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Urteil

V R 21/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Haftung des Zessionars nach § 13c Abs.1 UStG erfasst nur die Umsatzsteueranteile, die im vom Zessionar vereinnahmten Betrag tatsächlich bestehen. • Ein Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid kann Grundlage der Haftung nach § 13c UStG sein, ergeht jedoch ein Jahresbescheid oder erfolgt im Insolvenzverfahren die Eintragung in die Insolvenztabelle bzw. der Erlass eines Feststellungsbescheids, so erledigt dies den Vorauszahlungsbescheid für die Haftungsberechnung. • Die insolvenzrechtliche Anfechtung der Forderungsabtretung ist steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen, wie durch Rückgewähr an die Insolvenzmasse die Vereinnahmung des Abtretungsbetrags tatsächlich entfällt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Zessionars nach §13c UStG bei Insolvenz: Erledigung des Vorauszahlungsbescheids beachten • Eine Haftung des Zessionars nach § 13c Abs.1 UStG erfasst nur die Umsatzsteueranteile, die im vom Zessionar vereinnahmten Betrag tatsächlich bestehen. • Ein Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid kann Grundlage der Haftung nach § 13c UStG sein, ergeht jedoch ein Jahresbescheid oder erfolgt im Insolvenzverfahren die Eintragung in die Insolvenztabelle bzw. der Erlass eines Feststellungsbescheids, so erledigt dies den Vorauszahlungsbescheid für die Haftungsberechnung. • Die insolvenzrechtliche Anfechtung der Forderungsabtretung ist steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen, wie durch Rückgewähr an die Insolvenzmasse die Vereinnahmung des Abtretungsbetrags tatsächlich entfällt. Die Klägerin (Sparkasse) erhielt aufgrund einer Abtretungsvereinbarung den Bruttokaufpreis aus dem Verkauf des Fuhrparks einer GmbH und verrechnete diesen zur Rückführung eines Kontokorrentkredits. Die GmbH meldete die Umsatzsteuer aus dem Verkauf an, zahlte sie aber nicht; über ihr Vermögen wurde Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Abtretung an. Die Klägerin schloss mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich und zahlte 300.000 € in die Insolvenzmasse; sie verzichtete zugleich auf weitere Insolvenzanmeldungen. Das Finanzamt nahm die Klägerin nach § 13c UStG für die in der Vorauszahlung ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch. Das Finanzgericht setzte die Haftung insoweit herab, als die Klägerin an die Masse zurückerstattet hatte. Der BFH prüft, ob der Vorauszahlungsbescheid für die Haftung noch maßgeblich ist oder durch einen Jahresbescheid, eine Tabelleneintragung oder einen Feststellungsbescheid erledigt wurde. • Rechtliche Grundlagen: § 13c UStG regelt die Haftung des Abtretungsempfängers für im vereinnahmten Betrag enthaltene Umsatzsteuer; Unionsrechtlich gestattet Art.205 MwStSystRL solche Haftungsregelungen unter Wahrung von Rechtsgrundsätzen wie Verhältnismäßigkeit. • Anwendungsbereich: Die Haftung nach § 13c Abs.1 erfasst nur die Umsatzsteuer, die im vom Zessionar tatsächlich vereinnahmten Betrag bleibt; eine Rückgewähr an die Insolvenzmasse beseitigt insoweit die Vereinnahmung und damit die Haftung. • Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden: Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide haben vorläufigen Charakter; ein nachfolgender Jahresbescheid oder im Insolvenzverfahren die Eintragung in die Insolvenztabelle bzw. ein Feststellungsbescheid erledigen den Vorauszahlungsbescheid und treten für die Berechnung der Haftung an dessen Stelle. • Insolvenzrechtliche Wechselwirkungen: Für die Haftung ist auf den materiell-rechtlich verbleibenden, nicht getilgten Steueranspruch abzustellen; eine Insolvenzanfechtung ohne tatsächliche Rückgewähr ist steuerlich unbeachtlich; die Tabellenanmeldung oder ein Feststellungsbescheid begründen die maßgebliche Berechnungsgrundlage. • Gesamtschuldverhältnis und Vermeidung von Überbefriedigung: Die Festsetzung der Haftung begründet ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Zessionar und Zedent; die Finanzverwaltung kann aus der Tabelleneintragung nur die bis zur verbleibenden, nicht durch den Zessionar gedeckten Zahllast befriedigen, sodass eine Doppelbefriedigung verhindert wird. • Verfahrensrechtliche Folge: Das FG hat nicht geprüft, ob der maßgebliche Vorauszahlungsbescheid durch einen Jahresbescheid, eine Tabelleneintragung oder einen Feststellungsbescheid erledigt wurde; deshalb ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Feststellung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet; das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH hat klargestellt, dass die Haftung nach § 13c UStG nur die Umsatzsteuer in dem tatsächlich beim Zessionar verbleibenden vereinnahmten Betrag erfasst und dass ein zuvor ergangener Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für die Haftungsberechnung durch einen späteren Umsatzsteuerjahresbescheid, durch die Eintragung des Steueranspruchs in die Insolvenztabelle oder durch den Erlass eines Feststellungsbescheids ersetzt werden kann. Ferner ist festzustellen, ob bis zur relevanten Entscheidung eines dieser erledigenden Ereignisse eingetreten ist; dies ist Voraussetzung für die konkrete Höhe der verbleibenden Haftung. Die Sache bedarf deshalb weiterer Ermittlungen und ist nicht spruchreif.