Urteil
4 K 714/23
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2023:0831.4K714.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Laut Eintragung im britischen Companies House wurde die Klägerin am ....2019 dort unter der Nr. 1... eingetragen. Als „director“ und als „shareholder“ war zu 100 % Herr H, J aufgeführt. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom ...2019, Urk. Nr. 2.../2019 des Notars K in I. ...2019 das... qm große Grundstück A-Strasse ...in ... J (zu einem Kaufpreis von ...€ von H). Am 01.02.2021 wies der Beklagte die L Ltd. als Bevollmächtigte wegen ihres Auftretens in Steuersachen der Klägerin nach § 80 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren der Vollmachtgeberin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurück. Die Klägerin wurde mit taggleichem Schreiben über die Zurückweisung informiert. Laut Eintragungen im Companies House ist Herr H seit dem ....2021 nicht mehr Anteilseigner und nicht mehr Geschäftsführer, sondern es sind ab diesem Zeitpunkt folgende drei Anteilseigner als „shareholder“ eingetragen: zu 34 % L Ltd. zu 33 % Frau M zu 33 % Frau N. Frau M und Frau N sind zudem ab diesem Zeitpunkt als „director“ aufgeführt. Der Beklagte forderte die Klägerin zur Vorlage einer Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts auf den 29.09.2021 auf. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO stehendem Bescheid vom 27.10.2022 (Bl. 22 d. eAkte) schätzte der Beklagte für das Grundstück A-Strasse ..., ... J den Grundbesitzwert auf den 29.09.2021 für Zwecke der Grunderwerbsteuer mit ...€. In den Erläuterungen finden sich folgende Ausführungen: Folgende Besteuerungsgrundlagen wurden der Schätzung zugrunde gelegt: Bodenwert: ... qm x ... € Bodenrichtwert = ...€ Gebäudewert: der 8-fache Gebäudewert der letzten EW-Feststellung Gebäudewert: ...€ x 8 = ...€ Summe: ...€ Hiergegen hat die L Ltd. (unterschrieben am 29.11.2022 durch N1) für die Klägerin am 29.11.2022 Klage, in Form der Sprungklage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen 4 K 2275/22 registriert wurde. Nachdem der Beklagte der Sprungklage nicht zugestimmt hatte, wurde das Verfahren wegen Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 29.09.2021 für Zwecke der Grunderwerbsteuer (Aufhebung) mit Beschluss vom 10.01.2023 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren 4 K …/23 mit Verfügung vom 17.01.2023 zur Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach § 45 Abs. 3 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung – FGO – an den Beklagten abgegeben (Bl. 7 der eAkte des Verfahrens 4 K …/23). Kurz darauf, mit Schriftsatz vom 07.02.2023 (unterschrieben von Herrn N1), hat die L Ltd. für die Klägerin erneut Klage sowohl gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 13.01.2023 als auch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 29.09.2021 für Zwecke der Grunderwerbsteuer erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 5 K …/23 registriert worden ist. Mit Beschluss vom 09.05.2023 hat der 5. Senat die Klage betreffend die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 29.09.2021 für Zwecke der Grunderwerbsteuer abgetrennt und an den erkennenden Senat abgegeben. Das streitgegenständliche Verfahren erhielt das Aktenzeichen 4 K 714/23. Am 14.06.2023 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Directorin Frau N, Einsicht in die Akten im Finanzgericht genommen (vgl. Bl. 9 d. eAkte 4 K 714/23.). Eine weitere Stellungnahme ist zunächst nicht eingegangen. Die am 01.02.2021 durch das Finanzamt erfolgte Zurückweisung der L Ltd. war Gegenstand weiterer Gerichtsverfahren (4 K …/21 bzw. …/21 und 4 K …/21). Mit Urteil vom 28.04.2023 hat der Senat die Klage gegen den Zurückweisungsbescheid nach Verbindung der Verfahren unter dem gemeinsamen Az. 4 K …/21 abgewiesen. Mit Verfügung vom 24.07.2023 hat das Gericht mitgeteilt, dass der Senat erwägt, die L Ltd. wegen fehlender Vertretungsbefugnis nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung als Bevollmächtigte im Verfahren zurückzuweisen. Weder die Klägerin noch die L Ltd. haben sich dazu geäußert. Mit Beschluss vom 09.08.2023 hat der Senat die L Ltd. als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Hiergegen wurden am 28.08.2023 Anhörungsrügen erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 29.08.2023 zurückgewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 25.08.2023, eingegangen bei Gericht per Fax am 28.08.2023 18:41 Uhr, wurden für die Klägerin unter dem Briefkopf der L Ltd. (unterschrieben von Herrn N1 und Frau M) (weitere) Ausführungen zur aus ihrer Sicht gegebenen Unvollständigkeit der vom Beklagten vorgelegten Akten gemacht. Das Gericht verstoße gegen die Grundordnung des Verfahrens. Es habe dem Beklagten nachgelassen, Akten, zu deren Vorlage er gesetzlich verpflichtet sei, nicht vorzulegen und es habe Akten nicht zugezogen, zu deren Zuziehung es verpflichtet gewesen sei. Die zur Einsicht vorzulegenden Akten seien solche Akten, deren Inhalt – ggf. auch mittelbar – für die Beurteilung der Streitsache und für die Entscheidung erheblich sein könnten (Verweis auf Bundesfinanzhof – BFH – v. 24.05.1993 V B 119/92, BFH/NV 1994, 639; BFH v. 08.07.1994, V B 19/94, BFH/NV 1995, 604). Das Gericht habe zwar formal Akteneinsicht gewährt, die Akten seien jedoch nicht i.S.d. § 78 FGO vollständig gewesen. Soweit der Beklagte Akten gesetzes- und pflichtwidrig nicht vorlege, obwohl die Vorlage wesentlichen Beweiszwecken diene, betreibe er Beweisvereitelung und müsse die Folgen daraus tragen. Die im Verfahren erfolgte Akteneinsicht habe ergeben, dass die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Amtsakte nicht gegeben seien. Die vorgelegten Aktenfragmente seien willkürlich und manipulativ zusammengestellt. Wesentlich für das Verfahren seien alle die Amtsakten, die eine Feststellung zum tatsächlichen Grundstückswert ermöglichten. Dazu lägen dem Beklagten die das konkrete Grundstück betreffende Einheitswertakte(n) vor, sowie die Steuerakten des vorherigen Eigentümers, die zum Wert beeinflussenden Zustand und Ertrag Feststellungen treffen ließen. Diese Akten als Grundlage einer Schätzung seien im konkreten Fall unabdingbar. Die erfolgte Zurückweisung der L Ltd. sei greifbar gesetzwidrig. Zugleich hat sie einen Terminsaufhebungsantrag gestellt, den das Gericht am 29.08.2023 abgelehnt hat. Zur Begründung der vorliegenden Untätigkeitsklage hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte im Einspruchsverfahren untätig sei. Dieses Verfahren sowie auch das Gerichtsverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit und das Verfahren zur vorläufigen Unterlassungsklage (4 K 2275/22) unterlaufe der Beklagte unter Missbrauch seiner „Amtsgewalt“, indem er am 13.01.2023 einen auf dem Feststellungsbescheid beruhenden Grunderwerbsteuerbescheid erlassen habe. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), in der Sache: 1. den Bescheid zur Feststellung des Grundbesitzwerts als rechtswidrig auch infolge Unwirksamkeit aufzuheben, 2. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. in verfahrensrechtlicher Hinsicht: a) die Akten des Beklagten zuzuziehen sowie die Akten des FG Köln zu den Az, 4 K …/22, 4 K …/22, 4 K …/22, 4 K 2275/22 und 4 K …/23 sowie die Akten des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung V zu den Az. 4... - 5... - 6... zuzuziehen, b) weitere Akten zuzuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren beantragt wird, c) nach Zuziehung von Akten - ggf. jeweils - Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere zu dem Zweck, dass „der Kläger seinen“ Vortrag daraus stützen kann, d) Beweise zu erheben, wie in der Folge oder im weiteren Verfahren beantragt wird, e) die Verfahren auszusetzen und dem EuGH die im Schriftsatz vom 25.08.2023 aufgeführten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 30.8.2023, eingegangen bei Gericht am Tag der mündlichen Verhandlung um 07:41 Uhr, wurden für die Klägerin unter dem Briefkopf der zurückgewiesenen L Ltd. (unterschrieben von Herrn N1 und Frau M) weitere Ausführungen zur aus klägerischer Sicht gegebenen Verletzung der Grundordnung des Verfahrens durch den Senat gemacht. Der Beklagte habe eine Schätzung vorgenommen. Die den tatsächlichen Wert bezeichnenden Amtsakten – nämlich die Einheitswertakte – habe der Beklagte aber gerade nicht berücksichtigt und auch nicht vorgelegt. Der tatsächliche Grundstückswert, der Verkehrswert, habe dem Kaufpreis des „vorliegenden notariellen Grundstückskaufpreis“ entsprochen. Es wurde zudem mitgeteilt, dass an der mündlichen Verhandlung unter Protest gegen deren Durchführung nicht teilgenommen werde. Für den Termin seien und blieben alle Anträge und Verfahrensrügen gestellt bzw. erhoben, exakt so, wie schriftsätzlich vorgetragen; eine Umwidmung, etwa wie "sinngemäß" sei unzulässig. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die von der Klägerin trotz fehlender Einspruchsentscheidung erhobene Anfechtungsklage ausnahmsweise als Untätigkeitsklage zulässig ist. Sie ist jedenfalls ohne weitere Sachprüfung abzuweisen, weil der seitens der L Ltd. für die Klägerin erhobene Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) unwirksam war. Nach § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war der am 29.11.2022 ursprünglich als Sprungklage erhobene Rechtsbehelf als ein im Zeitpunkt der Klageerhebung eingelegter Einspruch zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2009 VIII R 22/08, juris), weil der Beklagte der Sprungklage nicht zugestimmt hatte. Einen solchen Einspruch konnte die L Ltd. aber nicht für die Klägerin einlegen, weil der Beklagte diese bereits am 01.02.2021 im Besteuerungsverfahren der Klägerin wirksam zurückgewiesen hatte. Die auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bezogene Klage hat der erkennende Senat in den Klageverfahren 4 K …/21 bzw. …/21 und 4 K …/21 mit Urteil vom 28.04.2023 unter dem gemeinsamen Az. 4 K …/21 abgewiesen. Die Zurückweisung durch den Beklagten betraf auch künftige Verfahrenshandlungen, wie hier die Einspruchserhebung am 29.11.2022. Verfahrenshandlungen, die ein zuvor Bevollmächtigter nach Bekanntgabe der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam (§ 80 Abs. 10 AO). Dass der Einspruch ursprünglich als Sprungklage erhoben wurde, ändert hieran nichts. Die L Ltd. war auch nicht aus anderen Gründen zur Einspruchseinlegung für die Klägerin befugt. Sie ist seit dem ...2021 zwar Anteilseignerin der Klägerin, aber nicht „director“ (vgl. Eintragungen im Companies House). Als reine Anteilseignerin ist die Zurückgewiesene aber – anders als die ausdrücklich und ausschließlich als Directorinnen eingetragenen Frau M und Frau N – nicht zur organschaftlichen Vertretung befugt. Eine Vertretungsbefugnis in einem Rechtsmittelverfahren der Klägerin lässt sich hieraus nicht herleiten. Die L Ltd. ist schließlich auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften berechtigt für die Klägerin trotz erfolgter Zurückweisung zu handeln: Soweit die L Ltd. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen – wie sie im Rahmen der Anhörungsrüge behauptet hat – nicht von einer Niederlassung im Inland aus, sondern von den Niederlanden aus erbracht haben sollte, fällt sie grundsätzlich zwar in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (BFH Urteile vom 19.10.2016 - II R 44/12 –, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797 und vom 28.02.2018 – II R 3/16 –, BFHE 261, 193). Ein Anspruch aus Art. 56 AEUV zugunsten der L Ltd. besteht jedoch unter Berücksichtigung der hierfür geltenden höchstrichterlichen Grundsätze (vgl. hierzu BFH Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12 –, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 