Urteil
17 U 195/18
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0612.17U195.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der Erfüllungswirkung der Abführung von Kapitalertragsteuer durch ein Kreditinstitut nach einem Teilanerkenntnis durch das Kreditinstitut und nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages (hier: bejaht)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 128/18) abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018 (Az.: 1 O 292/17) wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Erfüllungswirkung der Abführung von Kapitalertragsteuer durch ein Kreditinstitut nach einem Teilanerkenntnis durch das Kreditinstitut und nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages (hier: bejaht) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 128/18) abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018 (Az.: 1 O 292/17) wird für unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die klagende Sparkasse wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Zurückweisung einer Vollstreckungsgegenklage bezüglich eines Teil-Anerkenntnisurteils. Die Parteien führen mit umgekehrten Rubrum einen Rechtsstreit vor der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az. 1 O 292/17). In diesem Prozess hatten die hiesigen Beklagten Ansprüche nach Widerruf von zwei Verbraucherdarlehensverträgen aus dem Jahr 2007 geltend gemacht. Die hiesige Klägerin hatte auf der Grundlage einer von ihr vorgenommenen Berechnung der Rückgewähransprüche einen Teilbetrag von 15.440,44 € anerkannt und dabei darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung eines bestehenden Freistellungsauftrages in Höhe von 865,00 € ein Gesamtbetrag von 4.051,77 €, aufgeschlüsselt in 3.538,66 € Kapitalertragssteuer, 194,63 € Solidaritätszuschlag und 318,48 € Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen seien. Am 27.03.2018 war ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen. Unter dem 12.04.2018 wies der Bevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass die Klägerin an ihn 11.388,70 € gezahlt habe und verlangte den nach dem Teilanerkenntnis noch offenstehenden Betrag (Anlage K 2 = Bl. 9 d.A.). Mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 12.04.2018 teilte die Klägerin mit, dass sie den restlichen Betrag von 4.051,77 € an das Finanzamt abgeführt habe, und bat im Hinblick auf die gezahlten 11.388,70 € um Übergabe des entwerteten Titels (Anlage K 1 = Bl. 7 f. d.A.). Dies wiesen die Beklagten unter dem 16.04.2018 zurück (Anlage K 3 = Bl. 10 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2018 forderten die Beklagten den sich nach erfolgter Teilzahlung ergebenen Restbetrag bis 02.05.2018 (Anlage K 4 = Bl. 19 d.A.). Unter dem 08.05.2018 wiesen sie darauf hin, dass sie keine Vollstreckungsmaßnahme betreiben werde (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.2018 = Bl. 48 d.A.). Am 20.04.2018 hat die Klägerin Klage eingereicht, die am 15.05.2018 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat behauptet, sie habe für die Beklagten am 11.04.2018 insgesamt 4.051,77 € an das Finanzamt Stadt1 abgeführt. Sie war der Ansicht, wenn trotz Erfüllungswirkung der Vollstreckungstitel nicht entwertet zur Verfügung gestellt werde, drohe ihr ernsthaft die Zwangsvollstreckung in Höhe des verbleibenden Betrages. Der bloße Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung ohne Herausgabe des Titels beseitige das Rechtsschutzinteresse nicht. Zwar hindere die mit dem Einbehalt der Kapitalertragssteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen und damit eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht, wenn die beanspruchten Leistungen der Kapitalertragssteuer durch Abzug von Kapitalertrag nach den §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b EStG unterfielen und der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 S. 2 AO Kapitalertragssteuer nicht abgeführt habe. