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Urteil

VIII R 3/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verzugs- und Prozesszinsen sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG). • Schuldzinsen für Fremdfinanzierung sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Kapitalerträgen besteht (§ 9 Abs.1 Satz3 Nr.1 EStG). • Bei erzwungener Kapitalüberlassung ist für die Beurteilung der Besteuerung eine periodenübergreifende, objektive Gesamtbetrachtung vorzunehmen; Zufluss- und Abflussprinzip dürfen hier nicht isolierend entscheiden (§§ 8,11 EStG). • Sind die aufgewendeten Schuldzinsen in ihrer Höhe so hoch, dass objektiv kein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wurde, sind die Zinseinnahmen steuerlich nicht zu erfassen.
Entscheidungsgründe
Keine Besteuerung von Verzugszinsen bei überwiegenden Refinanzierungszinsen • Verzugs- und Prozesszinsen sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG). • Schuldzinsen für Fremdfinanzierung sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Kapitalerträgen besteht (§ 9 Abs.1 Satz3 Nr.1 EStG). • Bei erzwungener Kapitalüberlassung ist für die Beurteilung der Besteuerung eine periodenübergreifende, objektive Gesamtbetrachtung vorzunehmen; Zufluss- und Abflussprinzip dürfen hier nicht isolierend entscheiden (§§ 8,11 EStG). • Sind die aufgewendeten Schuldzinsen in ihrer Höhe so hoch, dass objektiv kein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wurde, sind die Zinseinnahmen steuerlich nicht zu erfassen. Die Kläger sind gemeinsam veranlagte Eheleute. Der Ehemann hatte 1992 Bürgschaften für eine GmbH übernommen und wurde 1993 zur Zahlung in Anspruch genommen. Zur Begleichung der Forderung nahm er zwei Darlehen auf und zahlte von 1993 bis 1998 hohe Schuldzinsen. Er klagte erfolgreich gegen den Gläubiger auf Rückzahlung; das Landgericht sprach ihm neben der Bürgschaftssumme Verzugszinsen zu. Das Finanzamt erfasste die zugesprochenen Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, berücksichtigte aber die früher gezahlten Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten. Das Finanzgericht folgte dieser Sicht und wies die Klage ab. Die Revision führte zur Entscheidung des BFH. • Verzugs- und Prozesszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital dar und sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG). • Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie objektiv in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den betreffenden Einkünften stehen (§ 9 Abs.1 Satz3 Nr.1 EStG). • Im vorliegenden Fall bestand ein objektiver Zusammenhang: Die aufgenommenen Darlehen dienten, nachdem sich die Bürgschaftsinanspruchnahme als ungerechtfertigt erwies, der Finanzierung des Rückforderungsanspruchs des Klägers; damit sind die Schuldzinsen den Verzugszinsen zuzuordnen. • Bei erzwungener Kapitalüberlassung reicht es für den Abzug der Werbungskosten, dass das Darlehen objektiv zur Erfüllung der (letztlich nicht gerechtfertigten) Forderung aufgenommen wurde; eine besondere subjektive Einkünfteerzielungsabsicht oder eine nachträgliche formale Umwidmung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die objektive wirtschaftliche Betrachtung, nicht das Zufluss- und Abflussprinzip (§§ 8,11 EStG). • Folglich ist bei einer periodenübergreifenden Betrachtung zu prüfen, ob ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wurde; haben die Schuldzinsen in früheren Jahren die Verzugszinsen überstiegen, führt dies dazu, dass die Verzugszinsen im Streitjahr steuerlich nicht zu erfassen sind. • Das Finanzgericht hatte keine Feststellungen getroffen, die der Annahme eines fehlenden Überschusses widersprechen; die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Steuerfestsetzung entsprechend zu ändern. • Die Sache ist spruchreif; die genaue Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen (§ 100 Abs.2 Satz2 FGO). Der Revision wird stattgegeben: Die vom Kläger vereinnahmten Verzugszinsen sind steuerlich nicht zu erfassen, weil ihnen in objektiver periodenübergreifender Betrachtung erhebliche Darlehenszinsen gegenüberstanden, so dass kein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wurde. Verzugs- und Prozesszinsen gelten zwar grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG), doch sind damit zusammenhängende Schuldzinsen nach § 9 Abs.1 Satz3 Nr.1 EStG als Werbungskosten abzuziehen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Bei erzwungener Kapitalüberlassung ist für die Beurteilung auf die objektive wirtschaftliche Gesamtsituation abzustellen; das bloße Zufluss- bzw. Abflussprinzip darf nicht isolierend entscheiden. Die Entscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben; das Finanzamt erhält die Aufgabe, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze neu festzusetzen.