Urteil
VI R 66/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann Zuflussfiktion gelten; maßgeblich sind aber tatsächliche Auswirkungen in der Bilanz der Gesellschaft.
• Der Anspruch auf Tantiemen wird grundsätzlich mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, abweichende zivilrechtliche Fälligkeitsvereinbarungen sind im Steuerrecht zu beachten, sofern sie fremdüblich sind.
• Zur Annahme eines Zuflusses zum Zeitpunkt der Abschlussfeststellung bedarf es zudem der Feststellung, dass die Tantiemeverpflichtung den Gewinn der Gesellschaft bereits gemindert hat (z. B. durch Bildung von Rückstellungen).
• Bei Gehaltsverzicht zugunsten einer Pensionszusage sind die konkreten Vereinbarungen über Ansprüche, Durchführung und Rechtsfolgen (insbesondere mögliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung) festzustellen, bevor über Lohnsteuerpflicht und Haftung entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
Zufluss von Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer: Bilanzwirkung und zivilrechtliche Fälligkeit • Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann Zuflussfiktion gelten; maßgeblich sind aber tatsächliche Auswirkungen in der Bilanz der Gesellschaft. • Der Anspruch auf Tantiemen wird grundsätzlich mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, abweichende zivilrechtliche Fälligkeitsvereinbarungen sind im Steuerrecht zu beachten, sofern sie fremdüblich sind. • Zur Annahme eines Zuflusses zum Zeitpunkt der Abschlussfeststellung bedarf es zudem der Feststellung, dass die Tantiemeverpflichtung den Gewinn der Gesellschaft bereits gemindert hat (z. B. durch Bildung von Rückstellungen). • Bei Gehaltsverzicht zugunsten einer Pensionszusage sind die konkreten Vereinbarungen über Ansprüche, Durchführung und Rechtsfolgen (insbesondere mögliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung) festzustellen, bevor über Lohnsteuerpflicht und Haftung entschieden werden kann. Die Klägerin ist eine GmbH; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist G. Im Anstellungsvertrag ist neben Festgehalt eine Gewinnbeteiligung (50 % des Jahresüberschusses laut Steuerbilanz) vereinbart, zahlbar binnen drei Monaten nach Bilanzerstellung. Für 2003 und 2004 wurden Jahresabschlüsse beschlossen; G erklärte jeweils Verzicht auf seine Tantiemen zugunsten einer Pensionszusage. Die Klägerin wertete die Verzichtsvereinbarungen als Gehaltsumwandlung in Anwartschaften und führte keine Lohnsteuer ab. Nach Außenprüfung setzte das Finanzamt die Klägerin wegen nicht abgeführter Lohnsteuer auf die Tantiemen in Haftung. Das FG wies die Klage ab; der BFH hat darüber zu befinden, ob und wann ein Zufluss der Tantiemen beim beherrschenden Geschäftsführer vorliegt. • Revisionsgrundsatz: Der BFH hebt das Urteil des FG auf und verweist zurück, weil die Feststellungen nicht für abschließende Entscheidung genügen (§ 126 Abs.3 FGO). • Zuflussgrundsatz: Zufluss erfolgt mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht; regelmäßig durch Auszahlung oder Gutschrift. Sonstige Bezüge (Tantiemen) lösen Lohnsteuer bei Zufluss aus (§§ 19, 38, 38a EStG). • Zuflussfiktion für Beherrschende: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann eine Forderung mit Fälligkeit als zugeflossen gelten, weil sie die Auszahlung selbst herbeiführen können; die Fiktion greift jedoch nur, wenn die Vergütung die Gesellschaftsgewinne beeinflusst hat. • Fälligkeit und Bilanzwirkung: Anspruch auf Tantiemen wird regelmäßig mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig; abweichende zivilrechtliche Fälligkeitsvereinbarungen sind im Steuerrecht zu beachten, wenn sie fremdüblich sind. Entscheidend ist, ob die Tantiemeverpflichtung beim Schuldner gewinnmindernd wirksam wurde (z. B. Bildung von Rückstellungen). • Pensionszusage und Gehaltsverzicht: Das FG hat Feststellungen zu Form, Durchführungsart, wechselseitigen Ansprüchen und steuerlicher Wirksamkeit der Pensionszusage unterlassen. Ebenso ist die Auslegung der Formulierung "mit Wirkung zum ..." und die Frage, ob durch Verzicht die Verfügung über fälligen Lohnanspruch begründet wurde, zu prüfen. Anwendung einschlägiger Verwaltungshinweise ist zu berücksichtigen. • Folge: Ohne diese Feststellungen lässt sich nicht entscheiden, ob bei G in den Streitjahren ein Zufluss vorlag und damit Lohnsteuerpflicht entstanden ist; deshalb Zurückverweisung an das FG zur weiteren Feststellung und Beurteilung. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die Annahme eines Zuflusses der Tantiemen bereits mit dem Beschluss über den Jahresabschluss im vorliegenden Fall nicht ausreichend belegt ist. Entscheidend sind konkrete Feststellungen dazu, ob die Tantiemeverpflichtungen in den Bilanzen der Gesellschaft gewinnmindernd erfasst wurden und ob die vertraglich vereinbarte abweichende Fälligkeit sowie die Pensionszusage zivilrechtlich wirksam und steuerlich unbeachtlich oder fremdüblich sind. Erst nach Nachholung dieser Feststellungen kann verbindlich entschieden werden, ob für die streitigen Tantiemen Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden musste und ob Haftung der Klägerin begründet ist.