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank habe jedoch Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden, wobei die Gerichte außerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht zu überprüfen hätten. Das Bundesministerium der Finanzen unterscheide in dem Schreiben vom 18.01.2016 - BStBl I S. 85, Rz. 8b) - nicht zwischen den Fällen der Auszahlung und der Verrechnung. Vielmehr sei danach allein maßgeblich, ob der Darlehensnehmer aus der Rückabwicklung einen Nutzungsersatz für die von ihm erbrachten Leistungen erhalte, und zwar unabhängig davon, ob er den Nutzungswertersatz separat erhalte oder sich der Saldo aus dem Rückabwicklungsverhältnis um diesen Betrag durch Aufrechnung mindere. Die Beklagten haben gemeint, der Klägerin stehe eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch nicht zu. Die behauptete Zahlung an das Finanzamt sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies gelte auch für die darin enthaltene Behauptung, der genannte Gesamtbetrag sei auf steuerliche Verpflichtungen der beiden Beklagten gezahlt worden. Soweit die Klägerin sich bezüglich der Zahlung auf das Zeugnis ihres Mitarbeiters berufe, liege ihrer Ansicht nach kein geeignetes Beweisangebot vor. Sie hätten aus der Rückabwicklung der Darlehen überhaupt keinen zu versteuernden Kapitalertrag erzielt. Nach Aufrechnung der gegenseitigen Nutzungswertansprüche ergäbe sich für die Klägerin ein Kapitalertrag, für den sie steuerpflichtig sei, weil der Nutzungswertanspruch der Klägerin den der Beklagten bei weitem übersteige. Ein Darlehensnehmer erziele dann keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn dem ihm zugesprochenen Nutzungsersatz höhere Zinsaufwendungen gegenüberstünden. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setze demgegenüber voraus, dass der Steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt habe. Eine ernsthafte Androhung der Zwangsvollstreckung liege nicht vor. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Die Vollstreckungsabwehrklage sei wegen der Behauptung des Bestehens einer materiell-rechtlichen Einwendung gegen den titulierten Anspruch zulässig. Das Rechtsschutzinteresse sei gegeben und entfalle erst mit der Herausgabe des Titels an den Schuldner. Der bloße Verzicht auf die Zwangsvollstreckung sei nicht ausreichend. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die rechtsvernichtende Einwendung des § 362 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Zwar komme der Zahlung einer Bank als Steuerentrichtungsverpflichteten an das Finanzamt Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden zu. Die Klägerin habe jedoch den Nachweis einer entsprechenden Steuerpflicht der Beklagten nicht geführt. Kapitalertragssteuer sei gemäß den §§ 43, 44 EStG nur dann zu entrichten, wenn Kapitalerträge erwirtschaftet würden. Hierzu zählten nach § 20 Abs. 1, 7 EStG Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden sei, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhänge. Dabei seien Erträge Zinsen und andere geldwerte Vorteile, die als Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung gewährt würden, wenn die diesbezügliche Vermögensmehrung das Ergebnis der Nutzungsgewährung sei. Dementsprechend unterliege auch der Nutzungswertersatz der Kapitalertragssteuer. Bei der Rückabwicklung der Darlehen ergäben sich auf Seiten der Beklagten Kapitalerträge in der Höhe des Nutzungsersatzes hinsichtlich der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es allein darauf an, ob der Darlehensnehmer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen habe könne. Nur dann habe sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht und nur dann erziele er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Maßgeblich sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Es komme nicht darauf an, dass sie Rückgewähransprüche der Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht selbständig seien, also nicht bereits ipso jure eine Saldierung erfolge, sondern die Ansprüche mangels Aufrechnung nach § 348 S. 