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I R 50/20

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Berlin-Brandenburg 08. Juli 2025 8 K 8092/24 KStG § 14 Unschädliche Anpassung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 27.11.2025 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.7.2025 – 8 K 8092/24 KStG § 14 Unschädliche Anpassung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags Die Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft, dass der GAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) ist auch dann erfüllt, wenn während der erforderlichen Laufzeit die Laufzeit des GAV nach hinten verschoben wird (im Streitfall: statt 2019 bis 2023 auf 2020 bis 2024), soweit keine Anhaltspunkte für eine steuerlich motivierte Änderung ersichtlich sind. Die Laufzeitänderung führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, wenn der GAV von Anfang an zivilrechtlich wirksam war, es zum ursprünglichen Beginn nur am Erfordernis der finanziellen Eingliederung mangelte (im Streitfall: Mehrheit der Stimmrechte nicht ab 1.1.2019). Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1. Die Klägerin kann die Klage durch eine Verpflichtungsklage verfolgen. Sie begehrt i.E. die Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG und die Verpflichtung des Beklagten die Besteuerungsgrundlagen so festzustellen, dass die Klägerin als Organgesellschaft der Beigeladenen (Organträgerin) behandelt wird (Zurechnung des negativen Einkommens vor Verlustverrechnung). Teil der Feststellung ist auch das zuzurechnende Einkommen der Klägerin. Da die Sache spruchreif ist, hat das Gericht auch darüber zu entscheiden. 2. Das Schreiben vom 20. Januar 2020 ist nicht als Verwaltungsakt (Ablehnung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ) i.S. des § 118 Satz 1 Abgabenordnung -AO- anzusehen, denn der Beklagte ist insoweit nicht zur Regelung eines Falls tätig geworden. Ob eine Regelung vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu bestimmen. Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt, sondern (zumindest indiziell) auch auf die Form der behördlichen Äußerung an (Bezeichnung als Bescheid, Trennung zwischen Entscheidungssatz und Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung). Unerheblich ist hierbei, dass der Beklagte dann im Bescheid vom 14. April 2022 geäußert hatte, dass die Organschaft bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2020 versagt worden sei, weil der Wille zur Regelung im Zeitpunkt des Erlasses relevant war. Das Schreiben vom 20. Januar 2020 konnte nur als Hinweis bzw. Vorbereitungshandlung verstanden werden. Letztlich kann dies dahinstehen, weil die Klägerin nach dem Zugang des Schreibens vom 20. Januar 2020 sogar innerhalb der Monatsfrist mit Schreiben vom 06. Februar 2020 geäußert hatte, dass sie sich dem nur für 2019 anschließen könne, nicht aber für die Jahre ab 2020. Selbst wenn dem Schreiben vom 20. Januar 2020 eine Regelungswirkung zukäme, hätte die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt. Insoweit wäre die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2024 dahingehend zu verstehen, dass diese abschließend die Rechtsfrage für 2020 klären wollte, mithin auch auf dieses Einspruchsverfahren bezogen gewesen wäre. 3. Da auch die Beigeladene klagebefugt ist (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2023, I R 50/20, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2024, 131), war sie notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-). II. Die Klage ist begründet, denn die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft lagen im Streitjahr 2020 vor, so dass der negative Feststellungsbescheid aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten war. Die Sache ist zudem spruchreif (§ 101 Satz 1 FGO). 1. Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG , ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt das entsprechend, wenn sich eine andere Kapitalgesellschaft, insbesondere eine GmbH, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn im Sinne des § 14 KStG abzuführen. 2. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall im Veranlagungszeitraum 2020 gegeben. a) Die finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG bestand unstrittig ab dem 22. November 2019, damit auch ab Beginn des kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres 2020 (Streitjahr). b) Die Beigeladene erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG und ist – was ebenfalls unstrittig ist – taugliche Organträgerin. c) Anhaltspunkte für eine unrichtige bzw. überhöhte Rücklagenbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG) bzw. negative Auslandseinkünfte ( § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG ) liegen nicht vor und sind aus den in den Akten abgelegten E-Bilanzen nicht ersichtlich. d) Das Gericht folgt der Klägerin, dass auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG durch die 2. Änderung des EAV vom 09. Februar 2023 erfüllt waren. aa) Hiernach muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Diese Mindestvertragsdauer soll ausschließen, dass die Organschaft zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet wird. Dem wird durch die laufzeitbezogene vertragliche Verpflichtung begegnet. Das Erfordernis der Vertragsdurchführung bezieht sich entsprechend auf die zivilrechtlichen Vertragspflichten (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, I R 51/15, BStBl. II 2018, 30). bb) Der ursprüngliche EAV vom 22. November 2019 erfüllte nicht diese Voraussetzungen, denn dieser EAV wurde in der Mindestlaufzeit nicht durchgeführt. Die Organschaft steht steuerlich unter der auflösenden Bedingung der tatsächlichen Durchführung des EAV auf mindestens fünf Jahre; die Organschaft scheitert damit rückwirkend von Beginn an, wenn der EAV nicht mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung durchgeführt wird (vgl. Walter in Bott/Walter, § 14 KStG , Rn. 636). Im Streitfall ist der ursprüngliche EAV im Jahr 2019 wirksam geworden, weil er formgerecht geschlossen wurde, die Gesellschafterversammlungen von Klägerin und Beigeladener zugestimmt hatten und eine Eintragung im Handelsregister der Klägerin noch im Jahr 2019 erfolgte. Durch die Formulierung unter § 5 Nr. 1 EAV „Mit Eintragung in das Handelsregister der [Klägerin] wird dieser Vertrag wirksam und gilt für den Zeitraum ab dem 01.01.2019.“ hatten die Beteiligten unmissverständlich und zur Überzeugung des Gerichts wirksam einen Beginn ab dem 01. Januar 2019 vereinbart. Aus § 5 Nr. 1 Satz 2 EAV ergibt sich nichts Abweichendes, denn dieser regelt nur, dass der Beginn „im Zweifel“ ab Beginn des Geschäftsjahrs der Eintragung gilt. Es lag aber schon gar kein Zweifelsfall im Sinne der Regelung vor, denn die Regelung betrifft nur eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2019, weil hinreichend deutlich wird, dass durch den späteren Beginn auch eine spätere Eintragung als vor dem 31. Dezember 2019 gemeint ist. Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass die gesamte Regelung einer Umdeutung oder ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich ist und tatsächlich schon nach dem ursprünglichen EAV ein Beginn ab dem 01. Januar 2020 gemeint war. Zu berücksichtigen ist zunächst die Qualifikation des EAV als Organisationsvertrag. Der Unternehmensvertrag nach § 291 AktG reicht in seinen Wirkungen – auch bei einer GmbH – über die Wirkung eines schuldrechtlichen Austauschvertrags hinaus. Im Ergebnis bewirkt der EAV eine wesentliche Strukturveränderung insbesondere für die Organgesellschaft (Klägerin). Soweit der EAV organisationsrechtlichen Charakter hat, gilt damit nach ganz h.M. für die Auslegung das Prinzip der objektiven Auslegung (vgl. Walter in Bott/Walter, § 14 KStG Rn. 636). Entstehungsgeschichte, Vorentwürfe, Äußerungen und Vorstellungen abschlussbeteiligter Personen sind nicht zu berücksichtigen. Eine Auslegung kann nur aus dem Vertrag aus sich selbst heraus erfolgen. Damit kann – insoweit trägt auch die Klägerin vor – höchstens die Regelung des § 6 EAV herangezogen werden, um die Bedeutung des § 5 Nr. 1 EAV auszulegen. Nach § 6 Satz 1 des EAV ergab sich die Vereinbarung einer Fortgeltung des EAV, auch wenn einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar waren. Dies lag nach Überzeugung des Gerichts aber nicht vor, weil der EAV als organisationsrechtlicher Vertrag durchführbar war, nämlich ab Wirksamkeit. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der EAV zugleich auch die steuerlichen Voraussetzungen des § 14 KStG erfüllte, denn diese sind höchstens Motiv des EAV gewesen. Auch aus § 6 Satz 3 des EAV und dem Verweis auf „die Vorgaben des § 14 KStG “ kann nichts Anderes abgeleitet werden, weil dieser nur für den Fall in Bezug genommen wurde, falls eine „problematische Bestimmung“ (§ 6 Satz 2 des EAV) zur Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit führt. § 6 Satz 3 des EAV ist deshalb als Konkretisierung der Rechtsfolge des § 6 Satz 2 des EAV zu verstehen, kann aber nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu führen, dass entgegen des klaren Wortlauts von § 5 Nr. 1 EAV „und gilt für den Zeitraum ab dem 01.01.2019“ ein Beginn des EAV erst ab 2020 eintreten sollte. Auch wenn das Motiv zur Vereinbarung eines EAV im Regelfall steuerlich „getrieben“ ist, können die nicht im EAV angelegten Motive der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladenen nicht herangezogen werden. Ob der Zeitpunkt der Anmeldung des EAV zur Eintragung im Handelsregister der Klägerin sich heranziehen lässt kann dahingestellt bleiben, weil die Anmeldung bereits am 25. November 2019 erfolgte und die Eintragung im Jahr 2019 nicht völlig unerwartet war, vielmehr dem ordentlichen Geschäftsgang beim Handelsregistergericht entsprach. Der im Jahr 2019 wirksam geschlossene EAV wurde auch tatsächlich nicht durchgeführt; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Für 2019 erklärte die Klägerin einen Jahresüberschuss und steuerlichen Gewinn i.H.v. 107.755 €, eine bilanzgewinnmindernde Verbuchung einer Gewinnabführungsverbindlichkeit zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte gerade nicht. cc) Das Gericht hält aber die Änderung des EAV vom 09. Februar 2023 und damit die Verschiebung der Laufzeit ausreichend für die Erfüllung der Mindestlaufzeit bei tatsächlicher Durchführung. Eine steuerliche Anerkennung des geänderten EAV ab dem 01. Januar 2020 war möglich, weil vor Beginn des 5. Zeitjahres bzw. Ablauf der ursprünglichen Mindestlaufzeit (31. Dezember 2023) i.E. eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgte. Im Streitjahr 2020 lag ein zivilrechtlich wirksamer EAV vor (1), der eine hinreichende Mindestlaufzeit hatte (2) und in dieser Mindestlaufzeit auch tatsächlich durchgeführt wurde (3). (1) Im gesamten Streitjahr bestand zunächst ein wirksamer EAV, nämlich der EAV vom 22. November 2019. Die Änderung des EAV vom 09. Februar 2023 war nach Überzeugung des Gerichts auch kein Neuabschluss mit Rückwirkung, sondern eine Modifizierung des bestehenden EAV. Die Änderung des Beginns des EAV erfolgte formwirksam (zum Erfordernis vgl. BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2008, I R 66/07, BStBl. II 2009, 972), durch notarielle Beurkundung, Beschluss der Gesellschafterversammlungen sowie Eintragung im Handelsregister der Klägerin am 28. März 2023. Die Änderung wurde auch erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam (vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. September 2010, I B 27/10, BStBl. II 2010, 935). Eine zivilrechtliche Rückwirkung hatte die Änderung vom 09. Februar 2023 lediglich für das Jahr 2019, weil für dieses Jahr rückwirkend der zivilrechtlich wirksame EAV beseitigt wurde. Zudem wirkte die Änderung in die Zukunft für das Jahr 2024, weil erstmals die Mindestlaufzeit auf dieses Jahr ausgedehnt wurde, indem der Beginn auf den 01. Januar 2020 bei festgeschriebener Mindestlaufzeit wurde. (2) Der EAV hatte im Jahr 2020 auch eine hinreichende Mindestlaufzeit. Es lag kein Fall einer nicht anzuerkennenden Rückwirkung vor. Die Steuer entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft ( § 38 AO ); die Körperschaftsteuer des Streitjahres entstand damit gem. § 30 Nr. 3 KStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2020. Grundsätzlich entspricht es der ganz h.A. im Steuerrecht, dass zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen keine steuerliche Rückwirkung entfalten können, soweit keine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 38 AO Rn. 29 m.w.N.). Ein solcher Fall der Rückwirkung lag aber nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Während bei der Frage der tatsächlichen Durchführung des EAV die h.M. von einer Anerkennung der Organschaft unter auflösender Bedingung ausgeht, weil im Zeitpunkt der jeweiligen Steuerentstehung ( § 30 Nr. 3 KStG ) die tatsächliche Durchführung etwaiger