Urteil
IX R 61/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlenden Einnahmen führt § 3 Nr. 40 EStG nicht zur hälftigen Steuerbefreiung und § 3c Abs. 2 EStG ist nicht anzuwenden.
• Ein symbolisch angesetzter Kaufpreis (z. B. 1 €) kann einem Veräußerungspreis von 0 € gleichstehen, wenn die Anteile objektiv wertlos sind und der Betrag nur buchungstechnischen Zwecken dient.
• Liegt ein tatsächlich erzielter Veräußerungserlös vor, ist das Halbeinkünfteverfahren bzw. Halbabzugsverbot anzuwenden; es besteht aber keine Geringfügigkeitsgrenze, vielmehr ist auf die wirtschaftliche Bedeutung des Kaufpreises abzustellen.
Entscheidungsgründe
Symbolischer Kaufpreis bei wertlosen Anteilen: Kein Halbeinkünfteverfahren • Bei fehlenden Einnahmen führt § 3 Nr. 40 EStG nicht zur hälftigen Steuerbefreiung und § 3c Abs. 2 EStG ist nicht anzuwenden. • Ein symbolisch angesetzter Kaufpreis (z. B. 1 €) kann einem Veräußerungspreis von 0 € gleichstehen, wenn die Anteile objektiv wertlos sind und der Betrag nur buchungstechnischen Zwecken dient. • Liegt ein tatsächlich erzielter Veräußerungserlös vor, ist das Halbeinkünfteverfahren bzw. Halbabzugsverbot anzuwenden; es besteht aber keine Geringfügigkeitsgrenze, vielmehr ist auf die wirtschaftliche Bedeutung des Kaufpreises abzustellen. Die Kläger sind Eheleute; der Ehemann war bis zur Umwandlung der Energie KG in eine AG Kommanditist mit 18,89 %. Er erhielt 566.700 Aktien und verkaufte diese am 11.02.2002 zum Kaufpreis von 1 € an einen fremden Dritten. Die Aktien waren wirtschaftlich wertlos; bei der AG fanden 2001/2002 keine Ausschüttungen statt. Der Veräußerungsverlust wurde mit 1.198.833 € beziffert. Streit war, ob dieser Verlust in voller Höhe oder nur zur Hälfte gemäß § 3c Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt wertete den Verkaufspreis als realen Erlös von 1 € und berücksichtigte den Verlust nur hälftig; das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den symbolischen Preis einem Veräußerungspreis von 0 € gleich. • Rechtliche Grundlagen: § 17 Abs. 1 und 2 EStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG sind einschlägig; Ziel der Regelung ist Vermeidung eines doppelten steuerlichen Vorteils durch hälftige Steuerbefreiung und entsprechenden Halbabzug. • Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens: § 3 Nr. 40 EStG kommt nur in Betracht, wenn überhaupt Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen; fehlt es an Einnahmen, tritt die in § 3c Abs. 2 EStG geregelte hälftige Kürzung der Aufwendungen nicht ein. • Symbolischer Kaufpreis: Ein für buchungstechnische Zwecke vereinbarter symbolischer Kaufpreis ist einem Veräußerungspreis von 0 € gleichzustellen, wenn die Anteile objektiv wertlos sind und der Betrag nicht als Entgelt für Werthaltigkeit vereinbart wurde. • Abgrenzung zu tatsächlich erzielten geringen Einnahmen: Fehlt nur die wirtschaftliche Bedeutung des Kaufpreises nicht, sondern liegt ein tatsächlicher, wenn auch geringer Erlös vor, sind die Halbeinkünfte- und Halbabzugsregeln anzuwenden; es wird keine pauschale Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. • Feststellungen im Streitfall: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Anteile wertlos waren und der 1 € lediglich aus buchungstechnischen Gründen vereinbart wurde; es lagen keine Hinweise auf eine schenkweise Überlassung vor. • Schlussfolgerung: Da keine Einnahmen aus der Veräußerung zuflossen, ist § 3 Nr. 40 EStG nicht einschlägig und der Erwerbsaufwand ist in vollem Umfang abziehbar; die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückzuweisen. Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück. Die Veräußerung der wertlosen Aktien zum symbolischen Preis von 1 € führt nicht zu Einnahmen im Sinn des § 3 Nr. 40 EStG, daher kommt das Halbeinkünfteverfahren und das auf § 3c Abs. 2 EStG gestützte Halbabzugsverbot nicht zur Anwendung. Folge ist, dass der Veräußerungsverlust in voller Höhe bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist. Die vom Finanzamt angenommene hälftige Berücksichtigung war daher nicht zutreffend. Damit haben die Kläger im Ergebnis in der Sache obsiegt.