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllen seien. Da zwischen den Nutzungsersatzansprüchen der Klägerin und der Beklagten ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, habe der Darlehensnehmer nur dann Kapitalerträge erzielt, wenn er bei objektiver Betrachtung einen Überschuss aus den Einnahmen über die Ausgaben erzielen könne. Da die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet sei für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB, müsse sie beweisen, dass sie mit schuldbefreiender Wirkung an das Finanzamt leisten konnte. Voraussetzung hierfür sei, dass die Beklagten zu versteuernde Einkünfte erzielt hätten. Da die Wertersatzansprüche der Klägerin die Nutzungsersatzansprüche der Beklagten nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten überschritten, müsse von einem Mehrbetrag der Klägerin ausgegangen werden. Hiergegen richtet sich form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Wenn das Landgericht schon der zutreffenden Ansicht sei, dass nicht nur Zinsen, sondern auch Nutzungswertersatz der Kapitalertragssteuer unterliege, dann hätte es auch konsequenterweise zu der Auffassung gelangen müssen, dass der Abführung der Kapitalertragssteuer durch die Klägerin Erfüllungswirkung zukomme. Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, liege das Entscheidungsrecht über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung ausschließlich bei den Finanzbehörden. Zum anderen sei entschieden, dass die Erfüllungswirkung auch dann eintrete, wenn die steuerrechtliche Rechtslage zur Zeit der Zahlung an den Steuerfiskus ungeklärt sei. Hierüber setzte sich das Landgericht hinweg. In der Entscheidung vom 25.04.2017 (Az.: XI ZR 573/15) zitiere der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, in dem gerade festgestellt werde, dass es sich bei Nutzungsersatzansprüchen um eine steuerbare Leistung handele. Dies decke sich auch mit dem Inhalt des BMF-Schreibens vom 12.04.2018. Würde man der Auffassung des Landgerichts folgen, würde ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nie eine steuerbare Leistung erzielen, weil der Nutzungswertansatzanspruch des Kreditnehmers regelmäßig wertmäßig unter dem des Darlehensgebers liege. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 22.08.2018 (Az.: 1 O 128/18) die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018 (Az.: 1 O 292/17) für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten haben innerhalb der Berufungserwiderungsfrist keine Stellungnahme abgegeben. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Steuer sei jedenfalls dann nicht abzuziehen, solange der Darlehensgeber diese nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt habe. Für die Nichtabführung stützen sie sich erneut auf eine Auskunft des Finanzamts Stadt1. Die von der Klägerin auf Aufforderung des Senats vorgelegte Steuerbescheinigung der Beklagten habe keine Beweiskraft. Die entsprechend vorgelegten Buchhaltungs- und Umsatzunterlagen bewiesen nicht, dass der behauptete Steuerbetrag abgeführt worden sei. Wie der Bundesfinanzhof entschieden habe, dürfe der Bankkunde den zu erstattenden Nutzungsersatz mit dem Betrag, den er im Gegenzug der Bank zahlen müsse, verrechnen. Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der Abführung der Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchsteuer an das Finanzamt durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.05.2019 (Bl. 185 ff. d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und des Feststellungsinteresses kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Ein vom Gläubiger erklärter Verzicht auf die Zwangsvollstreckung ohne Titelherausgabe beseitigt das Rechtsschutzinteresse des Schuldners an der Vollstreckungsgegenklage nach zutreffender herrschender Meinung noch nicht (vgl. MünchKomm/Schmidt/Brinkmann, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 767 Rn. 43 m.w.N.) Anders, als dies das Landgericht meint, ist die Klage begründet, weil der Klägerin eine Einwendung gegen den durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018 festgestellten Anspruch zusteht, § 767 ZPO. Der Klägerin steht die Einrede der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat