Urteil
IX R 31/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht allein deshalb anzuwenden, weil objektiv wertlose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €) veräußert werden.
Entscheidungsgründe
NV: Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht allein deshalb anzuwenden, weil objektiv wertlose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €) veräußert werden. II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zu Unrecht hat das FG die Anschaffungskosten des Klägers für die streitbefangenen Anteile nur zur Hälfte bei der Berechnung von dessen Veräußerungsverlust angesetzt. 1. Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 6. Juli 2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163). Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220; vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627). Keine Einnahmen liegen vor, wenn objektiv wertlose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €) veräußert wurden. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil IX R 61/10 vom 6. April 2011, DStR 2011, 1411. 2. Nach diesen Grundsätzen führt auch im Streitfall der symbolische Kaufpreis von 1 € nicht zu einem Veräußerungspreis i.S. von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c und mithin nicht zu Einnahmen i.S. von § 3c Abs. 2 EStG, die durch die Beteiligung vermittelt werden; der symbolische Kaufpreis ist nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG einem Veräußerungspreis von 0 € gleich zu erachten. Er wurde nicht als Entgelt für die Werthaltigkeit der übertragenen Anteile vereinbart; die Anteile waren vielmehr wertlos. Anhaltspunkte für eine Schenkung hat das FG trotz des Angehörigenverhältnisses der Vertragsparteien nicht festgestellt. 3. Die Berechnung des festzustellenden Betrages wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig (BFH-Urteil vom 10. September 2003 III R 29/02, BFH/NV 2004, 75). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken