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Beschluss

I B 27/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Anpassung eines Gewinnabführungsvertrags, die noch im laufenden Wirtschaftsjahr in das Handelsregister eingetragen wird, kann zur Folge haben, dass die Organschaftswirkung bereits für das betreffende Wirtschaftsjahr zu bejahen ist. • § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 führt dazu, dass bei wirksamer Eintragung einer den steuerlichen Anforderungen genügenden Vertragsänderung das Einkommen der Organgesellschaft für das betreffende Wirtschaftsjahr dem Organträger erstmals für das folgende Kalenderjahr zuzurechnen ist. • Der Bundesfinanzhof kann seinen eigenen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 6 FGO amtswegig ändern, wenn die frühere summarische Prüfung einer Korrektur bedarf. • Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids wegen Änderungen, die steuerlich relevante Voraussetzungen berühren, ist die Aussetzung der Vollziehung vollumfänglich anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Änderung des AdV-Beschlusses bei nachträglicher Vertragsänderung und Folgen für Vorauszahlungen • Eine nachträgliche Anpassung eines Gewinnabführungsvertrags, die noch im laufenden Wirtschaftsjahr in das Handelsregister eingetragen wird, kann zur Folge haben, dass die Organschaftswirkung bereits für das betreffende Wirtschaftsjahr zu bejahen ist. • § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 führt dazu, dass bei wirksamer Eintragung einer den steuerlichen Anforderungen genügenden Vertragsänderung das Einkommen der Organgesellschaft für das betreffende Wirtschaftsjahr dem Organträger erstmals für das folgende Kalenderjahr zuzurechnen ist. • Der Bundesfinanzhof kann seinen eigenen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 6 FGO amtswegig ändern, wenn die frühere summarische Prüfung einer Korrektur bedarf. • Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids wegen Änderungen, die steuerlich relevante Voraussetzungen berühren, ist die Aussetzung der Vollziehung vollumfänglich anzuordnen. Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über Körperschaftsteuervorauszahlungen. Strittig war, ob zwischen der Antragstellerin und der D-AG eine körperschaftsteuerliche Organschaft besteht, weil der ursprüngliche Ergebnisabführungsvertrag vor Aufnahme der geänderten Regelung steuerlich nicht den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 entsprach. Die Parteien schlossen eine Klarstellungs- und später eine Änderungsvereinbarung, die am 28. Januar 2010 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Senat hatte in einem früheren Beschluss die Aussetzung der Vollziehung für die Wirtschaftsjahre ab 2010/2011 gewährt, nicht jedoch für 2009/2010. Nach nochmaliger Prüfung änderte der Senat diesen Beschluss und gab der Beschwerde vollständig statt. • Der Gewinnabführungsvertrag muss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG 2002 auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden; eine vorzeitige Beendigung ist nur bei wichtigem Grund unschädlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002). • Der ursprünglich abgeschlossene Vertrag erfüllte nicht die spezifischen steuerlichen Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002; deswegen wurden Änderungsvereinbarungen getroffen und am 28. Januar 2010 rechtswirksam in das Handelsregister eingetragen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 führt die wirksame Änderung, die den steuerlichen Anforderungen genügt, dazu, dass das Einkommen der Organgesellschaft für das betreffende Wirtschaftsjahr dem Organträger erstmals für das folgende Kalenderjahr zuzurechnen ist. • Die zuvor vom Senat vorgenommene zeitliche Differenzierung, die die Organschaft erst ab 1. Juli 2010 annahm, entsprach nicht der gesetzlichen Regelung; vielmehr sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 gegeben. • Gemäß § 69 Abs. 6 FGO ist der BFH als Gericht der Hauptsache befugt, seinen Beschluss über Anträge nach § 69 Abs. 3 FGO amtswegig zu ändern, insbesondere um summarisch getroffene Entscheidungen zu berichtigen; hiervon machte der Senat Gebrauch. • Folge der Berichtigung ist die vollumfängliche Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids, weil die materiell-rechtlichen Zweifel die Vollziehung gefährden. Der Bundesfinanzhof hat die frühere Entscheidung geändert und der Beschwerde der Antragstellerin nunmehr in vollem Umfang stattgegeben. Damit ist die Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids vollständig angeordnet; die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer sind für die streitigen Wirtschaftsjahre bis zur endgültigen Klärung nicht vollziehbar. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die im Handelsregister eingetragene Vertragsänderung steuerlich erhebliche Auswirkungen hat und bereits für das streitige Wirtschaftsjahr rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids begründet. Der BFH hat seine Änderungsbefugnis nach § 69 Abs. 6 FGO genutzt, um die zuvor summarisch getroffene Entscheidung zu korrigieren und damit eine materiell richtige Regelung herbeizuführen.