den titulierten Anspruch erfüllt, indem sie neben dem unstreitigen Zahlungsbetrag von 11.388,70 € als Steuerentrichtungspflichtige auf eine mutmaßliche Steuerverpflichtung der Beklagten 3.538,66 € Kapitalertragssteuer, 194,63 € Solidaritätszuschlag und 318,48 € Kirchensteuer (insgesamt 4.051,77 €) an das Finanzamt abgeführt hat. Die Klägerin hat bewiesen, dass sie diese Beträge einbehalten, für die Beklagten zur Kapitalertragsteuer angemeldet (§ 45a EStG) und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat (§ 44 Abs. 1 S. 5 EStG). Dies ergibt sich aus der vor dem Senat erfolgten Beweisaufnahme. Danach hat der Zeuge A, der seine Angaben sehr sachlich, ohne erkennbare Belastungstendenz, plausibel und glaubhaft unter Bezugnahme auf die von ihm eingesehenen Buchungsunterlagen gemacht hat, als Mitarbeiter der Beklagten die behaupteten Zahlungen auf die Kapitalertragsteuer an das zuständige Betriebsfinanzamt Stadt2 abgeführt. Der Zeuge A hat hierbei die Beweisbehauptung seiner Arbeitgeberin nicht unkritisch übernommen, sondern klargestellt, dass nicht, wie ursprünglich behauptet, an das Finanzamt Stadt1, sondern das Betriebsfinanzamt in Stadt2 gezahlt worden sei, was sich die Klägerin als ihr günstig zu Eigen gemacht hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Der Zeuge hat ferner geschildert, dass er bei der Klägerin für die Abführung der Quellensteuer der Kunden zuständig sei. Er sei damit betraut, die abzuführenden Beträge der Kapitalertragsteuer im Software-Programm einzupflegen. Die von und für die Kunden abzuführenden Beträge würden automatisch auf ein Geldkonto gebucht, dort gesammelt und monatlich an das Finanzamt überwiesen. Parallel hierzu würde für den einzelnen Kunden ein Steuerkonto geführt, anhand dessen die Geldflüsse nachvollziehbar seien und die Jahressteuerbescheinigung für die Kunden erstellt werden könne. Hinsichtlich der abgeführten Beträge erstelle er eine Steuererklärung für die Beklagte, die anonym sei, d.h. die Namen der Kunden nicht nenne. Hier würden nur Kapitalerträge gesondert für die Länder ausgewiesen, in denen sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befinde. Dies sei im vorliegenden Fall auch so geschehen, wie er überprüft habe. Wenn ihm die Buchungsunterlagen gemäß Anlage BK 2 (= Bl. 144 d.A.) vorgehalten würden, sei aus den Umsatzanzeigen erkennbar, dass am 11.04.2018 auf das Kirchensteuerkonto 318,46 €, auf das Solidaritätsbeitrags-Konto 194,62 € und auf das Abgeltungssteuer-Konto 3.538,66 € gebucht worden seien. Die sich aus den Umsatzübersichten ergebenden Endsalden zum 30.04.2018, in denen die für die Beklagten abgebuchten Beträge enthalten seien, seien in der Monatsabrechnung für April 2018 ersichtlich. Der SEPA-Überweisung vom 03.05.2018 sei zu entnehmen, dass sich der aus der Monatsabrechnung ergebende Endsaldo an diesem Tag an das Finanzamt Stadt2 überwiesen worden sei. Die entsprechenden monatlichen Gesamt-Steuerbeträge habe er in einer von ihm erstellten Steuererklärung, in den ihm vorgehaltenen Unterlagen mit „Kapitalertragsteuer-Anmeldung“ überschrieben, von ihm mittels der Steuer-Software ELSTER, anonym und lediglich aufgegliedert nach Ländern ausgewiesen und die Erklärung, wie aus der der Versandbestätigung vom 03.05.2018 sowie der elektronischen Bestätigung der Annahme seitens des Finanzamtes ersichtlich, mittels elektronischer Datenübermittlung versandt. Wenn ihm die Anlage BK 1 (= Bl. 143 d.A.) vorgehalten werde, handele es sich um die Jahressteuerbescheinigung für 2018 für die Beklagten bezüglich der auf ihre Rechnung in diesem Jahr abgeführte Kapitalertragsteuer, die an diese am 07.02.2019 versandt worden sei. Das vom Zeugen geschilderte Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, namentlich denen der §§ 43 Abs. 1, 44, 45a EStG. Danach erfolgt zur Sicherung des Steueraufkommens der Steuerabzug „an der Quelle“, d.h. beim die Kapitalerträge auszahlenden Kreditinstitut (vgl. Blümich/Lindberg, 146. EL Februar 2019, EStG § 43 Rn. 9). Das Kreditinstitut als den Steuerabzug