Urteil
IV R 18/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:U.100621.IVR18.18.0
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Leitsätze
1. Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. 2. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen. 3. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. 2. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen. 3. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen. 1. Das FG hat zu Recht die geltend gemachte Teilwertzuschreibung anerkannt. a) Nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG hat die Klägerin, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in ihrer Bilanz die ihrem Betriebsvermögen zuzurechnenden Wirtschaftsgüter mit den sich aus § 6 EStG ergebenden Werten anzusetzen (vgl. § 5 Abs. 6 EStG). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind solche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Es gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass alle Bilanzposten nach § 244 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Euro anzusetzen sind (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5 Rz 82; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 44; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16.12.2008 - I B 44/08, BFH/NV 2009, 940, unter II.1.b aa [Rz 12], zur Gewinnermittlung der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft). Ist eine zu passivierende Verbindlichkeit in einer Fremdwährung zu erfüllen, so muss in der Bilanz daher eine Umrechnung in Euro erfolgen. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind danach grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdwährung ‑‑dem Preis einer Einheit der betreffenden ausländischen Währung in Euro‑‑ im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs) des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.b [Rz 19], und vom 04.02.2014 - I R 53/12, Rz 11). b) Der Rückzahlungsbetrag ändert sich jedoch, wenn sich der Wechselkurs der Währung, die einer Fremdwährungsverbindlichkeit zugrunde liegt, ändert. Erhöht sich der Wechselkurs, so erhöht sich auch der Rückzahlungsbetrag und damit auch der Teilwert der Verbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.c [Rz 20]). Mit dem (höheren) Teilwert kann eine Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. aa) Entsprechend einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Wirtschaftsgütern des Aktivvermögens ist eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung von Verbindlichkeiten dann anzunehmen, wenn deren Teilwert nachhaltig über den Buchwert gestiegen ist. Das ist der Fall, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Werterhöhung gerechnet werden muss. Erforderlich ist, dass aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Werterhöhung sprechen als dagegen. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Wechselkurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertänderung darstellt, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Für langfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum maßgeblichen Bilanzstichtag noch mindestens zehn Jahre beträgt, ist bereits entschieden, dass danach nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen ist. Denn es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich entstandene Währungsschwankungen in der vorhandenen Restlaufzeit ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d [Rz 21 ff.]). bb) Liegen allerdings Tatsachen vor, die eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen, so kann dies eine Teilwertzuschreibung auch bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d dd [Rz 31]). (1) Entgegen der Auffassung des FG ist dies allerdings nicht bereits dann der Fall, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2017 - 5 K 1091/15, Rz 58, rechtskräftig; kritisch auch BeckOK EStG/Oellerich, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 6 Rz 1768). Denn der prognostische Ansatz einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung (bzw. -erhöhung) verlangt jedenfalls ansatzweise eine Würdigung des Grundes für die eingetretene Wertveränderung und eine Begründung für ihre angenommene Fortdauer in der Zukunft. Anderenfalls könnten ‑‑entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers‑‑ bereits zufällige Wertschwankungen, die am Bilanzstichtag auftreten, zum Teilwertansatz berechtigen. Angesichts der Schwankungsbreiten zwischen dem Euro-Raum einerseits und den verschiedenen globalen Währungsräumen andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bei einer Kursschwankung von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage generell von einer "voraussichtlich dauernden" Wertveränderung auszugehen ist. (2) Ändern sich jedoch wirtschaftliche und/oder finanzpolitische Daten im Verhältnis des Euro zu einem anderen Währungsraum in fundamentaler Weise, so kann eine daraus resultierende Änderung des Wechselkurses bei Fremdwährungsverbindlichkeiten zu einer Teilwertzuschreibung berechtigen (dazu bereits BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d dd [Rz 31]). Dies ist dann anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen. Die Annahme, dass eine eingetretene Währungsschwankung sich zum Ende der Laufzeit der Verbindlichkeit wieder aufgelöst haben werde, muss also durch die Feststellung einer außerordentlichen und nachhaltigen Änderung der wirtschaftlichen und/oder währungspolitischen Verhältnisse in den betroffenen Währungsräumen widerlegt werden. Dies gilt nicht nur für Fremdwährungsdarlehen mit einer langen Restlaufzeit von mindestens zehn Jahren (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778), sondern erst recht bei Verbindlichkeiten mit einer kürzeren Restlaufzeit. Denn dort ist wegen des kürzeren Zeitraums bis zum Zeitpunkt der anzunehmenden Tilgung der Schuld weniger Zeit und Gelegenheit zur Aufholung des eingetretenen Kursverlustes des Euro gegenüber der betreffenden Fremdwährung. Ist die Restlaufzeit des Fremdwährungsdarlehens kürzer, so wird im Allgemeinen eher angenommen werden können, dass sich der eingetretene Kursverlust nicht bis zur Tilgung zum Einstandswert zurückentwickeln wird. Eine Teilwertzuschreibung ist dann regelmäßig leichter zu begründen. c) Die vorzunehmende Prognoseentscheidung über Umfang und Dauer der Wertminderung bzw. -erhöhung ist Teil der Ermittlung des Teilwertes. Dabei handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO), die zu den Tatsachenfeststellungen des FG i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehört und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 30, und vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz 34). Kann das FG die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grundsätzen hierfür die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 40, und vom 15.01.2019 - X R 34/17, Rz 81). Dies gilt in gleichem Maße für die Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten. d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen ist der Bilanzstichtag. Als "werterhellend" sind darüber hinaus Tatsachen für die Bilanz zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und erst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz aufgestellt wurde ‑‑längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre‑‑ bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017 - IV R 9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz 28, und vom 15.09.2004 - I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100, unter II.7.b [Rz 38]). Wird der Teilwert auf der Grundlage eines Kurswertes ermittelt, so stellen eingetretene Kursänderungen wertbegründende, nicht lediglich werterhellende Umstände dar; sie sind also nur bis zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz 19). Soweit Entscheidungen wirtschaftlicher oder währungspolitischer Art für die Prognose zukünftiger Kursentwicklungen von Bedeutung sind, stellen auch sie wertbegründende Tatsachen dar und können deshalb ebenfalls nur berücksichtigt werden, soweit sie bereits am maßgeblichen Bilanzstichtag vorlagen (so etwa auch Neufang/Schäfer, Der Steuerberater 2016, 128, 130; Zwirner/Petersen, Der Betrieb 2015, 631; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 203). e) Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist das FG-Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. aa) Zu Unrecht ist das FG zwar davon ausgegangen, dass die begehrte Teilwertzuschreibung bereits deshalb vorzunehmen sei, weil der Rückzahlungsbetrag der streitigen Fremdwährungsverbindlichkeit am Bilanzstichtag 31.12.2010 mit einem Kurswert von 656.782,21 € mit 26,27 % um mehr als 20 % über dem Rückzahlungsbetrag im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Darlehensaufnahme am 29.08.2006 mit einem Kurswert von 520.140 € gelegen habe (dazu oben unter II.1.b bb (1)). bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des FG hingegen insoweit, als das FG die Zuerkennung der begehrten Teilwertzuschreibung hilfsweise damit begründet hat, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz vorgelegen habe. (1) Zu Recht ist das FG insoweit zunächst davon ausgegangen, dass derartige Veränderungen eine Teilwertzuschreibung ungeachtet etwaiger Laufzeiten von Darlehensverträgen rechtfertigen, also unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt (dazu II.1.b bb (2)), so dass im Streitfall dahinstehen könne, ob von einem Darlehen mit langer Laufzeit auszugehen sei oder nicht. (2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren die vom FG getroffene Prognoseentscheidung, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale Änderung wirtschaftlicher oder währungspolitischer Daten zum Bilanzstichtag vorgelegen habe, die eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit begründet habe. Auf der Grundlage der vom FG dargestellten Entwicklung der währungspolitischen Situation im Euro-Raum im Streitjahr sowie der von ihm festgestellten, vor dem Bilanzstichtag 31.12.2010 getroffenen umfangreichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe wie auch der EU-Organe durfte das FG annehmen, dass eine außerordentliche und nachhaltige Änderung der wirtschaftlichen und währungspolitischen Verhältnisse in dem Euro-Raum stattgefunden habe und dass der erheblich erhöhte Kurswert des CHF von 1,2504 CHF = 1 € am Bilanzstichtag 31.12.2010 nicht ohne Weiteres zu dem Einstandswert bei Darlehensaufnahme am 29.08.2006 von 1,5789 CHF = 1 € zurückkehren werde. Die Außerordentlichkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Schuldenkrise ist im Übrigen auch daran erkennbar, dass gerade diese außergewöhnlichen Umstände als Begründung der Einführung des Europäischen Stabilisierungsmechanismus angeführt wurden (vgl. Begründungserwägungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11.05.2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, Amtsblatt der Europäischen Union 2010, L 118, 1). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Streitjahr die Begründung der Bundesregierung für die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an Stützungsmaßnahmen, dass ohne die entsprechenden Hilfsmaßnahmen die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet gewesen wäre, ausdrücklich nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10, BVerfGE 126, 158, Rz 33). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 3. Die Entscheidung ergeht nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken