Urteil
23 S 231/13
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0430.23S231.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das am 18.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 32 C 16037/12 – auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 23 S 231/13 32 C 16037/12Amtsgericht Düsseldorf Verkündet am 30.04.2014 Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 des Herrn ... 4 Klägers und Berufungsklägers, 5 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... 6 g e g e n 7 ... 8 Beklagte und Berufungsbeklagte, 9 Prozessbevollmächtigte: ... 10 hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2014durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Maurer, die Richterin am Landgericht Kürten und die Richterin Rasemann 11 für Recht erkannt: 12 Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das am 18.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 32 C 16037/12 – auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 13 Die Klage wird, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, abgewiesen. 14 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 15 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 16 G r ü n d e: 17 A. 18 Der Kläger hat zunächst die Rückzahlung von an die Beklagte für die Gewährung zweier Darlehen entrichteten Bearbeitungsgebühren verlangt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. 19 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr schon nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unabhängig davon handele es sich jedenfalls um eine sog. Hauptpreisabrede, die der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB entzogen sei. 20 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag zunächst weiter verfolgt hat. Nachdem die Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 3.021,17 € gezahlt hatte, erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache nunmehr insoweit für erledigt. Eine Erledigungserklärung in vollem Umfang lehnt er ab, da die Beklagte bei der Begleichung seines Zinsanspruchs zu Unrecht steuerliche Abzüge gemacht habe. 21 Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, mit der Zahlung die Klageforderung des Klägers einschließlich Zinsen vollständig ausgeglichen zu haben. Nachdem sie zunächst beantragt hatte, im Wege der Widerklage festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat sie diese Widerklage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 22 Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 23 B. 24 I. 25 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO. 26 II. 27 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte die Kammer in der Sache nur noch über die zwischen den Parteien streitige Frage zu entscheiden, ob die Beklagte berechtigterweise einen Abzug für die Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag vorgenommen hat. 28 In dem Antrag der Beklagten, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, war eine konkludente Anschließung an die Erledigungserklärung des Klägers zu sehen. Die Parteien waren sich lediglich insoweit uneinig, als nach der Auffassung des Klägers der Rechtsstreit sich durch die Zahlung der Beklagten nicht vollständig, sondern nur in Höhe der Zahlung erledigt hatte, während nach der Auffassung der Beklagten sich der Rechtsstreit durch die Zahlung vollständig erledigt hatte. Die Parteien waren sich folglich darüber einig, dass der Rechtsstreit jedenfalls in Höhe der auf die Hauptforderung einschließlich Zinsen, lediglich abzüglich Steuern gezahlter 3.021,18 € erledigt war. 29 Hieran änderte sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte die Widerklage im Termin zurückgenommen hat. Diese Rücknahme hatte lediglich den Hintergrund, dass die Widerklage mangels Feststellungsinteresses bzw. wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig war, worauf die Kammer im Termin hingewiesen hatte. Die Beklagte hat mit der Rücknahme nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr der Auffassung ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Abgesehen davon sind Prozesshandlungen ohnehin unwiderruflich. 30 In dem Umfang, in dem der Kläger den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt hat, ist die Klage unbegründet. Der Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist durch die erfolgte Zahlung der Beklagten gem. § 362 BGB vollständig erloschen. 31 Die Beklagte war gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 7, 44 Abs. 1 S. 3 EStG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer von den an den Kläger auszuzahlenden Zinsen abzuziehen. 32 Bei diesen Zinsen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies gilt sowohl für die geltend gemachten Prozesszinsen (vgl. Urteil v. 24.05.2011 – VIII R 3/09, juris) als auch für die Zinsen, welche der Kläger als Nutzungsersatz gem. § 818 Abs. 1 BGB geltend macht (vgl. BFH, Urteil vom 06. April 1993 – VIII R 68/90, juris). Maßgeblich ist insoweit jeweils, dass es sich bei den Zinsen bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein Entgelt für die Kapitalnutzung handelt (BFH, a.a.O.). 