vorzunehmende Stelle (§ 44 Abs. 1 S. 4 EStG) entrichtet die Steuer und nimmt gemäß § 45a Abs. 1 EStG innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 EStG eine Anmeldung, die eine Steuererklärung i.S.v. § 150 AO darstellt (vgl. Blümich/Lindberg, a.a.O., EStG § 45a Rn. 3), vor und erteilt ihrem Kunden auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach einem amtlichen Muster (§ 45a Abs. 2 EStG). Anhaltpunkte dafür, dass die Klägerin - entgegen den Bekundungen des Zeugen A - als Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Übrigen nach § 44 Abs. 5 S. 1 EStG für die Abführung der Steuer selbst haftet, ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagten gegenbeweislich zur Frage der Abführung der Kapitalertragsteuer auf Rechnung der Beklagten eine amtliche Auskunft des Finanzamtes Stadt1 angeboten haben, stellt dies schon kein geeignetes Beweismittel dar. Denn mangels (vorgeschriebener und erfolgter) Personalisierung der abgeführten Steuer kann weder das die Beklagten veranlagende Finanzamt Stadt1 noch etwa das dem Steuergeheimnis unterliegende Betriebsfinanzamt der Klägerin eine Aussage über die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer machen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagten für das Jahr 2018 bzw. 2017 eine Steuererklärung eingereicht haben, in der die betreffenden Kapitalerträge erklärt wurden. Wie der Zeuge A geschildert hat, wird die Kapitalertragsteuer nach Art einer Objektsteuer zur Vereinfachung unabhängig von persönlichen Merkmalen des Gläubigers der Kapitalerträge erhoben (vgl. Knaupp in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl. 2019, § 43 EStG, Rn. 1 f.). Die Anmeldung auf Basis des amtlichen Vordrucks weist gemäß § 45a Abs. 1 S. 1 EStG lediglich die Kapitalerträge gesondert für das Land aus, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, nicht jedoch den Gläubiger der Erträge. Der Gläubiger kann, falls erforderlich, seinerseits die Erfüllung der Steuerpflicht durch eine von der abführenden Stelle zu erteilenden Steuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 EStG) nachweisen. Insoweit könnte das Finanzamt im Falle eines Auskunftsersuchens allenfalls auf Grundlage der hier erteilten und in den Rechtsstreit eingeführten Steuerbescheinigung und nicht aufgrund eigener Wahrnehmung auf die Beklagte bezogene Auskünfte erteilen und damit keine zum Beweisthema sachdienlichen Erkenntnisse erbringen. Die Klägerin hat bereits einen Ausdruck der elektronisch erteilten Annahmebestätigung des Finanzamtes Stadt2 - und nicht nur wie seitens der Beklagten gerügt - selbst erstellte Unterlagen vorgelegt. Durch die Abführung der Steuer hat die Klägerin den titulierten Anspruch in Höhe des Abzugsbetrages erfüllt. Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt grundsätzlich Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 -, Rn. 24, juris; vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15 -, Rn. 41, juris, jew. m.w.N.). Mit der in § 43 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt in Höhe des Abzugsbetrags für die Bank neben ihrer zivilrechtlichen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden eine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden. Das zivilrechtliche Vertragsverhältnis wird durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich überlagert. Sofern die Bank ihre bestehende Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt des Kunden zur Vermeidung einer Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG nachkommt, erfüllt sie in Höhe des Abzugsbetrags ihre zivilrechtliche Leistungspflicht, indem sie der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 -, BGHZ 163, 103-109, Rn. 10, juris zu § 48 EStG). Da die Unklarheiten der steuerrechtlichen, möglicherweise sogar durch Verfassungsrecht beeinflussten Lage in erster Linie das steuerrechtliche Verhältnis zwischen Kunden als Steuerschuldner und der Finanzbehörde betreffen und die Bank als zunächst Außenstehende lediglich in die Abwicklung dieses für sie fremden Steuerverhältnisses