62) – die vom erkennenden Senat sowohl in dem vom Beklagten genannten Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (4 V …/21) als auch im zugehörigen Hauptsacheverfahren (4 K …/21) geprüft wurden – nicht. Dabei spricht im vorliegenden Fall bereits vieles für eine (rein) inländische Betätigung der L Ltd.. So vertritt sie inländische Steuerpflichtige vor deutschen Finanzbehörden und wirbt dafür auf ihrer – soweit ersichtlich – ausschließlich in deutscher Sprache verfassten Homepage (https://... ), mit welcher sie unter „Klientel“ ausdrücklich kleine und mittelständische Unternehmen aus Deutschland anspricht. Darüber hinaus nehmen ihre handelnden „directors“ senatsbekannt persönlich unter der inländischen Zustellungsadresse Postzustellungen entgegen. Insoweit ist auch der Vortrag der L Ltd., wonach im Streitfall keine grenzüberschreitende Hilfeleistung vorliegen soll, nicht nachvollziehbar. Zwar gibt die L Ltd. den Verwaltungssitz der Klägerin in den Niederlanden an und benennt insoweit die Adresse, unter welcher die L Ltd. – angeblich – ihren eigenen Verwaltungssitz hat. Die Klägerin verfügt jedoch über inländischen Grundbesitz (A‑Strasse ... in J; zugleich Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten und Meldeadresse des Prozessbevollmächtigten und „directors“ der L Ltd.) und verwaltet diesen; sie ist daher im Inland steuerpflichtig. Aufgrund dessen ist die L Ltd. für die Klägerin gegenüber inländischen Behörden aufgetreten und hat insoweit steuerberatende Dienstleistungen im Inland bzw. an eine inländische Steuerpflichtige erbracht, zu denen sie nicht befugt war. Selbst wenn man davon ausginge, dass die L Ltd. nicht als im Inland ansässig anzusehen wäre, ergäbe sich im Übrigen keine Befugnis zur (steuerlichen) Vertretung. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige nur erbringen, wenn 1. der verantwortliche Geschäftsführer hinreichend qualifiziert ist, was in Anlehnung an § 3a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG a.F. erfordert, dass die betreffende Person den Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt habe und 2. sie über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906). Es ist gerichtsbekannt, dass die L Ltd. in keinem der vielzählig beim Senat geführten Klageverfahren einen Nachweis über die Berufsqualifikation (§ 3 Buchst. a Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 StBerG) ihrer handelnden Geschäftsführer noch einen Nachweis darüber vorgelegt hat, dass diese ihren Beruf im Staat ihrer Niederlassung mindestens ein Jahr ausgeübt haben (§ 3 Buchst. a Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG). Die Zurückgewiesene ist darüber hinaus auch nicht in das elektronische Verzeichnis nach § 3 Buchst. b Abs. 1 StBerG (http://eu-dienstleister-in-steuersachen.berufs-org.de/) eingetragen. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass die L Ltd. bei der Steuerberaterkammer Q – als der zuständigen Stelle – eine Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Buchst. b Abs. 1 StBerG vorantreibt. Hinsichtlich der regelmäßig behaupteten „zweijährigen Berufserfahrung in den Niederlanden“ hat sie in den vorgenannten vielzählig beim Senat geführten Klageverfahren bis heute nicht aufgezeigt, dass diese nicht ausschließlich durch eine grenzüberschreitende Beratung erlangt wäre. Ein hinreichender Versicherungsschutz konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Angesichts der formellen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids, ist die Anfechtungsklage ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen (vgl. hierzu Teller in Gräber Kommentar zur FGO § 44 Rz. 30 a.E.). Über die Frage der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Bescheids hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Klageverfahren 4 K 2275/22 entschieden. 2. Den verfahrensrechtlichen Anträgen musste der Senat nicht nachgehen. a. Dem VII. Senat des BFH (Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655) folgend hält der erkennende Senat die vom BFH vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.12.2015 X‑Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827) für eindeutig. Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 FGO i.V.m. Art. 267 AEUV zwecks Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die hinsichtlich der Zurückweisung von der Klägerin gerügte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nationalen Beschränkungen auszusetzen, zumal die Klage wegen der Bestandskraft des Bescheids ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen ist. Als Instanzgericht ist das Finanzgericht zudem, selbst wenn weder ein offensichtlicher Europarechtsverstoß noch eine offensichtlich europarechtskonforme Rechtslage besteht, gemäß § 267 Abs. 2 und 3 AEUV zur Vorlage an den EuGH berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. BVerfG Beschluss vom 02.12.2014 - 2 BvR 655/14, WM 2015, 122 Rz. 18). b. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist ebenfalls nicht erkennbar. Frau N hat als Directorin der Klägerin am 14.06.2023 Einsicht in alle dem Gericht vorliegenden Akten im Finanzgericht Köln genommen (vgl. Bl. 9 d.A.). Abgesehen davon, dass die Klägerin darüber hinaus – mit Ausnahme der Einheitswertakte – im vorliegenden Verfahren die aus ihrer Sicht fehlenden Akten nicht konkret benannt und auch nicht dargetan hat, welche konkreten für das Verfahren bedeutsamen Erkenntnisse sich aus weiteren Akten ergeben sollen, gibt der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO weder unmittelbar noch mittelbar einen uneingeschränkten Anspruch auf Beiziehung von Akten. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 14.01.2011 (VIII B 56/10 in BFH/NV 2011, 630) festgestellt, dass ein Kläger im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem Finanzgericht nicht vorliegen, hat und dass ebenfalls kein Anspruch auf Beiziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das Finanzgericht für seine Entscheidung nicht benötigt, besteht. Für das Finanzgericht besteht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht keine Verpflichtung zur Beiziehung sämtlicher finanzbehördlicher Akten ungeachtet ihrer Erheblichkeit für die Entscheidungsfindung. Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, von sich aus Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie sie mit anderen Behörden im konkreten Streitfall zusammengearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30.01.2007 VII B 3/06, juris). Hinsichtlich der Einheitswertakte war eine Hinzuziehung im Übrigen nicht erforderlich, da angesichts der Bestandskraft des Bescheids eine Sachprüfung durch den Senat nicht durchzuführen ist. 4. Der Senat durfte gemäß § 91 Abs. 2 FGO auch ohne die Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese mit einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden ist. Die Klägerin wurde mit einer ihrer „directorin“, Frau M, am 15.08.2023 persönlich übergebenen Postzustellungsurkunde (Bl. 53-54 d.A.) zur mündlichen Verhandlung geladen. Es sind keine erheblichen Gründe i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO dargetan, die eine Terminsverlegung oder -aufhebung gerechtfertigt erscheinen lassen. Insbesondere war eine Terminsaufhebung im Streitfall auch nicht zur Gewährung einer (neuerlichen) Akteneinsicht oder zur weiteren Sachaufklärung geboten, wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Die Entscheidung beruht auf der höchstrichterlichen, ständigen Rechtsprechung und wendet diese auf den vorliegenden Einzelfall an. 7. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der angefochtene Bescheid nach Aktenlage noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht, so dass eine Änderung des Bescheids unabhängig vom vorliegenden Klageverfahren möglich bleibt.