,00 Euro zu. Der Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte schuldhaft die Urheberrechte der Klägerin, vorliegend das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, verletzt hat. Dies ist hier der Fall. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 UrhG wird bereits vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist, sofern nicht der Urheber selbst im Sinne des § 10 Abs. 1 UrhG bezeichnet ist. Zwar ist auf der Verpackung des hier gegenständlichen Computerspiels die Techland Sp. z o.o als Urheberin bezeichnet („Developed…“ ). Da Urheber jedoch stets nur eine natürliche Person sein kann, greift sodann die Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 1 UrhG zugunsten desjenigen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist, mithin die Klägerin ( „Published by…“ ). Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich entsprechend dem Vortrag der Klägerin bei Deep Silver lediglich um eine unselbständige Abteilung der Klägerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt ( „a division of…“ ). Die Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 1 UrhG ist auch nicht widerlegt, da die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 03.07.2018 substantiiert zum Rechtserwerb vorgetragen hat und die Beklagte dem Vortrag in der Sache auch nicht mehr entgegengetreten ist, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. b) Der Internetanschluss der Beklagten ist zutreffend als derjenige ermittelt worden, von dem die Rechtsverletzung begangen worden ist. Auch insoweit ist die Beklagte dem klägerischen Vortrag nicht entgegengetreten. c) Die Beklagte ist auch Täterin der Urheberrechtsverletzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift eine tatsächliche Vermutung dafür ein, dass die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, auch deren Täterin ist. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH NJW 2016, 953 Rn. 39 – Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 34 – Everytime we touch). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH NJW 2018, 68, m.w.N.) Diesen Grundsätzen folgend ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht vollständig nachgekommen und daher gemäß der gegen sie sprechenden tatsächlichen Vermutung als Täterin der Urheberrechtsverletzung zu behandeln. Denn die Beklagte hat trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts vom 18.04.2018 nicht ausreichend zu dem konkreten zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsverhalten ihrer Söhne vorgetragen. Die Beklagte ließ zwar vortragen, ihre Söhne spielten seit ihrem 13. oder 14. Lebensjahr auf jeweils eigenen Endgeräten Computerspiele. Dies ist jedoch lediglich eine Art der Nutzung, welche dem Gericht keine Möglichkeit gewährt, einen der Söhne in konkrete Beziehung zu der hier gegenständlichen Rechtsverletzung zu setzen. Denn es fehlt insbesondere jeglicher Vortrag zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der jeweiligen Söhne, welche es ihnen gestatten würden, die Rechtsverletzung als (Allein-)Täter zu begehen. Die Beklagte trägt zwar vor, der Sohn M. habe sie einmal befragt, ob er die Tauschbörsen-Software uTorrent installieren dürfe. Dies legt zwar nahe, dass ihm diese Software bekannt war und er auch in der Lage gewesen wäre, diese Software zu installieren. Ob ihm jedoch auch die hier streitgegenständliche Filesharing-Software µTorrent 3.3.2 bekannt war und ob auch der weitere Sohn S. zu einer etwaigen Installation befähigt gewesen wäre, bleibt im Dunkeln. Schließlich fehlt es an jeglichem Vortrag zu dem eigenen zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsverhalten der Beklagten. Insofern stellt der Beklagtenvortrag letztlich einen schlichten Verweis auf die Söhne als potentielle Adressaten von Computerspielen dar. Auch der Vortrag zu der vermeintlichen Sicherheitslücke des Routers lässt die gegen die Beklagte sprechende tatsächliche Vermutung nicht entfallen, da es an greifbaren Anhaltspunkten für einen heimlichen Zugriff Dritter auf den Internetanschluss der Beklagten fehlt. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Umstand hat die Beklagte schon nicht vorgetragen. d) Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB, denn sie hätte wissen können und müssen, dass sie eine Rechtsverletzung begeht. Dabei stellt die Rechtsprechung im Urheberrecht hohe Anforderungen an das Maß der zu beachtenden Sorgfalt (BGH WRP 2002, 214, 219 – Spiegel-CD-ROM). Mit dem Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1960, 256, 260 – Chérie-Musikwecker; BGH GRUR 1960, 606, 608 – Eisrevue II; BGH GRUR 1974, 97, 98 – Spielautomaten) kann von der beklagten Partei verlangt werden, dass sie sich über die Nutzung der unkörperlichen Rechte gegebenenfalls durch Einholung versierten Rechtsrates die entsprechende Gewissheit verschafft. Mithin obliegt jedem Nutzer eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. e) Der Klägerin steht daher zumindest ein (Teil-)Schadensersatz in Höhe von 900,00 Euro zu. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn – wie vorliegend – Lizenzverträge in der Praxis unüblich sind, das verletzte Recht aber vermögenswert genutzt werden könnte. Dabei ist in Ermangelung konkreter Umstände jedenfalls nach § 287 ZPO ein Mindestschaden zu schätzen. Den Schaden schätzt das Gericht im Anschluss an die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 (I ZR 19/14 – Tauschbörse I; I R 7/14 – Tauschbörse II; I ZR 75/14 – Tauschbörse III) nach der Methode der Lizenzanalogie vorliegend auf mindestens 900,00 Euro. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um ein überaus populäres Computerspiel handelt, welches im Verletzungszeitpunkt noch beträchtliche Verkaufspreise erzielt hat. Andererseits erfolgte die Verletzungshandlung nicht mehr in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Spiels, sondern über zwei Jahre später. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ermittlung des Anschlusses der Beklagten nur von einem kurzfristigen Angebot auszugehen ist, für das die Klägerin jedenfalls keine deutlich höhere Lizenz hätte verlangen können. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 124,00 Euro nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. a) Danach kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG entspricht, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Die Abmahnung vom 10.04.2014 entsprach diesen Anforderungen. Sofern die Beklagte einwendet, die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten seien nicht gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG nachvollziehbar beziffert worden, ist dem nicht zuzustimmen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsverfolgung nach der Haftung als Störer oder Täter der Urheberrechtsverletzung beziffert und der Beklagten so die Möglichkeit gegeben, die nach ihrem Fall konkret anfallenden Kosten zu ermitteln und zur Vermeidung eines Rechtsstreits an die Klägerin zu zahlen. Soweit die Beklagte einwendet, ein Schadensersatzanspruch sei nicht beziffert worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Abmahnung noch keinen konkreten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG sind jedoch nur geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln. b) Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen jedoch nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von 1.000,00 Euro, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach dem UrhG geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Das Gericht hat auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 28.07.2016 (Rechtssache C-57/15, United Video Properties Inc. ./. Telenet NV = GRUR Int. 2016, 963) keine Bedenken an der Wirksamkeit dieser Bestimmung. Denn der EuGH führt in der genannten Entscheidung unter Rz. 32 aus, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die unterlegene Partei zur Tragung der Prozesskosten der obsiegenden Partei verurteilt wird, die dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit einräumt, spezifische Merkmale der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu berücksichtigen, und die ein System von Pauschaltarifen im Bereich der Kostenerstattung für den Beistand eines Anwalts beinhaltet, sofern diese Tarife gewährleisten, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. In § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG wird dem Gericht die Möglichkeit der Berücksichtigung spezifischer Merkmale eingeräumt, da S. 2 dann nicht gilt, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Wann von einer Unbilligkeit der Deckelung des Gegenstandswertes auszugehen ist, ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber keine Konkretisierung vorgenommen, unter welchen besonderen Umständen die Erstattung des Anspruchs aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR tatsächlich unbillig ist. Jedenfalls soll es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahmevorschrift handeln, die – anders als der Vorläufer des § 97a Abs. 2 a.F. – die Deckelung von erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen soll. Es bedarf daher einer tatsächlichen besonderen Situation, welche ein Abweichen von der Berechnung des Anspruchs aus dem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR rechtfertigt. Dass der private Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk über das Internet öffentlich zugänglich gemacht hat, genügt für die Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden „besonderen Umständen des Einzelfalles“ kann eine im Einzelfall in relevantem Ausmaß vom üblichen Maß abweichende Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung gehören (vgl. BT-Drucks. 17/13057, S. 29). Dies soll etwa dann gelten, wenn die Privatperson ein solches Werk vor oder unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen öffentlich zugänglich macht (Reber in Beck-OK UrhR, Stand 01.04.2017, § 97a Rn. 28 m.w.N.). Das Gericht ist ebenfalls der Auffassung, dass eine Unbilligkeit im Sinne von § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG dann anzunehmen ist, wenn die Rechtsverletzung in der besonders umsatzstarken Erstverwertungsphase eines Werkes, d.h. bis etwa zwei Monate nach Erscheinen, in einer Tauschbörse angeboten wird oder es sich um eine außergewöhnlich hohe Anzahl von ermittelten Verstößen handelt. Beides ist hier nicht der Fall. Das Computerspiel wurde mehr als zwei Jahre nach dem Veröffentlichungstermin von der Beklagten zum Download angeboten und die ermittelten zwei Verstöße stellen keine auffällig hohe Anzahl dar. Damit ergeben sich bei Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr VV 2300 RVG aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale Abmahnkosten in Höhe von 124,00 Euro netto. 3. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. a) Hinsichtlich des Anspruchs auf Lizenzschadensersatz ergibt sich dies aus § 852 BGB. Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Rechtsverletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach § 852 S. 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er i.S.v. § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist. Die Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei auf Kosten des Rechtsinhabers etwas i.S.v. § 102 S. 2 UrhG erlangt. Sie hat durch das Bereithalten der Datei zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der Klägerin zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte – also der Gebrauch des Schutzgegenstands – nicht mehr entfallen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016 – I ZR 48/15 „Everytime we touch“ m.w.N.). b) Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gilt zwar die regelmäßige Verjährungszeit von drei Jahren nach §§ 199 Abs. 1, 195 BGB. Die Verjährungszeit beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abmahnung an die Beklagte versandt worden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2014, und lief bis zum Ablauf des 31.12.2017 (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.6.2015 – Az. I ZR 7/14 „Tauschbörse II“ m.w.N.) Bereits am 02.12.2017 ist der Beklagten der Mahnbescheid zugestellt worden, so dass die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt war. 4. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches nach § 97 Abs. 2 UrhG beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1, 187 (analog) BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO. Die Zinsforderung der Klägerin war teilweise abzuweisen, da die Abmahnung eine Aufforderung zur Zahlung eines (bezifferten) Schadensersatzes gerade nicht enthielt und insofern die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Auch sind die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB nicht erfüllt, so dass letztlich Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen waren. Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht demgegenüber auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 (analog) BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 1.884,60 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. L