33 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bearbeitungsgebühren jeweils über die bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen finanziert wurden und er hierfür Zinsen aufbringen musste, welche der Höhe nach die nunmehr an ihn ausgezahlten Zinsen überstiegen. Soweit er hierfür die oben genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 24.05.2011 bemüht, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass diese Entscheidung zur alten Rechtslage ergangen ist. Nach nunmehr geltendem Recht können Werbungskosten gem. § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr individuell bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden, vielmehr gilt insoweit jetzt ein einheitlicher Sparer-Pauschbetrag von 801 €. Auch dieser wird jedoch nicht automatisch von dem Kreditinstitut, das die Abgeltungssteuer in Abzug bringt, berücksichtigt, so dass es vorliegend keine Rolle spielt, dass die an den Kläger ausgezahlten Zinsen diesen Freibetrag nicht überschreiten. Vielmehr darf der Abzug gem. § 44a Abs. 2 EStG nur dann unterbleiben, wenn dem Kreditinstitut ein Freistellungauftrag des Gläubigers, hier des Klägers, bzw. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorliegt. Beides wurde hier nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht berechtigt, von dem Steuerabzug Abstand zu nehmen. Vielmehr obliegt es nun dem Kläger, die Steuern, welche die Beklagte für ihn abgeführt hat, gegenüber den Finanzbehörden im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. 34 III . 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 36 Die Kostenentscheidung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit gem. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen. 37 1. 38 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Insbesondere handelt es sich nicht dem äußeren Anschein nach um eine Individualvereinbarung, weil die Bearbeitungsgebühr nachträglich in ein vorgedrucktes Formular „eingedruckt“ wäre. Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Kreditbetrages ist bereits in dem Vordruck enthalten, wie sich insbesondere aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Blankoversion (Bl. 39 d.A.) ergibt. Lediglich die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühr, die sich als Prozentsatz nach dem jeweiligen Kreditbetrag richtet, wurde individuell in dem Vertragsformular eingetragen. Dies kann aber nichts daran ändern, dass es sich bei der Klausel, wonach eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % geschuldet wird, um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt. Da die Bearbeitungsgebühr einen bestimmten Prozentsatz des Kreditbetrags ausmacht und ihre konkrete Höhe sich demnach nach dem jeweiligen Kreditbetrag richtet, liegt es in der Natur der Sache, dass die konkrete Höhe der Gebühr von Vertrag zu Vertrag variiert. Dies ändert nichts an der Rechtsnatur der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung. Auch dem von der Beklagten zur Akte gereichten Auszug aus ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ist zu entnehmen, dass eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 3,5 % anfällt. 39 2. 40 Die streitgegenständliche Klausel unterliegt nach Auffassung der Kammer der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB. Die Kammer hält insoweit an ihrer bereits in dem Teilurteil vom 11. September 2013 – 23 S 391/12 – vertretenen Rechtsauffassung fest. Es handelt sich bei der Bearbeitungsgebühr nicht um die Gegenleistung für das in Anspruch genommene Darlehen, sondern um eine sog. Preisnebenabrede. 41 Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, juris). 42 Die Bearbeitungsgebühr ist weder der Preis für die vertragliche Hauptleistung noch das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten. 43 Die vertraglichen Hauptleistungen eines Darlehensvertrags ergeben sich aus § 488 BGB. Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Die nach diesem gesetzlichen Leitbild vorgesehenen gegenseitigen Leistungen bestehen mithin aus der Überlassung des Kapitals gegen die Zahlung eines Zinses (BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – XI ZR 388/10, Rn23, juris). Eine Bearbeitungsgebühr ist indes nach dem gesetzlichen Leitbild nicht Gegenstand der Hauptleistungen eines Darlehens. Insbesondere ist sie nicht einem Zins vergleichbar. Unter einem Zins versteht man eine von der Laufzeit abhängige geldliche Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals (BGH NJW-RR 1992, 591). Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich jedoch nicht um eine von der Laufzeit abhängige Vergütung (so auch LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013 – 8 S 293/12). Denn die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird als prozentualer Anteil der Kreditsumme unabhängig von der Laufzeit ermittelt. Die Laufzeitunabhängigkeit folgt überdies auch aus den eigenen Kreditbedingungen der Beklagten, welche eine (anteilige) Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung nicht vorsehen, mithin die Höhe der Bearbeitungsgebühr gerade auch bei späterer Veränderung der Laufzeit konstant bleibt. 44 Ebenso wenig stellt die Bearbeitungsgebühr eine Vergütung einer zusätzlich angebotenen Sonderleistung dar. Die Bearbeitungsgebühr fällt bei Abschluss eines jeden Darlehensvertrages an. Wie sich bereits aus der Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr“ ergibt, sollen hiermit die Kosten für die Bearbeitung des Antrags auf Gewährung eines Kredites abgedeckt werden, die bei jedem Antrag anfallen und damit nicht als „zusätzlich angebotene Sonderleistung“ im Sinne der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs angesehen werden. Die Tätigkeiten, die mit der Gebühr abgegolten werden sollen, dienen lediglich dem Abschluss des Vertrages als solchem. Darüber hinaus gehende Leistungen, 45 Zur Bearbeitung des Antrags auf Kreditgewährung gehört die Beratung des Kunden, insbesondere zur Höhe der Raten, die Überprüfung der Bonität des Kunden, die Prüfung der Bestellung von Sicherheiten sowie die Bearbeitung im Rahmen der Auszahlung der Darlehensvaluta (vgl. zur Frage des Inhalts der Bearbeitung OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Diese Tätigkeiten führt die Beklagte im eigenen Interesse aus. 46 Zweck dieser Bearbeitungsschritte ist in erster Linie, das Forderungsausfallrisiko der Beklagten zu minimieren. Die Beratung zur Ratenhöhe erfolgt dahingehend, dass der Kunde darüber beraten wird, welche Ratenhöhe für seine wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist. Eine für den Kunden nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gut zu leistende Ratenhöhe minimiert das Ausfallrisiko des Kreditinstituts. Ebenfalls dient die Prüfung der Bonität lediglich dem Interesse des Kreditinstituts, da dieses durch die Bonitätsprüfung das Ausfallrisiko bewerten kann und die Entscheidung über die Kreditvergabe und die Höhe des Zinses hiervon abhängig machen kann (vgl. OLG Celle a.a.O.). Auch die Prüfung und Bestellung von Sicherheiten dient ausschließlich dem Interesse des Kreditinstituts, da dieses auf diesem Wege für eine eventuell eintretende Leistungsunfähigkeit des Kunden auf die Sicherheiten zurückgreifen kann. Der Kreditnehmer selbst hat kein Interesse an der Überprüfung seiner Bonität oder der Bestellung von Sicherheiten; für diesen ist lediglich die Gewährung des Darlehens von Interesse. 47 Soweit es die Auszahlung der Darlehensvaluta betrifft, ist das Kreditinstitut bereits von Gesetzes wegen hierzu verpflichtet; hierbei handelt es sich um die aus § 488 Abs. 1 BGB folgende Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers. 48 Was als Gegenleistung in diesem Sinne anzusehen ist, regelt vielmehr § 488 BGB. Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während der Darlehensnehmer sich verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht 49 3. 50 Schließlich wird der Darlehensnehmer durch die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. 51 Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – XI ZR 388/10, Rn. 33 mwN, juris) 52 Die oben beschrieben Tätigkeiten, die mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden sollen, nimmt die Beklagte überwiegend im eigenen Interesse war. Der von ihr bei der Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Kredits betriebene Aufwand dient dazu, das mit der Darlehensgewährung verbundene Risiko zu kalkulieren. 53 Die Kammer folgt nicht der von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung, wonach eine unangemessene Benachteiligung durch die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr deswegen nicht vorliege, weil die Prüfung des Antrags nicht ausschließlich im Interesse der Bank, sondern auch im Interesse des Kunden liege, da sie der Ermittlung der Konditionen diene. Ohne eine solche Prüfung könnte die Bank ihre Darlehen nur nach generalisierten Maßstäben unter Kalkulation eines durchschnittlichen Risikos vergeben, was zum Nachteil von Kunden mit guter Bonität ginge (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2013 – I -14 U 133/13, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 02. Februar 2010 – 3 W 109/09 –, juris). 54 Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden wegen Nichtvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht voraus, dass die Tätigkeit, für die ein Entgelt beansprucht wird, ausschließlich im Interesse der Bank wahrgenommen wird. Vielmehr kann eine unangemessene Benachteiligung schon dann vorliegen, wenn die Tätigkeit überwiegen im Interesse des Bank liegt. 55 Der von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Celle angeführte Vorteil der Bonitätsprüfung für den Kunden mit guter Bonität, wirkt sich umgekehrt nachteilig für den Kunden mit schlechter Bonität aus. Die Bearbeitungsgebühren sind aber stets zu begleichen. Daraus folgt, dass es in erster Linie um die Abgeltung des von der Bank betriebenen Aufwands unabhängig von dem Ergebnis der Prüfung und nicht um den für den Kunden hieraus unter Umständen folgenden Vorteil geht. Ein solcher Vorteil ist allenfalls ein reflexartiger Nebeneffekt, der nichts daran ändert, dass die Bonitätsprüfung das Risiko der Bank minimieren soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 – I-6 U 162/10, 6 U 162/10, Rn. 15, juris). Das OLG Celle hat an seiner oben zitierten Rechtsprechung schließlich auch nicht festgehalten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11). 56 4. 57 Der Anspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Die Beklagte hat sich in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag von 2009 auf Verjährung berufen. Selbst wenn der Anspruch in diesem Jahr entstanden wäre, hätte die am 29.12.2012 bei Gericht eingelegte Klage die Verjährung gehemmt, da die Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte und damit auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zurückwirkte. Die Gerichtskasse hatte den Kostenvorschuss mit Schreiben vom 11.01.2013 angefordert. Bereits am 21.01.2013 ist dieser eingezahlt worden. Die zweiwöchige Frist, die dem Kläger hierzu von der Rechtsprechung gewährt wird, wurde somit eingehalten (vgl. hierzu Greger, in: Zöller, ZPO30. Aufl. 2013, § 167 Rn. 15). 58 IV . 59 Die Rechtsbeschwerde gegen die auf § 91 a ZPO gestützte Kostenentscheidung wird vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechtsprechung zu der Frage der Wirksamkeit von Klauseln über Bearbeitungsgebühren von Banken gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen. 60 Hingegen besteht ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 61 V . 62 Streitwert des Berufungsverfahrens: 63 bis zum 26.11.13: 2.763,87 € 64 danach: 92,17 € 65 Maurer Kürten Rasemann