Mindestfolgejahre noch nicht absehbar ist, kommt es nach Auffassung des Gerichts für die Frage ob überhaupt eine Mindestlaufzeit wirksam vereinbart worden ist, nur darauf an, ob die Mindestlaufzeit ausdrücklich in dem wirksamen Vertrag aufgenommen worden ist bzw. sich anderweitig eindeutig aus dem Vertrag ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juli 2009, IV B 73/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 1840) und tatsächlich nicht festgestellt werden kann, dass die Vertragsparteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen waren, dass der EAV (konkret zeitlich fixiert) vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit beendet werden sollte (geplante wichtige Kündigungsgründe; vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2013, I R 45/12, BStBl. II 2014, 486). Im Streitjahr bestand kein Streit darüber, dass der EAV für eine hinreichende Mindestlaufzeit geschlossen wurde, es bestand nach der Mitteilung des Beklagten vom 20. Januar 2020 bzw. der Antwort des Bevollmächtigten vom 06. Februar 2020 nur Uneinigkeit, ob die Mindestlaufzeit von 2019 bis 2023 bzw. von 2020 bis 2024 laufen sollte. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin und die Beigeladene den EAV nicht ernstlich fünf Jahre durchführen wollten. Allein die fehlende finanzielle Eingliederung im Erstjahr (2019) stand der steuerlichen Anerkennung zunächst entgegen. Das Gericht hält die nachträgliche Verschiebung der EAV-Laufzeit zudem für unschädlich. Ob eine nachträgliche Verlängerung bzw. Verschiebung des Beginns des EAV steuerrechtlich genügt, hat der BFH bisher noch nicht entschieden (offengelassen ausdrücklich durch BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2008, I R 66/07, BStBl II. 2009, 972). In der Literatur wird aber bspw. angenommen, dass eine Vertragsänderung einen Verstoß gegen die Mindestlaufzeit nicht rückwirkend heilen kann (vgl. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Anm. 201 a.E., m.w.N.). Eine solche rückwirkende Heilung lag nach Überzeugung des Gerichts im Streitfall aber nicht vor, weil die Mindestlaufzeit tatsächlich von Anfang an hinreichend vereinbart wurde. Das Gericht sieht im Streitfall keine rückwirkende Heilung, weil der organisationsrechtliche Vertrag von Anfang an eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren vorsah. Der Fall ist nicht mit einem Fall gleichzustellen, in dem zunächst schon keine hinreichende Mindestlaufzeit von fünf Jahren wirksam vereinbart wurde und erst nachträglich bspw. von drei auf fünf Jahren verlängert wird. (3) Der EAV wurde in seiner Mindestlaufzeit auch tatsächlich durchgeführt. Nach der Rechtsprechung setzt die tatsächliche Durchführung des EAV voraus, dass er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dies bedeutet u.a., dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden (BFH, Urteil vom 02. November 2022, I R 37/19, BStBl. II 2023, 409). Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, I R 51/15, BStBl. II 2018, 30). Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Beklagten, dass die Klägerin mit dieser nachträglichen Verschiebung der Mindestlaufzeit von 2019 bis 2023 auf die Periode 2020 bis 2024 die fehlende Durchführung im Jahr 2019 und deren Folgewirkung auf da Streitjahr ungeschehen gemacht hat. Die Finanzverwaltung geht bei einer Nichtdurchführung gem. R 14.5 Abs. 8 KStR 2022 davon aus, dass der EAV von Anfang an als steuerrechtlich unwirksam anzusehen ist, wenn er noch nicht fünf aufeinander folgende Jahre durchgeführt worden ist. Entsprechend wird auch in der Literatur vertreten, dass ein Durchführungsverstoß während der Mindestlaufzeit zur rückwirkenden Nichtanerkennung für die gesamte Zeit führt und eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren erneut beginnt, weshalb bei Vereinbarung von nur fünf Jahren eine entsprechende Verlängerung der Laufzeit des Vertrags oder eine Änderung des frühestmöglichen Kündigungstermins erforderlich wird, damit das vertragliche Erfordernis eines Abschlusses für fünf Jahre erfüllt ist (ausdrücklich Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Anm. 207). Dadurch, dass die Rechtsprechung die Mindestlaufzeit als ein wirtschaftsjahrübergreifendes zeitliches Moment für den EAV und seine tatsächliche Durchführung sieht, muss nach Maßgabe des zivilrechtlich wirksamen EAV zum Schluss der Mindestlaufzeit rückblickend die tatsächliche Durchführung geprüft werden. Durch die Änderung des EAV endete die Mindestlaufzeit aber erst mit Schluss des kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres 2024. Damit liegt das Jahr 2019 außerhalb der zu betrachtenden Mindestlaufzeit. Damit bedurfte der EAV im Streitfall für die steuerliche Wirksamkeit ab 2020 eine fünfjährige Laufzeit nebst ununterbrochener Durchführung. Die Änderung bewirkte auch nicht rückwirkend, dass der Vertrag erst ab dem 01. Januar 2020 wirksam wurde, denn der EAV galt bereits nach der ursprünglichen Fassung vor dem Streitjahr. Die Beteiligten haben ganz ausdrücklich keinen neuen EAV geschlossen, sondern den ursprünglichen EAV angepasst. Die rückwirkende Änderung des EAV erfasste zudem nur den (rückwirkenden) Wegfall des EAV im Jahr 2019, wobei das Gericht die Auswirkungen auf das Jahr 2019 offenlassen kann. Die Klägerin hatte sich auch vor dem Streitjahr wirksam und bindend auf eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren verpflichtet. Die Änderung vom 09. Februar 2023 berührte das Streitjahr aber nur insoweit, als rückwirkend eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren beginnend ab dem 01. Januar 2020 vereinbart wurde, hierbei aber keine Änderung der Verhältnisse für das Streitjahr selbst eintrat. Die Verlängerung um das Kalenderjahr 2024 erfolgte selbst auch nicht rückwirkend, sondern vor Beginn des Jahres 2024. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass bereits zum Schluss des Streitjahres 2020 unter Maßgabe des ursprünglichen EAV eine Nichtdurchführung im Jahr 2019 schädlich war, lässt dies nach Auffassung des Gerichts die wirtschaftsjahrübergreifende Betrachtung für den Geltungszeitraum des EAV teilweise außer Betracht. Letztlich bestehen im Streitfall auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bzw. die Beigeladene bewusst nachträglich die EAV-Wirkungen für 2019 durch die Wirkungen für das Jahr 2024 ersetzen wollten. Der Zweck der Mindestlaufzeit, nämlich die Verhinderung der Möglichkeit zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall Vereinbarungen zu treffen, wird erreicht. Die Beteiligten traten bereits zu Beginn des Jahres 2020 in einen Austausch über Beginn und Wirksamkeit des EAV, mithin war das Ansinnen der Klägerin und der Beigeladenen im Jahr 2019 keine steuerlichen Wirkungen herbeizuführen aktenkundig. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Änderung des EAV „frühzeitig“ noch im Streitjahr oder danach erfolgte, weil die Änderung ohnehin unmittelbar nur das bereits abgelaufene Jahr 2019 betraf. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der EAV weder im Streitjahr noch in den folgenden vier Jahren nicht tatsächlich durchgeführt wurde. Im Jahr 2020 wies die Klägerin einen Bilanzgewinn von 0 € aus, da sie eine Gewinnabführungsverbindlichkeit i.H.v. 58.330,89 € gewinnmindernd erfasste. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der EAV in den Jahren 2021 bis 2024 nicht durchgeführt wurde. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einen Auszug aus der Buchhaltung vorgelegt, wonach es zu Ausgleichen auf dem Verrechnungskonto im Jahr 2024 gekommen war und auch zum 31. Dezember 2024 bei der Klägerin eine Forderung (Verlustausgleichsanspruch) aktiviert wurde. 3. Das zuzurechnende Einkommen der Klägerin beläuft sich auf 58.544 €, was dem im bisherigen Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht (steuerlicher Gewinn i.H.v. 58.330 € zzgl. nicht abziehbare Aufwendungen aus Ertragsteuern nach § 10 Nr. 2 KStG i.H.v. 214 €). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung. Das Gericht spricht wegen Spruchreife die Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheides aus, mit dem inzident die Feststellung der Organschaft verbunden ist, die aber selbst nicht ausdrücklich festgestellt wird. III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und Abs. 3 FGO . Die Beigeladene hat keine eigenständigen Anträge gestellt. Es entspricht auch nicht der Billigkeit dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Berlin-Brandenburg Erscheinungsdatum: 08.07.2025 Aktenzeichen: 8 K 8092/24 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Konzernrecht Normen in Titel: KStG § 14