eingeschaltet wird, können ihr nicht die Risiken solcher Unklarheiten auferlegt werden; diese müssen vielmehr bei dem Steuerschuldner verbleiben. Der danach gebotene Schutz der Bank vor Gefahren, wie sie ansonsten durch doppelte Inanspruchnahme, gerichtliche Auseinandersetzungen einerseits mit den Finanzbehörden, andererseits mit dem Bankkunden etc. drohen, wird interessengerecht dadurch gewährleistet, dass die Bank den Steuerabzug unter den genannten Voraussetzungen auch dann mit Erfüllungswirkung vornehmen kann, wenn die steuerrechtliche Lage nicht geklärt ist. Dies gilt auch, wenn ohne vorherige Steuerfestsetzung und ohne Aufforderung der Finanzbehörde gezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 -, BGHZ 163, 103-109, Rn. 17, juris). Dabei haben die Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht zu überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 -, Rn. 24, juris; vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15 -, Rn. 41, juris; vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f.; Rn. 17, juris; vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, Rn. 10, 12, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.). Das Entscheidungsrecht über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung liegt nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden. Nur diese treffen eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen der Steuerpflicht. Meinungsunterschiede über die Rechtmäßigkeit des Steuereinbehalts sind zwischen dem Steuerschuldner (Bankkunde) und dem Steuergläubiger (Steuerfiskus) zu klären. Das Zivilgericht würde die durch Gesetz gebotenen Grenzen seiner Zuständigkeit überschreiten und in unzulässiger Weise in das Gebiet des Steuerrechts und der Steuerbehörden hinübergreifen, wollte es sich in seiner Entscheidung grundsätzlich auch mit dem öffentlich-rechtlichen fiskalischen Steueranspruch als solchem befassen sowie zur Frage des Bestehens der Steuerschuld, ihrer Höhe und ihrer Entrichtungsweise näher Stellung nehmen. Zudem wären die Finanzbehörden an die Entscheidungen der Zivilgerichte nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99 -, Rn. 14, juris). Erfüllung wäre durch die Vornahme des Abzugsverfahrens demnach nur dann nicht eingetreten, wenn eine Steuerpflicht eindeutig erkennbar nicht bestanden hat. Hiervon ist im Streitfall indessen nicht auszugehen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12.04.2018 die Verwaltungsanweisung zur Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge aktualisiert und folgendes ausgeführt: „…erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. (…) Wurde ein solcher Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz zu korrigieren.“ (BMF-Schreiben vom 12.04.2018, IV C 1-S 2252/08/10004:021, FMNR187000018, Rn. 8b, juris; s. auch Schmidt/Levedag, EStG, 37. Aufl. 2018, § 20 Rn. 102 f.). Demgemäß besteht dem Grunde nach eine Steuerpflicht (ebenso: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06. November 2018 - 12 K 1328/17 -, Rn. 37, juris), wovon letztlich auch das Landgericht ausgegangen ist. Das vorgenannte BMF-Schreiben befasst sich indessen nicht mit der Frage, wie zu verfahren ist, wenn mit Ansprüchen des Kreditnehmers gegenüber gegenläufigen Ansprüchen des Kreditgebers aufgerechnet wird und in der Folge dem Kreditnehmer kein oder nur ein geringerer Betrag zufließt (vgl. Anemüller, ErbStB 2018, 250), wie dies hier der Fall ist. Allerdings hat der Bundesfinanzhof entschieden - und hierauf stellt das Landgericht unter Bezugnahme auf das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.05.2017 - 4 U 70/16 -, Rn. 44, juris) auch ab -, dass dann, wenn ein Bürge einen in Erfüllung der vermeintlichen Bürgschaftsschuld geleisteten Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung erfolgreich zurückfordere, die darauf entfallenden Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zwar Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten. Dies erfahre jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Bürge keinen Überschuss der Einnahmen