Urteil
V R 16/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:U.220621.VR16.20.0
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Leitsätze
Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.04.2020 - 5 K 2400/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.04.2020 - 5 K 2400/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Haftung der Klägerin nach § 13c UStG bejaht. 1. Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des Abs. 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Eine Grundlage hierfür besteht im Unionsrecht nur insoweit, als Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) die Mitgliedstaaten berechtigt, in den in den Art. 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 MwStSystRL genannten Fällen zu bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. § 13c UStG ist unionsrechtskonform (Jatzke, Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2018, 2111, 2113). 2. Die zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen der Steuerfestsetzung und der Vereinnahmung hat das FG zutreffend bejaht. a) Die von der GmbH für die Monate Juli und August 2007 abgegebenen Voranmeldungen der GmbH führten gemäß § 168 Satz 1 AO zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung. Diese können Grundlage für die Haftung nach § 13c UStG sein (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 21.11.2013 - V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Leitsatz 1). Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass sich Vorauszahlungsbescheide mit der Eintragung des Steueranspruchs als Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle oder dem Erlass eines Feststellungsbescheids erledigen (BFH-Urteil in BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Leitsatz 2), ist dies im Streitfall ohne Bedeutung. Denn ein Feststellungbescheid ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nur zur Umsatzsteuer August 2007 und dabei betragsgleich zur Voranmeldung ergangen, sodass sich hieraus keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Festsetzung ergab. Der eine Zahllast ausweisende Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 vom 30.09.2009 ist unerheblich, da dieser nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erging und daher nichtig ist (BFH-Urteil vom 13.05.2009 - XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, unter II.2.a aa). Sonstige erledigende Ereignisse sind nicht ersichtlich. b) Es liegt auch die für die Haftung erforderliche Vereinnahmung vor. aa) Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Begriff der Vereinnahmung i.S. von § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach den Kriterien ausgelegt, die für die Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 und Buchst. b UStG gelten. Danach muss der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten (BFH-Urteil vom 20.03.2013 - XI R 11/12, BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz 37), was auch im Rahmen einer sog. stillen Zession durch Gutschrift auf einem Konto erfolgen kann, das der Zedent beim Zessionar unterhält (BFH-Urteil in BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz 50 f.). Entsprechend der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 und Buchst. b UStG ist auch für die Vereinnahmung i.S. von § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG maßgeblich, dass über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden kann (vgl. zu § 13 UStG Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13 Rz 326; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13 UStG Rz 53). bb) Im hier vorliegenden Fall der Überweisung auf ein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto des Zedenten kommt es für die Vereinnahmung i.S. von § 13c UStG nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darauf an, ob der Zedent über dieses Konto bei der Gutschrift hinsichtlich des Überweisungsbetrags in der Weise verfügungsberechtigt ist, dass er den Betrag der Gutschrift abheben oder für frei gewählte Überweisungen nutzen kann, oder ob der Zessionar eine ihm zustehende Rechtsmacht ausübt, dies zu verhindern. Dabei reicht es bereits aus, dass der Zessionar die ihm zustehende Rechtsmacht, Verfügungen des Zedenten zu verhindern, in Einzelfällen ausübt, während er anderen Weisungen des Zedenten Folge leistet. Denn dann entscheidet der Zessionar, wie mit den Zahlungseingängen auf dem debitorisch geführten Konto umgegangen wird, sodass der Zessionar als wirtschaftlich Verfügungsberechtigter anzusehen ist. cc) Danach ist im Streitfall von einer Vereinnahmung auszugehen. Für das vom Zedenten bei der Klägerin debitorisch geführte Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt wurden, lag eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vor. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) führte die Klägerin Belastungsbuchungen in mehreren Fällen ("regelmäßig") nicht durch. Aufgrund dieser Rechtsausübung ist in Bezug auf Gutschriften von Überweisungsbeträgen auf dem Konto der GmbH von einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Klägerin auszugehen. Wie das FG somit zutreffend entschieden hat, konnte die GmbH über das Hauptkonto nicht mehr frei verfügen. dd) Daher kommt es nicht auf die Frage an, ob von einer Vereinnahmung bereits dann auszugehen ist, wenn bei einem Zahlungseingang auf ein Kontokorrentkonto der vereinbarte Kreditrahmen bereits um mehr als 15 % überschritten ist (so Abschn. 182b Abs. 24 der Umsatzsteuer-Richtlinien, jetzt: Abschn. 13c.1 Abs. 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob eine Vereinnahmung vorliegt, wenn die Kreditlinie bereits überschritten ist und das Kreditinstitut weiteren Verfügungen des Kontoinhabers (lediglich) jederzeit widersprechen kann, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit der Überziehung hat (vgl. hierzu Jatzke, DStR 2018, 2116, und Lippross, Umsatzsteuer-Rundschau 2018, 901). Schließlich ist auch der vom FG als maßgeblich angesehene Umstand der Weiterüberweisung auf ein anderes Konto im Interesse der Klägerin unerheblich. ee) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere reicht für die Vereinnahmung entgegen der Auffassung der Klägerin die Entgegennahme eines Geldbetrages aus. Auf ein aktives Handeln, wie z.B. bei einer Geltendmachung der Forderung kommt es nicht an. Dies ergibt sich bereits aus der von der BFH-Rechtsprechung anerkannten Haftung nach § 13c UStG auch im Rahmen der stillen Zession (s. oben II.2.b aa). 3. Es liegen auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen des § 13c UStG vor. Insbesondere hatte die Klägerin Forderungen aus den steuerpflichtigen Leistungen vereinnahmt, die mit den Voranmeldungen Juli und August 2007 versteuert wurden, wie sich aus der Anlage zum Haftungsbescheid ergibt. 4. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken