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Beschluss

3 KO 583/15

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 2. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Erinnerungsführer ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten am 04. April 2014 Klage erheben wegen Bescheid über die Einkommensteuer 2007 vom 25. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2014. Der Klageantrag und die Klagebegründung sollten in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Noch vor Eingang einer Klagebegründung wurde die Klage mit Schriftsatz vom 06. Juni 2014 zurückgenommen. Der Berichterstatter stellte das Verfahren mit Beschluss vom 01. Juli 2014 ein. 2 Auf Anfrage des Urkundsbeamten zur Höhe des Streitwertes übermittelte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2007 vom 02. August 2011 und 25. September 2013. Der mit der Klage angefochtene Bescheid führte zu einer Nachzahlung in Höhe von 16.296 EUR Einkommensteuer. Die Änderung beruhte auf einer geänderten einheitlich und gesonderten Feststellung des Gewinnes aus selbständiger Tätigkeit. 3 Der Betrag der nachgeforderten Einkommensteuer wurde der Kostenrechnung vom 11. September 2014 als maßgebender Streitwert zugrunde gelegt. 4 Mit seiner Erinnerung vom 25. September 2014 lässt der Erinnerungsführer vorbringen, dass mit der Klage nur geprüft werden sollte, ob die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer zutreffend gewesen sei. Beim BFH sei das Verfahren IX R 31/13 anhängig gewesen. Noch vor Ergehen der Entscheidung des BFH sei die Klage jedoch zurückgenommen worden. Der Streitwert sei daher nur in Höhe der Zinsfestsetzung von 4387 EUR anzunehmen. 5 Die Erinnerungsführer beantragen, 6 die Kostenrechnung vom 11. September 2014 dahingehend zu ändern, dass als Streitwert lediglich 4.387 EUR angesetzt werden. 7 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, 8 die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. 9 Die Vertreterin der Staatskasse als Erinnerungsgegnerin hat der Erinnerung mit Schreiben vom 14. November 2014 nicht abgeholfen. Sie hat darin ausgeführt, dass sich der Streitwert nach dem Vorbringen im Einspruchsverfahren bestimme. Der Einspruch sei gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 25. September 2013 gerichtet gewesen. Daher sei die nach diesem Bescheid geschuldete Einkommensteuer als Streitwert zugrunde zu legen. Die Höhe der festgesetzten Zinsen sei dagegen nicht streitig gewesen. II. 10 Die Erinnerung ist unbegründet. 11 Die Kostenrechnung vom 11. September 2014 ist nicht fehlerhaft. Insbesondere wurde der Streitwert zutreffend ermittelt. 12 Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert. 13 Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren werden gemäß § 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Soweit es für die Berechnung der Gebühr auf den Streitwert in dem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Verfahren ankommt, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Die Bedeutung der Sache ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers, sondern nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, insbesondere nach dem finanziellen Interesse des Klägers am Ausgang des Rechtsstreites. Bei der Ermittlung des Klagebegehrens ist das Gericht an die Fassung des Antrags nicht gebunden, sondern es hat den Antrag unter Heranziehung des gesamten Vorbringens auszulegen. Auf die Stellung eines bezifferten Antrags kommt es nicht an (Gräber/Ratschow, FGO 7. Aufl. , Vor § 135 Rz. 80). 14 Die Ermittlung des im Streitfall der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwerts entspricht diesen Grundsätzen. 15 Maßgeblich für die Berechnung des Streitwerts ist nach § 40 GKG das Klagebegehren aus der Klageschrift vom 04. April 2014. Diese richtete sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 Gestalt der Einspruchsentscheidung, enthielt jedoch keinen konkreten Antrag. Es wurden auch keinerlei Ausführungen gemacht, die das Klagebegehren i. S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten. Als Streitwert waren daher die nachgeforderte Einkommensteuer in Höhe von 16.296 EUR zugrunde zu legen. 16 Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich das Klagebegehren von Anfang nicht gegen die Einkommensteuerfestsetzung sondern gegen die eigenständige Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer richten würde, sind nicht ersichtlich. Die dahingehende spätere Einlassung des Prozessbevollmächtigten kann nach § 40 GKG nicht berücksichtigt werden. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 18 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, § 6 Abs. 6 Satz 1 GKG. 19 Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist nicht gegeben, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 Satz 1FGO.