Urteil
IX R 49/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht deshalb anzuwenden, weil wertlose Anteile in der Liquidation zu dem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.
Entscheidungsgründe
NV: Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht deshalb anzuwenden, weil wertlose Anteile in der Liquidation zu dem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden. II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Unzutreffend hat das FG im Hinblick auf den Kaufpreis von 1 € das Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot (§§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG) angewandt. 1. Die Revision ist trotz Fehlens eines ausdrücklichen Revisionsantrags zulässig, da sich aus dem Revisionsvorbringen eindeutig ergibt, inwieweit sich die Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlen und dessen Aufhebung begehren (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30. Januar 2008 X R 1/07, BFHE 220, 403, BStBl II 2008, 520, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 533); sie wenden sich gegen die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und damit des Halbabzugsverbots. 2. a) Indem der Kläger nach Auflösung der GmbH diese als Liquidator für lediglich 1 € veräußert hat, hat er in Gestalt der unstreitigen Anschaffungskosten einen Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 4 EStG erlitten. b) Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des gemeinen Werts i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163). Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220; vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627). Keine Einnahmen liegen vor, wenn objektiv wertlose Anteile in der Liquidation zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €) veräußert werden. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil IX R 61/10 vom 6. April 2011, BFHE 233, 446. c) Nach diesen Grundsätzen ist das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG im Streitfall nicht anzuwenden. Die streitbefangenen Anteile waren objektiv wertlos. Der Kaufpreis von 1 € wird für eine GmbH in Liquidation typischerweise nicht als Gegenleistung für die Werthaltigkeit des Veräußerungsgegenstandes bezahlt. Auch jenseits des symbolischen Kaufpreises hat der Kläger keine Einnahmen aus der GmbH, insbesondere keine die Anwendung des Halbabzugsverbots rechtfertigende Gewinnausschüttungen, erlangt. Sollten dem Kläger vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 52 Abs. 8a EStG i.V.m. § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG) Gewinnausschüttungen zugeflossen sein, könnten diese die Anwendung des Halbabzugsverbots nicht rechtfertigen, da es insoweit an der das Halbabzugsverbot rechtfertigenden systematischen Korrespondenz mit nur zur Hälfte besteuerten Einnahmen fehlt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 6. April 2011 in der Sache IX R 28/10, BFHE 233, 439. 3. Die Sache ist spruchreif. Die volle Berücksichtigung des Auflösungsverlustes führt im Streitjahr zu einer Einkommensteuer von Null. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken