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Beschluss

VII B 41/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Frage, ob eine Prüfung nach § 2 SchwarzArbG einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits durch Urteil des Senats vom 23.10.2012 (VII R 41/10) geklärt ist. • Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG sind nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder die Nachschau (§§ 210 ff. AO) zu beurteilen, sondern beruhen allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. • Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG; es ist unschädlich, dass die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt, weil andernfalls Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit aussichtslos wären.
Entscheidungsgründe
Prüfung nach § 2 SchwarzArbG nicht als Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO • Die Frage, ob eine Prüfung nach § 2 SchwarzArbG einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits durch Urteil des Senats vom 23.10.2012 (VII R 41/10) geklärt ist. • Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG sind nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder die Nachschau (§§ 210 ff. AO) zu beurteilen, sondern beruhen allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. • Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG; es ist unschädlich, dass die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt, weil andernfalls Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit aussichtslos wären. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung einer Rechtsfrage betreffend Prüfungen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Streitgegenstand war, ob eine Prüfung nach § 2 SchwarzArbG einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO entspricht und ob § 196 AO entsprechend anzuwenden sei. Die Klägerin hielt die Verfahrensregelungen der AO für anwendbar. Der Senat prüfte, ob die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat oder bereits abschließend geklärt ist. Relevante Tatsachen betreffen den Prüfungscharakter nach SchwarzArbG, die Form der Prüfungsanordnung und den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns unmittelbar nach Aushändigung der Anordnung. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Der Senat verweist auf sein Urteil vom 23.10.2012 (VII R 41/10), das die Rechtsfrage bereits geklärt hat. • Nach dieser Entscheidung richtet sich die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder die Nachschau (§§ 210 ff. AO). • Die rechtliche Grundlage der Prüfung ist allein § 2 Abs. 1 SchwarzArbG; das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Prüfungsanordnung. • Es ist rechtlich unschädlich, dass die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt, weil vorgängige Ankündigung Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit vereiteln würde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Gerichtshof aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch das frühere Urteil des Senats (23.10.2012, VII R 41/10) geklärt. Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG sind nicht nach den Regeln der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder der Nachschau (§§ 210 ff. AO) zu beurteilen; maßgeblich ist allein § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Daher sind keine besonderen Formerfordernisse an die Prüfungsanordnung zu stellen, und ein unmittelbarer Prüfungsbeginn nach Aushändigung der Anordnung ist zulässig, um effektive Ermittlungen gegen Schwarzarbeit zu gewährleisten.