erzielen habe können, weil er für die Erbringung der Zahlungen Darlehen aufgenommen habe und den Einkünften hohe Zinsaufwendungen gegenüberstehen würden. Schuldzinsen seien nämlich bei der Einkünfteermittlung als Werbungskosten abzuziehen, soweit sie mit der betreffenden Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Es bestehe nämlich ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und dem Refinanzierungsaufwand. Soweit dieser durch einen sodann neu begründeten anderen Veranlassungszusammenhang überlagert werde, reiche es bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung zur Begründung des erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen aus, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen werde und verwendet worden sei, um die (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Mai 2011 - VIII R 3/09 -, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rn. 16-18, juris). Vorliegend ist es indessen so, dass der Zinsanspruch, den der Darlehensnehmer bei Rückabwicklung als Nutzungsersatzanspruch gegenüber der Bank zu erfüllen hat, nicht aus der Finanzierung der Mittel für die Erfüllung der Zins- und Tilgungsleistungen, und damit dem Kapitalertrag resultiert, so dass sich die Frage stellt, ob überhaupt abzugsfähige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG (Werbungskosten) vorliegen. Denn die Darlehensmittel sind für den Finanzierungsgegenstand und nicht für die Erbringung der vereinbarten Raten für Zins und Tilgung verwendet worden. Insoweit erscheint eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Nutzungsersatzansprüche im Rahmen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zweifelhaft (im Ergebnis so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 05. August 2016 - 8 O 238/15 -, Rn. 57, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06. November 2018 - 12 K 1328/17 -, Rn. 42, juris), jedenfalls aber von der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass eindeutig geklärt sei, dass die Klägerin den Nutzungsersatz nach der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht als Zufluss gemäß den §§ 11, 44 Abs. 1 S. 2 EStG steuerlich hätte erfassen dürfen. Allerdings hat das Kammergericht (vgl. Urteil vom 9. Mai 2019 - 8 U 57/17, BeckRS 2019, 8838, Rn. 40 f., 43, beck-online; s. auch Blümich/Martini, a.a.O., EStG § 11 Rn. 96) die Auffassung vertreten, dass im Falle einer Aufrechnung der wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, die gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der gegenseitigen Forderungen führt, soweit sie sich decken, bereits aufgrund der Tilgungswirkung ein Zufluss des Bruttobetrages (einschließlich des Steueranteils) stattfindet, wenn sich kein Überschuss zugunsten des Verbrauchers ergibt. Dies habe zur Folge, dass ein „nachträglicher“ Steuerabzug die Wirkung der Aufrechnung, die zivilrechtlich im Zeitpunkt der Aufrechnungslage (§ 389 BGB) bzw. steuerrechtlich im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - VI B 139/06, Rn. 5, juris; Urteil vom 25. Oktober 1993 - VIII R 79/91, Rn. 64, juris; Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 140/79, Rn. 27, juris) eintrete, nicht mehr beeinflussen könne, weil bereits der ungekürzte Nutzungsersatz i.S.v. § 11 EStG zugeflossen sei. Insoweit hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 -, Rn. 22, juris) Hier liegt aber der Fall anders, weil sich gerade ein Überschuss zugunsten der Beklagten ergibt. Vorliegend hat die Saldierung, in der grundsätzlich eine Aufrechnung zu sehen ist, zu einem Guthaben der Beklagten als Darlehensnehmer geführt. Betrachtet man bei der Verrechnung die einzelnen Anspruchspositionen der Beklagten, die in der Gesamtheit nicht vollständig erloschen sind, ist bei der Tilgungsreihenfolge der Positionen zumindest von einer Gleichrangigkeit und damit einer verhältnismäßigen Tilgung (§§ 396 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB) auszugehen, wenn man nicht - wofür Vieles spricht - ohnehin den Steueranteil aufgrund der Haftung nach § 44 Abs. 5 S. 1 EStG im Verhältnis zu den Beklagten als weniger lästigere Schuld wertet. Dies führt aber - anders als in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall - gerade nicht dazu, dass bereits vor Vornahme des Steuerabzugs eine vollständige Tilgungswirkung durch die Aufrechnung eingetreten ist. Insoweit ist jedenfalls vorliegend davon auszugehen, dass die Aufrechnungserklärung die enthaltene Kapitalertragsteuer nicht oder jedenfalls nicht vollständig erfasst hat. Zudem vertritt das Bundesministerium der Finanzen die Ansicht, dass auch dann, wenn bereits ein Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt wurde, die Kreditinstitute den Steuerabzug - nachträglich - zu korrigieren haben (BMF-Schreiben vom 12.04.2018, IV C 1-S 2252/08/10004:021, FMNR187000018, Rn. 8b, juris). Dies schließt nicht aus, dass dies steuerrechtlich für das Kreditinstitut auch dann gilt, wenn der Verbraucher eine für dieses nicht zu beeinflussende und einschränkbare Aufrechnungserklärung bezüglich des Bruttobetrages abgegeben hat. Schließlich ist nicht zu vernachlässigen, dass vorliegend noch nicht abschließend feststeht, in welcher Höhe sich ein Rückabwicklungssaldo tatsächlich ergibt. Der Vorprozess, in dem das Teilanerkenntnis abgegeben wurde, ist noch nicht abgeschlossen; derzeit wird ein finanzmathematisches Gutachten seitens des Landgerichts eingeholt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Steuerabzugs bzw. dessen Abführung ist jedoch im Erkenntnisverfahren der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 -, Rn. 25, juris). Hier ist aber die Abführung der Steuer noch im Verlauf des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens vor dem ersten Verhandlungstermin erfolgt, wenn auch nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils, so dass letztlich der konkrete Anspruch der Höhe nach und damit der Umfang der Steuerpflicht erst nach Urteilserlass bzw. dessen Rechtskraft feststehen kann. Insoweit kann die Frage der Berechtigung des Steuerabzugs als solches bzw. in der erfolgten Höhe nicht als eindeutig geklärt angesehen werden. Es bestehen aus Sicht der Sparkasse erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Abführungspflicht. Die oben beschriebene Risikoverteilung gebietet daher die Annahme einer Erfüllungswirkung zugunsten des Kreditinstituts. Es ist mithin Sache des Verbrauchers die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs und namentlich die steuerrechtliche Aufrechnungswirkung ggf. vor den Finanzbehörden nach Grund und Höhe klären zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung darauf berufen haben, der Bundesfinanzhof werde demnächst über die Frage des Kapitalertrags - namentlich bezüglich des abweichenden Falls der Erstattung von Darlehenszinsen auf eine in eine Finanzierung eingeschlossene Bearbeitungsgebühr - entscheiden. Vielmehr bestätigt dies, dass eine abschließende Beantwortung der Rechtsfrage gerade nicht erfolgt ist. Insoweit führt auch der hierzu in Bezug genommene Blog-Aufsatz von Herold vom 11.03.2019 (unter www.nwb-experten-blog.de) zu den BMF-Schreiben vom 12.04.2018, IV C 1-S 2252/08/10004:021, Rn. 8b), und vom 17.01.2019, IV C 1-S 2252/08/10004:023, Rn. 8c, zu keiner anderen Bewertung. Im Gegenteil führt der Autor aus, dass seines Erachtens die Frage der Steuerpflichtigkeit des Nutzungsersatzes noch gar nicht hinreichend beantwortet worden sei. Nachdem die Rechtsfrage jedenfalls nicht eindeutig im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten geklärt ist, kommt der Klägerin die Erfüllungswirkung zugute. Dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 251 ZPO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat. Soweit das OLG Brandenburg die Frage der Abzugsfähigkeit der gegenläufigen Ansprüche der Bank auf Nutzungsersatz abweichend bewertet hat, beruht das Urteil nicht auf einer Abweichung, weil sich die Entscheidung des OLG Brandenburg nicht zu der Frage der Eindeutigkeit der rechtlichen Bewertung des Bestehens der Steuerschuld verhält. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Kammergerichts.