Urteil
II R 20/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden . 2. NV: Das FG kann sich die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafbefehls zu eigen machen, soweit die Beteiligten gegen die Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen und nicht entsprechende Beweisanträge stellen .
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden . 2. NV: Das FG kann sich die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafbefehls zu eigen machen, soweit die Beteiligten gegen die Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen und nicht entsprechende Beweisanträge stellen . II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt waren und dem Kläger eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG nicht zusteht. 1. Die Rechtsgrundlage für die Änderung der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1999 ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das FA hat nach Erlass des Einheitswertbescheids vom 17. August 2000 und damit "nachträglich" durch die im Jahre 2006 eingegangene Kontrollmitteilung Kenntnis von Tatsachen erlangt, die die Nutzung der zuvor nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG grundsteuerbefreiten Räume durch eine inländische Körperschaft, die nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, ausschließen. 2. Der Änderung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1999 stand Feststellungsverjährung nicht entgegen. a) Die Feststellungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschreibung des Einheitswerts vorzunehmen ist (§ 181 Abs. 3 Satz 1 AO). Fortschreibungszeitpunkt war hier nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes der 1. Januar 1999. Die Feststellungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 1999 und endete regulär nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres 2003. Wie das FG richtig entschieden hat, verlängerte sich die Feststellungsfrist jedoch im Streitfall wegen Hinterziehung der Grundsteuer auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). b) Das FG ist auf der Grundlage der gegen verantwortliche Vorstandsmitglieder des Klägers ergangenen Strafbefehle vom 29. Juni 2006 zum Ergebnis gelangt, dass diese Vorstandsmitglieder durch Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen die vom Kläger dem FA vorgelegte Freistellungsbescheinigung erschlichen und dadurch Grundsteuern verkürzt haben. Die Beurteilung des FG, es sei insoweit der Tatbestand einer Hinterziehung von Grundsteuer durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass den Vorstandsmitgliedern des Klägers in diesen Strafbefehlen nicht die Verkürzung von Grundsteuer zur Last gelegt wurde. Allein entscheidend ist, dass die von Vorstandsmitgliedern des Klägers bei dem Sitzfinanzamt erwirkte und dem FA vorgelegte Freistellungsbescheinigung auf der pflichtwidrig unterlassenen Anzeige des vom Kläger in den Jahren 1997 bis 2003 in Wahrheit betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beruhte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können tatsächliche Feststellungen in Strafurteilen im Finanzgerichtsprozess verwertet werden. Das FG kann sich ‑‑wie im Streitfall geschehen‑‑ solche Feststellungen zu eigen machen, wenn sie nach seiner Überzeugung zutreffend sind, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (BFH-Entscheidungen vom 30. Juli 2009 VIII B 214/07, BFH/NV 2009, 1824; vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612; vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, jeweils m.w.N.). Der Kläger hat derartige Einwendungen im Verfahren vor dem FG nicht erhoben und insoweit auch keine Beweisanträge gestellt. Der BFH ist demgemäß an die vom FG getroffenen Feststellungen in Bezug auf die hier vorliegende Steuerhinterziehung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). 3. Die dem FA nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen, die zum Wegfall der Gemeinnützigkeit des Klägers geführt haben, sind im Hinblick auf die ursprüngliche Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1999 auch rechtserheblich. Denn diese hätten bei rechtzeitiger Kenntniserlangung durch das FA zur Feststellung eines höheren Einheitswerts ohne Berücksichtigung einer Grundsteuerbefreiung geführt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt hier neben der aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung ab 1997 entfallenden Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG auch keine solche nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 4 Nr. 1 GrStG in Betracht. Zur näheren Begründung wird auf die Gründe unter II. 3. des Senatsurteils II R 12/09 (BFHE 230, 93) vom heutigen Tage Bezug genommen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken