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Urteil

VII R 41/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Genossenschaft, die als Vermittlerin Fahrten entgegennimmt und verbindlich an angeschlossene Taxiunternehmen vergibt, ist im Sinn der §§ 3–5 SchwarzArbG Auftraggeberin und damit prüfungs- und mitwirkungspflichtig. • Behördliche Prüfungen nach dem SchwarzArbG berechtigen zur Einsicht in Geschäftsunterlagen und zur Anforderung gespeicherter Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern gemäß § 5 Abs. 3 SchwarzArbG. • Die Prüfungsbefugnis nach dem SchwarzArbG ist eigenständig und unterscheidet sich von Außenprüfung und Nachschau nach der AO; eine unmittelbare Durchführung nach Aushändigung der Prüfungsanordnung ist zulässig. • Die weite Auslegung des Auftraggeberbegriffs führt nicht automatisch zu Sanktionierung; Bußgelder setzen Kenntnis oder Billigung der Schwarzarbeit voraus (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG).
Entscheidungsgründe
Vermittler als Auftraggeber im SchwarzArbG: Mitwirkungspflicht und Datenherausgabe • Eine Genossenschaft, die als Vermittlerin Fahrten entgegennimmt und verbindlich an angeschlossene Taxiunternehmen vergibt, ist im Sinn der §§ 3–5 SchwarzArbG Auftraggeberin und damit prüfungs- und mitwirkungspflichtig. • Behördliche Prüfungen nach dem SchwarzArbG berechtigen zur Einsicht in Geschäftsunterlagen und zur Anforderung gespeicherter Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern gemäß § 5 Abs. 3 SchwarzArbG. • Die Prüfungsbefugnis nach dem SchwarzArbG ist eigenständig und unterscheidet sich von Außenprüfung und Nachschau nach der AO; eine unmittelbare Durchführung nach Aushändigung der Prüfungsanordnung ist zulässig. • Die weite Auslegung des Auftraggeberbegriffs führt nicht automatisch zu Sanktionierung; Bußgelder setzen Kenntnis oder Billigung der Schwarzarbeit voraus (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die als Funk- und Telefonzentrale Taxifahrten vermittelt und an angeschlossene Genossen oder Teilnehmer verbindlich vergibt. Das von ihr betriebene automatische Buchungssystem weist Taxen zu; Fahrer melden sich per persönlicher PIN an. Das Hauptzollamt (HZA) führte Kontrollen an Taxistandplätzen durch und übergab der Klägerin eine Prüfungsanordnung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Feststellung möglicher unrechtmäßiger Leistungsbezüge. Die Klägerin lieferte Daten auf einem USB-Stick, die vom HZA zunächst nicht lesbar waren. Das HZA forderte daraufhin die lesbare Überlassung der Daten und drohte Ersatzvornahme an. Die Klägerin legte Einspruch ein und focht die Prüfungsanordnung an, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Sie rügte insbesondere, sie sei nicht Auftraggeberin i.S. des SchwarzArbG und die Prüfungsform sei mit AO-Vorschriften nicht vergleichbar. • Rechtliche Grundlage sind §§ 2–5 SchwarzArbG; diese erlauben den Zollbehörden, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen sowie gespeicherte Daten anzufordern. • Die vom HZA verlangten Daten sind Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. • Der Begriff des Auftraggebers im SchwarzArbG erfasst nicht nur unmittelbare Leistungsempfänger, sondern auch, wer Dienst- oder Werkleistungen derart in Gang setzt und zwingend an angeschlossene Leistungserbringer zuweist; Vertragsbeziehung oder eigenes wirtschaftliches Interesse sind nicht erforderlich. • Die Klägerin ist aufgrund ihrer Satzung und Teilnehmerverträge wesentlich in die Entgegennahme, Zuordnung und Abrechnung von Fahraufträgen eingebunden; sie übt Weisungs- und Überwachungsbefugnisse aus und verfügt allein über die relevanten Daten, weshalb sie als Auftraggeberin mitwirkungspflichtig ist. • Die Gefahr einer ungerechtfertigten Ausweitung der Täterkreisdefinition ist nicht gegeben, weil Bußgeldtatbestände eine Kenntnis oder Billigung der Schwarzarbeit voraussetzen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). • Die Prüfungsbefugnis nach dem SchwarzArbG ist eigenständig und erfordert nicht die Formerfordernisse der AO für Außenprüfung oder Nachschau; eine sofortige Durchführung nach Aushändigung der Prüfungsanordnung ist zulässig. • Die Anordnung, die unlesbaren Daten lesbar zu machen, war rechtmäßig; das HZA durfte nach §§ 4, 5 SchwarzArbG und in Verbindung mit § 147 Abs. 5 AO die Lesbarmachung anordnen und Ersatzvornahme androhen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Genossenschaft als Auftraggeberin im Sinn der §§ 3–5 SchwarzArbG zu qualifizieren ist, weil sie verbindlich Fahraufträge entgegennimmt, vergibt und über die für die Prüfung erforderlichen Daten allein verfügt. Daher war das HZA berechtigt, die Herausgabe und Lesbarmachung der gespeicherten Daten zu verlangen und die Androhung der Ersatzvornahme auszusprechen. Formelle Einwände gegen die Prüfungsanordnung und gegen die sofortige Durchführung der Prüfung sind unbegründet, da das SchwarzArbG eigenständige Prüfungsbefugnisse normiert. Die Entscheidung bleibt daher in der Sache bestehen und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung oder Unterlassung der Datennutzung durch die Zollbehörde.