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Beschluss

III B 153/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei beherrschenden Gesellschaftern führen ihnen von der Gesellschaft geschuldete, eindeutige und unbestrittene Forderungen bereits mit deren zivilrechtlicher Fälligkeit zum Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. • Eine abweichende Frage, ob Zufluss erst mit Gutschrift auf dem Konto eintritt, ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt; Fälligkeit kann Zuflusszeitpunkt sein. • Eine Ausnahme vom Zufluss bei Fälligkeit ist möglich, wenn die Gesellschaft illiquide ist und deshalb Auszahlung unterbleibt.
Entscheidungsgründe
Zufluss bei beherrschendem Gesellschafter: Fälligkeit als maßgeblicher Zeitpunkt • Bei beherrschenden Gesellschaftern führen ihnen von der Gesellschaft geschuldete, eindeutige und unbestrittene Forderungen bereits mit deren zivilrechtlicher Fälligkeit zum Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. • Eine abweichende Frage, ob Zufluss erst mit Gutschrift auf dem Konto eintritt, ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt; Fälligkeit kann Zuflusszeitpunkt sein. • Eine Ausnahme vom Zufluss bei Fälligkeit ist möglich, wenn die Gesellschaft illiquide ist und deshalb Auszahlung unterbleibt. Die Kläger sind verheiratet und wurden 2001 gemeinsam veranlagt. Der K. war Alleingesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, darunter eine Bauträger-GmbH (BT GmbH) und eine Immobilienverwaltung (Immo GmbH). Bis 2000 hatte der K. Leistungen für die BT GmbH erbracht; diese wies Ende 2000 Verbindlichkeiten gegenüber dem K. sowie eine Rückstellung für nicht abgerechnete Leistungen aus. Zum 1.1.2001 übernahm die Immo GmbH Verbindlichkeiten der BT GmbH und der K. trat Forderungen an die Immo GmbH ab; zudem erklärten die Gesellschaften Vereinbarungen über Fälligkeit und Verzichte. Das Finanzamt ging in einer Außenprüfung davon aus, dass dem K. die Honorare in Höhe von insgesamt 1.320.525,77 DM bereits 2001 zugeflossen seien und änderte die Steuerfestsetzung entsprechend. Das Finanzgericht bestätigte den Zuflusszeitpunkt und wies die Klage ab. Die Kläger beantragten Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Rechtsprechung. • Die Beschwerde war unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 116 Abs. 5 FGO). • Rechtsprechungsdivergenzen sind nicht gegeben: Der BFH legt dar, dass bei beherrschenden Gesellschaftern Beträge, die die Gesellschaft ihnen schuldet, grundsätzlich bereits mit der zivilrechtlichen Fälligkeit zufließen, wenn die Forderung eindeutig, unbestritten und gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft gerichtet ist. • Die Kläger konnten aus älteren BFH-Entscheidungen nicht herleiten, dass allein die Bildung einer Rückstellung bei der Gesellschaft den Zufluss begründe; entscheidend ist die Fälligkeit der Forderung beim beherrschenden Gesellschafter. • Eine Ausnahme vom Zufluss bei Fälligkeit ist denkbar, wenn die Gesellschaft illiquide ist und eine Auszahlung deshalb unterbleibt; insoweit sah das FG aber keine Illiquidität und seine Feststellungen sind für den BFH verbindlich (§ 118 Abs. 2 FGO). • Die Frage, ob die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Divergenz vorliegt, verneinte der Senat, weil die einschlägige Rechtsfrage bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BFH-Urteile, u.a. VIII R 13/06 und VI R 66/09). • Mangels Klärungsbedarf wurde die Revision nicht zugelassen und das Beschwerdeverfahren durch Beschluss beendet. • Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Der K. hat mit der Beschwerde keinen Erfolg. Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eindeutige, unbestrittene und gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft gerichtete Forderungen bereits mit ihrer zivilrechtlichen Fälligkeit zum Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG führen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft illiquide ist und deshalb die Auszahlung unterbleibt; das Finanzgericht hat insoweit keine Illiquidität festgestellt. Da die Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt ist, liegt keine grundsätzliche Bedeutung und keine Divergenz vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.